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Rundschreiben Soz Nr. 16/2020 zu § 61 SGB IX - Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe

vom 01.07.2020

1. Rechtsgrundlage/Anwendungsbereich

Das Budget für Arbeit kann eine Leistung der Eingliederungshilfe sein (Nr. 130 Abs. 1 Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe – AV EH). Es wird ab 1.1.2020 als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 61 SGB IX bewilligt. Daneben kann das Budget für Arbeit auch eine Leistung eines anderen Rehabilitationsträgers sein (vergl. § 63 Abs. 2 SGB IX).
Leistungen des Integrationsamtes zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit sind nach § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX möglich, wenn es sich um Leistungen für schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte behinderte Menschen handelt.

Dieses Rundschreiben bezieht sich auf den Zuständigkeitsbereich der Teilhabefachdienste Soziales.

2. Anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Anspruchsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX und auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen – WfbM ) haben, vgl. zu den Voraussetzungen der Eingliederungshilfe Nr. 89 ff. AV EH und den Leistungen zur Beschäftigung Nr. 131 AV EH.
Hierzu zählen Menschen mit Behinderung,
1. die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind,
2. bei denen die gesetzliche Rentenversicherung die dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt hat und die das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich gem. § 57 SGB IX in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter bereits durchlaufen haben, und die Voraussetzungen nach § 58 SGB IX (Mindestmaß an wirtschaftlicher verwertbarer Arbeitsleistung) erfüllen,
3. die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung i.d.R. mindestens ein Jahr eine berufliche Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeführt haben. Hierbei muss es sich nicht um eine inhaltlich gleichwertige Tätigkeit handeln. Maßgeblich ist die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen und die Arbeitsbedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erfüllen. Bei diesem Personenkreis kann das Eingangsverfahren und/oder der Berufsbildungsbereich übersprungen werden.

Des Weiteren ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin über ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung erforderlich.

(2) Die Leistungsberechtigten wirken im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten an dem Nachweis über das Vorliegen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung mit. Sie sind bei beeinträchtigungsbedingten Besonderheiten gemäß § 106 Abs. 3 SGB IX zu unterstützen (vgl. Nr. 10 Abs. 1 und Abs. 2 AV EH).

(3) Das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX ist keine Voraussetzung für das Budget für Arbeit. Leistungsberechtigte, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht festgestellt ist, sind durch den Teilhabefachdienst über die damit verbundene mögliche Nutzung von Nachteilsausgleichen, wie z.B. Kündigungsschutz zu informieren und zu beraten. Auf eine Feststellung der Schwerbehinderung soll hingewirkt werden (siehe auch Nr. 3 Absatz 3).

3. Verfahren der Leistungsgewährung

(1) Die Antragsstellung beim zuständigen Teilhabefachdienst des Bezirkes und das Verfahren für ein Budget für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe ergibt sich aus Teil B der AV EH (Nr. 6 ff. AV EH). Der/die Leistungsberechtigte hat in Neufällen Leistungen der Eingliederungshilfe zu beantragen (§ 108 Abs. 1 SGB IX; vgl. Nr. 17 ff. AV EH). Außerdem ist das Gesamtplanverfahren durchzuführen (vgl. Nr. 6 AV EH). Bei Folgebewilligungen wird lediglich eine Willensbekundung und kein gesonderter Antrag benötigt (§ 108 Abs. 2 SGB IX). Das Gesamtplanverfahren wird mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen fortgesetzt (Nr. 6 Abs. 3 AV EH).

(2) Bei der Prüfung des Nachrangs der Eingliederungshilfe (vgl. Nr. 46 ff. AV EH) ist zu beachten, dass gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IX auch die in § 63 Abs. 2 SGB IX genannten Rehabilitationsträger für die Leistung des Budgets für Arbeit nach § 61 Abs. 2 SGB IX zuständig sein können (z.B. Unfallversicherung).

(3) Bei schwerbehinderten Menschen kann das Integrationsamt nach Maßgabe des § 185 SGB IX nach eigenem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit abdecken. Darüber hinaus kann es sonstige Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, wie z.B. die Finanzierung notwendiger Arbeitsassistenz, erbringen. Sofern im Rahmen der Gesamtplanung festgestellt wird, dass Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 185 SGB IX notwendig sind, ist die/der Leistungsberechtigte auf die hierfür erforderliche Antragstellung beim Integrationsamt hinzuweisen und ggf. zu unterstützten (§ 106 Abs. 3 SGB IX, vgl. Nr. 10 AV EH).

(4) Eine Verpflichtung des Teilhabefachdienstes als Träger der Eingliederungshilfe, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht (§ 61 Abs. 5 SGB IX).

4. Leistungsvoraussetzung für das Budget für Arbeit im Rahmen der Eingliederungshilfe

(1) Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung handeln. Sozialversicherungspflicht besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Versicherungsfreiheit besteht in der Arbeitslosenversicherung, da der anspruchsberechtigte Personenkreis dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und beim Scheitern des Arbeitsverhältnisses ein Aufnahmeanspruch in eine WfbM besteht.
(2) Der Branchenmindestlohn bzw. der aktuelle Mindestlohn dürfen nicht unterschritten werden. Die tarifvertragliche Entlohnung kann beim Tarifregister (https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/tarifregister/) oder 9028-1457) abgefragt werden.

(3) Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis sollte in der Regel unbefristet sein, damit insbesondere Menschen mit Behinderung gute, soziale und sichere Arbeitsbedingungen erhalten.

(4) Die Arbeitszeit sollte möglichst 35 bis 40 Stunden betragen, damit die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch eigenes Einkommen bestreiten können. Teilzeit ist möglich. Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden pro Woche.

(5) Der bewilligte Lohnkostenzuschuss soll direkt an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ausgezahlt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses ist u.a.:
1. Die Vorlage des abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Sollte der Arbeitsvertrag angedacht aber noch nicht abgeschlossen sein, dann ist der Bescheid über die Bewilligung des Budgets für Arbeit mit einer entsprechenden Bedingung nach § 32 Abs. 2 SGB X zu erlassen.
2. Die Einverständniserklärung der Leistungsberechtigten, den Lohnkostenzuschuss direkt an den Arbeitgeber auszuzahlen.
3. Die Einverständniserklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin mit der Leistungsgewährung an sie/ihn.
4. Die Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, dass betriebsfremde Personen, die die Anleitung und Begleitung übernehmen, Zugang zum Unternehmen haben.
5. Die Erklärung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, mit der für die Anleitung und Begleitung beauftragten Person im Sinne der Leistungsberechtigten zusammenzuarbeiten.
6. Benennung der/des Ansprechpartnerin/Ansprechpartners im Unternehmen.

(6) Ein Budget für Arbeit ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderung den Lohnkostenzuschuss zu erhalten (s. § 61 Abs. 3 SGB IX).

Der Umwandlung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses in ein Budget für Arbeit, sollte grundsätzlich nicht zugestimmt werden, insbesondere dann nicht, wenn zu vermuten ist, dass die Umwandlung vorrangig durch den Arbeitgeber initiiert wurde um höhere und ggf. dauerhafte Lohnkostenzuschüsse im Rahmen des Budgets für Arbeit zu erhalten.
Sollte in Ausnahmefällen einer Umwandlung zugestimmt werden, müssen die Leistungsberechtigten darüber informiert werden, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die Umwandlung entfällt. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis des Menschen mit Behinderung aus personenbedingten Gründen (z.B. behinderungsbedingte Minderleistung) gefährdet ist und ohne ein Budget für Arbeit enden würde.

5. Umfang des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX

Das Budget für Arbeit umfasst unabhängig von der leistungsrechtlichen Zuständigkeit (s.o.):
1. einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung der Leistungsberechtigten. Dieser beträgt gemäß § 61 Abs. 2 SGB IX bis zu 75 % des von dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2020 = 1.274 €). Die aktuelle Bezugsgröße wird jährlich in der Verordnung über maßgebliche Rechengrößen in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) von der Bundesregierung bekannt gegeben (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2848.pdf). Bei einer Teilzeitbeschäftigung verändert sich die Obergrenze nicht.

2. die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.

6. Festlegung der Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe in Berlin

1. Der Lohnkostenzuschuss wird in der Regel ohne Überprüfung der individuellen behinderungsbedingten Minderleistung gewährt, da schon die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis der dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen behinderungsbedingte Minderleistungen impliziert. In den ersten zwei Jahren beträgt der Lohnkostenzuschuss pauschal 75 % des monatlichen vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelts (Arbeitnehmerbrutto). Im dritten und vierten Beschäftigungsjahr wird der Lohnkostenzuschuss auf 70 % abgesenkt. Ab dem fünften Beschäftigungsjahr wird pauschal ein Lohnkostenzuschuss von 60% voraussichtlich bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit gezahlt. Eine Überprüfung der individuellen behinderungsbedingten Minderleistung erfolgt grundsätzlich nicht. Der Lohnkostenzuschuss darf 40 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreiten, sofern nicht durch Landesrecht von dem Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße abgewichen wird (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Grundlage für die Berechnung des Lohnkostenzuschusses ist das gezahlte Arbeitsentgelt (Arbeitnehmerbrutto). Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) werden nicht berücksichtigt.

2. Für die Anleitung und Begleitung sollte grundsätzlich in den ersten sechs Monaten eine Pauschale in Höhe von 480 Euro, analog der Vergütung für Integrationsfachdienste nach den gemeinsamen Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) für Integrationsfachdienste (https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEIFD.web.pdf ) und ab dem siebenten Monat in Höhe von 350 Euro. Hierfür können die Integrationsfachdienste (https://www.berlin.de/lageso/behinderung/arbeit-und-behinderung-integrationsamt/integrationsfachdienste-ifd/kontakt-ifd-berlin/ ), direkt beauftragt werden. Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter und behinderter Menschen beteiligt werden können. Die Beauftragung des IFD muss schriftlich erfolgen und Festlegungen zu Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des IFD enthalten (vgl. § 194 Abs. 2 SGB IX).

Auf Wunsch der Leistungsberechtigten kann die Anleitung und Begleitung z.B. auch von
  • einem Betreuer/einer Betreuerin im Betrieb oder
  • einem anderen Dienstleister oder,
  • von einer anderen fachlich geeigneten Person

übernommen werden. In diesen Fällen ist ein Persönliches Budget nach § 105 Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 29 SGB IX für die Anleitung und Begleitung zu beantragen (vgl. Nr. 120 AV EH). Die Pauschale beträgt in der Regel in den ersten sechs Monaten alle zwei Monate bis zu 960 Euro und ab dem siebenten Monat alle zwei Monate bis zu 700 Euro. Mit der zweimonatigen Auszahlung sollen die Leistungsberechtigten die Möglichkeit erhalten, die Anleitung und Begleitung besser nach ihren individuellen Bedürfnissen zu gestalten. Die Details und dabei insbesondere auch die zur Qualitätssicherung der Begleitung und Betreuung geeignete Kriterien sind in der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX schriftlich zu regeln. Die Begleitung sollte von Fachkräften mit einer zertifizierten Ausbildung vorgenommen werden. Hierzu zählen u.a. Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter aber auch alle anderen therapeutischen Ausbildungen. Hiervon ausgenommen sind die Betreuenden im Betrieb. Wird die Anleitung und Begleitung von einer/m Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen übernommen, dann muss von der WfbM und dem/der in der WfbM Beschäftigten bestätigt werden, dass die Betreuung nicht während seiner/ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit in der WfbM stattfindet. Gesetzliche Betreuer und Angehörige dürfen nicht die Anleitung und Begleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe vornehmen.

3. Von der Pauschale für die Anleitung und Begleitung kann abgewichen werden, wenn die Anleitung und Begleitung von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen wird (s. Nr. 14). Grundsätzlich kann in diesen Fällen von Synergieeffekten in Höhe von 20% ausgegangen werden.

4. Darüber hinaus sind ggf. weitere Leistungen der Eingliederungshilfe notwendig. Hierzu zählen insbesondere im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2 SGB IX auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind (vgl. Nr. 130 Abs. 2 AV EH). Das Integrationsamt kann auf Antrag Zuschüsse für die Schaffung von Arbeitsplätzen gewähren.

5. Bei Leistungen der Eingliederungshilfe als Budget für Arbeit ist regelhaft gleichbleibender Bedarf nach Prognoseentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten (vgl. Nr. 103 Abs. 3 S. 2 AV EH). Deshalb sollen in der Regel Gesamtplan und Bescheid auf zwei Jahre befristet werden. Die Prognoseentscheidung ist zu begründen. Soweit weitere Leistungen insbesondere der sozialen Teilhabe zum Budget für Arbeit hinzutreten, ist Gesamtplan und Bescheid auf längstens ein Jahr zu befristen (vgl. Nr. 103 Abs. 3 S. 1 AV EH).

6. Die Leistungsberechtigten werden nach Nr. 104 Abs. 3 lit. a AV EH darauf hingewiesen, dass sie spätestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Leistungsbescheides mitteilen sollen, ob Eingliederungshilfe in Form des Budgets für Arbeit weiter gewährt werden soll, wenn sie nahtlos Unterstützung erhalten wollen. Soweit die Prüfung der Voraussetzungen (insbesondere auch die Bedarfsermittlung) zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind, kann ein Bewilligungsbescheid unter o.g. Einschränkungen für weitere zwei Jahre erlassen werden. Der Lohnkostenzuschuss und die Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung richten sich nach den in Absatz 1 und 2 genannten Beträgen. Bei der Höhe der Leistungen für die Anleitung und Begleitung kann von den Regelungen nach Absatz 2 abgewichen werden, wenn der Leistungsträger grundsätzlich einvernehmlich mit der oder dem Leistungsberechtigten entscheidet, dass die Anleitung und Begleitung nicht, oder nicht in diesem Umfang, erforderlich ist.

7. Arbeitgeber/Arbeitsvertrag

(1) Als Arbeitgeber kommen private und öffentliche Arbeitgeber in Frage. Der Arbeitgeber muss seinen Sitz nicht im Land Berlin haben. Gesetzliche Betreuer oder Angehörige (i.d.R. des 1. oder 2. Grades) können nicht gleichzeitig Arbeitgeber für das Budget für Arbeit sein.

(2) Aus dem Arbeitsvertrag müssen folgende Inhalte ersichtlich sein:

1. Name und Anschrift des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
2. Ort des Arbeitsplatzes
3. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses
4. Anzahl der Wochenstunden
5. Höhe der Vergütung (Arbeitnehmerbrutto)
6. Beschreibung der Tätigkeit
7. Urlaub
8. Kündigungsfristen (s. auch Nr.11)
9. Kollektivrechtliche Vereinbarungen (z.B. Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen)

Bei Leistungsberechtigten, mit geringem Unterstützungsbedarf, können Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen im Einvernehmen mit der/dem Leistungsberechtigten den im Rahmen des Budgets für Arbeit finanzierten Arbeitsplatz auch in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ohne eine Unterstützung durch ein Budget für Arbeit umwandeln. Der/die Leistungsberechtigte teilt dies dem zuständigen Teilhabefachdienst mit. Mit der Umwandlung können keine Leistungen nach § 61 SGB IX mehr gezahlt werden. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können z.B. Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

8. Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes

Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes gehören nicht zum Budget für Arbeit.

9. Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses/ Nachweis der Anleitung und Begleitung

(1) Der Nachweis für die Gewährung des Lohnkostenzuschusses muss alle drei Monate durch Einreichen der Gehaltsnachweise durch die Leistungsberechtigten oder die Arbeitgeber erfolgen. Eine entsprechende Festlegung hierzu erfolgt im Bewilligungsbescheid.

(2) Die Durchführung der Anleitung und Begleitung haben die Verantwortlichen für die Anleitung und Begleitung nach der Anforderung in geeigneter Weise im Rahmen der Gesamtplanung nach Abs. 3 nachzuweisen. Für die Leistung in Form eines Persönlichen Budgets gelten die in der Zielvereinbarung getroffenen Regelungen. Nicht verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

(3) Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens wird das Erreichen der gemeinsam festgelegten Ziele spätestens alle zwei Jahre überprüft (s. Nr. 113 AV EH). Hierzu ist ein Informationsbericht nach Nr. 113 AV EH der Leistungsberechtigten über den Zielerreichungsgrad des Budgets für Arbeit zu erstellen. In diesem Bericht ist darzulegen, ob die im Gesamtplan dargestellten Ziele erreicht wurden. Sind die Ziele nicht erreicht, wird gemeinsam mit den Leistungsberechtigten unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts geprüft, ob die vereinbarten Ziele oder Maßnahmen angepasst werden müssen. Gemeinsam mit den Verantwortlichen für die Anleitung und Begleitung wird überprüft, ob und ggf. wie die Verantwortlichen zu einer besseren Zielerreichung beitragen können. Der Informationsbericht ist von der Person zu erstellen, die die Anleitung und Begleitung übernimmt. Ohne einen solchen Bericht kann eine (nahtlose) Eingliederungshilfe nicht gewährleistet werden, vgl. Nr. 104 Abs. 3 lit. a AV EH).

10. Zahlungsweise, Leistungen bei Abwesenheit am Arbeitsplatz

(1) Der Lohnkostenzuschuss und die Kosten für die Anleitung und Begleitung werden analog der Eingliederungszuschüsse nach dem SGB III (§ 337 Abs. 2 SGB III) nachträglich ausgezahlt. Regelungen zur Auszahlung des Persönlichen Budgets sind in der Zielvereinbarung nach § 29 SGB IX und im schriftlichen Gesamtplan darzustellen.
Die Auszahlung der Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung an die Integrationsfachdienste, mit denen das Integrationsamt Verträge geschlossen hat, erfolgt nachträglich quartalsweise an das Integrationsamt auf die Haushaltsstelle Kapitel 1166 / Titel 23698 / bezirksindividuelles Unterkonto.

(2) Der Lohnkostenzuschuss und die Aufwendungen für die Anleitung und Begleitung werden auch bei Abwesenheit der Leistungsberechtigten gezahlt (Urlaub, Arbeitsunfähigkeit), solange nicht Lohnersatzleistungen von Dritten erbracht werden. Bei einer Kündigung sowohl von Seiten der Arbeitgeber als auch der Leistungsberechtigten wird das Budget für Arbeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingestellt.

11. Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nach den §§ 168 ff. SGB IX gilt nur bei Leistungsberechtigten des Budgets für Arbeit mit einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX.

12. Ende der Beschäftigung

Die Leistungen nach § 61 SGB IX werden bis zum Ende der Laufzeit des schriftlichen Gesamtplans und des daraus resultierenden Bescheides erbracht; maximal jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensalter erreicht wird.

13. Poolen der Leistung

Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung im Rahmen des Budgets für Arbeit als Leistung der Eingliederungshilfe kann nach Maßgabe des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten und der Feststellung im schriftlichen Gesamtplan von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden (s. auch Nr. 6 Abs. 3), soweit die Teilhabeziele erreicht werden.

14. Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe

Leistungsberechtigte mit einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX können als schwerbehinderte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf die Pflichtquote nach § 154 SGB IX angerechnet werden. Bei einer Arbeitszeit unter 18 Stunden ist § 158 Abs. 2 SGB IX zu beachten.

15. Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb

Die Finanzierung eines Budgets für Arbeit in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX ist im Rahmen der Vorgaben nach § 215 Abs. 3 SGB IX möglich.

16. Rückkehrrecht

Die Leistungsberechtigten haben, auch nach Inanspruchnahme des Budgets für Arbeit, einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM – sog. Rückkehrrecht – (§ 220 Abs. 3 SGB IX).

17. Rentenansprüche/Beratungspflicht

(1) Für Leistungsberechtigte, die im Rahmen des Budgets für Arbeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben, bildet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrundlage für die beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung.
Für Leistungsberechtigte, die in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) beschäftigt sind, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt.
Bei einem Wechsel von einer WfbM in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis im Rahmen des Budgets für Arbeit könnte es somit zu einer Reduzierung der beitragspflichtigen Einnahmen in der Rentenversicherung kommen, die sich später auch auf die Höhe der Rente auswirkt.
Die bereits während der Tätigkeit in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen.

(2) Bei Leistungsberechtigten, die vorher in einer WfbM oder bei einem anderen Leistungsanbieter gearbeitet haben und anschließend mit einem Budget für Arbeit in einen Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX wechseln, werden die beitragspflichtigen Einnahmen weiterhin auf 80 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV berechnet (§ 162 Nr.2a SGB VI).

(3) Leistungsberechtigte, die vorher in einer WfbM bzw. bei einem anderen Leistungsanbieter waren, haben die Pflicht, eine Rentenberatung aufzusuchen. Die Rentenberatung soll den Leistungsberechtigten darstellen, ob und ggf. in welcher Höhe es zu einer Veränderung der Rentenansprüche durch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis kommt. Die Leistungsberechtigten müssen schriftlich nachweisen, dass sie die Rentenberatung aufgesucht haben.

18. Evaluation des Budgets für Arbeit

Der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung sind zu den Stichtagen 30.6. und 31.12. jeweils
1. die Anzahl der Budgets für Arbeit, unterschieden nach körperlich-geistiger und seelischer Behinderung
2. der Beginn des Budgets für Arbeit
3. ggf. Ende eines Budgets für Arbeit
4. beruflicher Status des Beschäftigten vor Aufnahme des Budgets für Arbeit (WfbM, anderer Leistungsanbieter, sonstiger Status)
5. die Höhe des Lohnkostenzuschusses
6. die Höhe der Aufwendungen für Anleitung und Begleitung
7. Informationen, ob die Anleitung und Begleitung von einem IFD oder im Rahmen Persönlichen Budgets wahrgenommen wird, dabei Angabe, ob die Betreuung durch einen Betreuer/einer Betreuerin im Betrieb oder einem anderen Dienstleister oder,
von einer anderen fachlich geeigneten Person
8. die Arbeitszeit der leistungsberechtigten Person
9. die Anzahl der Aufwendungen für Anleitung und Begleitung, die von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen wird (sog. Poolen)
10. weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 140 Absatz 3 SGB XII (Hilfsmittel und Gegenstände); Fahrtkosten; Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit,
11. Art und Höhe der Leistungen des Integrationsamten im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit (§ 185 Absatz 3 sowie insbesondere Absatz 5 SGB IX– Arbeitsassistenz)

bis zum 31.08. bzw. 28.02. des Folgejahres mitzuteilen.
Die Pflichten im Rahmen des Gesamtplans, statistischer Auswertungen sowie des Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 SGB IX, vgl. Ausführungsvorschriften Teilhabeverfahrensbericht (AV THVB), bleiben davon unberührt.

19. Laufzeit

Diese Regelungen gelten ab dem 1.7.2020.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 über zum 01.01.2018 in-Kraft-tretende Änderungen des SGB IX und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII)