Nein. Das Ziel wurde nicht erreicht. Die Erfolgsmessung ergab lediglich eine Zahl von 1.344 zusätzlichen Ausbildungsverträgen.
FAQ zur Berliner Ausbildungsplatzumlage
ALLGEMEINE FRAGEN
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1. Wurde das Ziel „2.000 zusätzliche Ausbildungsverträge“ des Bündnisses für Ausbildung erreicht?
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2. Wie wurde gemessen, ob das Ziel „2.000 zusätzliche Ausbildungsverträge“ des Bündnisses für Ausbildung erreicht wurde?
Zur Erfolgsmessung wurde die Zahl der unterzeichneten Ausbildungsverträge aller Ausbildungsjahre zum 31. Dezember 2023 mit der entsprechenden Zahl zum 31. Dezember 2025 verglichen. Das Ziel bestand darin, bis Ende des Jahres 2025 2.000 zusätzliche Ausbildungsverträge geschaffen zu haben. Als Datengrundlage wurden die Zahlen der Frühmeldung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) Mitte Dezember und die Meldezahlen aller zuständigen Stellen bis Ende Dezember herangezogen, die durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft in Absprache mit der Senatsverwaltung für Arbeit zusammengefasst und aufbereitet werden. Das Bündnis für Ausbildung hatte sich auf folgende Eckwerte geeinigt: Zum Stichtag 31.12.2023 bestanden in Berlin 32.844 aktive betriebliche Ausbildungsverträge über alle Ausbildungsjahre hinweg. Das bedeutet, dass das Bündnisziel erreicht worden wäre, wenn zum Stichtag 31.12.2025 die Zahl der aktiven betrieblichen Ausbildungsverträge über alle Ausbildungsjahre mindestens 34.844 betragen hätte.
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3. Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Berliner Ausbildungskasse soll ab dem 1. Januar 2027 an den Start gehen. Die Festlegung und Erhebung der Berufsausbildungssicherungsabgabe bzw. die Zuweisung des Ausbildungskostenausgleichs soll ab dem 1. Januar 2028 erfolgen.
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4. Warum wird bei Nichterreichen des Ziels eine Ausbildungsplatzumlage eingeführt?
Auf dem Ausbildungsmarkt in Berlin bleibt seit Jahrzehnten das Angebot an betrieblichen Ausbildungsplätzen hinter der unvermindert hohen Nachfrage zurück. Die Ausbildungsquote (d. h., der Anteil von Auszubildenden an sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten) in Berlin liegt mit lediglich 3,1 Prozent weit unter der bundesweiten Ausbildungsquote von 4,6 Prozent. 2025 betrug die sogenannte Angebot-Nachfrage-Relation nur 78,1 Prozent. Das heißt, auf 100 ausbildungssuchende Jugendliche kamen lediglich 78 Ausbildungsangebote. Berlin stellt damit nach wie vor das bundesweite Schlusslicht dar. Schon 1980 führte das Bundesverfassungsgericht aber aus, dass ein tragfähiges Angebot erst vorliegt, wenn als Richtwert auf 100 Bewerber*innen 112,5 betriebliche Ausbildungsplatzangebote kommen.
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5. Was ist das Ziel der Ausbildungsplatzumlage?
Übergeordnetes Ziel ist es, die berufliche Teilhabe junger Menschen zu sichern und einen Beitrag zur Beseitigung des Fachkräftemangels zu leisten. Primäre Aufgabe ist dabei die Erhöhung des betrieblichen Ausbildungsplatzangebotes im Land Berlin. Daher werden durch die Ausbildungsplatzumlage ausschließlich zusätzliche Ausbildungsplätze finanziert. Die Ausbildungsleistung, gerade der in Berlin überwiegend vorhandenen kleinen und mittleren Unternehmen, soll honoriert und die Ausbildungsbereitschaft durch einen finanziellen Anreiz erhöht werden.
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6. Wie funktioniert die Ausbildungsplatzumlage?
Im Rahmen eines solidarischen Finanzierungssystems zahlen Unternehmen mit mindestens 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und einer unterhalb des Bundesschnitts von 4,6 Prozent liegenden Ausbildungsquote einen Prozentsatz ihrer Bruttolohnsumme in einen gemeinsamen Fonds, den Ausbildungsförderungsfonds, ein. Aus diesem Fonds werden schließlich die Kosten erstattet, die einem ausbildenden Betrieb für einen neuen, zusätzlich geschaffenen Ausbildungsplatz entstehen.
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7. Schaut man in die Ausbildungsbörsen im Internet, findet man sehr viele Angebote. Gibt es tatsächlich nicht genug Ausbildungsplätze?
Nein. Die Ausbildungsbörsen sind sogenannte Metacrawler, also quasi eine Suchmaschine der Suchmaschinen. Metacrawler scannen die Internet-Suchmaschinen aufgrund bestimmter Kriterien nach Ausbildungsplatzangeboten und stellen die Suchergebnisse gesammelt dar. In den Ergebnissen sind aber auch Dopplungen, Angebote für Praktika, Angebote für nicht im dualen System stattfindende Pflegeausbildungen sowie Stellen für Dienstanwärterinnen und Dienstanwärter vorhanden. Zieht man diese Angebote ab, ergibt sich ein nahezu gleichartiges Ausbildungsplatzangebot wie in der statistischen Vollerhebung der Bundesagentur für Arbeit.
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8. Nicht alle Betriebe melden ihre Angebote an die Bundesagentur für Arbeit. Gibt es dadurch nicht mehr Angebote als offiziell erfasst werden?
Es trifft zu, dass nicht alle Betriebe ihre Angebote melden. Allerdings sind auch nicht alle Bewerberinnen und Bewerber bei der Bundesagentur für Arbeit in Berlin als ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Sowohl Angebot als auch Nachfrage werden daher nicht vollständig erfasst.
Für die Ausbildungsplatzumlage bildet die offizielle Ausbildungsmarktstatistik die Berechnungsgrundlage.
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9. Kritiker der Ausbildungsplatzumlage merken an, dass die betrieblichen Ausbildungsplätze immer mehr von schulischen Ausbildungsplätzen verdrängt werden.
Das trifft so nicht zu. Vollschulische Ausbildungen gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) machten im Jahr 2024 bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnissen lediglich 4,6 Prozent aus.
Der weit überwiegende Teil der vollschulischen Ausbildungen findet außerdem außerhalb des BBiG bzw. der HwO statt, und zwar im Bereich der Sozial- und Erziehungsberufe.
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10. Die Ausbildungsplatzumlage wird dafür kritisiert, dass sie das Problem des Abwerbens von Azubis bzw. Absolventinnen und Absolventen nicht lösen würde.
Das ist auch nicht der Zweck einer Ausbildungsplatzumlage. Sie soll vielmehr für einen gerechten Ausgleich sorgen, damit ausbildende Betriebe nicht auch noch die Ausbildungskosten alleine tragen müssen, wenn sie von ihnen ausgebildete Azubis oder Fachkräfte an andere Betriebe verlieren. Das Abwerben von Azubis bzw. Absolventinnen und Absolventen kann vielfältige Gründe haben, auf die die Umlage keinen Einfluss hat, etwa wenn andere Unternehmen mit höheren Löhnen, besseren Arbeitszeiten, Aufstiegsmöglichkeiten und weiteren Angeboten locken.
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11. Kritiker der Ausbildungsplatzumlage merken an, dass die Unternehmen durch die Ausbildungsplatzumlage für etwas „bestraft“ würden, für das sie gar nichts können.
Diese Kritik stimmt so nicht. Hinter der Ausbildungsplatzumlage steht der Gedanke, einen finanziellen/ökonomischen Anreiz zur Durchführung von Berufsausbildung in den Betrieben zu setzen. Mit der Ausbildungsplatzumlage soll die Leistung von ausbildenden Unternehmen honoriert werden. Aber auch nicht ausbildende Betriebe bzw. ausbildende Betriebe, die keinen zusätzlichen Ausbildungsplatz schaffen, profitieren am Ende, da ihnen ausgebildete Fachkräfte am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
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12. Würde eine Ausbildungsplatzumlage nicht gerade kleine und mittlere Betriebe unverhältnismäßig belasten?
Das Gesetz erfasst bei der Abgabepflicht lediglich Betriebe, welche mindestens 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte haben. Dadurch sind kleinere Betriebe von der Abgabepflicht gar nicht erst betroffen. Im Gegenteil profitieren die kleineren Betriebe sogar, da sie keine Abgabe leisten müssen, jedoch trotzdem einen Ausbildungskostenausgleich erhalten können, wenn sie zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen. Um unverhältnismäßige Belastungen von mittleren Betrieben zu vermeiden sind in § 8 Abs. 3 und Abs. 4 des Gesetzes Ausnahmen von der Abgabepflicht, unter anderem mit Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, geregelt.
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13. Werden auch das duale Studium, das Volontariat oder andere Formen der berufsqualifizierenden Ausbildung durch die Ausbildungsplatzumlage gefördert?
Das Gesetz sieht zunächst ausdrücklich nur die Förderung von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen vor. Allerdings kann der Beirat Vorschläge machen, ob und welche Ausbildungsformen noch gefördert werden können.
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14. „Umlage“? „Abgabe“? „Ausbildungsförderungsfonds“? Wofür stehen diese Bezeichnungen?
„Umlage“ beschreibt das Gesamtsystem einer solidarischen Verteilung der Finanzierungsverantwortung für die duale Berufsausbildung. In diesem System bildet die „Abgabe“ den Finanzierungsbeitrag zu einem gemeinsamen „Ausbildungsförderungsfonds“.
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15. Warum unterstützt der Staat die Unternehmen nicht? Wäre das nicht seine Aufgabe?
In einem dualen Berufsbildungssystem, wie wir es in Deutschland haben, ist es Aufgabe der Arbeitgebenden, ein hinreichendes betriebliches Ausbildungsplatzangebot zur Verfügung zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1980 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dies auch im ureigenen Interesse der Arbeitgebenden liegen muss. Zusätzlich gibt es vielfältige staatliche Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Staates, Marktungleichgewichte vollständig auszugleichen. In der Berufsausbildung gibt es eine gemeinsame Finanzierungsverantwortung aller Akteurinnen und Akteure. In der Ausbildungsplatzumlage kommt diese gemeinsame Verantwortung zum Ausdruck.
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16. Stimmt es, dass der Öffentliche Dienst zu wenig ausbildet?
Die Annahme bezieht sich auf die im Dezember 2025 veröffentlichten Ergebnisse der Erhebung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) über neu abgeschlossene Ausbildungsverträge zum 30.09.2024. Bei einer Gesamtbetrachtung der Zahlen fällt auf, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Dienstes im Vergleich zu 2023 gesunken ist.
In der Berufsbildungsstatistik muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Ausbildungsverträge bei den sogenannten zuständigen Stellen gem. § 71 BBiG registriert werden. Für die duale Berufsausbildung im öffentlichen Dienst des Landes Berlin gibt es insgesamt acht zuständige Stellen. Lediglich die Verwaltungsakademie Berlin unterliegt hierbei der direkten Kontrolle des Senats von Berlin. Sechs zuständige Stellen sind in Bundesbehörden verortet. Bei näherer Betrachtung lässt sich feststellen, dass die Zahl der bei der Verwaltungsakademie Berlin registrierten neuen Ausbildungsverträge von 2023 auf 2025 um ca. 7 Prozent angestiegen ist. Der Rückgang der Zahl der neu unterzeichneten Ausbildungsverträge im Zuständigkeitsbereich des öffentlichen Dienstes auf dem Gebiet des Landes Berlin ist insbesondere auf die zuständigen Stellen im Bund zurückzuführen.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass insbesondere die Verwaltungsakademie Berlin „nur“ die Funktion der zuständigen Stelle wahrnimmt, aber das Ausbildungsgeschehen im Berliner Landesdienst sich weitaus vielschichtiger gestaltet und nicht nur die duale Ausbildung umfasst. Außerdem muss beachtet werden, dass auch im Kontext der dualen Ausbildung im Berliner Landesdienst Berufe ausgebildet werden, die bei anderen zuständigen Stellen registriert sind, zum Beispiel die sogenannten grünen Berufe oder auch Ausbildungsverhältnisse bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und der Berliner Stadtreinigung (BSR).
Das heißt, dass allein anhand der BIBB-Daten keine vollständige Aussage zur Ausbildungsbeteiligung des Landes Berlin gemacht werden kann. Im Ergebnis zeigt sich, dass die durch das Land Berlin erbrachte Ausbildungsleistung insgesamt positiv ausfällt.
RECHTLICHE FRAGEN
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17. Ist eine Ausbildungsplatzumlage verfassungswidrig?
Nein. Die Verfassungsmäßigkeit einer Ausbildungsplatzumlage wurde schon 1980 durch das Bundesverfassungsgericht, 2024 durch den Staatsgerichtshof Bremen sowie auch in mehreren Rechtsgutachten, zum Beispiel der Länder Berlin und Bremen, bestätigt.
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18. Darf Berlin eine Ausbildungsplatzumlage einführen?
Ja, Berlin hat im System der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung einer Ausbildungsplatzumlage. Es existiert weder eine gesetzliche Regelung auf Bundesebene, die die Gesetzgebungskompetenz der Länder ausschließen würde, noch hat der Bund proaktiv zum Ausdruck gebracht, auf eine gesetzliche Regelung für eine Ausbildungsplatzumlage zu verzichten.
VERFAHRENSFRAGEN
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19. Welche Unternehmen müssen sich an der Ausbildungsplatzumlage beteiligen?
Grundsätzlich müssen sich alle Arbeitgebenden mit Tätigkeit im Land Berlin mit mindestens 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten beteiligen, die zu wenig ausbilden. Unternehmen bilden dann zu wenig aus, wenn ihre Ausbildungsquote 4,6 Prozent unterschreitet. Im Umkehrschluss heißt das, dass alle Arbeitgebenden mit einer Ausbildungsquote von mindestens 4,6 Prozent bzw. mit weniger als 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht abgabepflichtig sind.
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20. Wie werden Inhaber, insbesondere von kleinen Unternehmen, und Teilzeitbeschäftigte bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten berücksichtigt?
Der Inhaber gilt als ein voller sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Teilzeitbeschäftigte werden nach wöchentlicher Arbeitszeit unterschiedlich berücksichtigt. Arbeiten Beschäftigte in der Woche nicht mehr als 10 Stunden, sind sie anteilig mit einem Faktor von 0,25, bei nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Beschäftigte mit einer darüber hinausgehenden Wochenarbeitszeit gelten jeweils als volle Arbeitskraft.
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21. Muss zum Beispiel ein Baubetrieb doppelt zahlen, also in die Sozialkasse des Baugewerbes und den Ausbildungsfonds?
Nein. Auf Branchen, in denen schon tarifvertraglich vereinbarte oder gesetzlich festgelegte Umlagesysteme existieren, wird die Ausbildungsplatzumlage nicht angewendet.
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22. Muss auch der öffentliche Dienst die Abgaben zahlen?
Ja, auch der Öffentliche Dienst wird in den Geltungsbereich der Ausbildungsplatzumlage einbezogen. Das betrifft Verwaltungsbehörden des Landes Berlin (unmittelbare Landesverwaltung), die der Aufsicht des Senats von Berlin unterstehenden landesunmittelbaren Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Landesverwaltung) sowie Bundesbehörden mit Sitz oder Dienststelle im Land Berlin.
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23. Wer bekommt Geld aus dem Ausbildungsfonds und wie hoch ist der gezahlte Ausbildungskostenausgleich?
Betriebe, die oberhalb der maßgeblichen Ausbildungsquote von 3,1 Prozent zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen haben, bekommen die Kosten des Auszubildenden in Höhe der tariflich vereinbarten oder branchenspezifischen Ausbildungsvergütung erstattet, sofern das Ausbildungsverhältnis mindestens 6 Monate bestand. Dies beinhaltet auch die Unternehmen, die keine Abgabe geleistet haben, zum Beispiel ausbildende Betriebe mit weniger als 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die Auszahlung erfolgt einmal pro Jahr.
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24. Was sollte der Betrieb mit dem Erstattungsbetrag finanzieren?
Mit dem Erstattungsbetrag sollen die anfallenden Ausbildungskosten des jeweiligen Betriebes für zusätzlich eingerichtete Ausbildungsplätze finanziert werden.
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25. Wie wird der Einzug der Abgabe geregelt?
Der Einzug wird durch die Berliner Ausbildungskasse erfolgen. Nachdem der Betrieb seine Bruttolohnsumme gegenüber der Ausbildungskasse mitgeteilt hat, wird diese die Höhe der Abgabe festlegen und die Abgabe beim Betrieb einziehen.
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26. Wie hoch wird die Abgabe sein bzw. wie wird sie errechnet?
Die prozentuale Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Finanzierungsbedarf des Ausbildungsförderungsfonds, der sich aus der Summe der zu erwartenden Aufwendungen für den Ausbildungskostenausgleich errechnet. Ausgehend von dem Finanzbedarf und der Gesamtbruttolohnsumme der abgabepflichtigen Arbeitgebenden legt der Senat per Rechtsverordnung auf Vorschlag des Beirats die prozentuale Höhe der Abgabe fest Die prozentuale Höhe der Abgabe hängt demnach davon ab, wie stark die Förderung in Anspruch genommen wird, also wie viele Ausbildungsverhältnisse geschaffen werden. Der Finanzbedarf ist gesetzlich auf mindestens 75 Millionen Euro pro Jahr festgelegt.
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27. Wie hoch sind die Kosten einer Berufsausbildung?
Bruttokosten sind die gesamten Kosten, die ein Betrieb für Ausbildung aufwendet. Für das Ausbildungsjahr 2022/2023 sind das laut Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Durchschnitt 26.210 Euro pro Auszubildenden.
Die Auszubildenden leisten jedoch durch ihren Arbeitseinsatz auch einen Beitrag zur Produktion von Waren und Dienstleistungen. Diese produktiven Leistungen betrugen 2022/2023 durchschnittlich 18.124 Euro, wobei es große Unterschiede zwischen den Betrieben gibt. So erwirtschaftet ca. 1/4 der Auszubildenden in Deutschland schon während der Ausbildungszeit Nettoerträge. Durch die Übernahme von Ausbildungsabsolventinnen und Absolventen lohnt sich die Ausbildung mittel- bzw. langfristig aber auch für Betriebe mit Nettokosten.
Nach Abzug der Bruttokosten ergeben sich für das Ausbildungsjahr 2022/2023 durchschnittliche Nettokosten von 8.086 Euro je Auszubildenden.Bei insgesamt 32.844 Auszubildenden (Stand: 31.12.2023) sowie unter Zuhilfenahme der Kosten für 2023 ergeben sich folgende grobe Schätzwerte: Die Bruttokosten für alle Auszubildenden betragen in Berlin ca. 861 Millionen Euro, die Erträge ca. 595 Millionen Euro. Dadurch ergeben sich Nettokosten von ca. 266 Millionen Euro.
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28. Wer wird den Ausbildungsfonds verwalten?
Das Land Berlin wird zur Verwaltung des Ausbildungsfonds die Berliner Ausbildungskasse einrichten. Die Aufsicht wird durch die für Arbeit zuständige Verwaltung wahrgenommen. Die Verwaltungsaufgaben der Ausbildungskasse können einem Dienstleister oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden.
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29. Wird die Verwaltung des Fonds auch aus der Abgabe finanziert?
Nein. Die Verwaltungskosten werden aus dem Haushalt des Landes Berlin finanziert.
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30. Entscheidet der Senat alles alleine?
Nein. Es wird ein Beirat eingerichtet, in den die Wirtschafts- und Sozialpartner Mitglieder entsenden. Der Beirat wird die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung bei der Umsetzung der Ausbildungsplatzumlage beraten und Empfehlungen aussprechen. Er soll vor Erlass von Rechtsverordnungen auf Grundlage des Gesetzes angehört werden.
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31. Was passiert bei Ausbildungsabbrüchen?
Bei Ausbildungsabbrüchen bzw. Vertragsauflösungen würde der Erstattungsbetrag nur anteilig ausgezahlt. Überzahlungen müssten durch den Betrieb rücküberwiesen werden. Im Falle des Wechsels des Ausbildungsbetriebs käme diese nach Vertragsauflösung dem neuen Ausbildungsbetrieb zugute.
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32. Wie erfolgt die Ausschüttung aus dem Ausbildungsfonds?
Die Betriebe zeigen die Zahl ihrer zusätzlichen Auszubildenden sowie die jeweiligen Ausbildungsvergütungen gegenüber der Ausbildungskasse an, die den Gesamterstattungsbetrag errechnet und diesen an den Betrieb auszahlt.
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33. Wie läuft das Verfahren ab? Sind der Verwaltungsaufwand und die benötigten Personalressourcen nicht immens hoch?
Zur Verwaltung des Ausbildungsförderungsfonds richtet das Land Berlin eine Berliner Ausbildungskasse ein. Die Aufgabe kann einem privaten Dienstleister oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden. Das ganze Verfahren ist darauf ausgerichtet, bürokratische Belastungen gering zu halten. Hierbei nimmt die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung vor allem mögliche bürokratische Lasten für die Arbeitgebenden in den Blick.
Die Arbeit des Ausbildungsförderungsfonds soll grundsätzlich durch ein digitales Fachverfahren erfolgen.
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34. Wie kommt die Berliner Ausbildungskasse an die erforderlichen Daten?
Die Arbeit des Ausbildungsförderungsfonds erfolgt grundsätzlich durch ein digitales Fachverfahren. Dabei sind die Arbeitgebenden verpflichtet, der Berliner Ausbildungskasse die notwendigen Daten zu nennen. Um die Betriebe von bürokratischen Anforderungen zu entlasten, besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Berliner Ausbildungskasse zu ermächtigen, die notwenigen Informationen bei den Stellen direkt einzuholen. In diesem Fall sind die Arbeitgebenden ebenfalls ihrer Pflicht, Auskunft zu erteilen, nachgekommen.
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35. Was würde passieren, wenn ein Unternehmen sich weigert, die erforderlichen Angaben zu machen?
Wenn sich ein Unternehmen weigert, die erforderlichen Angaben zu machen oder die Berliner Ausbildungskasse zu ermächtigen, kann die Ausbildungskasse Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängen.
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36. Was passiert mit Bußgeldern? Würde der Staat sie einbehalten?
Nein, die Bußgelder fließen in den Fonds.
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37. Was wäre, wenn die Umlage ihren Zweck erfüllt hat und nicht mehr erforderlich ist?
Die Ausbildungsplatzumlage soll regelmäßig evaluiert werden. Dies ist im Falle von Sonderabgaben sogar verfassungsrechtlich geboten. Hierbei würde auch der Beirat einbezogen werden. Wird festgestellt, dass im Land Berlin gemessen am Basisjahr 2023 2.000 zusätzliche Ausbildungsplätze geschaffen worden sind, wobei diese in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren ent- und bestehen müssen, tritt das Gesetz außer Kraft. Der maßgebliche Stichtag für zusätzlich geschaffene Ausbildungsplätze ist der 31.12.2024.
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38. Was passiert, wenn einem Unternehmen eine Insolvenz droht?
In diesem Falle kann die Härtefallklausel greifen. Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber durch die Ausbildungsplatzumlage finanziell überfordert werden.
Arbeit und Berufliche Bildung
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung,
Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
- Tel.: (030) 9028-0