Erschließungsbeiträge und -beitragsbescheinigungen in Steglitz-Zehlendorf

Bitte beachten Sie:

Es können nur Anträge für Grundstücke in Steglitz-Zehlendorf gestellt werden.

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Erschließungsbeiträge

Werden öffentliche Straßen und Plätze erstmalig endgültig hergestellt, sind die Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigte, deren Grundstücke an der erschlossenen Straße liegen, verpflichtet, die umlagefähigen Kosten zu bezahlen. Mit einem amtlichen Bescheid wird den Betroffenen der anfallende Erschließungsbeitrag mitgeteilt.

Für die erstmalige endgültige Herstellung von Erschließungsanlagen (hier in erster Linie: die Straße, teilweise aber auch von Parkanlagen und Grünflächen) im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) werden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB und dem Berliner Erschließungsbeitragsgesetz (EBG) erhoben.

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Hinweis:

Straßenausbaubeiträge werden nach der Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes nicht mehr erhoben. Erschließungsbeiträge nach dem Erschließungsbeitragsgesetz bleiben davon gänzlich unberührt, und werden auch in Zukunft nach der entsprechenden endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen berechnet und gefordert werden. Entgegen der verbreiteten Annahme können auch in der Vergangenheit gezahlte Erschließungsbeiträge nicht auf der Grundlage des Aufhebungsgesetzes zum Straßenausbaubeitrag zurück gefordert werden. Die bis dahin angeschobenen Berechnungsverfahren mit den entsprechenden Bürgerbeteiligungen werden nicht weiter verfolgt. Da im Bezirk Steglitz-Zehlendorf bis dahin keine Straßenausbaubeiträge eingezogen worden sind, kommt die im Aufhebungsgesetz festgelegte Rückzahlung gezahlter Beiträge hier nicht in Betracht.

Aktenordner

Erschließungsbeitragsbescheinigung

Auf schriftlichen Antrag kann für Sie eine Erschließungsbeitragsbescheinigung gefertigt werden. Hierin sind die wesentlichsten erschließungsrechtlichen Angaben zu Ihrem Grundstück enthalten. Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig.

Mit Hilfe einer Erschließungsbeitragsbescheinigung können Sie sich informieren, ob für Ihr Grundstück bereits Erschließungsbeiträge gezahlt wurden, oder ob zu einem späteren Zeitpunkt noch Erschließungsbeiträge fällig werden können, bzw, ob Beiträge noch offen sind. Wenn etwa die Straße, an der Ihr Grundstück liegt, noch nicht nach den Maßstäben des Erschließungsbeitragsrechtes endgültig hergestellt ist, kann die Abrechnung der Beiträge erst erfolgen, wenn die Herstellung abgeschlossen ist. Auf den reinen Augenschein kann man sich dabei nicht verlassen.

Auf Antrag erteilt der zuständige Fachbereich Tiefbau dem Grundstückseigentümer, Rechtsanwälten und Notaren oder durch den Eigentümer bevollmächtigten Personen die Erschließungsbeitragsbescheinigung. Eine Bescheinigung an einen Kaufinteressenten kann nicht erfolgen.

Hinweis: Sie befinden sich auf der Internetseite des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Hier finden Sie die Internetseiten der anderen Berliner Bezirke.

Was benötigt wird:

Benötigt wird der Antrag einer antragsberechtigten oder bevollmächtigten Person (siehe oben).

  • Der Antrag kann formlos schriftlich, per Fax oder per eMail gestellt werden.
  • Es können nur Anträge für Grundstücke in Steglitz-Zehlendorf gestellt werden.
  • Sie können auch das Online-Formular benutzen.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort schriftlich erfolgt und daher in jedem Fall Ihre Adresse benötigt wird. Fernmündlich können keine Auskünfte erteilt werden. Die Bearbeitungszeit dauert je nach Verwaltungsaufwand 1-2 Wochen.

Eine Berechnung bisher noch nicht fällig gewordener Erschließungsbeiträge findet im Allgemeinen nicht statt und kann nur in besonderen Ausnahmefällen vorgenommen werden.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen 31,00 € ohne Berechnung bzw. 82,00 € mit Berechnung.

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