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ARCHIV: Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH)

vom 05.02.2020 (ABl. S. wird nach Veröffentlichung ergänzt)

Inhalt

Teil A – Allgemeine Vorschriften

Nr. 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für die Behörden im Land Berlin, die Aufgaben nach §§ 2 bis 4 AG SGB IX des Trägers der Eingliederungshilfe gemäß § 1 AG SGB IX ausführen, also insbesondere für

p((. a) die Teilhabefachdienste der Ämter für Soziales und Jugend der Bezirke,
b) die Gesundheitsämter der Bezirke,
c) das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und
d) die zuständigen Geschäftsbereiche der Hauptverwaltung.

(2) Teil A, Teil B und Teil C dieser Ausführungsvorschriften gelten für Behörden des Landes Berlins entsprechend, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Leistungen nach Teil 2 SGB IX gewähren. Das sind insbesondere der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge sowie die Behörden, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbringen.

(3) Für die Leistungen nach § 35a SGB VIII finden die Regelungen dieser Ausführungsvorschriften insoweit Anwendung, wie die zu Grunde liegenden Vorschriften des SGB IX ebenfalls auf diese Leistungen Anwendung finden
(vgl. § 7 Abs. 2 SGB IX) oder eine Anwendung von Regelungen in diesen Ausführungsvorschriften ausdrücklich vorgegeben wird. Unabhängig hiervon sollen die Teilhabefachdienste Jugend die Verfahren unter Beachtung bereichsspezifischer Regelungen und Anforderungen soweit wie möglich vergleichbar ausgestalten.

Nr. 2 – Begriffsbestimmungen

(1) Die in diesen Ausführungsvorschriften genannten Adjektive der „ratsuchenden“, „antragsstellenden“, „leistungssuchenden“ sowie „leistungsberechtigten“ Person dienen der besseren Darstellung im jeweiligen Prozessschritt. Es ist jeweils die natürliche Person gemeint, die Beratung oder Leistungen erhält oder erhalten will.

(2) Die für diese Ausführungsvorschriften verwendete Bezeichnung des Berliner Rahmenvertrags (BRV) bezieht sich auf den Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX in der jeweils aktuellsten Fassung (derzeit: BRV vom 5.6.2019).

(3) Mit der Bezeichnung „Teilhabefachdienst“ sind die mit Eingliederungshilfe beschäftigten Organisationseinheiten in den bezirklichen Sozial- und Jugendämtern sowie im LAGeSo gemeint. Der „Teilhabefachdienst Soziales“ bezeichnet die entsprechenden Organisationseinheiten in den bezirklichen Sozialämtern. Die Bezeichnung „Teilhabefachdienst Jugend“ bezeichnet die Organisationseinheiten in den bezirklichen Jugendämtern.

Nr. 3 – Datenschutz

(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gelten § 35 SGB I, die dort genannten EU-Richtlinien und Verordnungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung, sowie das 2. Kapitel des SGB X (§§ 67 ff. SGB X). Soweit Leistungen nach § 35a SGB VIII betroffen sind, sind die Regelungen der §§ 61. ff SGB VIII zu beachten.

(2) Ergänzend gilt für den Teilhabeplan und die Teilhabeplankonferenz § 23 SGB IX, der als vorrangige Vorschrift (vgl. § 7 SGB IX) auch für den Gesamtplan und die Gesamtplankonferenz Anwendung findet.

(3) Verantwortliche Stelle des Trägers der Eingliederungshilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 sind gemäß §§ 11, 12 AG SGB IX jeweils die dort genannten Stellen der Haupt- und Bezirksverwaltung.

(4) Werden Leistungserbringer in Anspruch genommen, so können Sozialdaten nur unter den in § 96 Abs. 4 SGB IX genannten Voraussetzungen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Verwendung von Sozialdaten im Sinne des Satzes 1 ist jedenfalls in den in § 13 AG SGB IX genannten Fällen zulässig.

(5) Die leistungsberechtigte Person ist jeweils zu informieren und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen, § 96 Abs. 4 S. 2, S. 3 SGB IX.

Nr. 4 – Teilhabeverfahrensbericht, Statistik

(1) Die während des Verfahrens zu erhebenden statistischen Daten sind gemäß den Ausführungsvorschriften Teilhabeverfahrensbericht – AV THVB – vom 01.01.2019 (ABl. S. 838) zu erheben. Die Datenauswertung erfolgt zentral durch den zuständigen Geschäftsbereich der Hauptverwaltung, vgl. Nr. 1 Abs. 2 S. 3 AV THVB.

(2) Die übrige Bundesstatistik (z.B. §§ 143 ff. SGB IX) bleibt unberührt.

Nr. 5 – Zusammenarbeit zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer

Um personenzentrierte Leistungen im Sinne der leistungsberechtigten Personen zu ermöglichen arbeiten die Teilhabefachdienste mit den Leistungserbringern und anderen Stellen partnerschaftlich, vertrauensvoll und transparent zusammen (§ 96 SGB IX), um durch Lernprozesse Weiterentwicklungen im Sinne des Willens der leistungsberechtigten Person zu ermöglichen.

Teil B – Verwaltungsverfahren

Kapitel I – Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

Nr. 6 – Verfahrensschritte (§ 117 SGB IX)

(1) Das Berliner Gesamtplanverfahren dient der systematischen, personenzentrierten Bedarfsermittlung, Leistungsfeststellung, Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Das Berliner Gesamtplanverfahren bezieht das Teilhabeplanverfahren ein. Die Durchführung dieses Prozesses ist an den Kriterien des § 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auszurichten.

(2) Das Berliner Gesamtplanverfahren gliedert sich bei der erstmaligen Befassung in der Regel in folgende Teilprozesse:

p((. a) Beratung (Nr. 14 ff.),
b) Antrag (Nr. 17 ff.),
c) Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Nr. 22 ff.),
d) Teilhabe-Assessment (Nr. 78 ff.),
e) Ziel- und Leistungsplanung (Nr. 100 ff.),
f) Feststellung der Leistungen und Erlass des Verwaltungsakts (Nr. 103 ff.),
g) Rechtsbehelfe (Nr. 106 ff.),
h) Begleitung im Leistungszeitraum (Nr. 110) und
i) Evaluation (Nr. 113).

(3) Bei Folgebewilligungen wird nach der Evaluation (Absatz 2 i) der Prozess ab Buchstabe Absatz 2 c) fortgesetzt. Die chronologische Abfolge der Prozessschritte kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen abweichen. Die Teilprozesse gliedern das Verfahren und stellen einen einheitlichen Verfahrensstandard für Berlin dar. Sie sind, wie der Gesamtplan selbst, kein eigener Verwaltungsakt, sondern unselbständige Verfahrensbestandteile.

(4) Alle Teilprozesse sind nach den vorgegebenen Instrumenten und Standards zu dokumentieren und Kennzahlen im dafür vorgegebenen IT-Fachverfahren Soziales oder Jugend oder in zukünftigen, digitalen Portalen zu erheben. Letzteres wird gesondert geregelt. Auf die AV THVB wird verwiesen.

Nr. 7 – Beteiligte

(1) Ständige Beteiligte des Berliner Gesamtplanverfahrens sind:

p((. a) die leistungssuchende Person sowie deren gesetzliche Vertreter, wie Sorgeberechtigte nach §§ 1629 ff. BGB und Vormünder sowie Bevollmächtigte, Beistände, bestellte gesetzliche oder Verfahrens-Betreuer/innen und Vertrauenspersonen z.B. Berater/innen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) (vgl. Nr. 9) sowie
b) die zuständigen Dienstkräfte des Trägers der Eingliederungshilfe (Leistungsträger), also die für Teilhabeplanung und Leistungskoordination zuständigen Dienstkräfte (vgl. Nr. 169). Die Dienstkräfte tragen gemeinsam die Fallverantwortung.

(2) Beteiligte in Teilprozessen des Berliner Gesamtplanverfahrens sind insbesondere

p((. a) die vom Leistungsträger zu beteiligenden zuständigen Rehabilitationsträger oder Sozialleistungsträger (§§ 15, 117 Abs. 3, Abs. 4 SGB IX) oder andere öffentliche Stellen (§§ 117 Abs. 5, 22 SGB IX) beim Teilschritt Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Koordination, vgl. Nr. 40 ff.) sowie das Teilhabe-Assessment (Nr. 78 ff.),
b) die Gesundheitsämter oder andere geeignete Sachverständigen im Prozessschritt „Teilhabe-Assessment“ für eine erforderliche Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung Nr. 80 ff. oder als Grundlage für die Zuordnung der antragstellenden Person zum Personenkreis der Menschen mit wesentlicher Behinderung (Nr. 96 Abs. 2),
c) der Leistungserbringer, also der Dienst oder Anbieter, der die Leistung erbringt beziehungsweise erbringen soll, beim Prozessschritt „Ziel- und Leistungsplanung“ (Nr. 100 ff.) sowie bei der Begleitung im Leistungszeitraum (Nr. 110 ff.) und der Evaluation (Nr. 113), da der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 2 SGB X).

(3) Es wird diesbezüglich dokumentiert, wann welche Beteiligte nach Absatz 1 und Absatz 2 am Verfahren mitgewirkt haben oder zur Mitwirkung aufgefordert wurden, warum davon ggf. abgesehen wurde und wer welche Verfahrenshandlung vorgenommen hat oder auf wessen Veranlassung die Verfahrenshandlung erfolgt ist sowie zu welchen Ergebnissen dies geführt hat.

(4) Der Teilhabefachdienst kann zur Ermittlung des Bedarfs oder zur Durchführung des Berliner Gesamtplanverfahrens weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit er sich eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht. Dies gilt insbesondere für Bezugsbetreuer/innen.

Nr. 8 – Verfahrensbeteiligte zur Stärkung der leistungssuchenden Person

(1) Zur Stärkung der leistungssuchenden Person sind, soweit vorhanden, die gesetzlichen oder bevollmächtigten Sorgeberechtigten sowie die in den §§ 10 ff. SGB X genannten Bevollmächtigten, Beistände, gesetzlichen oder Verfahrens-Betreuer im Verfahren zu beteiligen. Soweit nicht vom Gesetz besondere Voraussetzungen benannt werden, können auch Mitarbeitende der Leistungserbringer Verfahrensbeteiligte zur Stärkung der leistungssuchenden Person sein (z.B. Bezugsbetreuer/in als Beistand).

(2) Soweit eine rechtsgeschäftliche Vollmacht oder eine Bestellung von Amts wegen (§ 15 SGB X) erforderlich ist, um im Verfahren beteiligt zu sein, ist die entsprechende Urkunde zu den Akten zu nehmen. Daraus ergibt sich z.B. auch der Umfang der Beteiligung.

Nr. 9 – Vertrauensperson (§ 117 Abs. 2 SGB IX)

(1) Gemäß § 117 Abs. 2 SGB IX können über die gesetzlichen Beteiligten nach SGB X hinaus auf Verlangen der leistungssuchenden Person eine oder mehrere Personen ihres Vertrauens beteiligt werden (Vertrauensperson). Aufgaben der Vertrauensperson sind insbesondere der leistungssuchenden Person Sicherheit im Verfahren und – falls erforderlich – Hilfestellung zur Verständigung und Kommunikation zu geben. Sie trägt in dieser Rolle insgesamt zur Stärkung und Partizipation der leistungssuchenden Person bei. Neben Personen aus dem persönlichen und sozialen Umfeld, kommen als Vertrauenspersonen insbesondere auch Mitarbeiter/innen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) und Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung oder Bezugsbetreuer/innen in Betracht.

(2) Vertrauenspersonen können zu jeder Zeit von der leistungssuchenden Person beteiligt oder nicht mehr beteiligt werden. Die leistungssuchende Person entscheidet auch, wann die Vertrauensperson nicht mehr beteiligt wird. Daher ist insofern vor jedem Verfahrensschritt der Wunsch nach Beteiligung der Vertrauensperson zu dokumentieren (z.B. Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Bedarfsermittlung nach Nr. 86 sowie an einer Gesamtplankonferenz gemäß Nr. 97). Der Leistungsträger hat die Vertrauensperson zurückzuweisen, soweit gemäß § 13 Abs. 5 SGB X selbstständige Rechtsdienstleistungen (z.B. Tätigkeit als Rechtsanwalt) erbracht werden, ohne dass eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Er kann nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Vertrauensperson zurückweisen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 6 SGB X vorliegen. Die Teilnahme der Vertrauenspersonen bei Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen regelt Nr. 83.

(3) Sofern eine dem bisher oder zukünftig gewählten Leistungserbringer zugehörige, natürliche Person (z.B. Mitarbeitende) nicht funktionsgemäß nach Nr. 7, sondern als Vertrauensperson ausschließlich die Interessen der leistungssuchende Person vertreten soll, ist dies nur dann möglich, soweit dazu beraten und auf einen möglichen Interessenskonflikt hingewiesen wurde. Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und zur Akte zu nehmen. Die Beteiligungsrechte des Leistungserbringers nach Nr. 7 Abs. 2 lit. c bleiben unberührt.

Nr. 10 – Unterstützung bei der Mitwirkungspflicht; fehlende Mitwirkung (§ 106 SGB IX)

(1) Die Mitwirkungspflichten der leistungssuchenden Personen gemäß §§ 60, 62, und 65 SGB I werden durch den insoweit vorrangigen § 106 SGB IX, insbesondere dessen Absatz 3, neugestaltet. Auf vorhandene beeinträchtigungsbedingte Besonderheiten zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht ist im Rahmen von § 17 SGB I zu achten. Insbesondere kann die Leistung zeitweilig bis zum Nachholen der fehlenden Handlung nur versagt oder entzogen werden, wenn zuvor:

p((. a) Hilfe bei der Antragsstellung angeboten wurde und diese nicht angenommen wurde (§ 106 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX),
b) soweit relevant, die Unterstützung auf das Hinwirken auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen anderer Leistungsträger angeboten wurde und nicht angenommen wurde (§ 106 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SGB IX),
c) auf externe Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen wurde,
d) auf die Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen (EUTBs) nach § 32 SGB IX, hingewiesen wurde (§ 106 Abs. 4 SGB IX),
e) Hilfe bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten angeboten wurde und es rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, die gebotene Mitwirkungshandlung selbst vorzunehmen. (§ 106 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX), insbesondere die Möglichkeiten von Einholung von Nachweisen nach § 6 Abs. 2 EGovG Bln ausgeschöpft wurden,
f) die leistungssuchende Person aufgefordert wurde eine Handlung vorzunehmen und sie rechtlich und tatsächlich insbesondere trotz ihrer Beeinträchtigung im Stande ist, die geforderte Handlung vorzunehmen,
g) die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht erschwert die Aufklärung des Sachverhalts erheblich und die Voraussetzungen sind (noch) nicht (anderweitig) nachgewiesen, insbesondere die Nutzung von anderen Verfahrensbeteiligten zur Stärkung der leistungssuchenden Person (Nr. 8 f.) sind fehlgeschlagen und
h) die leistungssuchende Person auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen wurde und eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung gesetzt wurde.

(2) Die Durchführung und das Ergebnis der Hinweise und Unterstützungen nach Absatz 1 sind zur Akte zu nehmen.

Nr. 11 – Vorläufige Leistungen (§ 120 Abs. 4 SGB IX)

(1) In einem Eilfall gemäß § 120 Abs. 4 SGB IX können nach pflichtgemäßem Ermessen hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen und des voraussichtlichen Umfangs der Leistungen nach summarischer Prüfung bereits vor Beginn der Gesamtplankonferenz Leistungen erbracht werden. § 43 SGB I ist nicht anzuwenden (§ 24 S. 3 SGB IX).

(2) Unabdingbar ist die Ermittlung des Willens der leistungssuchenden Person, Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten (Nr. 21) und das Vorliegen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit nach Nr. 23 ff.; hinsichtlich Einkommen und Vermögen ist eine summarische Betrachtung anzustellen. Ist die Einkommens- und Vermögenslage nicht abschließend zu klären und ist ein Einsetzen von Eingliederungshilfe zeitlich geboten, ist unter der Bedingung der ggf. erforderlichen Rückzahlung zu leisten. Der Rückzahlungsanspruch kann dinglich oder in anderer Weise gesichert werden.

(3) Ein Eilfall für die Erbringung von Eingliederungshilfe liegt insbesondere vor:

p((. a) bei unaufschiebbaren, einmaligen Leistungen (z.B. Hilfsmittel), bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 SGB IX erfüllt sind und
b) bei Konstellationen, die unter die in § 7 Abs. 2 BRV genannten Fallgruppen fallen.

(4) Ein Eilfall entbindet nicht von der (nachträglichen) Durchführung des Gesamtplanverfahrens, insbesondere der Anwendung des Teilhabebedarfsermittlungsinstruments Berlin. Soweit einschlägig gilt dies auch im Falle des § 21 Satz 2 SGB IX für die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII.

(5) Hinsichtlich wohnungsloser leistungsberechtigter Personen die Assistenzleistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX benötigen, ist zusätzlich § 5 Abs. 5 BRV zu beachten.

Nr. 12 – Umfang der Leistungen im Eilfall

(1) Eine Bewilligung im Einzelfall als Eilfall ist grundsätzlich auf drei Monate zu befristen. Die Frist ist zu verlängern, soweit Gründe für eine längere, reguläre Verfahrensdauer vorliegen, die nicht in der fehlendenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten und der ausgeschöpften Unterstützung bei der Mitwirkung (Nr. 10) in der leistungssuchenden Person liegen. Eine Bewilligung als Eilfall kann auf insgesamt maximal sechs Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen von Satz 2 vorliegen.

(2) Der Umfang der Leistungen im Einzelfall gegenüber der leistungsberechtigten Person und der Umfang der Kostenübernahme gegenüber dem Leistungserbringer berücksichtigt die in den §§ 5 bis 7 BRV vereinbarten Regelungen.

Nr. 13 – Genehmigungsfiktion nach § 18 SGB IX

(1) Die Fiktion, wonach ein Antrag als genehmigt gilt, wenn er grundsätzlich nach zwei Monaten nicht entschieden wurde (Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 1 SGB IX), findet keine Anwendung für den Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (§ 18 Abs. 7 SGB IX).

(2) Der Ausschluss nach Absatz 1 gilt sowohl für Anträge und Bedarfe nach dem eigenen Leistungsrecht des SGB IX Teil 2, als auch für solche anderer Rehabilitationsträger (z.B. Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse nach dem SGB V), für die er als leistender Rehabilitationsträger nach §§ 14 f. SGB IX zuständig geworden ist.

Kapitel II – Beratung und Unterstützung

Nr. 14 – Erstes Persönliches Beratungsgespräch

(1) Wird ein Erstes Persönliches Beratungsgespräch durchgeführt, ist der Beratungsort (auch) nach dem Willen der ratsuchenden Person zu bestimmen. Der Ort der Beratung kann die Dienststelle des Teilhabefachdienstes sowie ein anderer von der ratsuchenden Person gewählter, geeigneter Ort sein. Die ratsuchende Person bestimmt auch die Hinzuziehung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen (Nr. 9) zur Beratung und Unterstützung.

(2) Die Beratung ist unabhängig davon durchzuführen, ob ein Antrag auf Leistung der Eingliederungshilfe gestellt wurde oder wird; sie muss nicht zu einem solchen Antrag führen. Es ist jedoch auf zeitnahe und vollständige Antragstellung, soweit Teilhabebedarfe ersichtlich sind, hinzuwirken (gem. § 12 SGB IX).

(3) Die Beratung hat in einer für die Person wahrnehmbaren Form zu erfolgen (§ 106 Abs. 1 S. 2 SGB IX), so dass die leistungsberechtigte Person dem Gespräch unmittelbar folgen kann. Bei Bedarf ist beispielsweise ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in gemäß § 17 Abs. 2 SGB I hinzuziehen. Barrierefreiheit kann z.B. auch bedeuten, dass Leichte Sprache zu verwenden ist oder in Leichte Sprache übersetzt wird, dass mit nonverbaler oder unterstützter Kommunikation gearbeitet wird.

(4) Die Beratung umfasst im Ersten Persönlichen Beratungsgespräch insbesondere

p((. a) das Anliegen der ratsuchenden Person,
b) den Hinweis auf sonstige Beratungsstellen (wenn möglich im Sozialraum der ratsuchenden Person), insbesondere die Orte und Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX; nach Möglichkeit sind der ratsuchenden Person geeignete, wohnortnahe Angebote zu benennen,
c) einen Überblick über Unterstützungsangebote im Sozialraum, anderer Leistungsträger und anderer öffentlicher Stellen und über das Verfahren und Leistungssystem der Eingliederungshilfe und dessen Nachrangigkeit (z.B. SGB V) oder Verhältnis (z.B. SGB XI) gegenüber anderen Sozialleistungssystemen sowie
d) das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 SGB IX.

(5) Die Beratung durch weitere Beratungsstellen, z.B. des sozialpsychiatrischen Dienstes nach dem Gesundheitsdienste-Gesetz (GDG), bleibt von dieser Regelung unberührt.

Nr. 15 – Beratungsergebnis

(1) Mit der Willensbekundung, eine Unterstützung in Form von Leistungen der Eingliederungshilfe von diesem Teilhabefachdienst mit dem Antragsinhalt nach Nr. 19 zu erhalten, gilt der Antrag als gestellt. In diesen Fällen sind bereits beigebrachte Unterlagen zur Akte zu nehmen oder auf die Beibringung der erforderlichen Unterlagen sowie auf mögliche Unterstützungsangebote und Mitwirkungspflichten nach Nr. 10 hinzuweisen.

(2) Wird aus dem Gespräch ohne weitere Ermittlungen eindeutig erkennbar, dass Beratungsbedarf hinsichtlich Leistungen anderer Leistungsträger oder anderer öffentlicher Stellen besteht, wird der ratsuchenden Person nahegelegt oder darauf verwiesen, sich dort beraten zu lassen. Dies ist keine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX.

(3) Über die Beratung ist ein Beratungsprotokoll zu erstellen, zur Akte zu nehmen und der leistungsberechtigten Person auszuhändigen.

Nr. 16 – Weitere Beratungen des Teilhabefachdienstes

(1) Eine erforderliche Beratung durch den Teilhabefachdienst ist anlassbezogen auch während des Sozialverwaltungsverfahrens oder des Gesamtplanverfahrens durchzuführen. Nr. 14 Absatz 1 und Absatz 3 und Nr. 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Dabei ist an geeigneten Stellen im Gesamtplanverfahren auch auf externe Beratungsmöglichkeiten, insbesondere die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) hinzuweisen. Der Hinweis erfolgt im Regelfall beim ersten persönlichen Beratungsgespräch, spätestens bei Antragstellung.

(3) Die Beratungsangebote der Fachdienste des ÖGDs, die sich aus dem GDG ergeben, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Kapitel III – Antrag

Nr. 17 – Antragserfordernis (§ 108 Absatz 1 SGB IX)

(1) Für Leistungen der Eingliederungshilfe, ist ein Antrag gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 SGB IX zu stellen. Dies betrifft grundsätzlich alle Leistungen nach Teil 2 SGB IX, die erstmals ab dem 01.01.2020 begehrt werden. Eine Antragsstellung ist auch erforderlich, wenn das Ende der letzten Leistungsgewährung ohne fortbestehenden Unterstützungsbedarf mindestens sechs Monate vor einem neuen Leistungsbegehren der leistungssuchenden Person zurückliegt.

(2) Demgemäß ist stets ein Antrag zu stellen, sofern zuvor Leistungen aus einem anderen Rechtskreis erbracht wurden (z.B. von SGB VIII zu SGB IX, von SGB XII zu SGB IX) und es sich bisher nicht um eine Leistung des Trägers der Eingliederungshilfe handelte.

(3) Werden während der Laufzeit eines ab dem 01.01.2020 aufgestellten Gesamtplans dem Teilhabefachdienst wesentliche Änderungen hinsichtlich Art, Inhalt und/oder Umfang des Bedarfs bekannt, die eine Änderung der Leistung oder der Leistungserbringung erfordern (z.B. mehr/ weniger, andere Leistung, Wechsel des Leistungserbringers), ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Es ist jedoch unverzüglich ein entsprechender Bescheid zu erteilen -soweit erforderlich- auf Grundlage einer erneuten Ermittlung des Bedarfs (Nr. 78 ff.) sowie einer Aktualisierung der Ziel- und Leistungsplanung.

(4) Ein Antrag ist für den Verfahrensbeginn nicht zu stellen, soweit

p((. a) ein Gesamtplan nach § 121 SGB IX unter Zugrundelegung des Teilhabe-Instruments Berlin (TIB – Nr. 86) nach dem 31.12.2019 aufgestellt wurde,
b) der Gesamtplan der leistungsberechtigten Person ausgehändigt worden ist,
c) der Wille der leistungsberechtigten Person erkennbar ist, weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten zu wollen und
d) zwischen Ende der Laufzeit des bisherigen Gesamtplans und der Willensbekundung weniger als sechs Monate liegen.

(5) Ein Antrag ist auch nicht zu stellen von leistungsberechtigten Personen, denen bis 31.12.2019 Leistungen nach §§ 53, 54 SGB XII oder gemäß Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 vom 26. Januar 2018 darüber hinaus bis zum Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften erhalten haben. Ein Antrag ist ebenfalls nicht zu stellen, soweit bisher Leistungen der Persönlichen Assistenz (LK 32 Variante 1 oder Arbeitgebermodell) in Anspruch genommen wurden und über den 31.12.2019 hinaus aufgrund des voraussichtlich weiterhin bestehenden Bedarfs in Anspruch genommen werden sollen. Der Wille nach Absatz 4 lit. c ist gemäß Nr. 19 festzustellen.

Nr. 18 – Form und Zeitpunkt

(1) Eine Antragsstellung kann formlos gegenüber dem jeweiligen Teilhabefachdienst erfolgen (z.B. schriftlich, elektronisch, (fern-)mündlich oder durch schlüssiges Verhalten). Als Antrag zählt auch eine Weiterleitung nach §§ 14, 15 SGB IX durch einen Rehabilitationsträger oder andere öffentliche Stelle (§ 16 SGB I).

(2) Antragszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem der Wille zur Antragsstellung dem Teilhabefachdienst erkennbar ist oder bei ordnungsgemäßer Bearbeitung erkennbar werden musste. Dies ist durch eine Eingangsbestätigung in geeigneter Form (z.B. Poststempel) kenntlich zu machen. Der Antrag ist von Amts wegen zu datieren und gemäß Nr. 36 ff. die örtliche Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes zu ermitteln. Erforderlichenfalls ist durch Auslegung zu bestimmen, ab wann von einer solchen Willensbekundung objektiv auszugehen ist. Ergänzend gestellte Anträge, die innerhalb von zwei Wochen nach erstmaliger Antragsstellung gestellt werden, werden dem Erstantrag zugerechnet. Der Antrag sowie insbesondere das Antragsdatum sind zur Akte zu nehmen und gemäß der AV THVB im IT-Fachverfahren Soziales zu dokumentieren.

(3) Soweit die Antragsstellung nicht auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular erfolgt ist, ist der antragstellenden Person dieses auszuhändigen, zum Ausfüllen und Beibringen der notwendigen Unterlagen aufzufordern und bei Bedarf beim Ausfüllen und Beibringen nach Maßgabe von Nr. 10 zu unterstützen. Der Zeitpunkt der Antragsstellung bleibt davon unberührt und ist nach Absatz 2 zu bestimmen.

(4) Ist in Berlin ein anderer Teilhabefachdienst gemäß §§ 2, 3 AG SGB IX als der angegangene Teilhabefachdienst des Bezirks oder des LAGeSo sachlich zuständig, wird der Antrag unverzüglich an den örtlich und sachlichen zuständigen Teilhabefachdienst weitergeleitet. Eine solche Weiterleitung innerhalb des Trägers der Eingliederungshilfe Berlin gemäß § 1 AG SGB IX stellt keine Weiterleitung im Sinne von § 14 SGB IX dar.

Nr. 19 – Definition Antrag und Willensbekundung

(1) Ein Antrag gemäß § 14 SGB IX liegt vor, wenn eindeutig erkennbar ist, dass die Person Unterstützung durch Leistungen der Teilhabe nach §§ 4, 5 SGB IX, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX in Anspruch nehmen will (Willensbekundung).

(2) Sofern der Wille nicht eindeutig erkennbar ist, ermittelt der Teilhabefachdienst den Willen der Person durch Auslegung in der Regel in einem Gespräch (z.B. im Ersten Persönlichen Beratungsgespräch gemäß Nr. 14). Maßstab ist dabei ihr wirklicher Wille ohne Bindung an den Wortlaut (Meistbegünstigungsprinzip), das heißt eine falsche oder missverständliche Formulierung darf nicht zum Anlass genommen werden, einen Antrag anders zu interpretieren, wenn der wirkliche Wille der Person bekannt ist. Im Übrigen ist auf eine zeitnahe, verständliche und sinnvolle Antragsstellung hinzuwirken. Eine inhaltliche Konkretisierung auf eine bestimmte Leistung ist nicht erforderlich. Unerheblich für die Antragsstellung ist, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

Nr. 20 – Beginn des Verfahrens ohne Antrag

(1) Das Verfahren beginnt ohne Antrag, soweit Fallkonstellationen nach Nr. 17 Abs. 3 bis 5 vorliegen, sofern im Teilprozess „Evaluation“ (Nr. 113) der Wille der leistungssuchenden Person (Nr. 19) eindeutig erkennbar wird, zukünftig weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten zu wollen.

(2) Das Verfahren wird regelmäßig mit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Nr. 22 ff.) fortgeführt, falls kein gesondertes Beratungsgespräch nach Nr. 14 gewünscht wird. Die einmal festgestellte örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen und ist nur in den Fällen von § 98 Abs. 1 S. 4 SGB IX neu festzustellen, soweit für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten keine Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen wurden.

(3) Eine Bedarfsermittlung nach Nr. 78 ff. ist nur durchzuführen, falls die leistungsberechtigte Person dies wünscht oder die letzte Bedarfsermittlung zwei Jahre zurückliegt.

Nr. 21 – Rechtsfolge Willensermittlung

(1) Ist der Wille ermittelt, einen Antrag gemäß Nr. 19 zu stellen oder weiterhin Leistungen zu erhalten (Nr. 20), informiert der Teilhabefachdienst die antragsstellende Person über das weitere Verfahren, insbesondere über die beizubringenden Unterlagen, wirkt auf deren Beibringung hin und leistet die dafür erforderliche Unterstützung (Nr. 10). Ein im Sinne des Satz 1 ermittelter Wille gilt als Antrag nach § 14 SGB IX und § 108 Abs. 1 SGB IX. Soweit noch nicht geschehen, folgt der Antragsstellung das Erste Persönliches Beratungsgespräch.

(2) Gegen den Willen der Person nach Nr. 19 Absatz 1 ist ein Gesamtplanverfahren nicht durchführbar und eine Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe ausgeschlossen. Ohne den Willen der Person ist ein solcher Leistungsausschluss nach Satz 1 nur dann möglich, soweit durch Abwägung der Umstände und der anderen Verfahrensbeteiligten bei verständiger, objektiver Betrachtungsweise eindeutig erkennbar wird, dass die Person keine Leistung der Eingliederungshilfe erhalten will. Die Entscheidung und deren Begründung sind zur Akte zu nehmen.

(3) Ist nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine Unterstützung für die Person im Sinne einer gegenwärtigen Notlage nach § 18 SGB XII offenkundig unabdingbar oder erforderlich und liegt ein Fall von Absatz 2 vor, vermittelt der Teilhabefachdienst an die nach seiner Auffassung zuständige Stelle weiter (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Öffentlicher Gesundheitsdienst, andere Stelle im Amt für Soziales), damit die Person dort beraten und ggf. Hilfen nach dem SGB XII oder anderen Gesetzen in Anspruch nehmen kann.

Kapitel IV – Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen

Nr. 22 – Anspruchsvoraussetzungen

(1) Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX und damit zusammenhängender Fragen erfolgt nach diesem Kapitel, soweit sie nicht Bestandteil des Teilhabe-Assessments (Nr. 78 ff.) ist.

(2) Die Prüfung beinhaltet insbesondere:

p((. a) die Zuständigkeit einschließlich der Feststellung und Wahrnehmung der Koordinationsverantwortung sowie Fragen der Erstattung,
b) die Nachrangigkeit und
c) den Einsatz von Einkommen und Vermögen.

Abschnitt 1 – Zuständigkeit

Unterabschnitt a. – Sachliche Zuständigkeit Teilhabefachdienst Soziales

Nr. 23 – Aufgabenwahrnehmung durch den Teilhabefachdienst Soziales (§ 2 Abs. 1 AG SGB IX)

(1) Der Teilhabefachdienst des bezirklichen Amtes für Soziales im Haus der Teilhabe nach § 2 Abs. 1 AG SGB IX (Teilhabefachdienst Soziales) nimmt die einzelfallbezogenen Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe von Berlin (§ 1 AG SGB IX) wahr, soweit nicht gemäß § 2 Abs. 2 AG SGB IX oder § 3 AG SGB IX eine andere Stelle sachlich zuständig ist.

(2) Der Teilhabefachdienst Soziales ist gemäß § 4 AG SGB IX i.V.m. § 2a AG-SGB XII zugleich für die Wahrnehmung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe im Land Berlin (§ 1 AG-SGB XII) beauftragt, um Leistungen wie aus einer Hand für diesen Personenkreis gewähren zu können. Dies betrifft insbesondere die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (existenzsichernde Leistungen) sowie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII soweit der leistungsberechtigten Person gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 1 AG SGB IX gewährt werden. Leistungen des Achten Kapitels SGB XII werden nicht im Teilhabefachdienst bearbeitet. Die für die Durchführung des SGB XII erlassenen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben gelten auch für den Teilhabefachdienst Soziales.

(3) Liegt eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB XII vor, bleibt der Teilhabefachdienst Soziales für alle Mitglieder dieser Haushaltsgemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 zuständig, solange ein Mitglied dieser Haushaltsgemeinschaft Eingliederungshilfe erhält.

Unterabschnitt b. – Sachliche Zuständigkeit Teilhabefachdienst Jugend

Nr. 24 – Organisation und besondere Aufgabenwahrnehmung durch den Teilhabefachdienst Jugend (§ 2 Abs. 2 AG SGB IX)

(1) Der Teilhabefachdienst Jugend des bezirklichen Jugendamtes ist im Haus der Teilhabe angesiedelt und abweichend von Nr. 23 für alle Leistungen der Teilhabe im Rahmen der Zuständigkeit nach § 53 AG KJHG zuständig. Die Bezeichnung dieser Organisationseinheit lautet „Bezirksamt…- Teilhabefachdienst Jugend“. Die Organisationseinheit erfüllt insbesondere folgende Strukturmerkmale:

p((. a) Eigenständige Einheit mit eigener Leitung,
b) Wahrnehmung der Rollen Leistungskoordination und Teilhabeplanung,
c) Einheitliche Rufnummer,
d) Multiprofessionalität,
e) Barrierefreie Zugänglichkeit, einschließlich barrierefreier Information und Kommunikation und
f) Berlineinheitliche Fachstandards.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst insbesondere folgende Aufgaben:

p((. a) Leistungen der Eingliederungshilfe für

p((((. aa. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 AG SGB IX iVm. § 53 AG KJHG) und
bb. junge Volljährige soweit diese gleichzeitig Leistungen nach § 41 SGB VIII erhalten,

p((. b) Feststellung des Förderbedarfs Kita und ergänzende Förderung und Betreuung an Schulen (EFöB),
c) Feststellung und Bescheidung der Eingliederungshilfeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, soweit diese gleichzeitig Leistungen nach § 41 SGB VIII erhalten,
d) Kooperation mit anderen Rehabilitationsträgern sowie Koordination dieser, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind,
e) Berichtswesen insbesondere Teilhabeverfahrensberichtserstellung für alle Teilhabeleistungen,
f) Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz,
g) Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und
h) Persönliches Budget.

(3) Der Teilhabefachdienst Jugend nimmt gemäß § 53 AG KJHG Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach dem Siebten Kapitel SGB XII wahr. Die dazu von der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung ergangenen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben sind zu beachten. Die Aufgaben weiterer Leistungen nach dem SGB XII, die über Satz 1 hinausgehen, werden gemäß § 1 AG SGB XII von den Ämtern für Soziales wahrgenommen.

(4) Für leistungsberechtigte Personen, bei denen nach Prognose des Teilhabefachdienst Jugend weitere Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX über die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommen, ist gemäß Nr. 34 zu verfahren.

Nr. 25 – Organisation Teilhabefachdienst Jugend

(1) Für die Fallgruppe, bei der sowohl Bedarf an Hilfe zur Teilhabe als auch weiterer Hilfe- und Unterstützungsbedarf gemäß SGB VIII besteht, wird im Jugendamt bei Sicherstellung der Teilhabeleistung die strukturelle Verknüpfung von RSD und der Organisationseinheit Teilhabe gewährleistet, wobei die Verfahrenszuständigkeit beim Teilhabefachdienst Jugend unberührt bleibt.

(2) Im Teilhabefachdienst Jugend wird ein Eingangsmanagement eingerichtet, in welchem alle Anträge auf Teilhabeleistungen eingehen. Das Eingangsmanagement erfüllt hierbei insbesondere folgende Aufgaben:

p((. a) Erstberatung, Information insbesondere auch über die Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB);
b) Prüfung der örtlichen Zuständigkeit;
c) fristgerechte Weiterleitung von Anträgen, die in die Zuständigkeit anderer Rehabilitationsträger fallen.
d) Weiterleitung der Anträge an andere Stellen des Bezirksamtes, soweit die dortigen Bereiche zuständig sind;
e) Veranlassung der nächsten Verfahrensschritte bei einem angenommenen Rehabilitationsbedarf.

(3) Wird ein Wunsch einer leistungsberechtigten Person nach einer Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII im Jugendamt bekannt, wird der Teilhabefachdienst Jugend informiert. Die weiteren zu veranlassenden Verfahrensschritte, bezogen auf die Eingliederungshilfe, werden im durchzuführenden Teilhabeplanverfahren nach Kapitel 4 SGB IX und Nr. 6 ff. unter der Federführung des Teilhabefachdienstes Jugend abgestimmt.

(4) Bei einem Zuständigkeitsübergang in den Teilhabefachdienst Soziales oder an das LAGeSo erfolgt dieser durch den Teilhabefachdienst Jugend, der auch die Einhaltung der Verfahrensvorgaben für den Bereich dieses Überganges sicherstellt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der RSD die Durchführung der Teilhabeleistung übernommen hatte.

Nr. 26 – Altfallregelung

Für die Leistungen, die vor dem 01.01.2020 begonnen haben (Alt-Fälle) und die in die sachliche Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend fallen, legt das Jugendamt rechtzeitig ein Verfahren zur Überführung dieser Fälle in der neuen Organisationsstruktur ab 01.01.2020 fest.

Nr. 27 – Besondere Form der Einbeziehung des RSD

(1) Tritt in einem Verfahren des Teilhabefachdienstes Jugend der Verdacht auf das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung auf, sind die Vorschriften des AV Kinderschutz JugGes anzuwenden.

(2) Auf Grund einer allgemeinen und schriftlichen Verfahrensfestlegung, die eine Laufzeit analog zu dieser AV hat, kann abweichend von der Regelzuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend nach Nummer 25 für folgende Fälle bezirklich geregelt werden, dass nach der Erstbearbeitung im Eingangsmanagement oder im Verfahren nach Nr. 25 Abs. 3 die innerdienstliche Gewährleistung der Durchführung der Eingliederungshilfe unter Beachtung der für die Eingliederungshilfe maßgeblichen Vorgaben durch den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst (RSD) übernommen werden kann:

p((. a) es besteht für ein Kind in der betreffenden Familie eine laufende Hilfe zur Erziehung
b) Vorliegen von familiären Multiproblemlagen, bei denen ein bereits laufender, individueller Hilfeprozess des Jugendamtes gegeben ist und eine Hilfe zur Erziehung zu erwarten ist und dieses einzelfallbezogen aktenkundig gemacht wird.

(3) Soweit eine Teilhabeplanung erforderlich ist, muss diese vom RSD in Abstimmung mit dem Teilhabefachdienst Jugend erarbeitet und umgesetzt werden (Hilfen wie aus einer Hand).

(4) Im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 35a SGB VIII sind die Vorschriften über die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ergänzend anzuwenden (§ 21 SGB IX).

(5) Ebenfalls kann auf Grund einer allgemeinen und schriftlichen Verfahrensfestlegung die innerdienstliche Gewährleistung der Durchführung von ambulanter Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII durch den Regionalen Sozialpädagogischen Dienst übernommen werden, soweit eine Teilhabeplanung nicht erforderlich und auch nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gewünscht ist.

(6) Eine Durchführungsübernahme des RSD gemäß der Absätze 2 bis 5 soll im Einvernehmen mit den Betroffenen erfolgen. Die Betroffenen sind über die Auswirkungen zu informieren. Der Rechtsgrund und die Verfahrens- und Leistungsbedingungen für die Leistungen als Eingliederungshilfe bleiben von der Durchführungsübernahme unberührt und sind zu beachten.

Unterabschnitt c. – Sachliche Zuständigkeit LAGeSo

Nr. 28 – Besondere Aufgabenwahrnehmung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (§ 3 AG SGB IX)

Abweichend von Nr. 23 nimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die einzelfallbezogenen Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe von Berlin nach § 1 AG SGB IX gemäß § 3 AG SGB IX wahr. Dazu gehören auch die Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 2b AG-SGB XII.

Nr. 29 – Leistungen außerhalb von Berlin (§ 3 Nr. 1 AG SGB IX)

(1) Erlangt ein Teilhabefachdienst Soziales Kenntnis, dass die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz außerhalb Berlins verlegt hat, ist nach der AV ZustSoz zu verfahren, um die Leistungen an das LAGeSo abzugeben. Eine Abgabe der Aufgabenwahrnehmung an das LAGeSo ist nur nach Bestätigung der Zuständigkeit möglich. Der abgebende Teilhabefachdienst führt die Fallumstellung im IT-Fachverfahren Soziales durch und informiert die leistungsberechtigte Person.

(2) Das LAGeSo ist sachlich gemäß § 3 Nr. 1 AG SGB IX zuständig, wenn die leistungsberechtigte Person

p((. a) nicht dem Teilhabefachdienst Jugend gemäß Nr. 24 zugewiesen ist,
b) ihren Wohnsitz außerhalb Berlins verlegt hat und
c) die Leistungen nicht nur temporär oder vereinzelt (sporadisch) außerhalb Berlins wahrgenommen werden. Sporadisch sind insbesondere Leistungen zur kulturellen und politischen Teilhabe (z.B. Teilnahme am Auswärtsfußballspiel).

(3) Das LAGeSo ist auch zuständig, soweit als Träger der Eingliederungshilfe das Landes Berlin im Außenverhältnis gemäß § 14 SGB IX zuständig geworden ist und die Person die in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt. Soweit in Einzelfällen eine Weiterleitung nach § 14 SGB IX zu einem Bezirk gesandt wurde, leitet er den Vorgang dem LAGeSo zu. Eine solche Weiterleitung ist keine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX.

(4) Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, die vom Träger der Eingliederungshilfe Berlin gewährt werden und die ohne Änderung des Wohnsitzes außerhalb Berlins wahrgenommen werden, bleiben in der bezirklichen Aufgabenwahrnehmung im Bezirk des Wohnsitzes.

(5) Die Abgabe erfolgt bei noch nicht gewährter Leistung unverzüglich. Bei einem Umzug während der Laufzeit des Gesamtplans erfolgt die Fallabgabe gemäß AV Zust Soz.

(6) Das LAGeSo stellt für Fälle, in denen ein Zuständigkeitsübergang an das LAGeSo erfolgte, jährlich der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung eine Übersicht zur Verfügung, in welchen Bedarfslagen eine auswärtige Leistungserbringung erfolgt, insbesondere einschließlich der Gründe, warum eine Leistungserbringung in Berlin nicht oder noch nicht möglich ist. Die Regelungen dazu werden im Berliner Steuerungskreis festgelegt.

Nr. 30 – Übergang in Bestandsfällen bei auswärtiger Unterbringung

Leistungsberechtigte Personen, die bis 31.12.2019 im Bezirk Lichtenberg im Rahmen von § 2 ZustVOSoz Leistungen erhalten haben, werden bis Ende Januar 2020 an das LAGeSo abgegeben.

Nr. 31 – Leistungen der Persönlichen Assistenz (§ 3 Nr. 2 AG SGB IX)

(1) Kommt die Bedarfsermittlung des bezirklichen Teilhabefachdienstes Soziales gemäß Nr. 86 oder des bezirklichen Fachbereichs für die Hilfe zur Pflege zum Ergebnis, dass Leistungen der Persönlichen Assistenz zur Bedarfsdeckung erforderlich sind, informiert der Teilhabefachdienst Soziales des Bezirks das LAGeSo. Dieses prüft seine sachliche Zuständigkeit für Persönliche Assistenz. Das Ergebnis der Prüfung teilt das LAGeSo dem Bezirk mit. Kommt das LAGeSo zu dem Ergebnis, dass es zuständig ist, ist nach der AV ZustSoz zu verfahren, insbesondere führt der abgebende Bezirk die Umstellung im IT-Fachverfahren Soziales durch und informiert die leistungsberechtigte Person. Das Gesamtplanverfahren und das weitere Verfahren führt dann das LAGeSo weiter.

(2) Persönliche Assistenz sind gemäß § 17 BRV i.V.m. Anlage 5 BRV die am individuellen Bedarf orientierten Hilfen bei den täglichen Verrichtungen, die bestimmt durch die Lebensrealität der auf Assistenz angewiesenen Menschen erforderlich sind und die eine kontinuierliche Arbeitstätigkeit erforderlich macht. Die Ausdifferenzierung in Einzelleistungen ist nicht sinnvoll ist, insbesondere, weil nicht planbare pflegerische Leistungen im großen Umfang parallel zu anderen Leistungen anfallen. Persönliche Assistenz dient der eigenständigen Gestaltung des Alltags in der eigenen Wohnung beziehungsweise in einer selbstgewählten Umgebung außerhalb von Einrichtungen und Räumlichkeiten im Sinne des §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI.

(3) Für die Eingliederungshilfe erfolgt im Umfang der Bewilligung die Leistungserbringung unabhängig vom Ort. Persönliche Assistenz ist eine von Menschen mit Behinderungen bewusst gewählte Unterstützungsform. Ihre Wahl setzt kumulativ voraus, dass

p((. a) bei der leistungsberechtigten Person eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI und eine schwere Körperbehinderung festgestellt wurde,
b) der Bedarf an Leistungen sehr hoch (in der Regel mindestens 5 Stunden täglich) und vielschichtig ist, so dass eine Ausdifferenzierung in Einzelleistungskomplexe nicht möglich ist,
c) ein kontinuierlicher Pflege- und Betreuungsbedarf besteht, der die Anwesenheit einer Pflegekraft (keine Fachkraft) erforderlich macht,
d) die leistungsberechtigte Person kognitiv in der Lage ist, die Pflegekräfte selbst anzuleiten – bei wesentlichen geistigen oder seelischen Behinderungen und Einschränkungen ist diese Leistungsform ausgeschlossen; gegebenenfalls können Angehörige oder eingesetzte Betreuer/Bevollmächtigte den bestehenden Willen des Assistenznehmers zum Ausdruck bringen,
e) die Leistungsform selbst gewählt wurde und der eigenständigen Gestaltung der Versorgung und des Lebensalltags dient. Dies liegt vor, wenn die leistungsberechtigte Person bestimmen will, wann welche Leistungen wie und wo erbracht werden und
f) die leistungsberechtigte Person volljährig ist und keine Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gewährt werden.

(4) Hat die leistungsberechtigte Person neben der Persönlichen Assistenz einen weiteren aus der Eingliederungshilfe zu deckenden Bedarf wird auch dieser durch den Teilhabefachdienst im LAGeSo mitbearbeitet.

Nr. 32 – Übergang Persönliche Assistenz zwischen 2019 und 2020

Bei leistungsberechtigten Personen, die am 31.12.2019, oder auch rückwirkend, bereits Leistungen der Persönlichen Assistenz erhalten (sog. Leistungskomplex 32 Variante 1 sowie Arbeitgebermodell), ist für die Fallübergabe nach Maßgabe der AV Zust Soz zu verfahren.

Nr. 33 – Schlichtung von Zuständigkeitsfragen

(1) Zuständigkeitsfragen werden grundsätzlich zwischen Bezirk und LAGeSo unmittelbar geklärt. In Streitfällen entscheidet die zuständige Senatsverwaltung. Bei Streitfällen zum Übergang aus dem Teilhabefachdienst Jugend an das LAGeSo entscheiden die zuständigen Senatsverwaltungen gemeinsam. Die zuständigen Geschäftsbereiche der Hauptverwaltung (z.B. Pflegewesen) sind hinzuziehen.

(2) Zuständigkeitsfragen von grundsätzlicher, berlinweiter Bedeutung können darüber hinaus im Berliner Steuerungskreis Eingliederungshilfe erörtert werden – erforderlichenfalls mit dem Ziel der Erarbeitung von Empfehlungen. Der Berliner Steuerungskreis kann andere geeignete Formen der Streitschlichtung (z.B. Clearingstelle) festlegen.

Unterabschnitt d. – Übergang zwischen Jugend und Soziales

Nr. 34 – Verfahren bei Eingliederungshilfe und § 41 SGB VIII

(1) Im Regelfall ist der Übergang zwischen Jugend und Soziales mit dem vollendeten 18. Lebensjahr abgeschlossen. Für Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung sind die Teilhabefachdienste der Jugendämter nur zuständig, soweit die leistungsberechtigte Person minderjährig ist oder der Teilhabefachdienst des Jugendamtes zuständig bleibt, weil auch noch Hilfen nach § 41 SGB VIII gewährt werden.

(2) Die Bedarfsprüfung und Feststellung der Tatbestandvoraussetzungen nach § 41 SGB VIII obliegt der Entscheidungshoheit des zuständigen Teilhabefachdienst Jugend. Gemäß § 10 SGB VIII ist das Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen zu prüfen. Soweit Eingliederungshilfe bei Volljährigkeit ohne § 41 SGB VIII gewährt werden soll, ist nach Nr. 35 zu verfahren.

(3) Die Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Jugend besteht fort, wenn der junge Volljährige weiter Jugendhilfe gemäß § 41 SGB VIII erhält und demnach Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Hilfegewährung erfolgt in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. In begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 2. SGB VIII).

(4) Eine Fortführung der Hilfe über das 21. Lebensjahr hinaus kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen der Bedarfsermittlung auf Grundlage des Teilhabeinstruments Berlin (TIB) sowie einer sachverständigen Begutachtung gemäß § 17 SGB IX oder gutachterlichen Stellungnahme eine gesicherte Prognose abgegeben wird, dass die Verselbständigung junger Volljähriger, ihre Persönlichkeitsentwicklung in Bezug auf bisher nicht ausreichende lebenspraktische Fähigkeiten, das Entwickeln der fehlenden Verantwortlichkeit für eigene Belange sowie die gesellschaftliche Integration durch Entwicklung sozialer Fähigkeiten zeitnah zu erwarten ist und die Leistungsgewährung nach § 41 SGB VIII hierfür geeignet erscheint. Bei dieser Begutachtung müssen die besonderen Entwicklungsaspekte der betroffenen jungen Volljährigen berücksichtigt werden. Die zuvor genannten Kriterien sind bei der Auswahl eines Sachverständigen nach Satz 1 zu beachten. Um Doppelbegutachtungen zu vermeiden, muss im Vorfeld eine Abstimmung zwischen den Teilhabefachdiensten Jugend und Soziales erfolgen.

(5) Auf Wunsch der leistungssuchenden Personen kann der KJPD in die Übergangsentscheidung oder Entscheidung, ob die Voraussetzungen von § 41 SGB VIII gegeben sind, einbezogen werden. Er soll mit einbezogen werden, wenn er schon bereits im Vorfeld einbezogen war.

(6) Die leistungsberechtigten Personen sind rechtzeitig über den bevorstehenden Zuständigkeitswechsel zu informieren und an dem Prozess zu beteiligen.

Nr. 35 – Vorgaben zu Organisation und Durchführung im Fall des Zuständigkeitsübergangs vom Teilhabefachdienst Jugend zum Teilhabefachdienst Soziales oder LAGeSo

(1) Soweit der Teilhabefachdienst Jugend weiteren Bedarf an Eingliederungshilfe über das Ende seiner Zuständigkeit hinaus für erforderlich hält, informiert er nach Zustimmung der leistungsberechtigten Person den zuständigen bezirklichen Teilhabefachdienst Soziales oder den Teilhabefachdienst des LAGeSo spätestens 6 Monate vor beabsichtigter Aktenabgabe. Für den Übergang vom Teilhabefachdienst Jugend ins LAGeSo ist Nr. 29 zu beachten.

(2) Der nach Auffassung des Teilhabefachdienstes Jugend zukünftig zuständig werdende Teilhabefachdienst erhält zur Prüfung der Voraussetzungen einschließlich der Zuständigkeit die erforderlichen Unterlagen, mindestens jedoch:

p((. a) die aktuellen Teilhabepläne, Hilfepläne und Gesamtpläne, einschließlich ärztlicher Diagnose aus denen der Verlauf der Hilfen ersichtlich wird,
b) Stellungnahmen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes / der Erziehungs- und Familienberatung soweit vorhanden und
c) Berichte der bisherigen Leistungserbringer.

(3) Im Regelfall erfolgt spätestens drei Monate vor Aktenabgabe eine gemeinsame Teilhabe-/ Gesamtplankonferenz nach Zustimmung der leistungsberechtigten Person unter Beteiligung des abgebenden und des annehmenden Teilhabefachdienstes. Ziel der Konferenz ist es, Leistungsunterbrechungen zu vermeiden.

(4) Junge Menschen, das heißt jene, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können durch den Teilhabefachdienst Jugend beraten werden. Reine Beratungsleistungen lassen die sachliche Zuständigkeit unberührt.

Unterabschnitt e. – örtliche und funktionale Zuständigkeit

Nr. 36 – Örtliche Zuständigkeit der aufgabenwahrnehmenden Stelle

(1) Das Land Berlin bleibt für die Leistungen der Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 örtlich zuständig, für die es auf Grund von § 98 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 SGB XII oder nach § 98 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 107 SGB XII am 31.12.2019 örtlich zuständig war, wenn und solange weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Für die Feststellung dieser örtlichen Zuständigkeit gilt Abschnitt I der AV Zust Soz entsprechend. Im Übrigen ist örtlich zuständig für die Eingliederungshilfe grundsätzlich der Teilhabefachdienst des Bezirks, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder der Ermittlung des Beginns des Gesamtplanverfahrens (Nr. 17 ff.) hat. Ist das LAGeSo gemäß Nr. 28 sachlich zuständig, ist der Bereich im Sinne des § 98 SGB IX das Land Berlin. Inhaltlich ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I heranzuziehen. Bei Leistungen nach SGB VIII sind die Regelungen nach AG KJHG in Verbindung mit der AV Zust Jug maßgeblich.

(2) Der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb Berlins wird im Innenverhältnis auch in einer ehemals stationären Einrichtung spätestens zum 31.12.2020 begründet. Für die Übergangszeit gelten die Regelungen des Rundschreibens Soz Nr. 02/2019 vom 11.07.2019 und Soz Nr. 15/2019 vom 03. Dezember 2019.

(3) Kein gewöhnlicher Aufenthalt wird in den Fällen des § 98 Abs. 4 SGB IX begründet.

(4) Kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht ermittelt werden, ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich. Im Regelfall wird also der angegangene Bezirk örtlich zuständig. In Fällen in denen andere Stellen (z.B. LAGeSo) angegangen werden, wird der Bezirk örtlich zuständig, in dem der tatsächliche Aufenthalt liegt, soweit die angegangene Stelle nicht sachlich zuständig sein kann.

Nr. 37 – Örtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Sozialhilfe

Grundsätzlich richtet sich die örtliche Zuständigkeit für Aufgaben der Sozialhilfe (z.B. Hilfe zur Pflege) nach dem SGB XII nach Nr. 36 (vgl. § 98 Abs. 6 SGB XII). Im Übrigen gelten die für diesen Bereich ergangenen Ausführungsvorschriften und Rundschreiben der Sozialhilfe.

Nr. 38 – Beendigung der örtlichen Zuständigkeit; Wechsel zum LAGeSo

(1) Die örtliche Zuständigkeit bleibt für den Träger der Eingliederungshilfe bis zur Neufeststellung der örtlichen Zuständigkeit bestehen. Die örtliche Zuständigkeit ist nur neufestzustellen, wenn mindestens sechs Monate keine Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht wurden oder das Ende des letzten Gesamtplans mindestens sechs Monate zurückliegt.

(2) Begründet die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Berliner Bezirk als bisher, wechselt die örtliche Zuständigkeit auf den dann zuständigen Teilhabefachdienst des Bezirkes. Die Zuständigkeit des LAGeSo bleibt bei einem Wohnungswechsel innerhalb Berlins unberührt. Soweit der Träger der Sozialhilfe nach Nr. 37 das Land Berlin ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe nach der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe.

(3) Soll die Zuständigkeit nach Auffassung des bezirklichen Teilhabefachdienstes auf das LAGeSo übergehen, informiert der bezirkliche Teilhabefachdienst das LAGeSo. Das LAGeSo prüft eine mögliche Zuständigkeit gemäß Nr. 28 ff. und informiert den Teilhabefachdienst des Bezirkes sowie die leistungsberechtigte Person über das Ergebnis ihrer Prüfung. Die Aktenabgabe kann nur bei positiv festgestellter sachlicher Zuständigkeit erfolgen. Der abgebende Teilhabefachdienst führt die Umstellung im IT-Fachverfahren Soziales durch. Im Übrigen ist nach der AV ZustSoz zu verfahren.

(4) Bei Leistungen nach SGB VIII sind die Regelungen nach AG KJHG in Verbindung mit der AV Zust Jug maßgeblich.

Nr. 39 – Funktionale Zuständigkeit innerhalb der Teilhabefachdienste

Die funktionale Zuständigkeit der jeweiligen für Teilhabeplanung und Leistungskoordination zuständigen Fachkräfte richtet sich nach dem Sozialraum (Nr. 166), in dem die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Unterabschnitt f. – koordinierende Zuständigkeit (im Außenverhältnis)

Nr. 40 – Leistender Rehabilitationsträger (§ 14 SGB IX)

(1) Die zwei-Wochen-Zuständigkeitsklärungsfrist des § 14 SGB IX beginnt mit dem Antrag (Nr. 17) oder der Kenntnis vom Willen eines voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Abs. 4 SGB IX (Nr. 20) im Rahmen der Evaluation des Gesamtplans. Innerhalb dieser Zwei-Wochen-Frist klärt der Teilhabefachdienst, ob er insgesamt zuständig ist.

(2) Insgesamt unzuständig nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX ist der Teilhabefachdienst, soweit

p((. a) alle Leistungen zur Teilhabe insgesamt vorrangig von anderen Rehabilitationsträgern oder dem Integrationsamt bezogen werden müssen,
b) das Begehr der antragstellenden Person sich ausschließlich auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 5 Nr. 3 SGB IX richtet,
c) offensichtlich keine Teilhabeleistung beantragt wurde oder
d) das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe örtlich nicht zuständig ist.

(3) Im Fall der vollständigen Unzuständigkeit nach Absatz 2 leitet der Teilhabefachdienst den Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 SGB IX an die nach seiner Auffassung zuständige Stelle weiter, begründet die Weiterleitung und informiert die antragstellende Person.

(4) Ist der Teilhabefachdienst ganz oder teilweise zuständig, leitet er als leistender Rehabilitationsträger das Gesamtplanverfahren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen sowie die Koordination mit anderen Rehabilitationsträgern und anderen öffentlichen Stellen ein.

Nr. 41 – Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX

(1) Eine Weiterleitung im Sinne von § 14 SGB IX ist jede Zusendung eines Antrags mit Verweis auf eine komplette Unzuständigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX von einem Rehabilitationsträger oder Integrationsamt zu einem weiteren Rehabilitationsträger oder Integrationsamt. Eine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Teilhabefachdienst Jugend im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Träger der Jugendhilfe nach SGB VIII dem Teilhabefachdienst Soziales als Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX einen Antrag weiterleitet. In den Fällen nach §§ 35a und 41 SGB VIII ist gemäß Nr. 17 Abs. 2 und Nr. 18 Abs. 4 zu verfahren.

(2) Keine Weiterleitung im Sinne des § 14 SGB IX sind Zusendungen innerhalb des Trägers der Eingliederungshilfe des Landes Berlin:

p((. a) bezirklicher Teilhabefachdienst Jugend im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Nr. 24) des Landes Berlin nach § 1 AG SGB IX an einen Teilhabefachdienst Soziales,
b) bezirklicher Teilhabefachdienst an den Teilhabefachdienst im Landesamt für Gesundheit und Soziales und
c) Hauptverwaltung zu einem Teilhabefachdienst.

Nr. 42 – Zuständigkeit im Außenverhältnis

(1) Eine Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber der antragstellenden Person als leistender Rehabilitationsträger wird begründet, wenn

p((. a) nicht rechtzeitig in den Fällen von Nr. 40 Absatz 2 weitergeleitet wurde, also binnen zwei Wochen ab Antragseingang oder
b) ein weitergeleiteter Antrag nach Nr. 41 vorliegt.

(2) Die leistungsberechtigte Person ist schriftlich zu unterrichten. Der Nachweis ist zur Akte zu nehmen. § 14 Abs. 3 SGB IX bleibt unberührt. Die Zuständigkeit im Außenverhältnis begründet keinen Anspruch auf Bewilligung. Sie soll eine zügige Entscheidung zur Deckung von Rehabilitationsbedarfen sicherstellen.

(3) Bei einer Zuständigkeit im Außenverhältnis, die nicht auf einer tatsächlichen sachlichen (Nr. 23 ff.) oder örtlichen (Nr. 36 ff.) Zuständigkeit beruht, also das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe unzuständig ist, prüft der im Außenverhältnis zuständig gewordene Teilhabefachdienst, ob ein Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger (z.B. § 16 SGB IX), Sozialleistungsträger (z.B. §§ 102 ff. SGB X) oder der eigentlich zuständigen anderen (öffentlichen) Stelle gegeben ist und macht diesen geltend. Der Erstattungsanspruch gegen Rehabilitationsträger nach § 16 SGB IX umfasst regelmäßig auch eine Verwaltungskostenpauschale und ist zu verzinsen (§ 16 Abs. 3, Abs. 6 SGB IX).

Nr. 43 – Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX)

(1) Ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX kann nicht durch den Träger der Eingliederungshilfe als leistenden Rehabilitationsträger ausgelöst werden, da er für alle wesentlichen Leistungsgruppen nach §§ 5, 6 Nr. 7 SGB IX prinzipiell zuständig sein kann.

(2) Leitet ein leistender Rehabilitationsträger einen „gesplitteten“ Antrag nach § 15 Abs. 1 SGB IX an den Teilhabefachdienst weiter, prüft dieser seine Zuständigkeit gemäß § 14 SGB IX als erstangegangener Rehabilitationsträger und leitet ggf. fristgerecht weiter unter Unterrichtung der leistungsberechtigten Person. Andernfalls entscheidet der Teilhabefachdienst über diesen Teil eigenverantwortlich. Die Entscheidungsfrist richtet sich nach § 15 Abs. 4 SGB IX.

Nr. 44 – Beteiligung anderer Rehabilitationsträger (§ 15 Abs. 2 SGB IX) und weiterer öffentlicher Stellen (§ 22 SGB IX)

(1) Der Teilhabefachdienst prüft auf Basis des Anliegens oder des Bedarfs der antragsstellenden Person die Erforderlichkeit der Beteiligung anderer Rehabilitationsträger und des Integrationsamts sowie der Pflegekasse (§ 117 Abs. 3 S. 1 SGB IX, der Betreuungsbehörde (§ 117 Abs. 5, § 22 Abs. 5 SGB IX) und anderer öffentlicher Stellen gemäß § 22 SGB IX und führt das Koordinationsverfahren gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 SGB IX durch. Andere (öffentliche) Stellen sind insbesondere die gesetzlichen und privaten Pflegekassen, das Jobcenter, (Hoch)Schulen, die Jugendberufsagentur sowie die Betreuungsbehörde.

(2) Der Teilhabefachdienst prüft in eigener Zuständigkeit, ob neben Bedarfen der Eingliederungshilfe Anhaltspunkte für weitere Bedarfe und Leistungsansprüche der antragsstellenden Person insbesondere nach dem SGB VIII und dem SGB XII bestehen und deren Fachbereiche zu beteiligen sind.

(3) Absatz 2 gilt für den Teilhabefachdienst Jugend im Bereich der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. In anderen Fällen, in denen Anhaltspunkte für voraussichtlich existenzsichernde Bedarfe im Rahmen des dritten oder vierten Kapitels SGB XII bestehen, informiert und beteiligt der Teilhabefachdienst Jugend das Amt für Soziales. Das Amt für Soziales ist eine andere öffentliche Stelle im Sinne des § 22 SGB IX.

(4) Durch die Beteiligung anderer öffentlicher Stellen im Sinne des § 22 SGB IX werden die Entscheidungsfristen nicht verlängert. Andere öffentliche Stellen sind nicht an die Fristen von §§ 14, 15 SGB IX gebunden. Eine Entscheidung in der Sache kann nur durch mangelnde Mitwirkung der leistungsberechtigten Person oder eine für die Entscheidung maßgebliche Tätigkeit einer anderen Stelle (z.B. fachärztliche Stellungnahme, Gutachten) behindert werden.

(5) Das Ergebnis der Prüfung, die Aufforderung zur Beteiligung und die Ergebnisse der Beteiligung sind einschließlich der erforderlichen Fristen zur Akte zu nehmen.

Nr. 45 – Rechtsfolge der Beteiligung nach § 15 SGB IX

(1) Soweit die angefragten Rehabilitationsträger sich fristgerecht beteiligen, ist der Teilhabefachdienst an die Feststellungen gebunden (§ 15 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach ihren jeweiligen Leistungsgesetzen (§ 15 Abs. 3 SGB IX), koordiniert in einem Gesamt- und Teilhabeplan des Teilhabefachdienstes. Gleiches gilt für fristgerechte Stellungnahmen anderer öffentlicher Stellen.

(2) Soweit Rehabilitationsträger nicht oder nur unzureichend der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb der Fristen des § 15 Abs. 2 S. 2 SGB IX nachkommen, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX in eigenem Namen. Das jeweilige Ergebnis ist im Gesamt- oder Teilhabeplan zu dokumentieren. Nr. 42 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Sollte der Teilhabefachdienst die Aufforderung zur Stellungnahme nach § 15 Abs. 2 S. 2 SGB IX erhalten, ist binnen der Fristen das Nötige zu veranlassen und dem leistenden Rehabilitationsträger über etwaige Hinderungsgründe des Abgebens einer umfassenden Stellungnahme zu informieren und sich diesbezüglich ins Benehmen zu setzen.

(4) Eine Entscheidung nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen in Fallkonstellationen

p((. a) des Antragsplittings nach § 15 Abs. 1 SGB IX,
b) der Turboklärung nach § 14 Abs. 3 SGB IX und
c) in denen das Integrationsamt oder anderer (öffentlicher) Stellen zu beteiligen sind. Davon unberührt bleiben jedoch Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege (vgl. Nr. 122 ff.).

Abschnitt 2 – Nachrangigkeit, Verhältnis zu anderen Leistungssystemen

Nr. 46 – Nachrangigkeit nach § 91 SGB IX

(1) Eingliederungshilfe ist grundsätzlich nachrangig zu gewähren (§ 91 SGB IX). Dies gilt insbesondere für Leistungen von Angehörigen der leistungsberechtigten Person und anderer Dritter sowie für vorrangige Rehabilitationsträger und anderer Stellen. In Bezug auf Ausnahmeregelungen wird auf Nr. 48 verwiesen.

(2) Die Gremien des Trägers der Eingliederungshilfe sind so auszugestalten, dass die für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen erforderliche Unterstützung eigenständig aus dem Gremium selbst heraus erbracht wird.

Nr. 47 – Verhältnis zu Hilfen zur Gesundheit, § 93 Abs. 3 SGB IX

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47, 48 SGB XII vor, so wird die Eingliederungshilfe nur gewährt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass trotz Gewährung von Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit eine durch das zu behandelnde Leiden hervorgerufene dauerhafte Beeinträchtigung zurückbleiben wird, die in Wechselwirkung mit einstellungs- oder umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate behindert.

(2) Kann hierüber bei Beginn der Behandlung noch keine Aussage gemacht werden, wird solange vorbeugende Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit gewährt, bis die Feststellung, ob eine (wesentliche) Behinderung trotz dieser Leistungen zu erwarten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann.

Nr. 48 – Verhältnis zu Leistungen der Pflege

(1) Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe sind gleichrangig, § 91 Abs. 3 SGB IX. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Leistungen der Hilfen zur Pflege nach dem SGB XII. Im Übrigen sind für das Verfahren gesonderte Vorschriften (Nr. 122 ff.) vorgesehen, so dass die Eingliederungshilfe Leistungen der Pflegeversicherung (vgl. § 103 Absatz 1 SGB IX und § 13 Abs. 4 SGB XI) oder Leistungen der Hilfe zur Pflege umfassen kann (vgl. § 103 Absatz 2 SGB IX).

(2) Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V (Grund- und Behandlungspflege) sowie weiterer (z.B. intensivpflegerischer) Leistungen des SGB V sind vorrangig zur Eingliederungshilfe, soweit sie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden.

Nr. 49 – Verhältnis zu Leistungen der Schule

In Berlin findet ein System Anwendung, bei dem „Schulbegleitung“ als Teil der Eingliederungshilfe durch Schulhelferinnen und Schulhelfer durch eine schulstrukturelle Maßnahme ersetzt wird, die von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie organisiert und finanziert wird (Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe; siehe Nr. 134). Dieser inklusive, strukturelle Ansatz soll fortgeführt werden. Ob und welche Änderungen sich aus der Umsetzung des BTHG in Berlin hinsichtlich der Verfahrensvorgaben im Bereich Schule ergeben, wird derzeit geprüft.

Nr. 50 – Verhältnis zu Leistungen nach Hochschulrecht

(1) Berliner Hochschulen sind gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 7 BerlHG verpflichtet, besonderen Bedürfnisse ihrer Studierenden oder ihrer Studienbewerber mit Behinderung zu berücksichtigen und verpflichtet in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Leistungen der Eingliederungshilfe für diese Bedarfe sind soweit ausgeschlossen.

(2) Für Leistungen anderer Bundesländer zu Hochschulen sind die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zu Rate zu ziehen. Soweit eine gleichwertige Regelung fehlt, kommen prinzipiell ergänzend für den außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit liegenden Bedarfe auch Leistungen der Eingliederungshilfe (z.B. Teilhabe an Bildung) in Betracht.

Nr. 51 – Verhältnis zum SGB II

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gehen inhaltsgleichen Leistungen des SGB II (z.B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, §§ 28 ff. SGB II) vor.

Abschnitt 3 – Eingliederungshilfe für Ausländer im Inland und für Deutsche im Ausland

Nr. 52 – Eingliederungshilfe für Ausländer, § 100 SGB IX

(1) § 100 SGB IX übernimmt inhaltsgleich die Regelungen von § 23 SGB XII. Wie bisher wird Eingliederungshilfe für Ausländer grundsätzlich als Ermessensleistung gewährt. Nur in den Fällen von § 100 Abs. 1 S. 2 SGB IX (Niederlassungserlaubnis oder befristeter Aufenthaltstitel mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive) besteht ein dem Inländer gleichgesetzter Anspruch. Dementsprechend kann nach Satz 1 und Satz 2 Eingliederungshilfe gewährt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Eine Gewährung von Eingliederungshilfe scheidet aus bei Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG (§ 100 Abs. 2 SGB IX). Für Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG leistungsberechtigt sind, sind die Vorschriften der Sozialhilfe wie auch der Eingliederungshilfe entsprechend anwendbar. Personen, die keinen Anspruch auf eine analoge Leistungsgewährung haben, etwa, weil sie sich noch nicht seit 18 Monaten in Deutschland aufhalten, erhalten die erforderlichen Leistungen nach § 6 AsylbLG, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Personen, die eingereist sind, um Eingliederungshilfe zu erhalten, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen (§ 100 Abs. 3 SGB IX). Zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe muss ein finaler Zusammenhang (prägendes Motiv) bestehen. Eine billigende Inkaufnahme allein ist nicht ausreichend.

(4) Für Leistungen nach § 35a bleiben die Regelungen des SGB VIII unberührt.

Nr. 53 – Eingliederungshilfe im Ausland, § 101 SGB IX

Auch § 101 SGB IX trifft gegenüber dem § 24 SGB XII keine Neuregelung, sondern übernimmt Letzteren inhaltsgleich. Der Begriff stationäre Betreuung in einer Einrichtung ist als jeder mögliche Aufenthaltsort im Ausland zu verstehen, der allerdings eine Rückkehr aus den im Gesetz genannten Gründen unmöglich macht und die die unterstützungsbedürftige Person nicht zu vertreten hat.

Nr. 54 – Weitergeltung von landesrechtlichen Regelungen

Die im Zusammenhang mit diesem Abschnitt im Bereich der Sozialhilfe oder des Asylbewerberleistungsgesetzes bereits geltenden oder zukünftig geltenden Ausführungsvorschriften und Rundschreiben gelten auch für den Bereich Eingliederungshilfe nach diesem Abschnitt.

Abschnitt 4 – Einkommen und Vermögen

Unterabschnitt a. – Allgemeines

Nr. 55 – Beitragspflicht (§§ 92, 135 ff. SGB IX)

(1) Für Leistungen der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich ein Beitrag zu den entstehenden Kosten zu leisten, wenn und soweit

p((. a) sie nicht ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden (§ 138 Abs. 1 SGB IX) und
b) die Grenzen für Einkommen oder verwertbares Vermögen überschritten sind.

(2) Beim Zusammentreffen von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII wird gemäß Nr. 122 ff. verfahren.

(3) Bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII, nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären (vgl. § 68 Nr. SGB I) an die leistungsberechtigte Person oder an eine Person, die zu ihrer Einsatzgemeinschaft gehören, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen ausschließlich nach den jeweiligen Leistungsgesetzen. Eine Beitragspflicht im Rahmen der Eingliederungshilfe besteht in diesen Fällen nicht (vgl. § 138 Abs. 1 Nr. 8 SGB IX).

(4) Die Regelungen des SGB VIII zur Kostenheranziehung bleiben hiervon unberührt.

Nr. 56 – Beitragspflichtige Leistungen (§ 138 SGB IX)

(1) Für die in § 138 Abs. 1 SGB IX genannten Leistungen der Eingliederungshilfe ist kein Beitrag aufzubringen.

Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung neu: bisher:
Tatbestand SGB IX
§ 138
Abs. 1 Nr
SGB XII
§ 92
Abs. 2 Nr
Heilpädagogische Leistungen 1 1
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 2 5
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 3 6, 7
Leistungen zur Teilhabe an Bildung 4 2
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf 5 4
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 6 8
Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft für noch nicht eingeschulte Personen 7 3

(2) Im Rückschluss zu § 138 Abs. 1 SGB IX besteht eine Beitragspflicht nach derzeitigem Rechtsstand für folgende Leistungen der Eingliederungshilfe:

p((. a) in der Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben nur für ggf. erforderliche Hilfsmittel und Gegenstände nach § 111 Abs. 2 SGB IX soweit sie nicht lediglich Annexleistungen zu § 111 Abs. 1 SGB IX sind (z.B. Fahrten im Rahmen der Teilhabe an Arbeitsleben soweit sie Leistungen der Eingliederungshilfe sind),
b) in der Leistungsgruppe Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) nur für Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf (§ 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) soweit diese Leistungen nicht in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX)
c) in der Leistungsgruppe soziale Teilhabe alle Leistungen mit Ausnahme folgender Leistungen, die beitragsfrei sind:

p((((. aa) Leistungen nach § 113 Abs. 1 SGB IX für noch nicht eingeschulte Kinder (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 SGB IX) und
bb) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, soweit sie der Vorbereitung der Teilhabe am Arbeitsleben dienen.

(3) Flankierende Maßnahmen des Trägers der Eingliederungshilfe, wie der Beratungs- und Unterstützungsauftrag nach § 106 SGB IX, sind unabhängig von dem Einsatz von Einkommen und Vermögen zu erbringen.

Nr. 57 – Einsatzpflichtiger Personenkreis

(1) Im Rahmen der Eingliederungshilfe sind zum Einsatz des Einkommens und Vermögens verpflichtet:

p((. a) die leistungsberechtigte Person (auch die Minderjährige, aber nur für sich selbst)
b) Eltern oder Elternteile für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (zu Einkommen: § 136 Abs. 1 SGB IX, zu Vermögen: § 140 Abs. 1 SGB IX); bei Leistungserbringung über Tag und Nacht an minderjährige Leistungsberechtigte und junge Volljährige ist § 142 SGB IX zu beachten.

(2) Der Einsatz von Einkommen und Vermögen kann demnach insbesondere nicht verlangt werden von

p((. a) Ehegatten oder Lebenspartner/Lebenspartnerin oder Partner/Partnerin einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft der leistungsberechtigten Person und
b) den minderjährigen oder volljährigen Kindern für ihre mit ihnen im Haushaltsgemeinsacht lebenden Eltern und Geschwister.

Nr. 58 – Beitrag (§§ 92, 137 Abs. 3 SGB IX)

(1) Im Bewilligungsbescheid gegenüber der leistungsberechtigten Person wird der von der leistungsberechtigten Person zu entrichtende Beitrag (Eigenanteil) ausgewiesen und von den Kosten abgezogen (Netto-Prinzip). Der Beitrag wird direkt vom Leistungsberechtigten an den Leistungserbringer entrichtet. Der Beitrag reduziert entsprechend auch die Kostenübernahme gegenüber dem Leistungserbringer.

(2) Werden Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch genommen, sollte der Eigenanteil im Leistungsbescheid entweder eindeutig einem Leistungsanbieter zugeordnet oder anteilig verteilt werden.

(3) Werden mehrere Leistungen nacheinander bewilligt, die im gleichen Zeitraum laufen, erfolgt die Festsetzung des Eigenanteils im Rahmen des ersten Bewilligungsbescheides. Für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt im gleichen Zeitraum ist kein weiterer Beitrag aufzubringen (§ 138 Abs. 2 SGB IX).

Unterabschnitt b. – Einkommen

Nr. 59 – Nachweis des Einkommens (§ 135 SGB IX)

(1) Die Bemessung des Einkommens richtet sich nach dem Einkommensbegriff des Einkommenssteuerrechts (§ 2 EStG). Zum Nachweis der Einkünfte ist die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder Rentenbescheides des Vorvorjahres ausreichend (für Anträge ab 1.1.2020 – Einkommenssteuerbescheid für 2018, für Anträge ab 1.1.2021 – Einkommenssteuerbescheid für 2019). Die Leistung kann nicht vom Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheides abhängig gemacht werden. Liegt kein Einkommenssteuerbescheid vor, sind die Einkünfte anderweitig nachzuweisen.

(2) Einkünfte im Sinne des Gesetzes sind die sich nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten ergebenden Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne.

(3) Als Renteneinkünfte sind mindestens die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) genannten anzusehen. Beamtenpensionen sind keine Renten.

Nr. 60 – Einkommensprognose im Ausnahmefall (§ 135 Abs. 2 SGB IX)

(1) Eine Ermittlung der Jahreseinkünfte für das laufende Jahr erfolgt nur bei erheblichen Abweichungen in den Einkünften, z.B. wegen Arbeitslosigkeit, Rentenbezug, Wechsel von Voll- in Teilzeit oder erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung. Bloße Schwankungen des Einkommens bei einer unveränderten Beschäftigungssituation sollen nicht zu einer Neuberechnung führen. Eine Neuberechnung soll nur durchgeführt werden, wenn eine Abweichung von mehr als 25 % zu erwarten ist. Es findet in der Regel kein nachträglicher Ausgleich statt.

(2) Soweit kein entsprechender Einkommensteuerbescheid vorhanden ist, kann die Ermittlung in folgenden Schritten erfolgen:

p((. a) Feststellung der voraussichtlichen Einnahmen (Bruttoeinnahmen) des betreffenden Kalenderjahres,
b) Feststellung der steuerfreien und der steuerpflichtigen Einnahmen,
c) Zuordnung der steuerpflichtigen Einnahmen zu einer Einkunftsart im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG,
d) Feststellung der Werbungskosten oder Betriebsausgaben für die jeweilige Einkunftsart,
e) Abzug der Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweils relevanten Einkunftsart und
f) Summierung der einzelnen Einkünfte zur „Summe der Einkünfte“.

Nr. 61 – Beitrag aus Einkommen (§ 136 SGB IX)

(1) Aufwendungsbeiträge sind gemäß § 136 Abs. 2 SGB IX aufzubringen, wenn das Jahreseinkommen im Sinne des § 135 SGB IX die Einkommensfreibeträge übersteigt, die sich nach der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ausrichten.

(2) Die jährliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) festgelegt. Es ist die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze und nicht die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) anzuwenden.

(3) Bei der Ermittlung des Beitrages aus Einkommen ist zunächst die Art der Haupteinkommensquelle festzustellen. Nur wenn das Jahreseinkommen den geltenden Freibetrag übersteigt, ist ein Beitrag zu fordern. Der Freibetrag errechnet sich wie folgt:

p((. a) Bei Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit: 85 % der jährlichen Bezugsgröße,
b) Bei Einkommen aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (z.B.: Beamtenbesoldung, Einkünften aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung oder Pensionszahlungen): 75 % der jährlichen Bezugsgröße und
c) Bei Einkommen aus Renteneinkünften: 60 % der jährlichen Bezugsgröße.

(4) Der Freibetrag erhöht sich gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX bei Vorhandensein

p((. a) eines nicht getrenntlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft (folgend Partner) um 15 % (Partner-Zuschlag); liegt das Einkommen des Partners oberhalb der Bemessungsgrenze aus § 136 Abs. 2 SGB IX tritt keine Erhöhung ein (§ 136 Abs. 4 SGB IX),
b) von unterhaltsberechtigten Kindern im Haushalt um 10% für jedes Kind (§ 136 Abs. 3 SGB IX), liegt das Einkommen des Partners oberhalb der Bemessungsgrenze aus § 136 Abs. 2 SGB IX reduziert sich die Erhöhung auf 5% für jedes Kind (§ 136 Abs. 4 SGB IX).

(5) Bei der Prüfung, ob das Partnereinkommen oberhalb der Bemessungsgrundlage liegt, ist die Einkommensart und der sich daraus ergebende Prozentsatz maßgeblich.

(6) Von einer Unterhaltsberechtigung ist dann auszugehen, wenn für das Kind Kindergeld bezogen wird. Ein weiterer Nachweis ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Nr. 62 – Beitragshöhe (§ 137 SGB IX)

(1) Für laufende Leistungen ist die Höhe des Beitrages gesetzlich festgelegt (§ 137 SGB IX) und monatlich aufzubringen. In häuslicher Gemeinschaft ersparte Aufwendungen werden außerhalb des § 142 SGB IX nicht mehr berücksichtigt.

(2) Für einmalige Leistungen kann im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 138 Abs. 3 SGB IX neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Leistung auch der Einsatz des Einkommens für die drei folgenden Monate gefordert werden. Es ist dabei zu prüfen, in welchem Umfang in dem jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist. Folgende Merkmale müssen vorliegen:

p((. a) einmalige Leistungen: Durch Leistung wird der Bedarf abgedeckt und der Leistungserfolg tritt ein
b) Bedarfsgegenstände: Der Gegenstand ist für den individuellen und unmittelbaren Gebrauch durch die leistungsberechtigte Person bestimmt und unterliegt in der Regel einer Abnutzung (z.B. orthopädische und andere Hilfsmittel, wie z.B. Schuhe oder ein Rollstuhlverladesystem bei einem KFZ, Körperersatzstücke, Möbel, Fahrzeuge, nicht dagegen Wohnungen)
c) voraussichtliche Gebrauchsdauer von mindestens einem Jahr (hierbei ist auf die mögliche Nutzungsdauer und auf die erforderliche Nutzung auf Grund des konkreten Bedarfs abzustellen).

(3) Die in § 137 Abs. 4 SGB IX genannte Ausnahme – für Fälle der Gefährdung der Durchführung – ist nicht für den Fall anwendbar, dass der Leistungsberechtigte selbst den Beitrag leisten muss. Geht der Träger der Eingliederungshilfe in Vorleistung, erwirbt er nach § 137 Abs. 4 Satz 2 SGB IX einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe des nach § 137 Abs. 2 SGB IX aufzubringenden Betrages; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Nr. 63 – Übergangsregelung (§ 150 SGB IX)

Bei am 31.12.19 laufenden Fällen ist die günstigere Anrechnung zu wählen (Übergangsregelung des § 150 SGB IX).

Unterabschnitt c. – Vermögen

Nr. 64 – Vermögen

(1) Zum Vermögen gehören

p((. a) Geld und Geldeswerte (wie Wertpapiere), soweit sie nicht dem Einkommen zuzurechnen sind,
b) sonstige Sachen, wie Grundstücke, Eigentumswohnungen, Kraftfahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände,
c) Forderungen (z.B. Ansprüche aus Wertpapieren, Bankguthaben, Versicherungs- Bauspar- und sonstigen Verträgen, Schadensersatzansprüche) und
d) sonstige Rechte.

(2) Nicht als Vermögen im Sinne des § 139 SGB IX sind Gegenstände anzusehen, die wegen ihres relativ geringen Wertes allgemein nicht als Vermögen betrachtet werden.

(3) Geld oder Geldeswerte sind in der Regel dem Einkommen zuzuordnen, wenn sie Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuerrechts sind.

(4) Hat ein minderjähriges unverheiratetes Kind der leistungsberechtigten Person, dass dessen Haushalt angehört, eigenes Vermögen, dass innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor Antragstellung von der leistungsberechtigten Person übertragen wurde, um eigenes Vermögen unangreifbar zu machen, ist ein Fall des § 528 BGB zu prüfen.

Nr. 65 – Schonvermögen / Geschütztes Vermögen (§§ 139 Satz 2 SGB IX, 90 Abs. 2 Nr. 1-8 SGB XII)

(1) Nach § 139 Satz 2 SGB IX darf die Eingliederungshilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensteile nicht abhängig gemacht werden. Zur Auslegung von § 90 Abs. 2 Nr. 1-8 SGB XII wird auf Nr. 13 – 20 der Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) vom 25. April 2019 (ABl. Seite 3491) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

(2) Die Freistellung für Barvermögen oder sonstige Geldwerte erfolgt in Höhe des Anderthalbfachen der Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung – SVBezGrV) festgelegt wird. Bis zu diesem Betrag ist das Ansparen von Einkommensüberschüssen für größere Ausgaben möglich. Die Barbetragsverordnung nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kommt nicht mehr zur Anwendung.

(3) Die Eingliederungshilfe darf neben den bisher in § 139 SGB IX genannten Fällen auch nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Hiervon ist zum Beispiel bei der Verwertung von Schmerzensgeldzahlungen auszugehen. Als Auslegungshilfe kann darüber hinaus Nr. 22 „Allgemeine Härtevorschrift nach § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB IX“ der Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV-VSH) herangezogen werden.

Nr. 66 – Einsatz von Vermögen (zu § 139, 140 SGB IX)

(1) Der Einsatz von Vermögen richtet sich nach § 139, 140 SGB IX. Die Höhe des freigestellten Vermögens ist unabhängig vom Personenstand und der familiären Situation der leistungsberechtigten Person.

(2) Der Einsatz des Vermögens kann durch Verbrauch, Vermietung, Verpachtung, Beleihung, Verkauf sowie durch sonstige Verwertung erfolgen. Über die Art des Einsatzes des Vermögens entscheidet grundsätzlich die vermögensinhabende Person.

Nr. 67 – Verwertbarkeit

(1) Verwertbar ist das Vermögen, wenn wirtschaftlich ein Markt für den Gegenstand vorhanden ist und keine rechtlichen Verfügungsverbote bestehen. Auch verwertbares Vermögen im Ausland ist nicht ausgenommen.

(2) Nicht verwertbar ist ein Vermögen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer in seiner Verfügung hierüber rechtlich oder tatsächlich beschränkt ist und diese Beschränkung nicht beseitigt werden kann. Wenn der Eintritt der zur Verwertung notwendigen Bedingung völlig ungewiss ist und nicht innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Bewilligungszeitraumes zu erwarten ist, liegt eine generelle Unverwertbarkeit vor. Kann ein Anspruch erst später aber voraussichtlich im Bezugszeitraum realisiert werden, ist bis zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungshilfe darlehensweise zu gewähren.

(3) Nicht verwertbar sind Nutzungsrechte, die ausschließlich an die Person des Rechtsinhabers gebunden sind.

(4) Ist die Verwertung des Vermögens zum Prüfzeitpunkt nach vernünftiger Wirtschaftsführung als völlig unwirtschaftlich anzusehen, kann von der Verwertung abgesehen und stattdessen ein Darlehen gewährt werden.

Nr. 68 – Erbschaften

(1) Erbschaften (Erbeinsetzung und Vermächtnis) und Pflichtteilszahlungen sind als Vermögen und nicht mehr als Einkommen zu behandeln, da Erbschaften nicht unter den Begriff des Einkommens nach § 135 SGB IX fallen.

(2) Sind die Ansprüche aus der Erbschaft nicht sofort verwertbar, kann ein Darlehen gewährt werden.

(3) Ist die leistungsberechtigte Person Vorerbe geworden, kann er grundsätzlich nicht frei über den Nachlass verfügen. Der Vorerbe in der Regel ist lediglich berechtigt, den Nachlass zu nutzen und dessen Erträge zu verbrauchen. Die Einsetzung einer leistungsberechtigten Person als Vorerbe ist zulässig.

(4) Kostenersatz des Erben ist unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin für bis zum 31.12.2019 erlangte Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII möglich. Für Eingliederungshilfeleistungen nach SGB IX kann kein Kostenersatz des (Nach-)Erben verlangt werden.

Nr. 69 – Darlehen (zu § 140 Abs. 2 SGB IX)

(1) Die Gewährung eines Darlehens richtet sich nach § 140 Abs. 2 SGB IX. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist Eingliederungshilfe als Darlehen zu gewähren.

(2) Ein Darlehen kann zum Beispiel durch Hypothek, Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Abtretung von Forderungen gesichert werden. Im Falle der Weigerung einen Rückzahlungsanspruch zu sichern, kann die Leistung unter Beachtung von Nr. 10 versagt werden. Das Verfahren der Darlehensgewährung und die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen richtet sich nach den Vorschriften des SGB X. Es ist daher möglich, die Einzelheiten der Darlehensgewährung, der Rückzahlungsbedingungen und etwaiger Sicherungen im Rahmen eines Verwaltungsaktes oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X) zu regeln.

(3) Das Darlehen ist zinslos zu gewähren.

(4) Die Auszahlung des Darlehens erfolgt im Regelfall direkt an die leistungsberechtigte Person. Der Rückforderungsanspruch wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag dokumentiert.

Unterabschnitt d. – Übergang von Ansprüchen

Nr. 70 – Rechtsgrundlagen

(1) Leistet der Träger der Eingliederungshilfe, weil ein anderer seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist, so kann er nach Maßgabe des § 141 SGB IX die Leistungen des anderen – soweit dieser kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist – bis zur Höhe seiner Aufwendungen in Anspruch nehmen.

(2) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche gegenüber Leistungsträgern im Sinne des § 12 SGB I gelten § 16 SGB IX (Erstattungsansprüche zwischen Rehabilitationsträgern sowie die §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).

(3) Soweit in anderen Gesetzen besondere Vorschriften für Ersatzansprüche eines Eingliederungshilfeträgers enthalten sind, haben sie Vorrang gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 141 SGB IX. Dies gilt zum Beispiel für Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach § 115 SGB X.

Nr. 71 – Ermessen

Die Überleitung von Ansprüchen nach § 141 SGB IX ist eine Ermessensentscheidung. Es ist deshalb in jedem Fall zu prüfen, ob von der im § 141 SGB IX eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Dabei ist nicht nur die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, sondern ebenso die soziale Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen.

Nr. 72 – Anspruch

(1) Voraussetzung für eine Überleitung ist

p((. a) das Bestehen eines Anspruchs der leistungsberechtigten Person oder seiner im konkreten Fall einsatzpflichtigen Eltern gegen einen anderen für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird oder
b) das Bestehen eines Anspruches des nicht getrenntlebenden Ehegattens oder Lebenspartners für die leistungsberechtigte Person, zum Beispiel Beihilfeansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Versicherungsansprüche.

(2) Die Ansprüche können privaten und öffentlichen Rechts sein und auf Gesetz, Vertrag, Gewohnheitsrecht oder auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Dabei muss es sich nicht ausschließlich um einen Anspruch auf eine Leistung handeln. Eine Überleitung ist auch möglich, wenn der andere im Rahmen des Ermessens über eine Leistung zu entscheiden hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Insoweit bezieht sich die Überleitung in erster Linie auf den Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die zu einem Leistungsanspruch führen kann. Ob der Anspruch durchsetzbar oder der andere leistungsfähig ist, ist für die Wirksamkeit der Überleitung ohne Bedeutung.

(3) Mögliche Ansprüche sind:

p((. a) Rückforderung des Geschenkten wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB),
b) Ansprüche aus Versorgungsverträgen insbesondere Altenteilen,
c) Ansprüche aus Wohnungsrechten,
d) offene Forderungen aus Verträgen,
e) vertragliche Schadensersatzansprüche,
f) Bereicherungsansprüche (§ 812 BGB)
g) Ansprüche aus Erbverträgen,
h) Ansprüche aus Pflichtteilsrechten (§§ 2303 ff. BGB),
i) Leistungen aus Versicherungsverträgen, sofern nicht § 116 SGB X vorrangig ist (§ 141 Abs. 4 Satz 2 SGB IX),

(4) § 141 Abs. 1 gilt nicht für bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche.

Nr. 73 – Gleichzeitigkeit

(1) Voraussetzung für den Übergang von Ansprüchen ist, dass der Anspruch gegen einen Dritten im Zeitpunkt der Sozialhilfeleistung fällig und seinem Wesen nach geeignet ist, die Notlage abzuwenden oder die leistungsberechtigte Person zur Selbsthilfe zu befähigen. Bei der Zeitraumidentität kommt es nicht darauf an, dass die Ansprüche gegen einen Dritten für einen mit dem Bedarfszeitraum identischen Zeitraum bestimmt sind. Insoweit sind auch solche in der Vergangenheit entstandenen Ansprüche gegen Dritte überleitungsfähig, die im Zeitpunkt der Hilfeleistung noch nicht erfüllt sind.

(2) Bei laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe und entsprechenden Ansprüchen gegen den Dritten ist die Voraussetzung der Gleichzeitigkeit Monat für Monat festzustellen. Die summarische Gegenüberstellung der Eingliederungshilfeleistungen und der gleichzeitig zu erbringenden Leistungen des Dritten innerhalb eines größeren Zeitraums (z.B. eines Jahres) würde dem Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht gerecht werden.

(3) Einmalige Leistungen der Eingliederungshilfe, die einen Bedarf für längere Zeit decken, können betraglich auf einen angemessenen Zeitraum nach der Bewilligung verteilt werden. Dabei ist jedoch der Grundsatz der Kausalität in besonderem Maße zu beachten.

Nr. 74 – Kausalität

(1) In Anspruch genommen werden dürfen nur solche Leistungen, welche zur Deckung des Bedarfs hätten eingesetzt werden müssen (§ 141 Abs. 2 SGB IX), wenn sie im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits als Einkommen zur Verfügung gestanden hätten.

(2) Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nichtgewährung der Leistung des anderen zur Zeit des Bedarfs der leistungsberechtigten Person und der Leistung des Eingliederungshilfeträgers bestehen. Hätte die Eingliederungshilfe trotz der Leistung erbracht werden müssen, so ist eine Überleitung insoweit nicht zulässig.

Nr. 75 – Umfang

Der Träger der Eingliederungshilfe kann den Übergang des Anspruchs nur bis zur Höhe seiner Aufwendungen bewirken.

Nr. 76 – Rechtsfolge

Durch die Überleitung erlangt der Träger der Eingliederungshilfe die Rechtsstellung des Gläubigers anstelle des Anspruchsberechtigten. Die Rechtsnatur des übergeleiteten Anspruchs verändert sich dadurch nicht.

Nr. 77 – Verfahren

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe bewirkt den Übergang des Anspruchs durch schriftliche Anzeige an den anderen. Die Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Die Überleitungsanzeige wirkt nicht nur gegen den Dritten, sondern auch gegen den eigentlich Anspruchsberechtigten. Aus diesem Grunde ist der leistungsberechtigten Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Eltern, ihrem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid über die erfolgte Überleitung zu erteilen. Diese Personen sind ebenfalls berechtigt, gegen die Überleitungsanzeige Widerspruch und, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, Anfechtungsklage zu erheben.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 93 Abs. 3 SGB XII, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Die Überleitungsanzeige und der Bescheid an den Anspruchsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter sollen einen Hinweis darauf enthalten, dass gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG das Sozialgericht Berlin auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann.

Kapitel V – Teilhabe-Assessment

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Nr. 78 – Teilhabe-Assessment

(1) Das Teilhabe-Assessment besteht aus den Teilen

p((. a) Ermittlung der Struktur- und Funktionsbeeinträchtigungen in der Regel durch ein (sozial-)medizinisches, -psychologisches und/oder kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten oder Stellungnahme des zuständigen Fachdienstes des Gesundheitsamtes einschließlich der insoweit eingeschätzten Zuordnung zum Personenkreis,
b) Ermittlung der Teilhabebedarfe in Anwendung des Teilhabeinstruments Berlin (TIB), entsprechende Modifikationen für den Teilhabefachdienst Jugend sind zu beachten (§ 35a SGB VIII),
c) Gesamtplankonferenz zum Teilhabeplan (§§ 19, 20 SGB IX), Gesamtplan (§§ 119, 121 SGB IX) oder Hilfeplan nach § 36 SGB VIII,
d) Feststellung, ob die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erreichbar sind sowie
e) Feststellung, ob eine wesentliche Behinderung oder eine zur Leistung führende, gleichwertigen Behinderung vorliegt.

(2) Teil des Teilhabe-Assessments sind auch die in der Gesamtplankonferenz durchgeführten Beratungen über die der leistungsberechtigten Person zu verbleibenden Barmittel und die aktivierbaren und verfügbaren Selbsthilferessourcen. Ist für die Beratung der Barmittel die Vorlage eines WBVG-Vertrages oder eines solchen Angebots erforderlich, ist die Beratung nach Auswahl des Leistungserbringers in der Ziel- und Leistungsplanung vorzunehmen.

(3) Die im Teilhabe-Assessment eingebundenen Beteiligten (Nr. 7) arbeiten in enger Abstimmung miteinander, insbesondere das Gesundheitsamt und der bezirkliche Teilhabefachdienst.

Nr. 79 – Ermittlung des Bedarfs bei Persönlicher Assistenz

(1) Will die leistungsberechtigte Person Persönliche Assistenz erhalten und ist die Zuständigkeit des LAGeSo gegeben, so richtet sich die Ermittlung des Bedarfs zunächst nach dem Berliner Bedarfsermittlungsinstrument der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (IAP).

(2) Die das IAP ergänzende Bedarfsermittlung nach TIB wird in einem Gespräch angeboten, die Teilhabebedarfe aus der Eingliederungshilfe auf Wunsch der leistungsberechtigten Person ermittelt und dokumentiert. Gutachten oder medizinisch-psychologische Stellungnahmen im Rahmen der hiesigen Bedarfsermittlung sind nur dann erforderlich, soweit die vorhandenen Erkenntnisse zu vorliegenden Beeinträchtigungen weitere Fragen unbeantwortet lassen oder die leistungsberechtigte Person dies wünscht.

(3) Die erforderlichen Feststellungen nach Nr. 78 Abs. 1 lit. d und lit. e sind vorzunehmen.

Abschnitt 2 – Gutachten und weitere medizinisch-psychologische Stellungnahmen

Nr. 80 – Anforderung von Gutachten und Stellungnahmen im Sinne von § 5 AG SGB IX

(1) Ist für die Ermittlung der Funktions-/Strukturbeeinträchtigung die Beurteilung durch ein sozialmedizinisches Gutachten oder durch eine gutachterliche Stellungnahme im Sinne von § 5 AG SGB IX erforderlich, so fordert der Teilhabefachdienst des Bezirks das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme regelhaft beim Gesundheitsamt des Bezirkes an, in dem die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Bereich § 35a SGB VIII soll regelhaft der KJPD beauftragt werden. Gesondert geregelte Verfahren im Bereich der Inklusion in Kita und Schule sowie gesondert geregelte Kooperationsformen zwischen den Teilhabefachdiensten Jugend und dem RSD bleiben hiervon unberührt. Auf Nr. 81 Abs. 1 wird hingewiesen.

(2) Eine Anforderung eines Gutachtens oder einer gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 1 ist insbesondere nicht erforderlich soweit die aufgeworfenen Fragestellungen anhand der (beigebrachten) Unterlagen beantwortet werden können. Das trifft insbesondere für vorliegende, aussagekräftige Gutachten zu,

p((. a) die von einem anderen Teilhabefachdienst in Berlin,
b) einem anderen Träger der Eingliederungshilfe,
c) die für frühere Leistungsbewilligungen,
d) die für den Bereich der Kinder und Jugendlichen von einem Arzt oder einer Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie, einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder -psychotherapeutin oder einem Arzt oder Ärztin oder von einem psychologischen Psychotherapeuten oder -therapeutin, der oder die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
e) die von einem (psychiatrischen) Krankenhaus/ einer (psychiatrischen) Krankenhausabteilung (Entlassungsberichte allein erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht),
f) Voten, die von der kassenärztlichen Vereinigung Berlin aufgrund einer ärztlichen Substitutionsbehandlung nach SGB V vorliegen.

angefordert wurden, soweit sich keine neue Fragestellung aufgrund von Veränderungen der Funktions-/Strukturbeeinträchtigung stellt. Die erneute Anforderung von Einschätzungen ist der leistungsberechtigten Person mitzuteilen, gesondert zu begründen und mit der Begründung der Anforderung zur Akte zu nehmen.

Nr. 81 – Anforderung durch andere Stellen

(1) Zeigt das Gesundheitsamt es an oder hat es angezeigt, dass es ein Gutachten oder eine gutachterliche Stellungnahme nach Nr. 80 nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb der (gesetzlichen) Frist von zwei Wochen erstellen kann, so kann der Teilhabefachdienst der zu begutachtenden Person unverzüglich drei nach Möglichkeit wohnortnahe Sachverständige vorschlagen. Die Anzeige des Gesundheitsamtes hat unverzüglich zu erfolgen. Bei Bedarf ist die zu begutachtende Person unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechts in der Auswahl zu unterstützen (vgl. Nr. 10 oder § 106 Abs. 3 SGB IX). Der Vorschlag, die Auswahl und die ggf. erforderliche Unterstützung sind zur Akte zu nehmen.

(2) Bei Vorlage einer ärztlichen Substitutionsbehandlung nach SGB V ist das von der kassenärztlichen Vereinigung Berlin erstellte Votum als Gutachten/ gutachterliche Stellungnahme zu berücksichtigen.

(3) Wünscht die antragsstellende Person keine Begutachtung nach Nr. 80, so ist nach Absatz 1 zu verfahren. Ist nach Auffassung des Teilhabefachdienstes eine Einschätzung nach § 5 AG SGB IX erforderlich und wird der Wille erkennbar, dass weder eine Einschätzung nach Nr. 80, noch eines externen Sachverständigen nach Absatz 1 befürwortet wird, ist eine Unterstützung bei der Mitwirkungspflicht anzubieten und im Übrigen gemäß Nr. 10 zu verfahren.

Nr. 82 – Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen durch das LAGeSo

(1) Für die Aufgabenwahrnehmung des LAGeSo gelten die Nr. 80 f. entsprechend. An die Stelle des bezirklichen Gesundheitsamtes treten vorhandene eigene Sachverständige.

(2) Soweit das LAGeSo eine solche Einschätzung nach Nr. 80 benötigt, bittet es in Fällen nach § 3 Nr. 1 AG SGB IX um Amtshilfe der örtlichen Stellen. Ist diese im Ergebnis erfolglos, fordert das LAGeSo das Gutachten oder die Stellungnahme nach Ausübung von Ermessen durch örtlich externe Sachverständige nach Absatz 1 oder durch Beteiligung eigener Sachverständiger an. Die Anforderung und Ergebnisse nach Satz 1 sowie die Ausübung des Ermessens und die Ergebnisse nach Satz 2 sind zur Akte zu nehmen.

Nr. 83 – Umfang der Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahme; Ausschluss der Vertrauensperson

(1) Der Teilhabefachdienst teilt dem beauftragten Gutachter oder Sachverständigen die Anforderungen an das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme mit, insbesondere die Gutachtenfrage, die Gutachtenfrist, Folgen eines Fristversäumnisses sowie Art und wesentliche Inhalte der Beantwortung. Das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme enthalten insbesondere die zur Diagnose führenden ICD10-Schlüssel oder DSM-5-Schlüssel und für Kinder und Jugendliche ggf. Achse VI des Multiaxialen Klassifikationsschemas für psychische Störungen des Kinder- und Jugendalters (MAS) sowie den Klartext der Diagnose – soweit dieser für die Ermittlung des Bedarfs Funktionsbeeinträchtigung relevant ist.

(2) Sofern das Gesundheitsamt begutachtende Stelle gemäß Nr. 80 ist, darf das Gesundheitsamt die Vertrauensperson nach Nr. 9 von der Begutachtung ausschließen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass bei Anwesenheit der Vertrauensperson das Gutachtenergebnis erheblich verfälscht wird.

Nr. 84 – Bindungswirkung

(1) Der Teilhabefachdienst ist grundsätzlich an die gutachterliche Einschätzung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung gebunden.

(2) Die gutachterliche Einschätzung soll darüber hinaus Hinweise hinsichtlich der Teilhabebeeinträchtigung oder zu empfehlende Maßnahmen enthalten. Dieser Teil des Gutachtens hat für den Teilhabefachdienst empfehlenden Charakter, insbesondere für die Zuordnung zum Personenkreis des § 99 SGB IX oder § 35 a SGB VIII. Die Empfehlungen ersetzen keine Bedarfsermittlung des Teilhabefachdienstes.

Nr. 85 – Anforderungen aus anderen Rechtskreisen

Die aus anderen Rechtskreisen herrührenden Anforderungen und Pflichten im Rahmen der regionalen psychiatrischen Pflichtversorgung nach dem PsychKG oder dem GDG bleiben unberührt.

Abschnitt 3 – Anwendung des Teilhabeinstruments Berlin

Nr. 86 – Teilhabeinstrument Berlin, § 1 TIBV

(1) Nach der Feststellung der Funktionsbeeinträchtigung Nr. 80 ff., wendet der Teilhabefachdienst das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) an. Eine Anwendung des TIB kann nur in einem dialogischen Prozess gemeinsam mit der antragsstellenden Person erfolgen. Die Anwendung des TIB erfolgt unter Beachtung des Willens der antragsstellenden Person an einem geeigneten Ort (z.B. Wohnung, Haus der Teilhabe, im Krankenhaus). Auf die Möglichkeit der Beteiligung von Personen zur Stärkung der antragsstellenden Person ist hinzuweisen (Nr. 8 f.). Das TIB wird entsprechend dem jeweiligen fachlichen Standard von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung unter Wahrung der Beteiligungsrechte weiterentwickelt (vgl. § 2 TIBV).

(2) Werden seitens des Teilhabefachdienstes Unterstützungsbedarfe mittels TIB ermittelt, entwickeln und stimmen die leistungsberechtigte Person und die für Teilhabeplanung zuständige Dienstkraft darüber hinaus Ziele ab und unterschreiben diese als Teilhabezielvereinbarung gemäß § 122 SGB IX. Darüber hinaus werden mögliche Leistungen vorgeschlagen.

(3) Kann eine Teilhabezielvereinbarung wegen unterschiedlicher Auffassungen nicht abgeschlossen werden (insbesondere fehlende Unterschrift der leistungsberechtigten Person), so sind die Gründe zu dokumentieren. Das Verfahren kann dann unter Beachtung von Nr. 10 insoweit nicht fortgeführt werden, soweit

p((. a) ausschließlich ein Persönliches Budget beantragt ist, die Unterschrift Teil der Zielvereinbarung ist (§§ 105 Abs. 4, 29 Abs. 4 SGB IX) und eine andere Leistungsform nicht gewünscht wird,
b) ausschließlich Leistungen der Einzelfallhilfe in Betracht kommen oder
c) der Abschluss einer Teilhabezielvereinbarung beabsichtigt ist (§ 122 SGB IX).

(4) Verändern sich Ziele oder Bedarfe im Leistungszeitraum ist gemäß Nr. 111 zu verfahren.

(5) Solange das TIB nicht festgesetzt und veröffentlicht ist (§ 4 TIBV), wird gemäß einer gesonderten Regelung der Teilhabebedarf ermittelt.

Abschnitt 4 – Erreichbarkeit der Aufgaben der Eingliederungshilfe

Nr. 87 – Aufgaben der Eingliederungshilfe (§§ 99, 90 SGB IX)

(1) Die Gewährung von Eingliederungshilfe ist davon abhängig, ob nach Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere der Art und Schwere der Behinderung, die Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden können (§ 99 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung). Mit dem § 99 SGB IX ist der Rechtzustand vom 31.12.2019 fortgeschrieben worden.

(2) Die Aufgaben der Eingliederungshilfe sind in § 90 SGB IX zunächst allgemein und danach für jede Leistungsgruppe (§ 102 Abs. 1 SGB IX) aufgelistet worden. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigte eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern; die Leistung soll sie befähigen, eine individuelle Lebensführung selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (vgl. § 90 Abs. 1 SGB IX).

(3) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist gemäß § 90 Abs. 2 SGB IX, den Menschen mit Behinderung insbesondere soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Aufgabe obliegt vor allem den anderen Sozialleistungsträgern der medizinischen Rehabilitation. Nachrangig kommt in bestimmten Fällen, in denen die Eingliederungshilfe für medizinische Rehabilitation zuständig sein kann, Unterstützung durch die Eingliederungshilfe in Betracht.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist die Förderung der Neigung und Eignung der leistungsberechtigten Person entsprechende Aufnahme, Ausübung und Sicherstellung einer Beschäftigung sowie die Förderung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit (§ 90 Abs. 3 SGB IX). Sie beginnt unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes regelmäßig mit frühestens 15 Jahren (§§ 2, 5 JArbSchG) und endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze im Sinne des § 35 S. 2 SGB VI von derzeit 67 Jahren. Danach ist die Unterstützung im Rahmen von Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erreichen.

Nr. 88 – Feststellung der Erreichbarkeit der Aufgaben der Eingliederungshilfe

(1) Der zuständige Teilhabefachdienst prüft im Rahmen des Teilhabe-Assessments auch, inwieweit Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe gemäß Nr. 87 vereinbart oder erreicht werden können.

(2) Können in keiner Weise die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe durch Unterstützungsleistungen erreicht werden, ist dies als Ergebnis festzuhalten und auf Basis dessen der Verwaltungsakt zu erlassen.

Abschnitt 5 – Wesentliche Behinderung

Nr. 89 – Wesentliche Behinderung, § 99 SGB IX, §§ 1-3 EinglHV

Voraussetzung für eine Leistung ist grundsätzlich eine vorliegende oder drohende wesentliche Behinderung. Diese Voraussetzungen sind mit dem Bundesteilhabegesetz nicht geändert worden. Somit wird gemäß § 99 SGB IX auf § 53 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung verwiesen, der wiederum auf die §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung verweist. Eine Änderung dieser Voraussetzungen bedarf eines gesonderten Bundesgesetzes oder einer gesonderten Bundesverordnung. Somit sind wesentliche Behinderungen Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren die Person wesentlich an der Gesellschaft teilzuhaben hindern.

Nr. 90 – Wesentliche Körperbehinderung (§ 1 EinglHV)

Wesentliche Körperbehinderung wird von § 1 EinglHV definiert. Unter diesem Begriff erfasst die EinglHV auch Sinnesbehinderungen. Hinsichtlich

p((. a) § 1 Nr. 4 EinglHV ist zu beachten, dass § 1 Nr. 4 EinglHV auf den Blindheitsbegriff des § 72 Abs. 5 SGB XII sowie der Anlage Versorgungsmedizinische Grundsätze nach § 2 VersmedV zurückgreift,
b) § 1 Nr. 5 EinglHV ist zu beachten, dass darunter auch Hörfunktionen fallen, aufgrund derer mithilfe der Deutschen Gebärdensprache, lautsprachbegleitenden Gebärden oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen (vgl. § 3 Kommunikationshilfen-Verordnung) kommuniziert werden kann.

Nr. 91 – Wesentliche geistige Behinderung (§ 2 EinglHV)

(1) Wesentliche geistige Behinderung ist in § 2 EinglHV beschrieben. Nach ICD-10 müssen neben einer Minderung der Intelligenz (IQ unter 70) auch Störungen in der Anpassung an die Anforderungen des alltäglichen Lebens vorhanden sein. Dafür ist das diagnostische und statistische Manual psychischer Störungen (DSM-5) und das Multiaxiale Klassifikationsschema für psychische Störungen des Kinder- und Jugendalters (MAS) heranzuziehen.

(2) Lernbehinderung ist keine Behinderung im Sinne von § 99 SGB IX. Der Begriff Lernbehinderung – IQ oberhalb von 70 (ICD-10) oder 75 (DSM-5), Kriterium A ist nicht erfüllt – umschreibt im deutschen Sprachgebrauch allgemeine Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten, die von umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F 81) wie Lese-Rechtschreibschwäche oder Dyskalkulie einerseits und Intelligenzminderung (ICD-10 F 70 – F 73) andererseits abgegrenzt werden müssen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit ist dadurch jedoch in der Regel nicht bedingt, kann aber im Einzelfall dann vorliegen, wenn wegen anderer gesundheitlicher Gründe eine wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit besteht.

Nr. 92 – Wesentliche seelische Behinderung (§ 3 EinglHV)

Für eine wesentliche seelische Behinderung im Sinne der EinglHV müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

p((. a) Es muss eine Beeinträchtigung der psychischen Funktionen durch die in den § 3 Nummern 1 bis 4 EinglHV abschließend genannten Diagnosen vorliegen.
b) Infolge der Beeinträchtigung der psychischen Funktionen muss die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren wesentlich eingeschränkt sein. Entscheidend ist daher für das Vorliegen einer wesentlichen seelischen Behinderung nicht das Ausmaß der Beeinträchtigung der psychischen Funktionen, sondern, wie sich die Beeinträchtigung auf die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft auswirkt. Hinweise für das Ausmaß dieser Teilhabeeinschränkung können dabei beispielsweise Brüche im Lebenslauf geben (z.B. kein Erreichen eines Schulabschlusses trotz entsprechender Begabung, misslungene berufliche Integration, Verlust sozialer Bezüge in Partnerschaft, Familie und Freundeskreis).

Nr. 93 – Drohende wesentliche Behinderung

(1) Die drohende Behinderung muss den Eintritt der wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.

(2) Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die wesentliche Behinderung für einen Zeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate eine Abweichung von dem für das Lebensalter typischen Zustand vorliegt. Der Zeitraum rechnet vom Beginn der drohenden Behinderung an, auch wenn sich diese zunächst als akute Krankheit darstellt. Ausschließlich kranke Menschen erfüllen den gesetzlichen Zeitraum nicht. Bei Personen, die ausschließlich pflegebedürftig sind, liegt keine Abweichung vom Lebensalter typischen Zustand vor.

Nr. 94 – Andere Behinderungen

(1) Personen mit mehreren Behinderungen, die jeweils für sich genommen keine wesentliche Behinderung darstellen, in der Summe aber so gravierend sind, dass sie einer (einzelnen) wesentlichen Behinderung gleichwertig sind, sind wesentlich behindert im Sinne von § 99 SGB IX.

(2) Andere Behinderungen, die nicht wesentlich sind und nicht unter Absatz 1 fallen, sind im Wege des Ermessens dahingehend zu prüfen, ob Leistungen der Eingliederungshilfe gerechtfertigt sind (§ 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII in der am 31.12.2019 geltenden Fassung i.V.m. § 99 SGB IX). Maßstab ist dabei, inwieweit die Behinderung den Merkmalen nach §§ 1-3 EinglHV nahekommt, etwa, weil mehrere Beeinträchtigungsarten in nicht unerheblicher Weise vorliegen oder drohen. Nr. 95 ist zu beachten.

Nr. 95 – Keine Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX

Personen mit einer der folgenden Beeinträchtigungen sind nicht nach § 99 SGB IX anspruchsberechtigt, soweit keine darüber hinaus gehende Teilhabeeinschränkung vorliegt:

p((. a) Lernbehinderung (vgl. Nr. 91 Abs. 2),
b) Legasthenie oder Arithmasthenie/ Dyskalkulie,
c) Personen mit nicht konstanter Verhaltensauffälligkeit, die pädagogischen Maßnahmen zugänglich sind (Erziehungsschwierigkeiten),
d) Personen, die krank oder pflegebedürftig sind, insbesondere Personen mit Diabetes, soweit die Person in der Lage ist, die verordnete Diät einzuhalten,
e) Personen, die sozial gefährdet sind (Strafentlassene, Nichtsesshafte, Obdachlose).

Nr. 96 – Zuständigkeit für die Feststellung der wesentlichen oder anderen Behinderung

(1) Der Teilhabefachdienst beurteilt, ob eine Behinderung im Sinne des § 99 SGB IX vorliegt. Ohne die Feststellung einer (drohenden) wesentlichen oder einer anderen Behinderung nach den vorstehenden Regelungen (Nr. 89 ff.) ist eine Leistung der Eingliederungshilfe nicht möglich. Gesondert geregelte Verfahren im Bereich der Inklusion in Kita und Schule sowie gesondert geregelte Kooperationsformen gemäß Nr. 27 zwischen den Teilhabefachdiensten Jugend und dem RSD bleiben hiervon unberührt.

(2) Voraussetzung einer Beurteilung ist die Vorlage der medizinisch-psychologischen Diagnose im Klartext sowie des jeweiligen Diagnoseschlüssels im Sinne der angewandten Klassifikationen oder Manuale z.B.

p((. a) Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO (ICD) – derzeit also ICD-10 und
b) Diagnostische und Statistische Manual psychischer Störungen (derzeit: DSM-5).

(3) Die Beurteilung im Sinne des Absatzes 2 obliegt grundsätzlich dem jeweiligen bezirklichen Gesundheitsamt nach Nr. 80, ansonsten ist nach Nr. 81 zu verfahren. Dabei kann auch die von der Person beigebrachte ärztliche Einschätzung ein Hinweis geben.

(4) Ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig gilt Absatz 3 entsprechend. Anstelle des bezirklichen Gesundheitsamtes tritt der für medizinisch-psychologische Einschätzungen zuständige Geschäftsbereich des LAGeSo.

Abschnitt 6 – Gesamtplankonferenz

Nr. 97 – Gesamtplankonferenz

(1) Die Gesamtplankonferenz ist der leistungsberechtigten Person stets anzubieten, es sei denn

p((. a) die Entscheidungsfrist von zwei Monaten kann noch eingehalten werden, wenn der Sachverhalt schriftlich ermittelt wird oder
b) die antragsstellende Person verweigert ihre (datenschutzrechtliche) Einwilligung unter Ausschöpfung der Möglichkeiten nach Maßgabe von Nr. 10,
c) der Aufwand zur Durchführung steht nicht in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Leistung. Dies ist insbesondere bei einmaligen Leistungen sowie Sach- oder Geldleistungen im Wert von höchstens 5.000 € gegeben, in denen kein anderer Reha- oder Leistungsträger oder keine andere öffentliche Stelle beteiligt ist.

(2) Vor der Einberufung einer solchen Konferenz ist auf die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und andere geeignete externe Beratungsangebote hinzuweisen. Die Ergebnisse der Gesamtplankonferenz, die Gründe der Nichtdurchführung der Gesamtplankonferenz sowie der Hinweis nach Satz 1 sind zu dokumentieren.

(3) Ist die Entscheidung zuvor in einem Eilfall nach Nr. 11 f. getroffen worden oder liegen Bedarfe oder beantragte Leistungen für Väter oder Mütter mit Behinderungen bei Versorgung und Betreuung ihrer Kinder vor (§§ 20 Abs. 2 S. 2, 119 Abs. 4 SGB IX), ist stets eine Gesamtplankonferenz nach Absatz 1 anzubieten.

(4) Sofern neben einer Gesamtplankonferenz auch eine Hilfeplankonferenz nach § 36 SGB VIII erforderlich ist, sollen diese miteinander verbunden werden. Sie dient den in § 119 Abs. 2 genannten Zwecken, insbesondere auch dazu, verschiedene Leistungen verschiedener Leistungsträger abzustimmen. Die Abstimmung mit dem (dann ausgewählten) Leistungserbringer erfolgt in der Ziel- und Leistungsplanung.

Nr. 98 – Beteiligte

(1) An der Konferenz nach Nr. 97 nehmen mindestens teil:

p((. a) die leistungsberechtigte Person und auf deren Verlangen deren Verfahrensbeteiligte nach Nr. 8f., insbesondere die Vertrauensperson,
b) der Teilhabefachdienst und
c) Vertretungen anderer, am Verfahren beteiligter Leistungsträger, insbesondere Rehabilitationsträger, Pflegekasse und Träger der Sozialhilfe sowie andere beteiligte öffentliche Stellen.

(2) Über die Konferenz und deren Ergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und zur Akte zu nehmen; die Ergebnisse der Konferenz sind gesetzlicher Mindestinhalt des Gesamtplans (§ 121 Abs. 4, 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 SGB IX).

Nr. 99 – Voraussetzung für die Durchführung der Gesamtplankonferenz

(1) Eine Gesamtplankonferenz nach Nr. 97 ist nur mit vorheriger Zustimmung der leistungsberechtigten Person durchführbar. Die Zustimmung umfasst die datenschutzrechtliche Einwilligung nach § 23 Abs. 2 SGB IX.

(2) Erteilt die leistungsberechtigte Person keine Zustimmung zur Durchführung der Gesamtplankonferenz ist dies und die Gründe der fehlenden Zustimmung zu dokumentieren.

(3) Es ist auch zu dokumentieren, soweit der Teilhabefachdienst keinen Hinweis auf Durchführung der Gesamtplankonferenz gegeben hat oder vom Wunsch der leistungsberechtigten Person in den Fällen von Nr. 97 Abs. 1 lit. a bis lit. c abgewichen ist.

Kapitel VI – Ziel- und Leistungsplanung

Nr. 100 – Anwendungsbereich

Nach diesem Kapitel ist für (mögliche) Leistungen nicht zu verfahren soweit die Leistung

p((. a) in Form des Persönlichen Budgets nach §§ 105 Abs. 4, 29 SGB IX,
b) als Budget für Arbeit (§§ 111 Abs. 1 Nr. 3, 61 SGB IX) oder
c) als Persönliche Assistenz in Form des Arbeitgebermodells

wahrgenommen werden soll. Die ggf. erforderliche Unterstützung nach § 106 Abs. 3 Nr. 8 und Nr. 9 SGB IX – vgl. Nr. 10 – z.B. bei der Suche nach geeigneten Arbeitnehmern bleibt unberührt.

Nr. 101 – Auswahl der Leistungserbringer

(1) Nach Durchführung der Bedarfsermittlung einschließlich ggf. der Durchführung der Gesamtplankonferenz wird gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person unter Beachtung ihres Wunsch- und Wahlrechtes ein oder mehrere Leistungserbringer ausgewählt. Hierbei kann die leistungsberechtigte Person auf Wunsch bei der Auswahl nach § 106 Abs. 3 Nr. 8 SGB IX durch den Teilhabefachdienst unterstützt werden Die Unterstützung nach § 106 SGB IX umfasst neben der Prüfung der Eignung der Leistungserbringer auch Empfehlungen hinsichtlich der Wohnortnähe oder die Anbindung an den Sozialraum.

(2) Soweit erkennbar ist, dass die leistungsberechtigte Person in der Zuständigkeit des Teilhabefachdienstes Soziales einen Bedarf an Leistungen aufgrund von seelischen Beeinträchtigungen hat, ist mit Einwilligung der leistungsberechtigten Person das zuständige Steuerungsgremium Psychiatrie/ Sucht, das nach § 10 Abs. 4 PsychKG eingerichtet wurde, durch den Teilhabefachdienst verpflichtend zu beteiligen. Das Nähere regelt die Rahmengeschäftsordnung für die Steuerungsgremien Psychiatrie in den Berliner Bezirken (RGO-SGP). Die Einwilligung umfasst auch die Weitergabe von erforderlichen Daten. Das Steuerungsgremium spricht der leistungsberechtigten Person eine Empfehlung zu einem geeigneten Leistungserbringer aus. Die leistungsberechtigte Person ist nicht an die Empfehlung gebunden. Folgt die leistungsberechtigte Person der Empfehlung, hat der Leistungserbringer dies im Rahmen der Versorgungsverpflichtung nach PsychKG zu ermöglichen.

(3) Wird die Einwilligung für die Beteiligung des Steuerungsgremiums nach Absatz 2 nicht erteilt, ist nach Absatz 1 zu verfahren. Eine fehlende Einwilligung allein kann keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der leistungsberechtigten Person oder eine Ablehnung der Leistung begründen.

Nr. 102 – Ziel- und Leistungsplanung

(1) In einem Gespräch zwischen leistungsberechtigter Person, dem von der leistungsberechtigten Person ausgewählten Leistungserbringer sowie dem Teilhabefachdienst werden die zuvor in der Bedarfsermittlung erarbeiteten Ziele konkretisiert, priorisiert und für die Zielerreichung geeignete Leistungen hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang geplant.

(2) Für das Gespräch sind dem Leistungserbringer die für die Zielerreichung erforderlichen Unterlagen nach Zustimmung der leistungsberechtigten Person zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Teilhabesituation aus dem TIB einschließlich der persönlichen Teilhabeziele sowie das für das Verständnis und die Leistungserbringung notwendige biografischen Informationen und Wünsche der leistungsberechtigten Person.

(3) Teil der Planung ist auch die Einwilligung der leistungsberechtigten Person über den Datenaustausch zwischen Teilhabefachdienst und Leistungserbringer.

(4) Dem Leistungserbringer werden die in § 13 AG SGB IX genannten Bestandteile des Gesamtplans mit der Kostenübernahme übersandt.

Kapitel VII – Feststellung der Leistung und Erlass des Verwaltungsakts

Nr. 103 – Aufstellung des Gesamtplans

(1) Nach Abschluss der Bedarfsermittlung sowie der Ziel- und Leistungsplanung stellt der Teilhabefachdienst die Leistungen getrennt nach Leistungsgruppen (vgl. Nr. 115) fest und stellt den schriftlichen, befristeten Gesamtplan mit den Mindestinhalten nach § 121 Abs. 4 SGB IX und § 19 Abs. 2 S. 2 SGB IX auf. Für die Aufstellung des Gesamtplans werden die von der dafür zuständigen Senatsverwaltung herausgegebenen Formulare und Standards verwendet.

(2) Eines Gesamtplans bedarf es nicht, soweit der Antrag oder die Willensbekundung nach Nr. 20 zu keiner Leistungsgewährung führen soll.

(3) Der Gesamtplan ist aus Gründen der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation regelmäßig auf längstens ein Jahr zu befristen. In Ausnahmefällen, in denen ein gleichbleibender Bedarf nach Prognoseentscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann die Gültigkeit auf insgesamt maximal zwei Jahre erweitert werden (vgl. § 121 Abs. 1 S. 2 SGB IX).

(4) Der Gesamtplan ist eine Entscheidungshilfe des Trägers der Eingliederungshilfe und begründet keine subjektiven Rechte der leistungsberechtigten Person. Er ist kein Verwaltungsakt.

Nr. 104 – Erlass des Verwaltungsaktes gegenüber der leistungsberechtigten Person

(1) Nach der Aufstellung des Gesamtplans ist auf dessen Grundlage die Bewilligung als Verwaltungsakt gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben (Leistungsbescheid).

(2) Der Verwaltungsakt enthält die gesetzlich geforderten Bestandteile, insbesondere die Entscheidung, Leistungsvoraussetzungen sowie eine Begründung. Bei Bewilligungen ist der Gesamtplan beizufügen. Die Teilhabefachdienste verwenden für den Verwaltungsakt das von der zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Formblatt.

(3) Mit der Bewilligung der ersten Leistung wird die leistungsberechtigte Person darauf hingewiesen, dass für etwaige nahtlose Bewilligungen für einen künftigen Leistungszeitraum

p((. a) der Wille hinsichtlich zukünftiger Leistungen spätestens drei Monate vor Ablauf des aktuellen Leistungsbescheides dem Teilhabefachdienst bekannt sein muss (z.B. über den Informationsbericht des Leistungserbringers) und
b) die Voraussetzungen für eine solche Leistung erfüllt sein müssen.
Der Hinweis ist zur Akte zu nehmen.

(4) Für geänderte Bedarfe und Ziele gilt Absatz 3 entsprechend (vgl. Nr. 111).

(5) Soll keine Leistung bewilligt werden, gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend. Der Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid sowie die Kostenübernahme (Nr. 105) erfolgt unter Nutzung des dafür vorgesehen IT-Fachverfahrens.

Nr. 105 – Kostenübernahme gegenüber dem Leistungserbringer

(1) Nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach Nr. 104 Absatz 1 erklärt der Teilhabefachdienst schriftlich gegenüber dem im Verwaltungsakt benannten Leistungserbringer die Kostenübernahme nach Art, Höhe und Umfang der Leistung. Die Kostenübernahme enthält auch die Modalitäten von etwaigen Teilzahlungen.

(2) Der Kostenübernahme werden für die Leistungserbringung wesentliche Bestandteile des Gesamtplans beigefügt. Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) der leistungsberechtigten Person für die Übersendung der Teile des Gesamtplans ist einzuholen. Wesentlich sind jedenfalls die in § 13 AG SGB IX relevanten Teile des Gesamtplans.

Kapitel VIII – Rechtsbehelfe

Nr. 106 – Bearbeitung der Widersprüche

(1) Wird gegen einen Leistungsbescheid Widerspruch eingelegt, liegt die Zuständigkeit für die Widerspruchsbearbeitung bei dem Teilhabefachdienst, der den Bescheid erlassen hat. Der Teilhabefachdienst prüft die Zulässigkeit des Widerspruchs und führt eine Abhilfeprüfung durch. Kann dem Widerspruch nicht vollständig abgeholfen werden, ist sicherzustellen, dass die weitere Widerspruchsbearbeitung entweder durch eine gesonderte Widerspruchsstelle oder durch Dienstkräfte erfolgt, die nicht an der Teilhabeplanung oder Leistungskoordination im Ausgangsverfahren beteiligt waren. Zu den Dienstkräften nach Satz 3 gehört auch die Gruppenleitung, deren Dienstkräfte am Ausgangsbescheid mitgewirkt haben Das Vorgehen ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist für die Entscheidung über den Widerspruch ein gesondertes Gutachten oder gutachterliche Stellungnahme erforderlich, ist die Person ausgeschlossen, die die Ersteinschätzung vorgenommen hat.

(3) Falls erforderlich wird eine erneute Bedarfsermittlung mit dem TIB unter Beachtung des Mitwirkungsverbots von Absatz 1 veranlasst.

(4) Kann dem Bescheid nicht vollständig abgeholfen werden, wird zur Durchführung der Anhörung im Bereich der Eingliederungshilfe nach SGB IX der Widerspruchsbeirat nach § 6 AG SGB IX beteiligt. Der Widerspruchsbeirat ist gemäß § 34 AZG auch zu beteiligen, soweit Sachverhalte des SGB XII betroffen sind.

(5) Widersprüche, Widerspruchsbescheide und deren Inhalte werden regelmäßig dem bezirklichen Steuerungskreis unter Beachtung des Datenschutzes gemeldet. Dieser gibt halbjährlich dem Berliner Steuerungskreis Auskunft über Zahl und Inhalt der Widersprüche und Widerspruchsbescheide. Die Pflichten nach der Ausführungsvorschrift zum Teilhabeverfahrensbericht (AV THVB) bleiben davon unberührt.

Nr. 107 – Bearbeitung der gerichtlichen Verfahren

(1) Grundsätzlich sind auf Seiten des Trägers der Eingliederungshilfe, die im Bezirk oder im LAGeSo zuständigen Stellen mit gerichtlichen Verfahren befasst.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen melden dem jeweiligen bezirklichen Steuerungskreis anhängige Rechtsverfahren, deren Inhalte und Ausgang. Die bezirklichen Steuerungskreise geben dem Berliner Steuerungskreis unter Beachtung des Datenschutzes jährlich Auskunft über Verfahren nach Absatz 1, insbesondere über Inhalt und Ausgang. Die Pflichten nach der AV THVB bleiben davon unberührt.

Nr. 108 – Rechtsbehelfe im LAGeSo

(1) Das LAGeSo stellt eine Bearbeitung der Widersprüche und gerichtlichen Verfahren entsprechend der Nr. 106 f. sicher.

(2) Die Meldung nach Nr. 106 Absatz 5 erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes an den Berliner Steuerungskreis.

Nr. 109 – Rechtsbehelfe im Berliner Steuerungskreis

Der Berliner Steuerungskreis berät zu den gemeldeten Rechtsbehelfen (Widersprüche und gerichtlichen Verfahren) und gibt Empfehlungen für einen gemeinsamen Umgang.

Kapitel IX – Begleitung im Leistungszeitraum

Nr. 110 – Begleitung im Leistungszeitraum

(1) Der Teilhabefachdienst begleitet die leistungsberechtigte Person und steht als Ansprechperson zur Verfügung. Formen der Begleitung sind z.B. direkte Kontakte zur leistungsberechtigten Person, zur rechtlichen Betreuung, zum Leistungserbringer, ggf. zu Angeboten im Sozialraum. Mit der Begleitung wird sichergestellt, dass die vereinbarten (personenzentrierten) Ziele verfolgt werden (können), oder ob die festgestellten Leistungen noch passgenau sind. Die Aufgaben des ÖGD bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Erhält der Teilhabefachdienst überdies Hinweise, die Gegenstand von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen beim Leistungserbringer sein oder die zu einer ordnungsrechtlichen Prüfung im Sinne des WTG führen könnten, teilt er dies dem für Prüfungen zuständigen Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung mit. Diese prüft, ob und inwieweit eine Prüfung des Leistungserbringers erforderlich ist. Das anlasslose Prüfrecht der Hauptverwaltung nach § 14 AG SGB IX, § 9 AG-SGB XII bleibt davon unberührt.

(3) Erlangt der Teilhabefachdienst Kenntnis von Pflichtverletzungen des Leistungserbringers übermittelt er diese neben der eigenen Bearbeitung unverzüglich an die zuständige Senatsverwaltung. In diesem Fall ist der Leistungsberechtigte auf etwaige Schadensersatzansprüche hinzuweisen.

Nr. 111 – Änderungen der Verhältnisse während der Laufzeit des Gesamtplans

(1) Ändern sich die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen (z.B. Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Nr. 55 ff.) und erlangt der Teilhabefachdienst davon Kenntnis, so sind unverzüglich die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erneut zu prüfen und festzustellen.

(2) Erhält der Teilhabefachdienst innerhalb eines Leistungszeitraumes Informationen von der leistungsberechtigten Person oder vom Leistungserbringer (Mitteilungsbogen) zu notwendigen Anpassungen in Bezug auf den Teilhabebedarf, oder der geplanten Leistungen und/ oder Ziele prüft der Teilhabefachdienst, ob eine erneute Bedarfsermittlung (TIB) und/ oder Ziel- und Leistungsplanung vor Ablauf des Leistungszeitraumes erfolgen muss. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Nr. 112 – Folgen des geänderten Gesamtplans

(1) Die Änderung der Verhältnisse während der Laufzeit des Gesamtplans erfordert eine Anpassung des Leistungsbescheides unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere §§ 45 ff. SGB X und der schuldrechtlichen Kostenübernahme gegenüber dem Leistungserbringer mit Wirkung für die Zukunft.

(2) Leistungen sind grundsätzlich erst zum im Gesamtplan festgestellten Zeitpunkt zu bewilligen und zu erbringen. Sie können frühestens ab dem Ersten des Monats der Kenntnisnahme des Teilhabefachdienstes bewilligt und erbracht werden. Dies setzt gemäß § 108 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 SGB IX voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die (festgestellten) Voraussetzungen bereits vorlagen. Für vor der Kenntnis liegende Bedarfe und Zeiten kann regelmäßig keine geänderte Eingliederungshilfe erbracht werden.

(3) Die Kostenübernahme richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt nach Absatz 2; §§ 5 bis 7 BRV ist zu beachten.

Kapitel X – Evaluation

Nr. 113 – Evaluation

(1) Vor Ablauf des Gesamtplans prüft der Teilhabefachdienst anhand des Informationsberichtes (vgl. § 11 BRV) und ggf. anderen vorgelegten Dokumenten (z.B. Zielvereinbarung beim Persönlichen Budget), ob und inwieweit

p((. a) die vereinbarten Ziele im Bewilligungszeitraum erreicht wurden und
b) weitere Leistungen durch die leistungsberechtigte Person gewollt sind.

(2) Der Teilhabefachdienst stellt eine nahtlose Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe sicher, soweit der Wille der leistungsberechtigten Person nach Absatz 1 gerichtet auf weitere Unterstützung durch die Eingliederungshilfe für den Teilhabefachdienst zwölf Wochen vor Ablauf der Laufzeit des Gesamtplans erkennbar ist (vgl. Nr. 20 f.) und die antragsbegründenden und leistungserheblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Gesamtplänen unter einem Jahr Laufzeit ist die Frist entsprechend zu reduzieren.

(3) Der Teilhabefachdienst

p((. a) führt nach Bedarf ein weiteres Beratungsgespräch durch (Nr. 20 Abs. 2) und stellt etwaige Unterstützungsbedarfe nach § 106 SGB IX fest,
b) prüft, ob die sachliche (Nr. 28 ff.) und koordinierende Zuständigkeit (Nr. 40 ff.) vorliegt, insbesondere unter Beachtung der gesetzlichen Fristen,
c) prüft anlassbezogen, ob die örtliche Zuständigkeit gemäß Nr. 38 endet oder wechselt oder ob Nr. 52 ff. vorliegen,
d) prüft die Nachrangigkeit zu und die Bedarfsdeckung durch Leistungen anderer (Nr. 46 ff.) sowie den Einsatz von Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person Nr. 55 ff.) und
e) führt das Teilhabe-Assessment (Nr. 78 ff.), die Ziel- und Leistungsplanung (Nr. 100 ff. durch, stellt den Gesamtplan auf und erlässt auf dessen Basis den Verwaltungsakt (Nr. 103 ff.)

(4) Bei Verzögerungen der Prüfung, die die Nahtlosigkeit gemäß Absatz 2 gefährden, ist die Gewährung von vorläufigen Leistungen zu prüfen (Nr. 11 f.). Die Schritte nach Satz 1 dieses Absatzes sowie nach Absatz 3 sind entsprechend zu dokumentieren.

(5) Hinsichtlich der Kostenübernahme gegenüber einem vertraglichen Leistungserbringer ist §§ 5 bis 7 BRV zu beachten. Die Dokumentation und Nachweise ergeben sich aus § 11 Abs. 6 BRV (Leistungsnachweis, Mitteilungsbogen, Informationsbericht).

Teil C – Leistungen

Kapitel I – Übergreifende Vorschriften für alle Leistungen

Abschnitt 1 – Leistungsgrundsätze

Nr. 114 – Gebundener Anspruch und Ermessensausübung

(1) Auf Eingliederungshilfe besteht ein Anspruch, soweit eine wesentliche Behinderung vorliegt (vgl. Nr. 89 ff.). Demgemäß ist insoweit das pflichtgemäße Ermessen nach § 107 Abs. 2 SGB IX bezogen auf Art und Maß der Leistungserbringung auszuüben und zu begründen.

(2) In Fällen, in denen eine andere, nicht wesentliche Behinderung (Nr. 94) vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob eine der wesentlichen Behinderung nahekommende andere Behinderung vorliegt, die so gravierend ist, dass Eingliederungshilfe in Betracht kommt (Entschließungsermessen). Sodann ist das Ermessen nach Absatz 1 Satz 2 auszuüben.

(3) Kriterien für das Ermessen nach § 107 Abs. 2 SGB IX gibt § 104 SGB IX vor. Neben der Art des Bedarfs sind dabei auch das persönliche, familiäre und nachbarschaftliche Umfeld als persönliche Verhältnisse sowie der Sozialraum der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen.

Nr. 115 – Zuordnung der Leistungen (§ 102 SGB IX)

(1) Jede Leistung der Teilhabe ist einer Leistungsgruppe nach § 5 SGB IX zugeordnet. Die Zuordnung der Eingliederungshilfe erfolgt nach § 102 Abs. 1 SGB IX.

(2) Die Zuordnung einer Leistung zu einer Leistungsgruppe erfolgt, sofern sie potentiell in mehreren Leistungsgruppen zugehörig sein kann, nach ihrem schwerpunktmäßigen, vorrangigen oder alleinigen (Haupt-)zweck. Mittelbare Zwecke bleiben dabei außer Betracht. Der unmittelbare, finale Bezug zu einem spezifischen Teilhabebedarf muss objektiv vorliegen.

(3) Eine einem Hauptzweck zugeordnete Leistung kann keiner anderen Leistungsgruppe zugeordnet werden. Ist die Leistung einem Zweck nach § 102 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB IX zugeordnet, sind gemäß § 102 Abs. 2 SGB IX zweckgleiche Leistungen der sozialen Teilhabe (§ 102 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) ausgeschlossen.

(4) Eine Zweckfestlegung im Sinne von § 102 SGB IX liegt nicht vor, wenn keiner der Zwecke in § 102 SGB IX erreicht werden soll, weil der Zweck außerhalb des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe liegt (z.B. medizinische Krankenbehandlung, jugendrechtliche Inobhutnahme). Pflegehilfsmittel sind keine Leistungen der sozialen Teilhabe. Sie können – je nach Zweckrichtung – aber Leistung der medizinischen Rehabilitation sein.

Nr. 116 – Wunsch- und Wahlrecht (§ 104 Abs. 2 SGB IX)

(1) Das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Person ergibt sich für die Eingliederungshilfe aus § 104 Abs. 2 SGB IX, der vorrangig vor § 8 SGB IX und § 33 SGB I anzuwenden ist.

(2) Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 104 Abs. 2 SGB IX bezieht sich auf

p((. a) die Auswahl des Leistungserbringers einschließlich der möglichen Berücksichtigung des religiösen Bekenntnisses gemäß § 104 Abs. 4 SGB IX,
b) den Ort der Leistungserbringung einschließlich der Wohnform unter den Einschränkungen von § 104 Abs. 3 SGB IX sowie
c) die Gestaltung der Unterstützungsleistung hinsichtlich Art und Umfang.

(3) Das Wunsch- und Wahlrecht nach Absatz 2 bezieht sich nicht auf das Vorliegen der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen.

(4) Vor einer Angemessenheitsprüfung ist zu prüfen, ob eine abweichende Leistung für die leistungsberechtigte Person zumutbar ist (§ 104 Abs. 3 S. 1 bis S. 4 SGB IX). Soweit ein Abweichen (teilweise) unzumutbar ist, kann kein Kostenvergleich nach § 104 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX vorgenommen werden (§ 104 Abs. 3 S. 5 SGB IX). Die Prüfung der Angemessenheit bezieht sich dann nur auf § 104 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB IX.

(5) Die Prüfung der Angemessenheit nach § 104 umfasst neben dem Kostenvergleich zwischen gewünschter und vergleichbar bedarfsdeckender Leistung auch die Qualität der Leistung sowie deren Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die im Gesamtplan festgehaltenen Teilhabeziele. Diese Merkmale sind ins Verhältnis zu den geäußerten Wünschen zu setzen.

Nr. 117 – Individualanspruch (§§ 104 Abs. 1, 107 Abs. 1 SGB IX)

(1) Leistungsberechtigte Person im Sinne des § 99 SGB IX kann nur die natürliche Person mit Behinderungen sein.

(2) Der Anspruch auf Eingliederungshilfe ist wie bisher eine höchstpersönliche Leistung, die wie gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 107 Abs. 1 SGB IX). Die Erbringung von familiengerechten Leistungen führt nicht zu einem Anspruch der Familie auf Eingliederungshilfe.

(3) Eine gemeinsame Inanspruchnahme nach §§ 112 Abs. 4, 116 Abs. 2 SGB IX setzt jeweils eine eigene Leistungsberechtigung voraus.

Abschnitt 2 – Leistungsformen

Nr. 118 – Leistungsformen (§ 105 SGB IX)

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe werden wie bisher in § 10 SGB XII als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht (§ 105 Abs. 1 SGB IX). Die Vorgaben des SGB VIII für Leistungen nach § 35a bleiben hiervon unberührt.

(2) Sachleistungen setzen regelmäßig Verträge mit geeigneten Leistungserbringern voraus (§ 123 Abs. 1 SGB IX) und werden direkt an den Leistungserbringer gezahlt.

(3) Die bisherige Unterscheidung wird von Gesetzes wegen im Wesentlichen aufgegeben, da auch bei bisher als stationär bezeichneten Leistungen nun die existenzsichernden Leistungen im Grundsatz nicht von der Eingliederungshilfe bezogen werden (Ausnahme § 134 SGB IX). Sie findet begrifflich für die Eingliederungshilfe im SGB IX allenfalls in Umschreibungen (bei Tag und Nacht) Eingang. Eine Unterscheidung von ehemals „ambulant“ und ehemals „stationär“ ist damit keine Frage der Leistungsform, sondern allenfalls des Leistungsortes.

Nr. 119 – Geldleistungen und pauschale Geldleistungen (§ 105 Abs. 3 SGB IX)

(1) Geldleistungen können individuell oder mit vorheriger Zustimmung der leistungsberechtigten Personen nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 SGB IX im Rahmen der sozialen Teilhabe als pauschale Geldleistung (§ 105 Abs. 3 S. 1 SGB IX) für einfache, regelmäßig wiederkehrende, typisierbare Bedarfe gewährt werden. Dies betrifft also:

p((. a) im Bereich der Assistenzleistungen ausschließlich die Assistenz gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX und die Leistungen zur Unterstützung bei Wahrnehmung eines Ehrenamtes (§§ 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 78 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 SGB IX),
b) Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6, 82 SGB IX) und
c) im Bereich der Mobilitätsleistungen ausschließlich Beförderungen, insbesondere durch Beförderungsdienste (§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

(2) Die Gewährung einer pauschalen Geldleistung ist davon abhängig, dass der regelmäßige wiederkehrende Bedarf im Gesamtplan dokumentiert wird, einschließlich der Beschreibung, wie die Qualität oder der Nachweis der pauschalen Geldleistung sichergestellt wird sowie durch Unterschrift einer Teilhabezielvereinbarung.

(3) Pauschale Geldleistungen können, wie das Persönliche Budget, an die leistungsberechtigte Person ausgezahlt werden, der frei in der Wahl eines Anbieters oder einer Einzelperson ist, um sich die Leistungen einzukaufen. Im Unterschied zum Persönlichen Budget erfolgt nach der individuellen Bedarfsermittlung die Feststellung des Umfangs der Leistung nicht individuell, sondern pauschal.

(4) Soweit verwertbares Einkommen und Vermögen im Sinne des Abschnitt 4 der leistungsberechtigten Person vorhanden ist, prüft der Teilhabefachdienst auch die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung. Es ist insbesondere dann ein Darlehen zu gewähren, soweit zu erwarten ist, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einem absehbaren Zeitraum deutlich verbessern, die eine Rückzahlung des Darlehens erwarten lassen. Regelmäßig ist ein Grund die Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung außerhalb der Eingliederungshilfe. Das Ergebnis der Prüfung ist zur Akte zu nehmen. Im Übrigen ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (vgl. Nr. 46 ff.), insbesondere zu Leistungen Dritter (z.B. Sonderfahrdienst, Angehörige sowie eine zumutbare unentgeltliche Erbringung insbesondere bei Unterstützungsleistungen beim Ehrenamt nach § 78 Abs. 5 SGB IX) zu beachten.

(5) Geldleistungen sowie pauschale Geldleistungen können wie Sachleistungen auch direkt an den geeigneten Leistungserbringer ausgezahlt werden, der regelmäßig einen Vertrag mit dem Land hat (§ 123 Abs. 1 SGB IX), soweit die leistungsberechtigte Person zustimmt.

Nr. 120 – Persönliches Budget, § 105 Abs. 4 SGB IX

(1) Leistungen der Eingliederungshilfe können allein oder mit Leistungen anderer Leistungsträger in der Regel als Spezialfall der Geldleistung erbracht werden.

(2) Die Einzelheiten werden gesondert geregelt (derzeit im Rundschreiben Soz I Nr. 09/2006 vom 31. Mai 2006). Vorrangig gelten jedoch die gesetzlichen Regelungen, insbesondere des §§ 105 Abs. 4, 29 SGB IX, die Koordinationsvorschriften des Teil 2, Kapitel 4 SGB IX sowie diese Ausführungsvorschriften.

Nr. 121 – Gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen

Bestimmte gleiche Leistungen am gleichen Ort der Teilhabe an Bildung (§ 112 Abs. 4 S. 1 SGB IX) und der sozialen Teilhabe (§ 116 Abs. 2 S. 1 SGB IX) können von mehreren leistungsberechtigten Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, soweit dies nach Nr. 116 Abs. 4 für die jeweilige leistungsberechtigte Person zumutbar ist und angemessene Wünsche dem nicht entgegenstehen. Dies ist im Gesamtplanverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Voraussetzung ist auch, dass durch die gemeinsame Inanspruchnahme das Teilhabeziel erreicht oder gefördert werden kann.

Abschnitt 3 – Verfahrensweise beim Aufeinandertreffen von Eingliederungshilfe und Pflege

Nr. 122 – Zuordnung von Leistungen zur Pflegeversicherung (SGB XI), Hilfe zur Pflege (SGB XII) und Eingliederungshilfe

(1) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Nr. 48 sind Leistungen nicht per se dem einen oder anderen System zuordenbar. Vielmehr ist anhand der ermittelten, individuellen Ziele der leistungsberechtigten Person die Zuordnung je Ziel vorzunehmen. Soll z.B. mit den Leistungen vorwiegend eine Stärkung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung erreicht werden, sind diese Bedarfe der Eingliederungshilfe zuzuordnen. Der Pflege ist ein Ziel z.B. zuzuordnen, soweit die Stärkung oder der Erhalt der Selbstständigkeit und Fähigkeiten bezweckt ist.

(2) Die Ziele sind nach Lebenssachverhalten zu bestimmen. Planbare oder außerplanmäßige Leistungen innerhalb eines Lebenssachverhalts, die isoliert betrachtet dem jeweils anderen System zuzuordnen wären sind nach dem Hauptziel zu bestimmen. Einheitliche Lebenssachverhalte stehen stets im engen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang.

Nr. 123 – Besondere Verfahrensregelungen nach § 103 Abs. 1 SGB IX

(1) Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Einrichtungen und Räumlichkeiten nach §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI sind integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe, die vom ausgewählten Leistungserbringer mit zu erbringen ist. Der GKV-Spitzenverband erlässt Richtlinien , wann und unter welchen Kriterien eine Zuordnung zu diesen Leistungen vorzunehmen ist. Da die Leistungen Eingliederungshilfe sind, werden sie mit dem TIB und keinem gesonderten Bedarfsermittlungsinstrument ermittelt. Im Leistungsbescheid wird jedoch der jeweils durch den MDK festgestellte Pflegegrad ausgewiesen.

(2) Die Pflegekasse ist am Gesamtplanverfahren, insbesondere in der Gesamtplankonferenz zu beteiligen. Dort ist durch die Teilhabefachdienste der Bezirke oder des LAGeSo auch gemäß § 103 Abs. 1 S. 2, S. 3 SGB IX zu prüfen, ob die leistungsberechtigte Person so pflegebedürftig (geworden) ist, dass der Leistungserbringer die Pflege der Person nicht sicherstellen kann. Die leistungsberechtigte Person ist gemäß den Regelungen im Gesamtplanverfahren einzubeziehen. Insbesondere ist das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Personen zu beachten.

(3) Der gesetzliche Erstattungsbetrag nach § 43a SGB XI ist von der zuständigen Pflegekasse anzufordern. Der Erstattungsbetrag wird grundsätzlich an die betreffende Einrichtung gezahlt.

(4) Ein Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung außerhalb von Einrichtungen nach § 103 Abs. 1 SGB IX richtet sich nach § 13 Abs. 4 SGB XI. Die Pflegekasse ist am Gesamtplanverfahren beratend zu beteiligen (§ 117 Abs. 3 S. 2 SGB IX, § 13 Abs. 4a SGB XI). Nach Zustimmung der leistungsberechtigten Person treffen die Pflegekasse und der Teilhabefachdienst im Einzelfall zur Leistungsgewährung, Kostentragung und Modalitäten der Übernahme und Durchführung der Leistungen eine Vereinbarung.

Nr. 124 – Besondere Verfahrensregelungen nach § 103 Abs. 2 SGB IX; Altersgrenze

(1) § 103 Abs. 2 SGB IX enthält eine Verfahrensregelung bei Zusammentreffen der Leistungen der Eingliederungshilfe und der häuslichen Pflege als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Die leistungsberechtigte Person muss Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX in der Vergangenheit bis spätestens vor der Regelaltersgrenze nach § 35 S. 2 SGB VI erhalten haben. Der Leistungsbescheid Eingliederungshilfe einschließlich des Beginns der Leistungserbringung muss vor Vollendung des derzeitig 67. Lebensjahrs liegen.

(2) § 103 Abs. 2 SGB IX ist auch eröffnet, soweit

p((. a) vor der Regelaltersgrenze Eingliederungshilfe erbracht worden ist,
b) eine Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens sechs Monaten vorliegt und
c) eine erneute Antragsstellung auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze erfolgt.
Die leistungsberechtigte Person kann dabei eine Beibringungspflicht im Sinne der Mitwirkung treffen, insbesondere dann, wenn die erste Bewilligung von Eingliederungshilfe nicht durch das Land Berlin als Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 AG SGB IX (bis 31.12.2019 als Träger der Sozialhilfe nach § 1a AG-SGB XII) oder die letztmalige Bewilligung vor Ende der Aktenaufbewahrungsfrist liegt. Die Beibringung der Unterlagen ist nach Maßgabe von Nr. 10 zu unterstützen.

(3) Liegt der erstmalige Bezug von Eingliederungshilfe nach der Regelaltersgrenze, ist der Anwendungsbereich von § 103 Abs. 2 SGB IX nicht eröffnet.

Nr. 125 – Weitere Voraussetzungen von § 103 Abs. 2 SGB IX

(1) Darüber hinaus muss die leistungsberechtigte Person einen bewilligten Pflegegrad 2 bis 5 und einen festgestellten Bedarf an ambulanter häuslicher Pflege nach dem SGB XII haben. Für die Bedarfsermittlung der ambulanten häuslichen Pflege nach dem SGB XII ist das jeweils gültige Instrument (derzeit IAP Version Nr. V 3.2) zu verwenden.

(2) Der Anwendungsbereich von § 103 Abs. 2 S. 1 SGB IX ist zudem nur außerhalb von Einrichtungen und Räumlichkeiten nach §§ 43a, 71 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XI eröffnet. Sie dürfen also nicht zu stationären Pflegeeinrichtungen zählen. Ausgeschlossen für eine Anwendung des § 103 Abs. 2 SGB IX sind deshalb insbesondere Einrichtungen und Räumlichkeiten in denen Eingliederungshilfe erbracht wird, in denen nach einer Gesamtbetrachtung die Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht (vgl. § 71 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 lit. c, 2. Halbsatz). Dabei hat der GKV-Spitzenverband das Nähere zu dieser Abgrenzung in einer Richtlinie zu regeln.

Nr. 126 – Rechtsfolgen

(1) Ist der Anwendungsbereich im Sinne von Nr. 124 f. eröffnet, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen bei Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege allein nach denen der Eingliederungshilfe (Nr. 55 ff.). Der Bescheid des Teilhabefachdienstes (Bezirk/ LAGeSo) weist die verschiedenen Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege aus. Treffen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zusätzlich mit anderen Leistungen des SGB XII zusammen (z.B. 3./ 4. Kapitel), richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen ausschließlich nach den Regeln des SGB XII.

(2) Die Rechtsfolge nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, soweit die nach dem TIB ermittelten und vereinbarten Ziele des Gesamtplans nach § 121 SGB IX nicht mehr erreicht werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn keine Ziele der Eingliederungshilfe mehr erreicht werden können, der Bedarf also ausreichend durch Pflegeleistungen gedeckt werden kann.

(3) Ist der Anwendungsbereich im Sinne von Nr. 124 f. nicht eröffnet, werden Eingliederungshilfe und Hilfen zur Pflege SGB XII getrennt voneinander ermittelt und beschieden. Insbesondere die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII sind für die Hilfe zur Pflege maßgeblich. Die Eingliederungshilfe beteiligt als leistender Rehabilitationsträger in diesen Fällen mindestens die Pflegekasse und den Sozialhilfeträger.

Kapitel II – Medizinische Rehabilitation

Nr. 127 – Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation

(1) Eingliederungshilfe kann nach § 109 Abs. 1 SGB IX auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfassen (§ 109 Abs. 2 SGB IX). Eine Aufstockung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung findet im Rahmen der medizinischen Rehabilitation als Eingliederungshilfe nicht statt.

(2) Ist ein Bedarf einer Leistung der medizinischen Rehabilitation zugeordnet, ist für den gleichen Bedarf keine (ergänzende) Leistung zur sozialen Teilhabe möglich (Nr. 115). Dies gilt insbesondere für Psychotherapie, Rehabilitationssport sowie Hilfsmittel.

Nr. 128 – Voraussetzungen, Personenkreis nach § 109 Abs. 1 SGB IX

(1) Voraussetzung ist, dass keine Leistungspflicht vorrangiger für medizinische Rehabilitation zuständiger Rehabilitationsträger gemäß § 5 Nr. 1, 6 Abs. 1 SGB IX besteht. Somit sind insbesondere Leistungen der gesetzlichen

p((. a) Krankenkassen,
b) Unfallversicherung,
c) Rentenversicherung und
d) Kriegsopferversorgung und -fürsorge
vorrangig gegenüber der Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe ist auch zu den die medizinische Rehabilitation (ergänzenden) arbeits- und berufsfördernden Leistungen des SGB III nachrangig. Maßgeblich ist die Zielsetzung der Maßnahme (Nr. 115).

(2) Typischer Personenkreis sind somit Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 264 Abs. 2 S. 2 SGB V. Die Aufwendungserstattung der Krankenkasse nach § 264 Abs. 7 SGB V ist vom Träger der Sozialhilfe vorzunehmen. Jedenfalls Personen, die gesetzlich krankenversichert sind, haben nach diesem Kapitel keinen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Privat- oder freiwillig Versicherte sind nicht anspruchsberechtigt, soweit die Leistungen dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Nr. 129 – Umfang der medizinischen Rehabilitation

(1) Als Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 109 Abs. 1 SGB IX kommen auch die in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX und ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX in Betracht. Dazu gehören somit auch psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese im Einzelfall erforderlich sind, insbesondere Hilfen zur Unterstützung bei Krankheits- und Behinderungsverarbeitung sowie Training lebenspraktischer Fähigkeiten und die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Nr. 6, Nr. 7 SGB IX).

(2) Nicht von der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Eingliederungshilfe umfasst sind, weil sie keine Leistungen des SGB V im Rahmen der medizinischen Rehabilitation sind u.a.:

p((. a) Leistungen der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V,
b) Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V,
c) Musiktherapie,
d) Hippotherapie und
e) Petö-Therapie.

(3) Das Leistungserbringungsrecht richtet sich nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 110 SGB IX). Insbesondere ist ein Vertrag zwischen Krankenversicherung und Leistungserbringer erforderlich.

Kapitel III – Teilhabe am Arbeitsleben

Nr. 130 – Leistungen zur Beschäftigung (§ 111 SGB IX)

(1) Die Leistungen zur Beschäftigung im Rahmen der Eingliederungshilfe als Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 111 SGB IX abschließend geregelt. Teil der Leistungen nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX sind auch Nebenleistungen, wie z.B. die Beförderung vom Wohn- zum Arbeitsort und das Arbeitsförderungsgeld (§ 111 Abs. 3 SGB IX). Beförderungen sind, soweit gemäß §§ 14, 21 BRV keine Vereinbarungen enthalten jedenfalls dann angemessen, soweit sie im Umfang die kilometermäßig-anteiligen Kosten des Sonderfahrdiensts nicht überschreiten.

(2) Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben der Eingliederungshilfe umfassen auch Gegenstände oder Hilfsmittel (§ 111 Abs. 2 SGB IX) einschließlich der Hilfe zur Beschaffung eines Pkw. Dafür ist die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung anzuwenden, soweit § 111 Abs. 2 SGB IX keine Spezialregelung bildet. Kfz-Hilfen als Leistungen zur Mobilität im Rahmen der sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) bleiben davon unberührt.

(3) Ausbildungsleistungen sind keine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben, sondern vorrangig von anderen Rehabilitationsträgern zu erbringen. Nachrangig können Leistungen der Teilhabe an Bildung in Betracht kommen.

Nr. 131 – Voraussetzungen für Leistungen zur Beschäftigung

(1) Voraussetzung für eine Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen von § 111 SGB IX ist, dass die Kriterien von § 58 Abs. 1 S. 1 SGB IX erfüllt sind, mithin müssen sie erwerbsunfähig sein. Eine entsprechende Feststellung ist von der gesetzlichen Rentenversicherung einzuholen, es sei denn die Person befindet sich gemäß § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII im Eingangs-, Berufsberufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

(2) Das Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich nicht nur auf die Hauptleistung, sondern auch auf die bei WfbM und anderen Anbietern akzessorische Nebenleistung. Das Wunsch- und Wahlrecht findet seine Grenze in der Angemessenheit gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 SGB IX.

(3) Das Budget für Arbeit wird gesondert geregelt (derzeit: Rundschreiben Soz Nr. 01/2018).

Nr. 132 – Leistungserbringung von Leistungen zur Beschäftigung

Die Leistungserbringung nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IX setzt einen Vertrag des Leistungserbringers auf Basis des § 14 BRV i.V.m. Anlage 3 BRV voraus.

Kapitel IV – Teilhabe an Bildung

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen

Nr. 133 – Teilhabe an Bildung

Eingliederungshilfe kann Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX umfassen. Dies sind unterstützende Leistungen, um die Wahrnehmung von Bildungsangeboten zu ermöglichen (z.B. Unterstützung beim Aufsuchen des Lernortes und Unterstützung bei der Teilnahme am Unterricht).

Nr. 134 – Nachrang gegenüber (hoch-)schulischen Maßnahmen und Hilfen

(1) Die Verpflichtung der Bildungsträger zur inklusiven Öffnung bleibt vom individuellen Leistungsanspruch auf Teilhabe an Bildung unberührt. Inklusive Angebote der Bildungsträger haben deshalb Vorrang gegenüber Leistungen zur Teilhabe an Bildung des Trägers der Eingliederungshilfe.

(2) Die Vorgabe und Vermittlung von Lerninhalten (Unterricht), die Erstellung des pädagogischen Konzepts der Wissensvermittlung und die endgültige Bewertung der Schülerleistung ist ausschließliche Aufgabe der Schule (Kernbereich). Leistungen der Eingliederungshilfe kommen für den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht in Betracht.

(3) Außerhalb des Kernbereichs pädagogischer Arbeit werden zum Beispiel im Anwendungsbereich des Berliner Schulgesetzes (z.B. Sonderpädagogik VO – SopädVO, VV Schulhelfer) und des Berliner Hochschulgesetzes (z.B. Hilfen zur Integration) weitere gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangige Leistungen gewährt.

(4) Bestehen Zweifel, ob der Bedarf dem Kernbereich oder eine nachrangige, ergänzende Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, ist nach ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung ausschließlich anhand der Aufgaben der Eingliederungshilfe zu bestimmen (BSG vom 9.12.2016 – Az. 8 SO 15/15 R).

(5) Die Verfahrensvorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie im Bereich des vorrangigen Angebots der inklusiven Berliner Schule sind zu beachten.

Nr. 135 – Hilfen beim Studium, Nachrang gegenüber Leistungen anderer Reha-Träger

Es ist vor allem eine vorrangige Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht zu ziehen, da es sich in den Hilfen zum Studium und zur Promotion auch um sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 44 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX handeln kann (BSG vom Urt. v. 24.2.2016 – Az. B 8 SO 18/14 R) . Der allgemeine Nachrang zu Hilfen zur Integration bleibt davon unberührt.

Nr. 136 – Verhältnis der Leistungsgruppen innerhalb der Eingliederungshilfe

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 102 Abs. 1 Nr. 1, 109-110 SGB IX und Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 102 Abs. 1 Nr. 2, 111 SGB IX können neben den Leistungen der Teilhabe an Bildung stehen.

(2) Ist ein Bedarf einer Leistung der Teilhabe an Bildung zugeordnet, ist für den gleichen Bedarf keine (ergänzenden) Leistungen zur sozialen Teilhabe möglich (Nr. 115).

Abschnitt 2 – Umfang der Leistung

Nr. 137 – Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX

Hilfen zur Schulbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX umfassen:

p((. a) Leistungen zur Vorbereitung auf die Schulbildung,
b) Hilfen über die Schulpflicht hinaus bis zur Erlangung der Hochschulreife,
c) Leistungen zur Unterstützung schulischer offener Ganztagsangebote (§ 112 Abs. 1 S.2 SGB IX),
d) heilpädagogische oder sonstige Maßnahmen, wenn diese erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 S.3 SGB IX). Die diesbezügliche Beschränkung auf körperliche und geistige Beeinträchtigungen ist entfallen.

Nr. 138 – Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf

(1) Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX können zum Beispiel umfassen:

p((. a) Hilfen zur Teilnahme am Fernunterricht (§112 Abs. 3 SGB IX),
b) Hilfe zur Ableistung eines Pflicht-Praktikums (§112 Abs. 3 SGB IX),
c) Hilfen zur Teilnahme an Vorbereitungskursen (§112 Abs. 3 SGB IX),
d) Hilfen zum Erwerb eines höherqualifizierenden Abschlusses auf dem Zweiten Bildungsweg,
e) Hilfen zum Erwerb eine Master- und Promotionsstudiums,
f) Hilfen zur Durchführung eines im Studiengang verpflichtenden Auslandsstudiums.

(2) Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX umfasst im Regelfall die erste schulische Bildung sowie die erste (hoch-)schulische Erstausbildung. Die Unterstützung im Rahmen einer Zweitausbildung steht im Ermessen des Trägers der Eingliederungshilfe. Diese soll gewährt werden, wenn die Ausübung des erlernten Berufs behinderungsbedingt nicht (mehr) möglich ist.

Nr. 139 – Voraussetzung zur Gewährung von Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Weiterbildung

(1) Hilfen für eine schulische oder hochschulische Weiterbildung werden unter den in § 112 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannten Voraussetzungen gewährt (zeitlicher und fachlicher Zusammenhang mit Erstausbildung und Ermöglichung der Erreichung des Berufszieles)

(2) Bei der Prüfung des zeitlichen Zusammenhanges ist bei der Ausübung des Ermessens eine Orientierung an den in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Altersgrenzen möglich. Liegt der Beginn der Weiterbildung vor Abschluss des 30. Lebensjahres ist, von einem zeitlichen Zusammenhang auszugehen.

(3) Ein Masterstudium kann auch ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium interdisziplinär ergänzen (§ 112 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Liegt der Beginn des Masterstudiums vor Abschluss des 35. Lebensjahres ist von einem zeitlichen Zusammenhang auszugehen.

Nr. 140 – Hilfsmittel

Die Leistung umfasst auch die Beschaffung, die Gebrauchsunterweisung, die Instandhaltung, Änderung und gegebenenfalls Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, soweit diese zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind (§ 112 Abs. 1 Satz 4-8 SGB IX).

Abschnitt 3 – Art der Leistungsgewährung

Nr. 141 – Einbindung Schule in Gesamtplanverfahren

(1) Die jeweilige Schule ist an der Aufstellung des Gesamtplans zu beteiligen. Daneben kann das jeweils zuständige Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentren (SIBUZ) eingebunden werden. Bei Unstimmigkeiten ist die Schulaufsichtsbehörde einzubeziehen.

(2) Der Teilhabefachdienst kann nach Einwilligung die Entscheidung der leistungsberechtigten Person über die gewählte Schulart nach SchulG im Gesamtplan aufnehmen, sofern es für die Ziele der Eingliederungshilfe wesentlich ist.

Nr. 142 – Auswahl des Bildungsangebotes

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe hat keinen Einfluss zu nehmen auf die Wahl der Schule oder Hochschule der Leistungsberechtigten; sie bestimmt sich allein nach schulrechtlichen Vorgaben. Die Leistung der Eingliederungshilfe ist nicht von schulrechtlichen Vorgaben (z.B. Schulpflicht) abhängig.

(2) Der Anspruch kann nicht von der Vorlage eines Leistungs- oder Befähigungsnachweises für die „Angemessenheit“ des Bildungsangebotes abhängig gemacht werden. Die vormals vorgesehene Prüfung der Angemessenheit, also ob das Ziel der Ausbildung voraussichtlich erreicht wird, entfällt. Entscheidend sind die im Gesamtplan festgelegten Bildungs- und Berufsziele und die schulrechtlichen Vorgaben.

Nr. 143 – Gemeinsame Leistungserbringung

(1) Die Anleitung und Begleitung ist gemeinsam an mehrere Leistungsberechtigte zu erbringen, wenn die leistungsberechtigte Person dies wünscht (§ 112 Abs. 4 S. 2 SGB IX).

(2) Anleitung und Begleitung in Schule werden regelmäßig an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht, soweit

p((. a) Vereinbarungen mit Leistungserbringern nach §§ 123 ff. SGB IX bestehen,
b) damit kein Wechsel des Sozialraums für einen Leistungsberechtigten verbunden ist und
c) dies für die Leistungsberechtigten zumutbar ist (§ 104 Abs. 3 SGB IX). Eine Zumutbarkeitsprüfung ist nur vorzunehmen, wenn der Wunsch des Leistungsberechtigten vom Vorschlag des Teilhabefachdienstes abweicht. Die Zumutbarkeitsprüfung umfasst eine Abwägung zwischen der gewünschten von der vorgeschlagenen Leistung. Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Faktoren nach § 104 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 SGB IX einzubeziehen.

(3) Im Bewilligungsbescheid ist die Entscheidung nach Abs. 2 gesondert zu begründen.

Nr. 144 – Persönliches Budget

Die Leistung kann auf Antrag als Persönliches Budget nach §§ 105 Abs. 4, 29 SGB IX gewährt werden.

Kapitel V – Soziale Teilhabe

Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen zur sozialen Teilhabe

Nr. 145 – Strukturierung

(1) Die Leistungen der sozialen Teilhabe wurden im Vergleich zu den bisherigen Leistungen am Leben in der Gemeinschaft nicht erweitert. Sie wurden neustrukturiert in neun Regelbeispiele und weitere unbenannte Leistungen (teiloffener Leistungskatalog).

(2) Leistungen zur sozialen Teilhabe sind in den §§ 113 bis 115 SGB IX benannt und werden, soweit in diesen Normen keine Einschränkungen vorgenommen werden im Wesentlichen durch §§ 76 ff. SGB IX beschrieben.

(3) Leistungen der sozialen Teilhabe sind zu anderen Leistungsgruppen innerhalb der Eingliederungshilfe nachrangig (Nr. 115). Insbesondere ist auch zu beachten, dass zur Sicherung des Lebensunterhalts anteilig Mittel für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt sind (z.B. § 20 Abs. 1 S. 2 SGB II, §§ 27a Abs. 1 S. 2, 42 Nr. 1 SGB XII).

(4) Die Aufgaben der sozialen Teilhabe werden in § 90 Abs. 5 SGB IX benannt. Das Unabhängig-machen von Pflege ist kein besonderes Ziel der sozialen Teilhabe, sondern der medizinischen Rehabilitation selbst.

Nr. 146 – Leistungsort und Begleitperson

(1) Leistungen der sozialen Teilhabe werden im eigenen Wohnraum oder im Sozialraum gewährt. Wohnraum ist dabei weit zu verstehen als sämtliche Formen des Wohnens, einschließlich des bisher stationären Wohnens. Sozialraum ist bezogen auf den Leistungsort als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen im Sinne der örtlichen Infrastruktur, die die leistungsberechtigte Person erreichen will oder in zumutbarer Weise mit Unterstützung erreichen kann. Sozialraumorientierung ist aber nicht nur örtlich zu verstehen (vgl. Nr. 167). Maßgeblich sind die Feststellungen im Gesamtplan.

(2) Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die notwendige Begleitung durch eine Begleitperson, sind die notwendigen Fahrkosten und sonstigen notwendigen Kosten nach den Besonderheiten der Begleitperson des Einzelfalls beim Bedarf zugehörig zu ermitteln und von der (Haupt-)Leistung mit umfasst.

Nr. 147 – Reisen

(1) Erholungsurlaub, Gemeinschaftsausflüge und Ferienangebote sind keine Leistung der Eingliederungshilfe. Dies schließt nicht aus, dass Leistungen der Eingliederungshilfe am anderen Ort oder unter den in § 104 Abs. 5 SGB IX genannten Voraussetzungen im Ausland erbracht werden können. Ausnahmsweise können sozialpädagogische Gruppenreisen Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Unterstützung zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten sein (Nr. 152).

(2) Nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen weiterhin:

p((. a) Fahrten zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 130 ff.),
b) Fahrten im Rahmen der Mobilität (Nr. 154 ff.),
c) Besuche als Besuchsbeihilfen (Nr. 164 f.) und
d) sonstige Fahrten und Aufenthalte im Rahmen der sozialen Teilhabe, insbesondere innerhalb Berlins.

Abschnitt 2 – Wohnraumleistungen

Nr. 148 – Wohnraumleistungen, § 113 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX

(1) §§ 113 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 77 Abs. 1 SGB IX beinhaltet – in Fortführung bisherigen Rechts – laufende und einmalige Leistungen für die Beschaffung und Erhaltung eines geeigneten Wohnraums. Nicht von der Eingliederungshilfe umfasst sind Leistungen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, die sich nach §§ 67 ff. SGB XII richten.

(2) Für Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 iVm. §§ 113 Abs. 3, 77 Abs. 2 SGB IX und § 42a SGB XII ist ein Vertrag auf Grundlage des BRV maßgeblich (Leistungen über der Kappungsgrenze des SGB XII). Diese Leistungen kommen somit nur in Betracht, soweit die Kappungsgrenze von 125% der Grundsicherung (§ 42a SGB XII) überschritten werden und ein Vertrag des Leistungserbringers mit dem Land Berlin besteht, in dem diese Kosten grundsätzlich übernommen werden.

Abschnitt 3 – Assistenzleistungen

Nr. 149 – Assistenzleistungen, § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX

(1) Assistenzleistungen nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 78 SGB IX sind im Wesentlichen durch Verträge der Leistungserbringer auf Grundlage des § 16 BRV i.V.m. Anlage 4 BRV beschrieben.

(2) Soweit die Unterstützung von volljährigen leistungsberechtigten Personen in Form der sog. Einzelfallhilfe sowie Eltern mit Behinderungen außerhalb von Leistungserbringern nach Absatz 1 erbracht werden sollen, gelten die entsprechenden gesondert erlassenen Vorschriften.

(3) Persönliche Assistenz wird durch § 17 BRV i.V.m. Anlage 5 BRV beschrieben. Persönliche Assistenz in Form des Arbeitgebermodells wird gesondert geregelt (derzeit: Rundschreiben Pflege Nr. 01/2019).

(4) Notwendige Fahrkosten im Rahmen der Assistenzleistungen oder weitere Aufwendungen sind Bestandteil der Hauptleistung (§ 78 Abs. 4 SGB IX).

Abschnitt 4 – Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Nr. 150 – Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie für volljährige leistungsberechtigte Personen nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX sind nur möglich, soweit die aufnehmende Pflegefamilie nicht Angehörige (ersten bis dritten Grades) ist, insbesondere nicht in Partnerschaft (Ehe oder vergleichbare andere Konstellationen) mit der leistungsberechtigten Person lebt und als Pflegefamilie geeignet ist. Das Nähere wird durch Rundschreiben gesondert geregelt (derzeit: Rundschreiben Soz I Nr. 02/2009). Erlaubnisbehörde für volljährige Leistungsberechtigte ist der jeweilige bezirkliche Teilhabefachdienst Soziales.

Abschnitt 5 – Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

Nr. 151 – Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)

(1) Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 81 SGB IX werden durch § 18 BRV i.V.m. Anlage 6 beschrieben.

(2) Soweit die Bedarfsermittlung zum Ergebnis kommt, dass die Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben Ziel ist, richtet sich die Leistung ausschließlich an Menschen mit festgestellter voller Erwerbsminderung.

(3) Soweit der Bedarf der leistungsberechtigten Person nicht unter diesen Abschnitt fallende Leistungen unabhängig vom Ort erforderlich macht, sind etwaige behinderungsbedingte Mehrbedarfe oder zusätzliche Kosten für Assistenzkräfte bereits in der Grundleistung enthalten.

Nr. 152 – Sozialpädagogische Gruppenreise

(1) Sozialpädagogische Gruppenreise dienen der Begegnung und dem Umgang mit Menschen ohne Behinderungen, der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie der Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 4 SGB IX. Die Unterstützung muss erforderlich und geeignet sein, den gesellschaftlichen Kontakt des Menschen mit Behinderungen im Rahmen des ihm Möglichen in dem Maß zu fördern, wie er unter Menschen ohne Behinderungen üblich ist. Die Förderung muss über sonstige, bestehende Leistungen hinausgehen.

(2) Soweit im Rahmen der Einzelvereinbarungen auf Basis des BRV sozialpädagogische Gruppenreisen vereinbart wurden, kann die Leistung nur im Rahmen dieser Vereinbarungen gewährt werden. Es gelten in diesem Fall die im dort vereinbarten Voraussetzungen; Abs. 3ff. sind nicht anwendbar. Soweit und solange keine derartige Einzelvereinbarung vorliegt, können die Teilhabefachdienste Einzelvereinbarung nach § 123 Abs. 5 SGB IX zu sozialpädagogischen Gruppenreisen als Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des Erwerbs und Erhalts praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten abschließen.

(3) Voraussetzungen einer Sozialpädagogischen Gruppenreise sind:

p((. a) Die Bedarfsermittlung nach Nr. 86 hat einen Bedarf festgestellt, der mit einer sozialpädagogischen Gruppenreise nach Nr. 152 gedeckt werden kann,
b) die Ziel- und Leistungsplanung findet mindestens sechs Monate vor der geplanten Reise statt,
c) der Leistungserbringer hat auf Basis eines Konzepts, das sozialpädagogische Gruppenreisen abdeckt, einen entsprechenden Einzelvertrag nach § 123 Abs. 1 SGB IX mit dem Land Berlin oder die zuständige Stelle nach §§ 2, 3 AG SGB IX ist selbst Veranstalter,
d) die notwendige Betreuung und Begleitung ist durch geeignetes Personal sichergestellt
e) die Reise wird als Gruppenveranstaltung von mindestens zehn Personen durchgeführt,
f) die letzte durch die Eingliederungshilfe finanzierte sozialpädagogische Gruppenreise liegt mindestens vier Jahre zurück (gilt nicht für minderjährige Leistungsberechtigte) und
g) Es besteht kein Anspruch von vorrangigen Rehabilitationsträgern oder durch (Hoch)Schulrecht.

(4) Die Kosten einer sozialpädagogischen Reise oder eines betreuten Ferienangebotes werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt abzüglich der ggf. mit den existenzsichernden Leistungen abzudeckenden Kosten für die Unterkunft und Verpflegung am Zielort. Veranstaltungen am Zielort der Reise werden mit einem Zuschlag von 10 v. H. dieses Betrages anerkannt. Rollstuhlfahrern oder Mehrfachbehinderten wird ein Zuschlag von 30 v. H. gewährt. Ist zusätzliches Betreuungspersonal notwendig, um die Reise durchzuführen, werden die durch Rundschreiben festgesetzten Beträge berücksichtigt. Die Vor- und Nachbereitung der Reise wird bis zur Höhe eines zusätzlichen Tagessatzes dieser Betreuungskosten abgegolten.

(5) Die Kosten werden für jede beantragte Reise einzeln auf ihre Angemessenheit im Sinne von Nr. 116 geprüft. Die Vergünstigungen behinderter Menschen – insbesondere im Reiseverkehr – sind zu beachten.

(6) Eine sozialpädagogische Gruppenreise wird für mindestens eine und höchstens zwei Wochen bewilligt.

(7) Reisen aus therapeutischen Gründen sind keine sozialpädagogische Gruppenreise und keine Leistung der Eingliederungshilfe.

Abschnitt 6 – Förderung der Verständigung

Nr. 153 – Förderung der Verständigung (§ 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

(1) Die Leistungen der Förderung der Verständigung nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3, 82 SGB IX sind inhaltsgleich aus der bisherigen Regelung ins neue Recht übertragen worden. Soweit die Bewältigung des Alltags Ziel ist, sind Assistenzleistungen nach Nr. 149 oder Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten (Abschnitt 5) als speziellere Regelung einschlägig.

(2) Besondere Anlässe im Sinne von §§ 113 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3, 82 S. 1 SGB IX sind solche, bei denen über das regelmäßige Kommunikationsbedürfnis hinaus ein gemessen an den Eingliederungshilfezielen der leistungsberechtigten Person besonderes Kommunikationsbedürfnis besteht. Besonders ist der Anlass, wenn er nicht dauernd und regelmäßig auftritt. Dies können beispielsweise wichtige Vertragsverhandlungen oder besondere Familienfeiern sein.

(3) Umfasst sind Gebärdensprachdolmetscher, die mit Gebärdensprache und lautsprachbegleitenden Gebärden unterstützen können, und andere geeignete Kommunikationshilfen nach der Kommunikationshilfen-Verordnung (z.B. Lormen, taktil wahrnehmbares Gebärden).

Abschnitt 7 – Leistungen zur Mobilität

Nr. 154 – Mobilität, § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX

(1) Leistungen zur Mobilität nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3, 114, 83 SGB IX sind nunmehr eine eigenständige Hauptleistung. Sie sind abschließend als Leistungen

p((. a) zur Beförderung (z.B. Fahrdienste, Taxigutscheine) und
b) für ein Kraftfahrzeug

benannt.

(2) Andere Mobilitätshilfen (z.B. Rollstühle, Rollstuhlbikes, Autohilfen wie spezielle Kindersitze usw.) sind soweit sie Leistungen der sozialen Teilhabe sind, unter den Voraussetzungen von Nr. 163 zu erbringen. Beförderungskosten als ergänzende Leistungen zu anderen Leistungen sind Teil der Hauptleistung (z.B. Teil der Assistenzleistungen § 78 Abs. 4 SGB IX).

(3) Sozialpädagogische Gruppenreisen sind keine Leistungen zur Mobilität.

Nr. 155 – Voraussetzungen von Beförderungsleistungen

(1) Beförderungsleistungen erhalten nur Personen,

p((. a) die keine öffentlichen Verkehrsmittel oder andere Beförderungsdienste nutzen können (§ 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX),
b) die keinen Anspruch auf die Beförderung mit dem sog. Sonderfahrdienst gemäß der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 349) in der jeweiligen Fassung haben. Soweit Personen noch keinen entsprechenden Antrag gestellt oder noch keinen Schwerbehindertenausweis mit entsprechendem Merkzeichen beantragt haben, ist auf eine entsprechende Antragsstellung hinzuwirken;
c) für die eine Leistung für ein Kraftfahrzeug nicht wirtschaftlicher ist und
d) deren Bedarf nicht als Nebenleistung zu einer anderen Leistung der Teilhabe gedeckt (z.B. Teilhabe an Arbeitsleben, vgl. Nr. 130 ff.) ist.

(2) Beförderungsleistungen werden regelmäßig gemeinsam erbracht, soweit die Voraussetzungen vorliegen und im Gesamtplan festgestellt worden sind (§ 116 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Beförderungsleistungen können im Rahmen des Persönlichen Budgets gewährt werden. Andernfalls werden sie als Geldleistung gewährt.

(3) Personen, die nach Absatz 1 lit. b keinen Anspruch auf Beförderungsleistungen haben, aber noch keinen Antrag gestellt haben, können in der Zwischenzeit zwischen Antragsstellung zum Schwerbehindertenausweis und der Bewilligung Beförderungsleistungen erhalten, soweit ein Zuwarten auf die Bewilligung nicht zumutbar ist.

(4) Personen, die einen Anspruch auf Beförderung nach Absatz 1 lit. b haben, können Beförderungsleistungen der Eingliederungshilfe erhalten, soweit sie das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt bekommen haben oder die Bedarfsermittlung ein besonderes Begleitungserfordernis ergibt. Es werden, soweit anfallend, höchstens die Beträge erstattet, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.

(5) Beförderungsleistungen können nur für Fahrten innerhalb des Landes Berlin erbracht werden. Der Umfang der Beförderungsleistung ergibt sich aus den kilometermäßig-anteiligen Kosten des Sonderfahrdienstes. Absatz 4 gilt für die Begleitperson entsprechend.

Nr. 156 – Leistungen für ein Kraftfahrzeug, § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX

(1) Leistungen für ein Kraftfahrzeug richten sich grundsätzlich nach §§ 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfzHV) unter den Einschränkungen von § 114 SGB IX.

(2) Vorrangig sind andere Rehabilitationsträger, Haftpflichtversicherungen, Ausbildungsförderungsämter und anderer Stellen zu prüfen, insbesondere der Nachrang der sozialen Teilhabe vor der Teilhabe am Arbeitsleben ist zu wahren.

(3) Entfallen die Leistungsvoraussetzungen ist das Kfz zurückzugeben, sofern das Kfz als Sachleistung bewilligt wurde. Hierauf ist im Bescheid hinzuweisen. Pauschalen sind hingegen unzulässig (vgl. § 116 Abs. 2 SGB IX), jedoch sind die Leistungen im Rahmen eines Persönlichen Budgets möglich.

(4) Eine Neubewilligung der Hilfe zur Beschaffung soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren erfolgen. Zustand und Fahrleistung des Fahrzeugs können eine längere Nutzungsdauer rechtfertigen. Eine kürzere Nutzungsdauer ist nur möglich, soweit das Kfz unbrauchbar geworden oder abhandengekommen ist. Als unbrauchbar ist ein Kfz auch dann anzusehen, wenn eine Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(5) Grundsätzlich bemisst sich die Leistung nach der KfzHV.

Nr. 157 – Voraussetzungen Kfz-Hilfen, § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX

(1) Bei einer volljährigen leistungsberechtigten Person kommt nach den Feststellungen des Gesamtplanverfahrens die Leistung nach Nr. 156 in Betracht, wenn

p((. a) wegen Art und Schwere der Behinderung nicht zuzumuten ist, dass sie die notwendigen Wege zu Fuß oder auf eine andere Weise zurücklegt (z.B. Sonderfahrdienst),
b) wenn ihr nicht zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Infrastrukturelle Nachteile sind dabei nicht zu berücksichtigen; oder
c) wenn ihr zwar zugemutet werden kann, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, es jedoch nicht zumutbar ist, den Weg zu den Haltestellen zu Fuß oder auf eine andere Weise zurückzulegen und
d) die erforderlichen Fahrten nicht mit anderen Beförderungsmöglichkeiten (z.B. Taxifahrten, Beförderungsdienste, Sonderfahrdienst) erfolgen kann, weil dies nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich wäre und
e) sie das Kfz führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für sie führt und
f) sie ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist.

(2) Notwendige Wege im Sinne des Absatzes 1 sind sämtliche Fahrten, die der antragstellenden Person die Erfüllung nachvollziehbarer sozialer Teilhabebedürfnisse ermöglicht und die zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unentbehrlich sind (ständige Rechtsprechung).

p((. a) Die Rechtsprechung bejahte die Notwendigkeit bei Fahrten

p((((. aa) zu Gottesdiensten,
bb) zum Ehrenamt und
cc) zur Teilnahme am kulturellen und öffentlichen Leben (Besuch von Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Parkausflügen, Zoo).

p((. b) Die Rechtsprechung verneinte die Notwendigkeit bei Fahrten

p((((. aa) zur Pflege familiärer Kontakte, es sei denn bei (räumlich) entfernteren Verwandten besteht ausnahmsweise keine andere Teilhabemöglichkeit, insbesondere scheiden auch Besuchsbeihilfen (Nr. 164 f.) aus;
bb) zur Wahrnehmung medizinischer Behandlungen (z.B. Arztbesuch, Physiotherapie),
cc) zur medizinisch veranlassten Reittherapie; ist sie nicht medizinisch veranlasst, sondern aufgrund von Teilhabeaspekten indiziert, kann eine Fahrt notwendig werden; und
dd) zum Einkaufen (Einkaufsfahrten) sofern diese allein der Verpflegung und Erfüllung diesbezüglicher Grundbedürfnisse dienen und nicht ausnahmsweise über das Maß der zur Verpflegung erforderliche Fahrten hinausreichen und eine anderweitige Teilhabe nicht zu erreichen ist.

(3) Unzumutbarkeit im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht bereits dann vor, wenn durch den Verweis auf andere Fortbewegungsmöglichkeiten ein Mehraufwand oder auch gewisse Unannehmlichkeiten bei der leistungsberechtigten Person entstehen. Die leistungsberechtigte Person hat sich ggf. auch auf Fortbewegungsmöglichkeiten verweisen zu lassen, die ihr lästig sind.

(4) Andere Fortbewegungsmöglichkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind neben der Bewältigung zu Fuß auch die Bewältigung mit medizinischen Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl), Fahrten mit dem ÖPNV, Sonderfahrdienst oder Taxi.

(5) Ständig im Sinne des Absatzes 1 erfordert eine gewisse Regelmäßigkeit. Die jeweiligen Fahrten dürfen demnach nicht nur vereinzelt oder gelegentlich anfallen. Eine Regelmäßigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die berücksichtigungsfähigen Fahrten mindestens zwei bis drei Fahrten pro Woche notwendig machen. Eine Unterschreitung zur Vermeidung von Härten kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Dabei muss der seltenere Fahrbedarf der Verschaffung einer gleichberechtigten Teilhabe von so erheblicher Bedeutung sein, dass eine ausschließlich quantitative Beurteilung unbillig erscheint.

(6) Berücksichtigungsfähig sind insbesondere nicht Fahrten zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nr. 158 – Beschaffung eines Kfz (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IX)

(1) Die Leistungen umfassen die notwendigen Kosten eines neuwertigen oder gebrauchten Kfz, einschließlich der Kosten für die erstmalige Inbetriebnahme (z.B. Winterbereifung).

(2) Eine Ausnahme von der Neuwertgrenze ist nach § 5 Abs. 2 KfzHV möglich, wenn dies nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, weil die leistungsberechtigte Person

p((. a) auf die Benutzung eines Kfz mit mehr Innenraum oder Kofferraum oder mit größeren Türen angewiesen ist
b) auf die Benutzung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten angewiesen ist, die nur in teureren Kfz angeboten oder darin eingebaut werden können.

Nr. 159 – Zusatzausstattung (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IX)

Die erforderliche Zusatzausstattung ist im erforderlichen Umfang zu übernehmen. Hinweise dazu können sich z.B. aus der Fahrerlaubnis, aus Bescheinigungen von TÜV und Zulassungsbehörden ergeben.

Nr. 160 – Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB IX)

(1) Die Leistungen umfassen die notwendigen Kosten für

p((. a) Fahrstunden,
b) Überprüfung der Fahrtauglichkeit,
c) Feststellung der mit der Fahrerlaubnis zu verbindenden Auflagen durch die zuständige Zulassungsbehörde oder anderer Stellen und
d) behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in den vorhandenen Führerschein.

(2) In Ausnahmefällen kann die Leistung auch für eine andere Person erbracht werden, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung

p((. a) die leistungsberechtigte Person selbst nicht in der Lage ist, die Fahrerlaubnis zu erwerben und
b) die andere Person sich bereit erklärt, die notwendigen Fahrten regelmäßig durchzuführen. Die Leistung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Fahrten von der anderen Person gegen Entgelt vorgenommen werden sollen.

Nr. 161 – Instandhaltung des Kfz (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IX)

Soweit im Verhältnis zur Neuversorgung nicht unwirtschaftlich, umfassen die Kosten für die Instandhaltung auch die Reparatur eines Kfz.

Nr. 162 – Mit Betrieb des Kfz verbundene Kosten (§ 83 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IX)

Die Leistungen umfassen

p((. a) die notwendigen Kosten für den laufenden Betrieb eines Kfz. Als Richtwert für die monatlichen Kosten können die jeweils geltenden Sätze der Kriegsopferfürsorge zugrunde gelegt werden (derzeit 50 € pro Monat, vgl. Rundschreiben des BMAS vom 31.05.2001 – VIa 1-62707/1, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 6-7/2001, S. 8)
b) Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung, soweit sie nicht bereits nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII bei der Berechnung existenzsichernder Sozialhilfe berücksichtigt wurden,
c) Beiträge zur Kaskoversicherung bei gleichzeitiger Abtretung von Ansprüchen im Schadensfall,
d) die Kfz-Steuer, sofern Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände nicht erfüllt sind (Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „G“, „aG“ oder „H“).

Abschnitt 8 – Hilfsmittel

Nr. 163 – Hilfsmittel der sozialen Teilhabe (§ 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX)

(1) §§ 113 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, 84 SGB IX erfassen nur Hilfsmittel der sozialen Teilhabe; Hilfsmittel in anderen Leistungsgruppen (z.B. medizinische Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben) sind weder von der Regelung umfasst, noch können sie den Leistungen der sozialen Teilhabe zugeordnet werden (§ 102 Abs. 2 SGB IX). Die Leistung von Hilfsmitteln ist innerhalb der sozialen Teilhabe auch nachrangig zu anderen Leistungen der sozialen Teilhabe.

(2) Hilfsmittel im Sinne von § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX sind damit Gegenstände, die zur Überwindung bestehender Barrieren bezüglich der gleichberechtigten Teilnahme am Leben in der Gesellschaft dienen. Die leistungsberechtigte Person muss das Hilfsmittel bedienen können. Somit fallen grundsätzlich die Fallkonstellationen des ehemaligen § 9 Abs. 2 EinglHV darunter, soweit sie nicht von anderen Teilen der sozialen Teilhabe abgedeckt werden. Das sind barrierefreie Geräte zur (digitalen) Kommunikation für Menschen mit Behinderungen, v.a. für Sinnes- und Körperbeeinträchtigungen wie

p((. a) Verständigungsgeräte für Taubblinde, Sprachübungsgeräte für sprachbehinderte Menschen,
b) besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen, Blindenschrift-Bogenmaschinen,
c) Blindenuhren mit Zubehör, Weckuhren,
d) Blindenführhunde mit Zubehör,
e) Hörgeräte, Hörtrainer und
f) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte.

(3) Kein Hilfsmittel sind Kfz-Hilfen, die soweit sie soziale Teilhabe betreffen unter die Spezialregelung von § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX fallen.

Abschnitt 9 – Besuchsbeihilfen

Nr. 164 – Besuchsbeihilfen, § 113 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX

(1) Besuchsbeihilfen werden ausschließlich im Eingliederungshilferecht geregelt, §§ 113 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3, 115 SGB IX. Es handelt sich hier um eine Übertragung der Regelung des bisherigen § 54 Abs. 2 SGB XII für bisher stationäre Einrichtungen, die nun einen neuen Anknüpfungspunkt „Leistungen bei Tag und Nacht“ erhalten.

(2) Wohnt die leistungsberechtigte Person in einer eigenen Wohnung kommen Besuchsbeihilfen nach § 115 SGB IX nicht in Betracht.

(3) Die Leistungen sollen den Kontakt zur Herkunftsfamilie (z.B. Angehörige, Pflegeeltern, Lebenspartner) und deren Umfeld gewährleisten. Dabei ist es unerheblich, ob die leistungsberechtigte Person zu Besuch fährt oder die Besucher zur leistungsberechtigten Person.

(4) Die Leistung ist eine Ermessensleistung, die u.a. auch daran zu messen ist, ob die Reise notwendiger Bestandteil zur Zielerreichung ist und inwieweit gemessen am Normalitätsprinzip Besuche erforderlich werden. Besuchsbeihilfen sind jedenfalls dann erforderlich, wenn der Gesamtplan eine Leistung länger als acht Wochen vorsieht und der Gesamtplan noch mindestens 14 Tage läuft. Es kommt auch eine teilweise Kostenübernahme in Betracht.

(5) Die Entscheidung ist gesondert zu begründen und sowohl die Entscheidung als auch die Begründung zur Akte zu nehmen.

Nr. 165 – Umfang der Besuchsbeihilfe

Es werden grundsätzlich nach Bedarf der leistungsberechtigten Person die Fahrtkosten der notwendigen und niedrigsten Klasse der Beförderungsmöglichkeit und des Beförderungsmittels übernommen.

Teil D – Steuerung

Kapitel I – Fachliche Grundsätze

Nr. 166 – Personenzentrierung

(1) Instrumente und Verfahren der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung sollen sich weder an Leistungserbringern noch an Leistungsorten oder Leistungsformen, sondern ausschließlich am individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Person orientieren (Personenzentrierung). Dies bedeutet, dass das Instrument und/oder Verfahren der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung keinerlei Einschränkungen oder Vorfestlegungen bezüglich des Ortes oder des Erbringers der Leistung treffen darf. Des Weiteren sind Instrumente und Verfahren der Bedarfsermittlung und Hilfeplanung nicht an vorhandenen Leistungsangeboten oder Leistungsgruppen auszurichten. Erst im Anschluss an eine ergebnisoffene Bedarfsermittlung und Hilfeplanung kann ein Abgleich mit der vorhandenen regionalen Angebotsstruktur erfolgen.

(2) Soweit für die ermittelten Bedarfe keine geeigneten Angebote vor Ort vorhanden sind, ist in Abstimmung mit allen Akteuren darauf hinzuwirken, dass diese geschaffen werden. Um Personenzentrierung und Ergebnisoffenheit von Bedarfsermittlung und Hilfeplanung zu gewährleisten, ist ein an die individuelle Bedarfsermittlung und Hilfeplanung angepasstes Vergütungssystem erforderlich.

(3) Die Fachkräfte der Teilhabefachdienste sind entsprechend zu qualifizieren.

(4) Die Weiterentwicklung der Personenzentrierung der Eingliederungshilfe wird in den Gremien des Trägers der Eingliederungshilfe (Nr. 170 ff.) regelmäßig thematisiert.

Nr. 167 – Sozialraumorientierung

(1) Sozialraumorientierung ist in fachlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht Strukturprinzip der Eingliederungshilfe und an verschiedenen Stellen im SGB IX verankert (z.B. § 117 SGB IX). Die Ressourcen aus der Lebenswelt der leistungsberechtigten Personen werden in Beratung und Planung einbezogen, um die Eingliederungshilfen flexibler, bedarfsgerechter, lebensnaher und alltagstauglicher zu gestalten. Wesentliche Merkmale sind insbesondere:

p((. a) Anknüpfen am Willen der Betroffenen,
b) Aktivierung, Mobilisierung der Selbsthilfekräfte,
c) Ressourcen- und Lebensweltorientierung,
d) Zielgruppen- und bereichsübergreifendes Zusammenwirken der Fachkräfte im Sozialraum,
e) Hinwirken auf die Öffnung von Regelangeboten im Sozialraum.

(2) Der Sozialraum der leistungsberechtigten Person ist individuell zu bestimmen. Die Sozialraumorientierung schränkt das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Personen (Nr. 116) in Bezug auf den Ort der Leistungserbringung nicht ein.

(3) Die Teilhabefachdienste richten die innere Zuständigkeit für kundenbezogene Dienstleistungen (vgl. Nr. 39) und die fallunspezifische Sozialraumarbeit nach räumlichen Kriterien aus. Die Teilhabefachdienste des Sozial- und Jugendamtes nutzen die gleiche Aufteilung der Räume, die sich an den im Senatsbeschluss vom 1.8.2006 definierten „Lebensweltlich orientierten Räumen (LOR)“, in der jeweils aktuellen Fassung, ausrichten.

(4) Die Teilhabefachdienste übernehmen Aufgaben der fallunspezifischen Arbeit für die ihnen zugewiesenen Sozialräume. Fallunspezifische Arbeit ist eine systematische und zielgerichtete Arbeit auch mit Bezug zum Handlungsfeld Eingliederungshilfe, die darauf gerichtet ist, Ressourcen in den jeweiligen Sozialräumen zu entdecken, zu erhalten oder deren Schaffung anzuregen, um im Bedarfsfall darauf zurückgreifen zu können. Der Austausch zu den Ergebnissen der fallunspezifischen Arbeit muss sichergestellt werden, dies kann z.B. durch die Erörterung im Bezirksteilhabebeirat geschehen, und in der Strukturplanung berücksichtigt werden. Die Gremien der regionalen psychiatrischen Pflichtversorgung werden einbezogen, wenn ihr Tätigkeitsgebiet betroffen ist. Bei der Prüfung in Betracht kommender Ressourcen im Einzelfall sind die Ergebnisse der fallunspezifischen Arbeit zu berücksichtigen.

(5) Die Teilhabefachdienste arbeiten mit der Organisationseinheit „Sozialraumorientierte Planungskoordination“ (OE SPK) nach Nr. III. 3. Anlage zu § 37 Abs. 1 S.1 BezVG und der Organisationseinheit „Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination des öffentlichen Gesundheitsdienstes (QPK)“ zusammen. Ist in der Bezirksregion ein Quartiersmanagement eingerichtet, wird auch dieses in die Arbeit einbezogen.

Nr. 168 – Partizipation

(1) Alle Entscheidungsprozesse mit unmittelbaren oder mittelbaren strukturellen Auswirkungen auf den leistungsberechtigten Personenkreis erfolgen unter direkter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen. Dem Einbezug im Einzelfall dient das Gesamtplanverfahren, der Einbezug bei fallübergreifenden Steuerungsentscheidungen erfolgt z.B. über die Teilhabebeiräte.

(2) Mitglieder in den Gremien und Arbeitsgruppen des Trägers der Eingliederungshilfe (z.B. Berliner Teilhabebeirat, Bezirksteilhabebeirat) erhalten alle für die Mitarbeit notwendigen Unterlagen in einer barrierefreien Version. Die gleichberechtigte Teilnahme an den Sitzungen wird durch eine barrierefreie Durchführung der Sitzungen, also zugängliche und nutzbare Sitzungsräume sowie barrierefreie Kommunikation sichergestellt.

Nr. 169 – Fachkräftegebot (§ 97 SGB IX)

(1) § 97 Satz 1 und Satz 2 SGB IX verpflichtet den Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften mit den dort beschriebenen Fähigkeiten und Kenntnissen zu beschäftigen. Die Fachkräfte sollen eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (§ 97 Satz 2 SGB IX) und die Gelegenheit zur Fortbildung erhalten (§ 97 Satz 3 SGB IX). Die Fachkräfte arbeiten nach dem Schwerpunkt ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse in den Rollen Teilhabeplanung und Leistungskoordination. Die Zusammenarbeit der Fachkräfte erfolgt in multi-professionellen Teams.

(2) In den Bezirken werden die operativen Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe auf Fachkräfte mit den Aufgaben Teilhabeplanung und Leistungskoordination verteilt. Die Fachkraft der Teilhabeplanung arbeitet fallbezogen insbesondere mit den leistungsberechtigten Menschen zusammen und übernimmt im zugeordneten Sozialraum Aufgaben der Planung und des Risikomanagements. Die Fachkraft der Leistungskoordination übernimmt fallbezogen insbesondere die rechtliche Prüfung und die Aushandlung mit weiteren Akteuren und angrenzenden Leistungsbereichen, sie übernimmt fallübergreifende Controlling-Aufgaben. Die unterschiedlichen Rollen der Teilhabeplanung und Leistungskoordination sind Voraussetzung:

p((. a) zur Durchführung des verbindlich, festgesetzten Geschäftsprozesses des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens,
b) zur rechtssicheren Nutzung der verbindlich zu nutzenden IT-Fachverfahren der Eingliederungshilfe,
c) zur Teilnahme an den zentral bereitgestellten Qualifizierungen für die in jeweiligen Rollen Teilhabeplanung/Leistungskoordination.

(3) Die Fortbildung aller Fach- und Führungskräfte und deren regelmäßiger Austausch mit Menschen mit Behinderung ist gemäß § 97 Satz 3-4 SGB IX zu gewährleisten.

(4) Die Gelegenheit zum Austausch mit Menschen mit Behinderung soll durch aufsuchende Arbeit und die fallübergreifende Arbeit im Sozialraum sichergestellt werden.

Kapitel II – Gremien

Nr. 170 – Allgemeines

Die Steuerungskreise gemäß § 7 AG SGB IX sind verwaltungsinterne Gremien, die ein abgestimmtes und einheitliches Vorgehen des Trägers der Eingliederungshilfe sicherstellen sollen. Die Teilhabebeiräte (Berliner Teilhabebeirat und Bezirksteilhabebeiräte) sind Impulsgeber für die strategische Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und beraten den Träger der Eingliederungshilfe.

Nr. 171 – Bezirkliche Steuerungskreise

(1) In den Bezirken wird jeweils ein bezirklicher Steuerungskreis gebildet. Den Steuerungskreisen gehören die Leitungen des Sozial- und des Jugendamtes an, die die Aufgabe an die Leitungen der Teilhabefachdienste delegieren können. Weitere Mitglieder sind die Koordinator/innen „Haus der Teilhabe“ (Nr. 176). Soweit das Gesundheitsamt der Kooperationsvereinbarung zum bezirklichen Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“ beitritt, benennt die Bezirksstadträtin oder der Bezirksstadtrat für Gesundheit eine Vertretung (z.B. QPK oder Gesundheitsamt) für den bezirklichen Steuerungskreis. Themenbezogen soll die Serviceeinheit Finanzen eingebunden werden.

(2) Der bezirkliche Steuerungskreis tagt mindestens einmal im Quartal.

(3) Angelegenheiten von standortübergreifender Bedeutung werden an den Berliner Steuerungskreis überwiesen. Die Personal- und Organisationshoheit in den bezirklichen Ämtern bleibt von dieser Regelung unberührt.

Nr. 172 – Berliner Steuerungskreis

(1) Dem Berliner Steuerungskreis gehört je eine Vertretung der für Soziales, Jugend, Gesundheit und Pflege zuständigen Senatsverwaltung an. Andere Geschäftsbereiche der Hauptverwaltung (z.B. Finanzen) werden themenbezogen eingebunden. Jeder bezirkliche Steuerungskreis sowie das LAGeSo (§ 7 Abs. 4 AG SGB IX) entsenden ein Mitglied an den Berliner Steuerungskreis (§ 7 Abs. 3 AG SGB IX).

(2) Im ersten Halbjahr entsendet die Amtsleitung Soziales aus den Bezirken mit ungeraden Nummern (Nummerierung aus § 1 Abs. 1 BezVwG) und die Amtsleitung Jugend entsendet aus den Bezirken mit geraden Nummern. Für die Sitzung im 2. Halbjahr wechselt die Zuständigkeit zur Entsendung.

(3) Das entsandte Mitglied wird nur durch andere Mitglieder des bezirklichen Steuerungskreises vertreten. Das entsandte Mitglied verantwortet die Kommunikation in alle betroffenen Fachbereiche des entsendenden Bezirks, insbesondere Soziales, Jugend, Gesundheit, Standortkoordination „Haus der Teilhabe“, sowie die Kommunikation in die jeweiligen gesamtstädtischen Fachgremien seiner Funktionsgruppe.

(4) Der Berliner Steuerungskreis tagt mindestens einmal im Halbjahr.

Nr. 173 – Teilhabebeiräte

Jedem Bezirksteilhabebeirat gehören mindestens die in Nr. 171 genannten Mitglieder des jeweils korrespondierenden bezirklichen Steuerungskreis an. Daneben gehören ihm die in § 9 und § 10 AG SGB IX benannten Kooperationspartner des Trägers der Eingliederungshilfe an. Die jeweilige Geschäftsordnung regelt weitere Mitglieder und das Verfahren. Angelegenheiten von bezirklich übergreifender Bedeutung werden an den Berliner Teilhabebeirat überwiesen. Im LAGeSo wird kein eigener Teilhabebeirat eingerichtet; diesbezügliche Fragestellungen können im Berliner Teilhabebeirat erörtert werden.

Kapitel III – Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“

Nr. 174 – Definition des Gesetzgebers

(1) Das Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“ nach § 2 Abs. 3 AG SGB IX steht gesamtstädtisch und in den Bezirken für eine neue Qualität vernetzter, kooperativer und personenzentrierter Zusammenarbeit der Partner der Eingliederungshilfe innerhalb der Berliner Verwaltung. Der Teilhabefachdienst Jugend und der Teilhabefachdienst Soziales kooperieren strukturell in diesem Arbeitsbündnis.

(2) Im „Haus der Teilhabe“ sollen Menschen mit Behinderung, egal welchen Alters, zukünftig in jedem Bezirke Beratung, Unterstützung und Begleitung rund um das Thema Eingliederungshilfe finden. Es sollen Orte der Vernetzung entstehen, in denen Menschen mit Behinderung, ihre Vertrauenspersonen und optional weitere Akteure gemeinsam mit den Teilhabefachdiensten für ein inklusives Berlin zusammenarbeiten.

Nr. 175 – Aufgaben auf Landesebene

Gemeinschaftliche Aufgaben auf Landesebene sind insbesondere:

p((. a) Entwicklung eines gemeinsamen Zielbildes auf Basis der Aufgaben des Hauses der Teilhabe,
b) Planung von Aktivitäten und Maßnahmen des Trägers der Eingliederungshilfe zur Förderung inklusiver Sozialräume, zur Förderung von Partizipation von Menschen mit Behinderung, zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe in Berlin,
c) gemeinsame Außen-Darstellung der Häuser der Teilhabe gegenüber der Zielgruppe und der Öffentlichkeit,
d) Abgestimmte Fortbildungen und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den regionalen Standorten,
e) gemeinsames Berichtswesen zur Organisation des Hauses der Teilhabe und zu Fragen der Schnittstelle sowie
f) Bereitstellung der IT-Fachverfahren Soziales und Jugend und ggf. weiterer Fachverfahren gem. §§ 11,12 AG SGB IX
g) Überprüfung der Zielerreichung der neuen Qualität des Arbeitsbündnisses mit Blick auf Vernetzung und Kooperation sowie die Einbeziehung weiterer Akteure (insbesondere Gesundheit); hieraus sind Empfehlungen für eine Weiterentwicklung abzuleiten.

Nr. 176 – Bezirkliche Aufgaben

(1) Die Berliner Bezirke errichten in ihrem Amt für Soziales und ihrem Jugendamt jeweils einen Teilhabefachdienst und benennen eine Person mit Leitungsfunktion. Sie koordinieren sich im Haus der Teilhabe. Dazu werden Vereinbarungen zum Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“ innerhalb der Bezirke abgeschlossen (Nr. 177).

(2) Die gemeinsamen Aufgaben der Koordinator/innen „Haus der Teilhabe“ sind:

p((. a) Vorantreiben des Abschlusses und dann der kontinuierlichen Weiterentwicklung der bezirklichen Vereinbarungen zum Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“ unter Einbezug des Gesundheitsbereichs,
b) Monitoring der Einhaltung der bezirklichen Vereinbarungen,
c) gemeinsame Geschäftsstelle für die Gremien: bezirklicher Steuerungskreis und Bezirksteilhabebeirat,
d) Organisation von Maßnahmen zur gemeinsamen Kompetenzentwicklung in den Teilhabefachdiensten (z.B. Fortbildungen, Fachaustausch, Supervision),
e) Aufbau des fallbezogenen Übergangsmanagements zwischen Jugend und Soziales,
f) Konzeptioneller Aufbau- und Weiterentwicklung des Arbeitsbündnis „Hauses der Teilhabe“ (z.B. in den Themenfeldern Eingangsmanagement, aufsuchende Beratung und Sozialraumorientierung, übergreifendes Qualitätsmanagement),
g) Überprüfung der Zielerreichung der neuen Qualität des Arbeitsbündnisses mit Blick auf Vernetzung und Kooperation sowie die Einbeziehung weiterer Akteure (insbesondere Gesundheit); hieraus sind Empfehlungen für eine Weiterentwicklung abzuleiten.

(3) Die jeweiligen dienst-, personal-, datenschutz- und arbeitsrechtlichen Befugnisse sowie die geltenden Vorschriften für die Beschäftigtenvertretung bleiben unberührt.

Nr. 177 – Bezirkliche Vereinbarungen zum Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“

(1) Die bezirklichen Vereinbarungen zum Arbeitsbündnis „Haus der Teilhabe“ sind bis zum 01.07.2020 abzuschließen und werden mindestens alle 2 Jahre erneuert.

(2) Die bezirklichen Vereinbarungen müssen mindestens die Beschreibung der (geplanten) Organisation des örtlichen Arbeitsbündnisses enthalten. Hierbei sind auch die einbezogenen oder einzubeziehenden Akteure (z.B. Gesundheitsämter mit ihren Fachdiensten, die Psychiatrie- und Suchthilfekoordination) und die geplante räumliche Aufstellung darzulegen. Es sind konkrete Zuständigkeiten zu benennen.

(3) Der Teilhabefachdienst Jugend und der Teilhabefachdienst Soziales kooperieren strukturell im Rahmen des nach § 2 Absatz 3 AG SGB IX vorgegebenen Arbeitsbündnis. Hierfür schließen die Teilhabefachdienste eine Kooperationsvereinbarung, die Festlegungen zu folgenden Punkten umfasst:

p((. a) Beschreibung der Ausgestaltung der gemeinsamen Aufbau- und Ablauforganisation sowie eines Controlling-Kreislaufes des jeweiligen bezirklichen Arbeitsbündnisses;
b) gemeinsame Mitarbeit im jeweiligen bezirklichen Steuerungskreis auf Leitungsebene, wobei der bezirkliche Steuerungskreis mindestens einmal im Quartal tagt;
c) Entsendung eines Mitgliedes für Jugend und eines für Soziales aus dem jeweiligen bezirklichen Steuerungskreises in den Berliner Steuerungskreis;
d) gemeinsame Mitarbeit im jeweiligen bezirklichen Teilhabebeirat;
e) Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle für den bezirklichen Steuerungskreis und dem Bezirksteilhabebeirat;
f) Einrichtung regelmäßiger Arbeitsstrukturen mindestens auf Leitungsebene;
g) Vorgaben für Maßnahmen der Kompetenzentwicklung wie insbesondere Fortbildungen, Fachaustausch, Supervisionen insbesondere für den Bereich der Übergänge;
h) Vorgaben für das Monitorings- und übergreifenden Qualitätsmanagements.

Nr. 178 – Evaluation

(1) Die Planung der in § 16 AG SGB IX vorgesehene fortlaufende Evaluierung wird periodisch mit dem Berliner Steuerungskreis und dem Berliner Teilhabebeirat nach § 9 AG SGB IX abgestimmt. Diese Ausführungsvorschriften werden dementsprechend ggf. angepasst. Der direkte Einbezug der Perspektive der Leistungsberechtigten ist jeweils vorzusehen.

(2) Die Teilhabefachdienste wirken an der Evaluierung gemäß § 16 AG SGB IX mit, insbesondere wird der Zugang zu und die Zulieferung benötigter Informationen sichergestellt und eine zentrale Ansprechperson benannt. Die Evaluation umfasst auch die Geschäftsprozesse an der Schnittstelle zwischen Teilhabefachdiensten und Fachämtern. Diese Evaluation ist in der Federführung durch die jeweilige Fachverwaltung und unter Einbeziehung von SenFin durchzuführen und zumindest mit einem Zwischenbericht bis spätestens Februar 2021 und einen Endbericht bis Oktober 2021 abzuschließen.

Kapitel IV – Fortbildung, Qualitätsmanagement und Controlling im Teilhabefachdienst

Nr. 179 – Fortbildung

(1) Die für Soziales sowie die für Jugend zuständige Senatsverwaltung legen dem Berliner Steuerungskreis periodisch ein modulares Fortbildungscurriculum vor. Das Curriculum umfasst Angebote für neue Mitarbeitende und für Stammkräfte. Der Berliner Steuerungskreis setzt unter Beachtung etwaiger tarif- oder beamtenrechtlicher Rahmenbedingungen fest, welche Angebotsmodule zur Erfüllung des Fachkräftegebotes erforderlich sind (Pflichtmodule). Die Rechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.

(2) Die Teilhabefachdienste Soziales, Jugend und LAGeSo haben als Personalentwicklungsmaßnahme für die Mitarbeitenden jährlich die Fortbildungsbedarfe und -wünsche zu erheben und an die zuständige Senatsverwaltung zu melden, die ihre Fortbildungsplanung darauf abstimmt.

Nr. 180 – Qualitätsmanagement

Die Teilhabefachdienste Soziales, Jugend und LAGeSo etablieren jeweils ein systematisches Qualitätsmanagement. Die Ergebnisse und Fortschritte werden mit den Berichten des Fach- und Finanzcontrollings zu einem gemeinsamen Berichtswesen verzahnt und der zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für erkannte Optimierungspotentiale im Bereich Prozessqualität. Weitere betroffene GPM-Einheiten werden über die Ergebnisse informiert.

Nr. 181 – Fach- und Finanzcontrolling

(1) Die für Soziales sowie die für Jugend zuständige Senatsverwaltung etablieren ein datengestütztes Fach- und Finanzcontrolling. Bei der (Weiter)Entwicklung werden die Bezirke und das LAGeSo einbezogen.

(2) Daten sind, wo dies möglich ist, automatisiert aus den eingesetzten IKT-Fachverfahren zu erheben. Bei der Weiterentwicklung von IKT-Fachverfahren ist das nach Absatz 1 entwickelte System zu berücksichtigen.

(3) Kennzahlen, die sich als geeignet erweisen, sollen in der Weiterentwicklung des Produktkatalogs der Kosten- und Leistungsrechnung einfließen, um Fach- und Finanzcontrolling wirksam miteinander zu verzahnen.

(4) In geeigneten Sozialräumen können Modellprojekte zur Erprobung anderer Budgetformen mit den zuständigen Senatsverwaltungen unter Einbindung der Senatsverwaltung für Finanzen vereinbart werden.

Nr. 182 – Zielvereinbarungen

(1) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Transfersteuerung, des Fach- und Finanzmonitorings (FFM) und des Qualitätsmanagements (QM) wird eine Zielvereinbarung zwischen den Teilhabefachdiensten und der jeweils verantwortlichen Fachverwaltung sowie der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung der Abschluss einer gemeinsamen Zielvereinbarung angestrebt.

(2) Im Rahmen der Zielvereinbarungen sollen quantitative und qualitative Ergebnisse der Qualitätsmessung in einem gemeinsamen Berichtswesen von Fach- und Finanzmonitoring und Qualitätsmanagement zusammengefasst werden.

Teil E – Schlussbestimmungen

Nr. 183 – Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH) vom 09.02.2007 (ABl. S. 667) sowie die Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (AV SchulEH) vom 03.12.2007 (ABl. S. 3284) werden aufgehoben.

(3) Das Rundschreiben II Nr. 01/2013 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vom 26. Juni 2013 wird aufgehoben.