Übernahme von Miet- und Heizkosten – Informationen für Ukraine-Geflüchtete

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder den Sozialgesetzbüchern II und XII erhalten, können Sie beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen, dass Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Zuständig ist das Jobcenter oder Sozialamt in dem Bezirk, in dem Sie derzeit wohnen. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist ein Mietvertrag oder ein Untermietvertrag. Das gilt auch, wenn Sie bei einer Privatperson untergekommen sind und diese einen Ausgleich für ihre Unkosten haben möchte.

Das Jobcenter oder Sozialamt überprüft Ihre Wohnkosten anhand von festen Richtwerten. Nur angemessene Kosten werden übernommen. Für die Prüfung müssen Sie noch keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht ein Mietangebot, was z.B. mit dem unten verlinkten Formular erstellt werden kann.

Um sicherzugehen, dass das Jobcenter oder Sozialamt Ihre Wohnkosten auch tatsächlich übernimmt, sollten Sie einen Mietvertrag erst nach der Prüfung durch das Jobcenter oder Sozialamt abschließen.

Nach der Überprüfung erhalten Sie eine Bestätigung des Jobcenters oder Sozialamtes, dass die Kosten übernommen werden. Nach Abschluss des Mietvertrages schicken Sie eine Kopie des Vertrages per E-Mail oder Post an das Jobcenter oder Sozialamt. Dieses überweist die Miete dann auf Ihr Konto. Falls Sie kein eigenes Konto bei einer deutschen Bank haben, wird das Geld direkt auf das Konto Ihres Vermieters überwiesen.

Sozialämter in den Bezirken
Formular Wohnungsangebot zur Prüfung der Angemessenheit
Ausführungsvorschrift Wohnen

Angemessenheit der Wohnkosten

Bei der Prüfung der Angemessenheit der Wohnkosten werden zwei Bereiche getrennt voneinander überprüft:

  • die Kosten für die Unterkunft (Kaltmiete + Betriebskosten = Bruttokaltmiete)
  • die Kosten für Heizung und Warmwasser

Die Kosten beider Bereiche müssen jeweils für sich genommen angemessen sein.

Angemessenheit der Bruttokaltmiete

Die Angemessenheit der Bruttokaltmiete richtet sich nach

  • der Anzahl der Personen einer Bedarfsgemeinschaft,
  • der maximalen Größe der Wohnung,
  • und der Höhe der Miete (Richtwert).

Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (BG) werden im Hinblick auf ihre sozialrechtlichen Ansprüche als Einheit angesehen. Zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören

  • Sie selbst,
  • Ihre Partnerin oder Ihr Partner,
  • Ihre unverheirateten Kinder unter 25 Jahren.

Beispiel 1: Ihre Familie besteht aus Ihnen, Ihrem Partner und der zehnjährigen Tochter Ihres Partners. Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen.

Beispiel 2: Ihre Familie besteht aus Ihnen, Ihrem Partner, Ihrer ledigen 20-jährigen Tochter und Ihrer Mutter.
Sie und Ihr Partner und Ihre Tochter bilden eine Bedarfsgemeinschaft aus drei Personen.
Ihre Mutter bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Beispiel 3: Ihre Familie besteht aus Ihnen und Ihrer 25-jährigen Tochter.
Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Ihre Tochter bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Jugendliche, die nicht mit einem ihrer Elternteile in einer Wohnung leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Tabelle: Richtwerte für die angemessene Höhe der Bruttokaltmiete *

Anzahl der Personen in Bedarfsgemeinschaft
Angemessene Wohnungsgröße in m²
Richtwert bruttokalt monatlich in Euro (gesamte Wohnung)
1 Person 50 426,00 €
2 Personen 65 515,45 €
3 Personen 80 634,40 €
4 Personen 90 713,70 €
5 Personen 102 857,82 €
jede weitere Person 12 100,92 €

*Vollständige Tabelle in der Anlage 1 zur AV-Wohnen

Beispiel: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Personen. Sie mieten eine 65 m² große Wohnung an – oder zwei Zimmer zur Untermiete in einer Wohnung, in der noch weitere Personen wohnen. Ihre Bruttokaltmiete darf in beiden Fällen 515,45 Euro im Monat nicht übersteigen.

Erhöhte Richtwerte für wohnungslose Menschen

Vertriebene aus der Ukraine gelten als wohnungslos, wenn sie zum ersten Mal in Deutschland eine Wohnung anmieten. Dann kann die angemessene Bruttokaltmiete um 20 Prozent überschritten werden.

Beispiel 1: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Personen. Sie mieten eine 65 m² große Wohnung an. Für Sie gilt der Richtwert von 515,45 Euro (siehe Tabelle) + 20 Prozent Zuschlag für wohnungslose Personen. Ihre Bruttokaltmiete darf in der Regel 618,54 Euro im Monat nicht übersteigen.

Beispiel 2: Ihre Familie besteht aus drei Personen. Das sind Sie, Ihr Partner und Ihre volljährige Schwester. Sie mieten eine ganze Wohnung mit 80 m² Wohnfläche.
  • Für Sie und Ihren Partner (erste Bedarfsgemeinschaft) gilt der Richtwert von 515,45 Euro (siehe Tabelle) + 20 Prozent Zuschlag für wohnungslose Personen = 618,54 Euro.
  • Für Ihre Schwester (zweite Bedarfsgemeinschaft) gilt der Richtwert von 426,00 Euro (siehe Tabelle) + 20 Prozent Zuschlag für wohnungslose Personen = 511,20 Euro.
  • Zusammen ergibt das 1.129,74 Euro.

Ihre Bruttokaltmiete darf in der Regel 1.129,74 Euro im Monat nicht übersteigen.

Beispiel 3: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus drei Personen. Das sind Sie, Ihr Partner und Ihre 5-jährige Tochter. Sie mieten ein 30 m² großes Zimmer in einer Wohnung. Neben Ihnen wohnen noch weitere zwei Personen in der Wohnung, insgesamt also fünf Personen. Für Sie gilt der Richtwert von 634,40 Euro (siehe Tabelle) + 20 Prozent Zuschlag für wohnungslose Personen. Ihre Bruttokaltmiete darf in der Regel 761,28 Euro im Monat nicht übersteigen.

Härtefälle

Für besondere Gruppen von Personen können die Richtwerte für eine angemessene Bruttokaltmiete um weitere zehn Prozent überschritten werden. Das gilt insbesondere

  • für Alleinerziehende (nur ein Elternteil mit minderjährigen Kindern),
  • für Schwangere,
  • für Menschen, die 60 Jahre oder älter sind,
  • für Personen, die eine konkrete Aussicht auf ein Arbeitseinkommen haben,
  • bei eigener Pflegebedürftigkeit, Erkrankung oder Behinderung.

Beispiel: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus drei Personen: Sie und Ihre beiden minderjährigen Kinder. Sie mieten eine 80 m² große Wohnung an. Für Sie und Ihre Kinder gilt der Richtwert von 634,40 Euro (siehe Tabelle) + 20 Prozent Zuschlag für wohnungslose Personen + 10 Prozent Zuschlag für Alleinerziehende. Ihre Bruttokaltmiete darf in der Regel 837,41 Euro im Monat nicht übersteigen.

Sozialwohnungszuschlag

Wenn die Wohnung eine Sozialwohnung ist, können die Richtwerte um weitere zehn Prozent überschritten werden.

Beispiel: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Personen. Sie mieten eine 65 m² große Sozialwohnung an. Für Sie gilt der Richtwert 515,45 Euro (siehe Tabelle) + 20 Prozent Zuschlag für wohnungslose Personen + 10 Prozent Zuschlag für Sozialwohnung. Ihre Bruttokaltmiete darf in der Regel 680,39 Euro im Monat nicht übersteigen.

Weitere Sonderfälle

Haben Sie eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung oder besteht Ihre Familie aus fünf oder mehr Personen, sind weitere Überschreitungen der angemessenen Brutto-Kaltmiete möglich. Dies muss im Einzelfall durch das Sozialamt – Fachstelle Soziale Wohnhilfe – geprüft und bewertet werden.

Angemessenheit der Kosten für Heizung und Warmwasser

Die Kosten für Heizung und Warmwasser werden gemeinsam betrachtet. Die Werte für die Bestimmung der Angemessenheit unterscheiden sich je nach Art der Heizung bzw. des verwendeten Energieträgers und der Fläche des gesamten Wohngebäudes.

Tabelle: Angemessene Heizkosten-Werte in Euro pro Monat *
Größe der Bedarfsgemeinschaft
Energieträger Gebäudefläche in m² 1 Pers. 2 Pers. 3 Pers. 4 Pers. 5 Pers. jede weitere Pers.
Heizöl 100-250 75,50 98,15 120,80 135,90 154,02 18,12
251-500 73,50 95,55 117,60 132,30 149,94 17,64
501-1000 71,50 92,95 114,40 128,70 145,86 17,16
> 1000 69,50 90,35 111,20 125,10 141,78 16,68
Erdgas 100-250 71,00 92,30 113,60 127,80 144,84 17,04
251-500 66,00 85,80 105,60 118,80 134,64 15,84
501-1000 61,50 79,95 98,40 110,70 125,46 14,76
> 1000 58,50 76,05 93,60 105,30 119,34 14,04
Fernwärme 100-250 94,00 122,20 150,40 169,20 191,76 22,56
251-500 87,50 113,75 140,00 157,50 178,50 21,00
501-1000 82,00 106,60 131,20 147,60 167,28 19,68
> 1000 78,50 102,05 125,60 141,30 160,14 18,84
Wärmepumpe 100-250 94,00 122,20 150,40 169,20 191,76 22,56
251-500 90,00 117,00 144,00 162,00 183,60 21,60
501-1000 86,50 112,45 138,40 155,70 176,46 20,76
> 1000 84,50 109,85 135,20 152,10 172,38 20,2

*Vollständige Tabelle in der Anlage 2 zur AV-Wohnen

Beispiel 1: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus drei Personen. Sie mieten eine ganze Wohnung mit 80 m² Wohnfläche in einem Haus. Das Haus hat eine Gesamtfläche von 550 m². Die Heizung und Warmwassererzeugung wird mit Erdgas betrieben. Die Kosten für Heizung und Warmwasser dürfen in der Regel 98,40 Euro im Monat nicht übersteigen.

Beispiel 2: Ihre Bedarfsgemeinschaft besteht aus zwei Personen. Sie mieten ein 20 m² großes Zimmer an. Neben Ihnen wohnen noch zwei weitere Personen in der Wohnung. Das Haus hat eine Gesamtfläche von 550 m². Die Heizung und Warmwassererzeugung wird mit Erdgas betrieben. Die Kosten für Heizung und Warmwasser dürfen in der Regel 79,95 Euro im Monat nicht übersteigen.

Hinweis: Wenn das Warmwasser in der Wohnung dezentral erhitzt wird, kann das die oben genannten Heizkosten-Werte verändern. Dies wird aus Gründen der Vereinfachung hier nicht dargestellt.

Kaution und Anteile an Genossenschaften

Eine Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten (Kaltmiete ohne Heizungs- und sonstige Betriebskosten) betragen, um als angemessen zu gelten.

Die Höhe der Genossenschaftsanteile darf höchstens drei Bruttowarmmieten (Kaltmiete + Betriebskosten + Heizungskosten) betragen.

Für die Zahlung einer angemessenen Kaution oder von Genossenschaftsanteilen kann Ihnen ein Darlehen gewährt werden. Über die Rückzahlung wird das Jobcenter oder Sozialamt mit Ihnen einen Darlehensvertrag schließen.

Vermeidung von Überbelegung

Werden ganze Wohnungen angemietet, muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens neun Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens sechs Quadratmetern vorhanden sein. Dabei werden die Flächen der Nebenräume wie Küche, Flur und Toilette mitgerechnet.

Beispiel: Ihre Familie besteht aus fünf Personen, zwei Erwachsene, zwei Kinder über sechs Jahre und ein dreijähriges Kind. Die Mindestfläche der Wohnung darf nicht weniger als 42 Quadratmeter sein (4 Personen x 9 m² + 1 Person x 6 m²).

Werden einzelne Zimmer angemietet (Untermiete) muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens sechs Quadratmetern, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens vier Quadratmetern vorhanden sein. Dabei zählt nur die Fläche der gemieteten Zimmer. Zusätzlich müssen ausreichend Nebenräume zur Mitbenutzung (mindestens ein Bad/WC) zur Verfügung stehen.

Beispiel: Ihre Familie besteht aus drei Personen. Sie, ein zehnjähriges Kind und ein dreijähriges Kind. Sie mieten ein Zimmer in einer Wohnung an. Die Mindestfläche Ihres Zimmers darf nicht weniger als 16 Quadratmeter sein (2 Personen x 6 m² + 1 Person x 4 m²).

Eine Unterschreitung dieser Mindestwohnflächen ist nicht zulässig und entsprechende Wohnungsangebote werden als nicht angemessen bewertet.

Kriterien zur Überbelegung laut § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin