Berliner Ausbildungsplatzumlage

Eine Gruppe von Menschen in unterschiedlichen Berufsbekleidungen

Während sich bundesweit die Lage am Ausbildungsmarkt zugunsten der Ausbildungssuchenden entwickelt, ist der Ausbildungsmarkt im Land Berlin nach wie vor sowohl von Versorgungs- als auch Passungsproblemen geprägt. Der großen Nachfrage von ausbildungssuchenden Jugendlichen steht kein ausreichendes Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen gegenüber.

Hier kommt die Ausbildungsplatzumlage ins Spiel: Unternehmen zahlen einen vorher festgelegten Betrag in einen gemeinsamen Fonds ein, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Aus diesem Fonds werden ausbildenden Betrieben die Kosten der Berufsausbildung, insbesondere die Ausbildungsvergütungen, erstattet. Dadurch wird gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein Anreiz geschaffen, nicht aus finanziellen Gründen auf Berufsausbildung zu verzichten. Ziel ist, über ein solidarisches Finanzierungssystem die Motivation der Betriebe zu erhöhen, Ausbildungsplätze zu schaffen, und im Ergebnis das Angebot an Ausbildungsplätzen in Berlin insgesamt spürbar zu verbessern.

In den Richtlinien der Regierungspolitik des Berliner Senats 2023 ist festgehalten, in einem „Bündnis für Ausbildung“ Mittel und Wege zu erörtern, wie im Land Berlin für ausbildungssuchende Jugendliche ein tragfähiges und nachhaltiges Angebot an Ausbildungsplätzen geschaffen werden kann. Dafür sollen bis Ende 2025 mindestens 2.000 zusätzliche betriebliche Ausbildungsstellen geschaffen werden. Entscheidend ist dabei die Zahl der wirklich unterschriebenen Ausbildungsverträge und nicht die Zahl der gemeldeten Stellen. Wenn dies nicht gelingt, soll die Ausbildungsplatzumlage greifen und bis zum Sommer 2026 ein entsprechender Gesetzentwurf beschlossen werden.

Hierfür hat die Senatsverwaltung für Arbeit bereits im Jahr 2022 Grundlagen erarbeitet bzw. erarbeiten lassen, die als Ausgangspunkt für die nun anstehenden Arbeiten am Gesetzentwurf dienen. Dazu gehören:

  • Eckpunkte Ausbildungsplatzumlage Land Berlin

    Eckpunkte zur Umsetzung einer Ausbildungsplatzumlage im Land Berlin vom 21.12.2022

    PDF-Dokument (292.5 kB)

  • Rechtsgutachten Ausbildungsplatzumlage Land Berlin

    Rechtsgutachten zu verfassungsrechtlichen Fragen einer Ausbildungsplatzumlage vom 31.10.2022

    PDF-Dokument (169.4 kB)

Die Bremische Bürgerschaft hat am 28.03.2023 das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen beschlossen, welches für die Berliner Arbeitsverwaltung eine wichtige Orientierungshilfe bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs darstellt. Das Gesetz wurde im Dezember 2024 durch den Staatsgerichtshof Bremen bestätigt.

Für die jetzt anstehenden Abstimmungen zum Gesetzentwurf hat die Senatsverwaltung für Arbeit ein Faktenblatt sowie FAQ erarbeitet.

Faktenblatt Ausbildungsumlage - Politischer Rahmen - Hintergrund – Definition

  • Faktenblatt Ausbildungsumlage

    Das Dokument ist nicht barrierefrei.

    PDF-Dokument (47.3 kB)

  • FAQ Ausbildungsplatzumlage

    Das Dokument ist nicht barrierefrei. Es wird nachfolgend in den FAQ jedoch erklärt.

    PDF-Dokument (65.8 kB)

FAQ Ausbildungsumlage

Allgemeine Fragen

  • Wie wird gemessen, ob das Ziel „2.000 zusätzliche Ausbildungsverträge“ des Bündnisses für Ausbildung erreicht wurde?

    Zur Erfolgsmessung wird die Zahl der unterzeichneten Ausbildungsverträge aller Ausbildungsjahre zum 31. Dezember 2023 mit der entsprechenden Zahl zum 31. Dezember 2025 verglichen. Das Ziel besteht darin, bis Ende des Jahres 2025 2.000 zusätzliche, neu abgeschlossene Ausbildungsverträge geschaffen zu haben. Als Datengrundlage werden die Zahlen der Frühmeldung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Mitte Dezember und die Meldezahlen aller zuständigen Stellen bis Ende Dezember herangezogen, die durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Absprache mit der Senatsverwaltung für Arbeit zusammengefasst und aufbereitet werden. Das Bündnis für Ausbildung hat sich auf folgende Eckwerte geeinigt: Zum Stichtag 31.12.2023 bestanden in Berlin 32.853 aktive betriebliche Ausbildungsverträge über alle Ausbildungsjahre hinweg. Das bedeutet, dass das Bündnisziel erreicht wäre, wenn zum Stichtag 31.12.2025 die Zahl der aktiven betrieblichen Ausbildungsverträge über alle Ausbildungsjahre mindestens 34.853 beträgt.

  • Warum soll bei Nichterreichen des Ziels eine Ausbildungsplatzumlage eingeführt werden?

    Auf dem Ausbildungsmarkt in Berlin bleibt seit Jahrzehnten das Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen hinter der unvermindert hohen Nachfrage zurück. Zuletzt kamen 2024 rechnerisch auf 100 Bewerber*innen lediglich 72 Ausbildungsplätze. Schon 1980 führte das Bundesverfassungsgericht aber aus, dass ein tragfähiges Angebot erst vorliegt, wenn als Richtwert auf 100 Bewerber*innen 112,5 betriebliche Ausbildungsplatzangebote kommen.

  • Was ist das Ziel der Ausbildungsplatzumlage?

    Übergeordnetes Ziel ist es, die berufliche Teilhabe junger Menschen zu sichern und einen Beitrag zur Beseitigung des Fachkräftemangels zu leisten. Primäre Aufgabe ist dabei die Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebotes im Land Berlin. Die Ausbildungsleistung, gerade der in Berlin überwiegend vorhandenen kleinen und mittleren Unternehmen, soll honoriert und die Ausbildungsbereitschaft durch einen finanziellen Anreiz erhöht werden.

  • Schaut man in die Ausbildungsbörsen im Internet, findet man sehr viele Angebote. Gibt es tatsächlich nicht genug Ausbildungsplätze?

    Nein. Die Ausbildungsbörsen sind sogenannte Metacrawler, also quasi eine Suchmaschine der Suchmaschinen. Metacrawler scannen die Internet-Suchmaschinen aufgrund bestimmter Kriterien nach Ausbildungsplatzangeboten und stellen die Suchergebnisse gesammelt dar. In den Ergebnissen sind aber auch Dopplungen, Angebote für Praktika, Angebote für nicht im dualen System stattfindende Pflegeausbildungen sowie Stellen für Dienstanwärter*innen vorhanden. Zieht man diese Angebote ab, ergibt sich ein nahezu gleichartiges Ausbildungsplatzangebot wie in der statistischen Vollerhebung der Bundesagentur für Arbeit.

  • Nicht alle Betriebe melden ihre Angebote an die Bundesagentur für Arbeit. Gibt es dadurch nicht mehr Angebote als offiziell erfasst werden?

    Es trifft zu, dass nicht alle Betriebe ihre Angebote melden. Allerdings sind auch nicht alle Bewerber*innen bei Bundesagentur für Arbeit in Berlin als ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Sowohl Angebot als auch Nachfrage werden daher nicht vollständig erfasst.

    Für die Ausbildungsplatzumlage bildet die offizielle Ausbildungsmarktstatistik die Berechnungsgrundlage.

  • Sind nicht eher unbesetzte Ausbildungsplätze das eigentliche Problem in Berlin?

    Der Ausbildungsmarkt in Berlin ist seit Jahren durch eine Schräglage im Bereich Angebot und Nachfrage für Ausbildungsstellen geprägt. Jährlich bleiben viele Ausbildungsplätze unbesetzt. Für einen guten Übergang von der Schule in die Ausbildung gibt es in Berlin ein vielfältiges Unterstützungsangebot, das von der Ausbildungsplatzumlage unabhängig ist.

  • Wie funktioniert die Ausbildungsplatzumlage?

    Ganz einfach: Im Rahmen eines solidarischen Finanzierungssystems zahlen Unternehmen unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht, einen Prozentsatz ihrer Bruttolohnsumme in einen gemeinsamen Fonds, dem Ausbildungsförderfonds, ein. Aus diesem Fonds werden die Kosten ausbildender Betriebe, insbesondere für die Ausbildungsvergütungen, erstattet.

  • Kritiker der Ausbildungsplatzumlage merken an, dass die Unternehmen durch die Ausbildungsplatzumlage für etwas „bestraft“ würden, für das sie gar nichts können.

    Diese Kritik stimmt so nicht. Hinter der Ausbildungsplatzumlage steht der Gedanke, einen finanziellen/ökonomischen Anreiz zur Durchführung von Berufsausbildung in den Betrieben zu setzen. Für die ausbildenden Betriebe ist die Erstattung aus dem Fonds höher als der Beitrag, den sie in den Fonds einzahlen. Auch nicht ausbildende Betriebe profitieren am Ende, da ihnen ausgebildete Fachkräfte am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

  • „Umlage“? „Abgabe“? „Ausbildungsförderungsfonds“? Wofür stehen diese Bezeichnungen?

    „Umlage“ beschreibt das Gesamtsystem einer solidarischen Verteilung der Finanzierungsverantwortung für die duale Berufsausbildung. In diesem System bildet die „Abgabe“ den Finanzierungsbeitrag zu einem gemeinsamen „Ausbildungsförderungsfonds“.

  • Warum unterstützt der Staat die Unternehmen nicht? Ist das nicht seine Aufgabe?

    In einem dualen Berufsbildungssystem, wie wir es in Deutschland haben, ist es Aufgabe der Arbeitgeber*innen, ein hinreichendes betriebliches Ausbildungsplatzangebot zur Verfügung zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1980 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dies auch im ureigenen Interesse der Arbeitgeber*innen liegen muss. Zusätzlich gibt es vielfältige staatliche Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Staates, Marktungleichgewichte vollständig auszugleichen. In der Berufsausbildung gibt es eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung aller Akteur*innen. In der Ausbildungsplatzumlage kommt diese gemeinsame Verantwortung zum Ausdruck.

Rechtliche Fragen

  • Ist eine Ausbildungsplatzumlage verfassungswidrig?

    Nein. Die Verfassungsmäßigkeit einer Ausbildungsplatzumlage wurde schon 1980 durch das Bundesverfassungsgericht, 2024 durch den Staatsgerichtshof Bremen sowie auch in mehreren Rechtsgutachten, zum Beispiel der Länder Berlin und Bremen, bestätigt.

  • Darf Berlin eine Ausbildungsplatzumlage einführen?

    Ja, Berlin hat im System der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer Ausbildungsplatzumlage. Es existiert weder eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene, die die Gesetzgebungskompetenz der Länder ausschließen würde, noch hat der Bund proaktiv zum Ausdruck gebracht, auf eine gesetzliche Regelung für eine Ausbildungsplatzumlage zu verzichten.

Verfahrensfragen

  • Welche Unternehmen müssten sich an der Ausbildungsplatzumlage beteiligen?

    Grundsätzlich müssten sich alle Arbeitgeber*innen mit Tätigkeit im Land Berlin beteiligen, unabhängig davon, ob sie ausbilden oder nicht. Im Umkehrschluss heißt das, dass Solo-Selbstständige von der Ausbildungsplatzumlage nicht betroffen wären.

  • Müsste zum Beispiel ein Baubetrieb doppelt zahlen, also in die Sozialkasse des Baugewerbes und den Ausbildungsfonds?

    Nein. Auf Branchen, in denen schon tarifvertraglich vereinbarte oder gesetzlich festgelegte Umlagesysteme existieren, würde eine allgemeine Ausbildungsplatzumlage nicht angewendet werden.

  • Wer bekäme das Geld aus dem Ausbildungsfonds?

    Betriebe, die ausbilden, bekämen pro Auszubildendem einen auf das Jahr gerechneten Pauschalbetrag zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag würde sich mit zunehmender Ausbildungsdauer reduzieren. Der Grund dafür ist der zunehmende produktive Beitrag der Auszubildenden für die Betriebe, wodurch sich wiederum die Investitionen in die Ausbildung ausgleichen.

  • Was sollte der Betrieb mit dem Erstattungsbetrag finanzieren?

    Mit dem Erstattungsbetrag sollten die anfallenden Ausbildungskosten des jeweiligen Betriebes finanziert werden.

  • Wie wäre der Einzug der Abgabe geregelt?

    Der Einzug würde durch die Berliner Ausbildungskasse erfolgen. Nachdem der Betrieb seine Bruttolohnsumme gegenüber der Ausbildungskasse mitgeteilt hätte, würde diese die anteilige Höhe der Abgabe festlegen und die Abgabe beim Betrieb einziehen.

  • Wie hoch wäre die Abgabe bzw. wie würde sie sich errechnen?

    Das würde sich nach der Höhe des Erstattungsbetrages und dem sich daraus ergebenden Finanzbedarf des Ausbildungsförderungsfonds richten. Die Idee ist, dass ausgehend von dem Finanzbedarf und der errechneten Gesamtbruttolohnsumme der von der Ausbildungsplatzumlage erfassten Branchen, der Senat per Rechtsverordnung einen anteiligen Prozentsatz der Bruttolohnsumme festlegen würde. Je nach Höhe des Erstattungsbetrages läge die Abgabe bei 0,1 bis 0,4 Prozent der Bruttolohnsumme.

  • Wie hoch würde der gezahlte Ausgleich sein?

    Bei Beschluss der Ausbildungsplatzumlage würde sich der zu erstattende Kostenausgleich nach den Kosten einer dualen Berufsausbildung richten. Insbesondere wären hier die Ausbildungsvergütungen die maßgeblichen Kostenfaktoren. Die Höhe des Erstattungsbetrages würde durch den Senat per Rechtsverordnung festgelegt.

  • Wer könnte den Ausbildungsfonds verwalten?

    Das Land Berlin könnte zur Verwaltung des Ausbildungsfonds eine „Berliner Ausbildungskasse“ einrichten. Die Verwaltungsaufgaben der Ausbildungskasse könnten auch von einem damit beauftragten Dienstleister übernommen werden.

  • Würde die Verwaltung des Fonds auch aus der Abgabe finanziert werden?

    Nein. Die Verwaltungskosten würde der Senat aus dem Haushalt des Landes Berlin finanzieren.
    Für Sonderabgaben ist im Land Berlin eine sogenannte Gruppennützigkeit erforderlich. Indem die durch die die Ausbildungsabgabe generierten Mittel wieder zu 100 Prozent an ausbildende Betriebe ausgeschüttet werden würden, wäre diese Grundforderung gegeben.

  • Würde sich die Abgabe erhöhen, wenn sich unerwartet Mehrkosten ergeben?

    Nein. Im durch den Senat festgelegten Prozentsatz wäre von vornherein auch eine Liquiditätsreserve mit einberechnet.

  • Wer dürfte mitsprechen?

    Es würde ein Beirat eingerichtet werden, in den die Wirtschafts- und Sozialpartner Mitglieder entsenden. Der Beirat würde dann die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung bei der Umsetzung der Ausbildungsplatzumlage beraten und Empfehlungen aussprechen.

  • Was würde passieren, wenn eine Ausbildung abgebrochen werden würde?

    Bei Ausbildungsabbrüchen bzw. Vertragsauflösungen würde der Erstattungsbetrag nur anteilig ausgezahlt. Überzahlungen müssten durch den Betrieb rücküberwiesen werden. Im Falle des Wechsels des Ausbildungsbetriebs käme diese nach Vertragsauflösung dem neuen Ausbildungsbetrieb zugute. Durch einen Prüfungsbonus bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung würde ein Anreiz gesetzt, die Ausbildung zu Ende zu bringen.

  • Würde eine kommende Ausbildungsplatzumlage nicht gerade kleine Betriebe unverhältnismäßig belasten?

    Nein, grundsätzlich soll der Erstattungsbetrag aus dem Ausbildungsfonds höher sein als der eingezahlte Beitrag. Zudem soll durch den Senat eine an der Bruttolohnsumme orientierte Bagatellgrenze festgelegt werden, um gerade kleine Betriebe vor unverhältnismäßigen Belastungen zu schützen.

  • Wie sähe die Entwicklung der Ausbildungsabgabe in Zukunft aus?

    Die Ausgabe würde nicht unbegrenzt ansteigen, sondern im Gesetz wäre eine Höchstgrenze festgelegt.

  • Wie könnte die Ausschüttung aus dem Ausbildungsfonds erfolgen?

    Ein mögliches Verfahren könnte so aussehen: Die Betriebe zeigen die Zahl ihrer Auszubildenden sowie die jeweiligen Ausbildungsjahre gegenüber der Ausbildungskasse an. Daraufhin errechnet die Ausbildungskasse der dem jeweiligen Betrieb zustehende Gesamterstattungsbetrag und zahlt diesen an den Betrieb aus.

  • Wie liefe das Verfahren ab, wie hoch wäre der Verwaltungsaufwand?

    Das ganze Verfahren soll möglichst einfach und schlank in einer digitalen Lösung (Fachverfahren) abgewickelt werden, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten.

  • Was würde passieren, wenn ein Unternehmen sich weigert, die erforderlichen Angaben zu machen?

    In diesem Fall könnte die Ausbildungskasse die Bruttolohnsumme des Betriebes schätzen. Außerdem würden im Zweifel für den betreffenden Betrieb Bußgelder fällig, die die Ausbildungskasse eintreiben würde.

  • Was passiert mit den Bußgeldern? Würde der Staat sie einbehalten?

    Nein, die Bußgelder flößen in den Fonds und würden zur Ausschüttung der Erstattungsbeträge verwendet.

  • Was wäre, wenn die Umlage ihren Zweck erfüllt hat und nicht mehr erforderlich ist?

    Die Ausbildungsplatzumlage soll regelmäßig evaluiert sowie auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit überprüft werden. Dies ist im Falle von Sonderabgaben sogar verfassungsrechtlich geboten. Hierbei würde auch der Beirat einbezogen werden.

  • Was würden passieren, wenn einem Unternehmen eine Insolvenz droht?

    Wenn einem Unternehmen eine Insolvenz droht, könnte die Härtefallklausel greifen. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber durch die Ausbildungsplatzumlage finanziell überfordert werden würden. Die Härtefallklausel wäre jedoch auf Einzelfälle beschränkt und würde restriktiv angewendet, sodass nur in außergewöhnlichen Fällen, wie beispielsweise einer drohenden Insolvenz, eine Entlastung gewährt werden könnte.

Arbeit und Berufliche Bildung

Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung,
Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung