Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

Rundschreiben I Nr. 27/2004 über Inanspruchnahme des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bei teilstationärer Versorgung in Einrichtungen der Behindertenhilfe

p(. vom 10. November 2004

Ich möchte Sie nochmals im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des SGB XII über die Rechtslage im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI bei teilstationärer Versorgung in Einrichtungen der Behindertenhilfe (z.B. WfbM, Tagesförderstätten) informieren und Sie bitten, meine Ausführungen bei Ihren Entscheidungen zu berücksichtigen.

Die teilstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe ist keine Pflegeeinrichtung (vgl. § 71 Abs. 4 SGB XI), weil in ihr die berufliche oder soziale Eingliederung im Vordergrund steht. Für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI besteht kein Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege, insbesondere auf Pflegegeld der Pflegeversicherung (§ 37 i.V.m. der Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB XI). Ansprüche auf ambulante, häusliche Pflegeleistungen i.S. der §§ 36 bis 38 SGB XI können jedoch dann aufleben, wenn der Bewohner einer Pflegeeinrichtung i.S. des § 71 Abs. 4 SGB XI in bestimmten Zeiten von seinen Angehörigen zu Hause gepflegt wird; denn die Ruhensvorschrift des § 34 Abs. 2 SGB XI gilt nur für die Dauer des stationären Aufenthaltes in einer Einrichtung i.S. des § 71 Abs. 4 SGB XI.

Das heißt:
In den Fällen, in denen sich der Pflegebedürftige nur tagsüber in der teilstationären Einrichtung aufhält, regelmäßig jedoch abends von seiner Familie zu Hause gepflegt wird, können die Leistungen der häuslichen Pflege i.S. der §§ 36 bis 38 SGB XI daneben weiter beansprucht werden.

Auf Grund der Regelung in § 13 Abs. 5 SGB XI ist es jedoch ausgeschlossen, dass der Träger der Sozialhilfe, der die Kosten für die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung der Behindertenhilfe nach den §§ 53 ff SGB XII übernimmt, das gewährte Pflegegeld nach § 37 SGB XI als Einkommen (i. S. d. § 83 SGB XII) teilweise anrechnet.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: