Öffentliche Neuauszählungen zur Herstellung eines vorläufigen Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und der Bezirksverordnetenversammlung für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf

Pressemitteilung vom 22.09.2026

Nach den Wahlen am 20.09.2026 hat der Bezirkswahlleiter zur Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse durch die Wahlausschüsse die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis für den Wahl-kreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen. Zu diesem Zweck haben er oder die von ihm hierzu beauftragten Personen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären.

§ 62
Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnis-ses.
Bestehen insbesondere Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnis-se, haben der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die versiegelten und unversiegelten Wahlunterlagen des betroffenen Wahlbezirks darauf hin zu prüfen. § 68a Absatz 3 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt ent-sprechend. Soweit erforderlich, hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen eine Nachzählung einzelner oder aller versiegelter Stimmzettelbündel des betroffenen Wahlbezirks vorzunehmen. Der Bezirks-wahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin macht eine Nachzählung von Stimmzetteln nach Satz 3 spätestens am Vortag der vorgesehenen Nachzählung bis 22.00 Uhr in geeigneter Form, in jedem Fall durch Aushang am Eingang des Bezirkswahlamts und durch Veröf-fentlichung auf einer Internetseite des Bezirksamts bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Be-zirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin dem Bezirkswahlausschuss vor.

In der Übersicht via Download können Sie Ort, Zeit und Umfang der Nachzählungen entnehmen.

Neuauszählungen sind nach § 62 Landeswahlordnung (LWO) öffentlich durchzuführen.
Die Öffentlichkeit hat nach Maßgabe des zur Verfügung
stehenden Platzes Zutritt zu dieser Nachzählung.

Öffentliche Neuauszählungen zur Herstellung eines vorläufigen Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und der Bezirksverordnetenversammlung für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf

  • Bekanntmachung Neuauszaehlung 23.09.2026 - Übersicht

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