Ort der Auszählung: Rathaus Zehlendorf Kirchstr. 1/3, 14163 Berlin, 2.OG, Bauteil A Raum 250, 250A und 251
Tag der Auszählung: Wahlnacht vom 20.09.2026 zum 21.09.2026
Zeit der Auszählung: falls erforderlich: ab 22:00 Uhr
In der Wahlnacht vom 20.09.2026 zum 21.09.2026 können zur Herstellung eines vorläufigen Wahlergebnisses öffentliche Nachzählungen von Stimmzetteln erforderlich werden.
Diese sind nach § 61 Landeswahlordnung (LWO) öffentlich durchzuführen.
Auf diese Nachzählungen ist durch Aushang über den voraussichtlichen Ort und den voraus-sichtlichen Beginn der Nachzählungen hinzuweisen.
§ 61
Ermittlung und Bekanntmachung der vorläufigen Wahlergebnisse
(1) Die Bezirkswahlleiterin oder die Bezirkswahlleiter oder die von ihr oder ihm hierzu be-auftragten Personen prüfen die Schnellmeldungen auf Plausibilität und rechnerische Rich-tigkeit. Unvollständige Schnellmeldungen sind anhand der Wahlniederschrift zu vervoll-ständigen.
(2) Ergeben sich Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, dürfen die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter oder die von ihr oder ihm hierzu beauf-tragten Personen die Wahlunterlagen prüfen, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses möglich ist. Hierzu können versiegelte Stimmzettelpakete in Gegenwart von mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und ihr Inhalt in Augenschein genommen werden. Soweit dies zur Aufklärung möglicher Fehler erforderlich ist, kann die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter eine öffent-liche Nachzählung einzelner Stimmzettelpakete vornehmen. Die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter hat vor Schluss der Wahlhandlung den Ort und den voraussichtlichen Zeitraum möglicher öffentlicher Nachzählungen von Stimmzetteln in geeigneter Form be-kannt zu machen; einer darüberhinausgehenden Bekanntmachung bedarf es nicht. Bei der Nachzählung kann die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter beauftragte Perso-nen zur Unterstützung hinzuziehen.
(3) Über die Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen an der Prüfung Beteiligten zu unterschreiben und der Wahlniederschrift des Wahlvorstands beizufügen ist. Nach erfolgter Prüfung sind die Stimmzettel erneut zu verpacken und zu ver-siegeln und dem Bezirkswahlamt zu übergeben.
(4) Anschließend leitet die Bezirkswahlleiterin oder der Bezirkswahlleiter die gegebenen-falls korrigierten Schnellmeldungen an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter. Die Weiterleitung soll noch in der Wahlnacht erfolgen.
(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ermittelt auf der Grundlage der Schnellmeldungen die vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Wahlen für die Bezirksverordnetenversammlungen und gibt diese in geeigneter Form bekannt.
Die Öffentlichkeit hat nach Maßgabe der zur Verfügung
stehenden Plätze Zutritt zu dieser Nachzählung.
Hollmann
Bezirkswahlleiter