Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder den Sozialgesetzbüchern II und XII erhalten, können Sie beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen, dass Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Zuständig ist das Jobcenter oder Sozialamt in dem Bezirk, in dem Sie derzeit wohnen. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist ein Mietvertrag oder ein Untermietvertrag. Das gilt auch, wenn Sie bei einer Privatperson untergekommen sind und diese einen Ausgleich für ihre Unkosten haben möchte.
Das Jobcenter oder Sozialamt überprüft Ihre Wohnkosten anhand von festen Richtwerten. Nur angemessene Kosten werden übernommen. Für die Prüfung müssen Sie noch keinen Mietvertrag vorlegen, es reicht ein Mietangebot, was z.B. mit dem unten verlinkten Formular erstellt werden kann.
Um sicherzugehen, dass das Jobcenter oder Sozialamt Ihre Wohnkosten auch tatsächlich übernimmt, sollten Sie einen Mietvertrag erst nach der Prüfung durch das Jobcenter oder Sozialamt abschließen.
Nach der Überprüfung erhalten Sie eine Bestätigung des Jobcenters oder Sozialamtes, dass die Kosten übernommen werden. Nach Abschluss des Mietvertrages schicken Sie eine Kopie des Vertrages per E-Mail oder Post an das Jobcenter oder Sozialamt. Dieses überweist die Miete dann auf Ihr Konto. Falls Sie kein eigenes Konto bei einer deutschen Bank haben, wird das Geld direkt auf das Konto Ihres Vermieters überwiesen.
Sozialämter in den Bezirken
Formular Wohnungsangebot zur Prüfung der Angemessenheit
Ausführungsvorschrift Wohnen