Neuköllner Kieze im Vergleich (NKiV)

Die Bezirksregionen als Wohnort

Soziale und grüne Infrastruktur

Bezirksregionen im Umweltgerechtigkeitsatlas

Demographische Struktur und Entwicklung der Wohnbevölkerung

Stand und Entwicklung des Bevölkerungsstand in den letzten 5 Jahren

Alterstruktur in den Bezirksregionen | Zusammensetzung der Wohnbevölkerung

Hinweise zu Daten

  • Personen mit Migrationshintergrund

    Der Migrationshintergrund ist kein festes Merkmal aus dem Einwohnerregister (EWR), sondern wird anhand verschiedener Merkmale abgeleitet. Die Ableitung orientiert sich an den bundesweiten Richtlinien zur Definition des Migrationshintergrundes in der amtlichen Statistik, ist jedoch den Möglichkeiten der Merkmalsauswahl des Melderegisters angepasst (Berliner Verfahren).

    Personen mit Migrationshintergrund sind:

    1. Ausländische Personen: Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, also mit ausschließlich ausländischer oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose.

    2. Deutsche mit Migrationshintergrund:

    a)
    • Personen mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder
    • mit zweiter Staatsangehörigkeit oder
    • mit Einbürgerungskennzeichen oder
    • mit Optionskennzeichen (im Inland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten seit dem 1. Januar 2000 unter den in § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) genannten Voraussetzungen zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit (Optionsregelung));

    sowie

    b) Personen unter 18 Jahren ohne eigene Migrationsmerkmale aber mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder mit Einbürgerungskennzeichen zumindest eines Elternteils, wenn die Person an der Adresse der Eltern/ des Elternteils gemeldet ist.

    Im Unterschied zu ausländischen Personen sind „Deutsche mit Migrationshintergrund” erst seit 2007 aus dem anonymisierten Statistikabzug der Einwohnerregisterstatistik auswertbar. Deshalb konnten z.B. Spätaussiedelnde bis dahin nicht gesondert dargestellt werden.

    In 2015 erfolgte eine Umstellung der Erfassung der Merkmale zum Migrationshintergrund im EWR auf einen im KOSIS-Verbund etablierten und abgestimmten Merkmalskatalog, was methodisch bedingt ab dem Berichtsjahr 2014 zu einer modifizierten Datengrundlage zum Migrationshintergrund geführt hat („KOSIS-Datensätze”).

    Datenhaltung / Quelle: AfS Berlin-Brandenburg

  • ausländische Personen

    Ausländische Personen sind Personen mit ausschließlich ausländischer oder ungeklärter Staatsangehörigkeit und Staatenlose. Mitglieder von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen sowie deren Familienangehörige sind nur dann ausgewiesen, wenn sie sich angemeldet haben, obwohl keine Meldepflicht besteht. Deutsche, die zugleich eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen, zählen nicht zur ausländischen Bevölkerung.

Stabilität und Dynamik der Wohnbevölkerung

Wanderungssaldo gesamt je 100 Einwohner:innen | Wanderungssaldo der Einwohner:innen unter 6 Jahren je 100 EW unter 6 Jahren | Wanderungsvolumen

Wohndauer in den Bezirksregionen

Anteil der Einwohner:innen (EW) mit mindestens 5 Jahren Wohndauer an derselben Adresse an den EW im Alter von 5 Jahren und älter

Hinweise zu Daten

  • Wohndauer

    Aussage

    • Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner (EW) mit mindestens 5 Jahren Wohndauer an derselben Adresse an den EW im Alter von 5 Jahren und älter

    Definition

    Das Wohndauermerkmal bezieht sich auf die Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 5 Jahre an der gleichen Anschrift gemeldet waren und zum Stichtag mindestens 5 Jahre alt sind. Die Wohndauer wird durch ein statistisches Matchingverfahren berechnet.

    Hinweise

    Auf der lokalen Ebene korrespondiert dieser Indikator mit dem Durchschnittsalter der Einwohnerinnen und Einwohner. Ältere Menschen tendieren mehr zum Bleiben als junge Menschen. Wenn Einwohnerinnen und Einwohner über einen längeren Zeitraum in einem Stadtteil wohnen bleiben, kann dies daran liegen, dass sie gerne dort wohnen und mit den dort vorgefundenen Gegebenheiten (Wohnung, Nachbarschaft, Infrastruktur etc.) zufrieden sind. Es kann aber auch bedeuten, dass ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um in ihre „Wunschgegend” zu ziehen. Auch die im Rahmen des SGB II und SGB XII definierten Angemessenheitsgrenzen für Unterstützungsleistungen beim Wohnen (Unterkunft, Heizung) können die Wohndauer beeinflussen. Entscheidungen für Bleiben oder Wegziehen können also freiwillig oder unfreiwillig sein. Welcher dieser Umstände zutreffend ist, kann mit dem Indikator allein nicht nachgewiesen werden. Schließlich beeinflussen auch baulicher Niedergang, Neubauten oder Aufwertungen den Indikator „Wohndauer”. Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen und vor allem die Fertigstellung größerer Wohnanlagen haben darauf maßgeblichen Einfluss.

    Zu beachten sind also komplexe Zusammenhänge und Hintergründe. Bei auffälligen Daten und Datensprüngen sind diese näher zu betrachten.

    Datenhaltung / Quelle

    AfS Berlin-Brandenburg (Datenpool)

  • Wanderungssaldo

    Aussage

    • Der Wanderungssaldo der Einwohnerinnen und Einwohner (EW) gesamt beträgt innerhalb eines Jahres + X % oder -X %, es besteht also ein Wanderungsgewinn (+) bzw. Wanderungsverlust (-).

    Definition

    Der Wanderungssaldo ist die Differenz zwischen Anmeldungen (Zuzüge) und Abmeldungen (Fortzüge) in einer Zeiteinheit im Melderegister. Wanderungen bezeichnen den Ein- oder Auszug aus der Hauptwohnung über die Grenzen der Bezirksregion hinweg.

    Positiver Wanderungssaldo: Wanderungsgewinn, mehr Zu- als Fortzüge.
    Negativer Wanderungssaldo: Wanderungsverlust, mehr Fort- als Zuzüge.

    Die Erhebungsmethode der An- und Abmeldung unterscheiden sich von den Zu- und Fortzügen der bundesweiten amtlichen Wanderungsstatistik, in welcher nur die Zuzüge in einem bundesweiten Verfahren erhoben werden (die Fortzüge bucht die Herkunftsgemeinde nach Information der Zuzugsgemeinde).

    Hinweise

    Der Wanderungssaldo für sich allein berücksichtigt nicht, dass Wanderungen selektiv sind: Zum einen sind sie altersselektiv – vorwiegend die jüngeren Altersgruppen sind mobil. Zum andern sind sie in hohem Maße sozial selektiv, von beruflichen Perspektiven und wirtschaftlichen Möglichkeiten abhängig.

    Auffälligkeiten beim Wanderungssaldo können auch durch besondere Faktoren verursacht sein, z.B. Neubau oder Abriss größerer Wohnkomplexe, Einrichtung oder Schließung von Heimen und sonstigen Unterkünften.

    Datenhaltung / Quelle

    AfS Berlin-Brandenburg (Datenpool)

  • Wanderungsvolumen

    Aussage

    • In der Bezirksregion haben sich innerhalb eines Jahres je 100 Einwohnerinnen und Einwohner X Personen an- und abgemeldet (Summe der An- und Abmeldungen je 100 EW).

    Definition

    Das Wanderungsvolumen gibt die Summe der Zuzüge (Anmeldungen) und Fortzüge (Abmeldungen) je 100 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb eines Jahres an.

    Erfasst werden die An- und Abmeldungen der EW mit Hauptwohnsitz über die Grenze der Bezirksregion hinaus.

    Die Erhebungsmethode der An- und Abmeldung unterscheiden sich von den Zu- und Fortzügen der bundesweiten amtlichen Wanderungsstatistik, in welcher nur die Zuzüge in einem bundesweiten Verfahren erhoben werden (die Fortzüge bucht die Herkunftsgemeinde nach Information der Zuzugsgemeinde).

    Datenhaltung / Quelle

    AfS Berlin-Brandenburg (Datenpool)

Beteiligung am Erwerbsleben und Armutsrisiken

Erwerbsbeteiligung und Armutsrisiken

  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
  • Arbeitslose nach SGB II
  • Jugendarbeitslosigkeit

Hinweise zu den Daten

  • Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

    Ausssage

    • Von allen Einwohnerinnen und Einwohnern (EW) im Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze am Wohnort sind X % sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

    Definition

    Als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gelten Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

    1. Eine Arbeitgebermeldung zur Sozialversicherung liegt vor.
    2. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in mindestens einem der Zweige der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung).
    3. Es handelt sich um abhängige Beschäftigung bzw. Arbeit, die im Allgemeinen gegen Entgelt entrichtet wird (Ausnahmen sind Unterbrechungstatbestände wie z. B. Elternzeit).
    4. Es wird mindestens eine Stunde pro Woche gearbeitet – soweit aus der Personengruppendefinition erkennbar.

    Dazu gehören auch Personen, die aus einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Ableistung von gesetzlichen Dienstpflichten (z. B. Wehrübung) einberufen werden. Nicht zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen dagegen Beamte und Beamtinnen, Selbstständige und mithelfende Familienangehörige, Berufs- und Zeitsoldaten, sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Auch geringfügig Beschäftigte sind in der Statistik nicht enthalten.

    Hinweise

    Fallzahlen höherer Raumebenen lassen sich selbstständig nicht vollständig über die Aggregation von Fallzahlen der Planungsräume bilden. Hintergrund ist, dass nicht alle Personen und Bedarfsgemeinschaften einem Planungsraum, sondern erst einer höheren Ebene zugeordnet werden können. Die Ursache hierfür liegt entweder in nicht (vollständig) georeferenzierbaren Adressen oder in geheimhaltungsbedingten Zellsperrungen.

    Auf Grund unterschiedlicher Verfahren bei der regionalen Zuordnung der Daten, weichen die aus den kleinräumigen Daten gebildeten Aggregate für Bezirke von den von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Ergebnissen ab.

    Datenhaltung / Quelle

    Statistik der Bundesagentur für Arbeit (AkG) / AfS Berlin-Brandenburg

  • Arbeitslosen nach SGB II

    Ausssage

    • Der Arbeitslosenanteil mit Leistungsbezug nach SGB II bzw. der Anteil arbeitsloser erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach SGB II beträgt X % der Einwohnerinnen und Einwohner (EW) im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter die Regelaltersgrenze (Bezugsgröße: erwerbsfähige Einwohnerinnen und Einwohner). Der so berechnete Arbeitslosenanteil ist nicht identisch mit der „Arbeitslosenquote” der Bundesagentur für Arbeit, die kleinräumig nicht zur Verfügung steht (Bezugsgröße hier: „Erwerbspersonen”).

    Definition

    Arbeitslose nach SGB II sind Arbeitsuchende, die:
    • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
    • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder des kommunalen Trägers zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
    • sich bei einer Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben (vgl. §§ 2, 16, 327 SGB III). Die Arbeitslosmeldung hat im SGB II zwar unter leistungsrechtlichen Aspekten keine unmittelbare Bedeutung, aus vermittlerischer Sicht ist für die Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch eine Meldung notwendig,
    • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
    • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben.

    Mit enthalten sind auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (arbeitssuchend nach SGB III), die wegen ihres zu geringen Arbeitslosengeldes zusätzlicher Sozialleistungen nach SGB II bedürfen, um ihren Bedarf (bzw. den der Bedarfsgemeinschaft) zu decken (Teilmenge der sogenannten “Aufstocker”). Der Anteil der nach SGB III arbeitslosen „Aufstocker” an den arbeitslosen ELB beträgt ca. 3 %.

    “Aufstocker”:
    Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die zum Stichtag neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld wird um die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II „aufgestockt”.

    Hinweise

    Werte kleiner als 10 müssen aus Gründen der Geheimhaltung in den jeweiligen Planungsräumen gesperrt werden. Die betreffenden Fallzahlen werden summiert dem Berliner Gesamtwert zugeschlagen.

    Fallzahlen höherer Raumebenen lassen sich selbstständig nicht vollständig über die Aggregation von Fallzahlen der Planungsräume bilden. Hintergrund ist, dass nicht alle Personen und Bedarfsgemeinschaften einem Planungsraum, sondern erst einer höheren Ebene zugeordnet werden können. Die Ursache hierfür liegt entweder in nicht (vollständig) georeferenzierbaren Adressen, Verlagerung von an Jobcenter-Adressen gemeldeten Personen auf Bezirkswerte oder in geheimhaltungsbedingten Zellsperrungen.
    Werte kleiner als 10 müssen aus Gründen der Geheimhaltung in den jeweiligen Planungsräumen gesperrt werden. Die betreffenden Fallzahlen werden summiert dem Berliner Gesamtwert zugeschlagen.

    Datenhaltung / Quelle:

    Statistik der Bundesagentur für Arbeit (PEDS) / AfS Berlin-Brandenburg

  • Anteil der Arbeitslosen unter 25 Jahren nach SGB II

    Aussage

    • X% der Jugendlichen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren sind arbeitslos nach SGB II bzw. arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren nach SGB II

    Definition

    Arbeitslose nach SGB II sind Arbeitsuchende, die:
    • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben (Beschäftigungslosigkeit),
    • eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung suchen (Eigenbemühungen), dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder des kommunalen Trägers zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und -bereit sind (Verfügbarkeit),
    • sich bei einer Arbeitsagentur persönlich arbeitslos gemeldet haben (vgl. §§ 2, 16, 327 SGB III). Die Arbeitslosmeldung hat im SGB II zwar unter leistungsrechtlichen Aspekten keine unmittelbare Bedeutung, aus vermittlerischer Sicht ist für die Betreuung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jedoch eine Meldung notwendig,
    • in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
    • nicht jünger als 15 Jahre sind und die Altersgrenze für den Renteneintritt noch nicht erreicht haben.

    Mit enthalten sind auch Beziehende von Arbeitslosengeld I (arbeitssuchend nach SGB III), die wegen ihres zu geringen Arbeitslosengeldes zusätzlicher Sozialleistungen nach SGB II bedürfen, um ihren Bedarf (bzw. den der Bedarfsgemeinschaft) zu decken (Teilmenge der sogenannten “Aufstocker”). Der Anteil der nach SGB III arbeitslosen „Aufstocker” an den arbeitslosen ELB beträgt ca. 3 %.

    “Aufstocker”:
    Mit dem Begriff Aufstocker werden diejenigen Personen bezeichnet, die zum Stichtag neben Arbeitslosengeld nach dem SGB III auch Sozialleistungen nach dem SGB II beziehen. Es handelt sich demnach um Personen, deren Arbeitslosengeld nicht ausreicht, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Arbeitslosengeld wird um die entsprechenden Leistungen nach dem SGB II „aufgestockt”.

    Hinweise

    Werte kleiner als 10 müssen aus Gründen der Geheimhaltung in den jeweiligen Planungsräumen gesperrt werden. Die betreffenden Fallzahlen werden summiert dem Berliner Gesamtwert zugeschlagen.

    Fallzahlen höherer Raumebenen lassen sich selbstständig nicht vollständig über die Aggregation von Fallzahlen der Planungsräume bilden. Hintergrund ist, dass nicht alle Personen und Bedarfsgemeinschaften einem Planungsraum, sondern erst einer höheren Ebene zugeordnet werden können. Die Ursache hierfür liegt entweder in nicht (vollständig) georeferenzierbaren Adressen, Verlagerung von an Jobcenter-Adressen gemeldeten Personen auf Bezirkswerte oder in geheimhaltungsbedingten Zellsperrungen.

    Datenhaltung / Quelle

    Statistik der Bundesagentur für Arbeit (PEDS) / AfS Berlin-Brandenburg

Transferabhängigkeit

  • Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II unter der Regelaltersgrenze
  • Personen in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II unter 15 Jahren
  • Grundsicherung im Alter

Die Neuköllner Planungsräume im Monitoring Soziale Stadtentwicklung (MSS)

Hinweise zu den Daten

  • Bedarfsgemeinschaften (BG) nach SGB II

    Aussage

    • X % aller Einwohnerinnen und Einwohner (EW) im Alter bis zur Regelaltersgrenze leben in Bedarfsgemeinschaften nach SGB II (umgangssprachlich: „Bürgergeld”). Erfasst werden alle in der BG lebenden Personen unabhängig davon, ob sie selbst einen Leistungsanspruch nach SGB II haben oder nicht.

    Definition

    Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im Sozialgesetzbuch II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sozialrechtlich wird davon ausgegangen, dass die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auch materiell füreinander einstehen (sogenannte “Einstandspflicht” mit Ausnahme von Kindern).

    Eine BG (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen LB. Als LB werden Personen in BG verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Des Weiteren zählen zu einer BG die Nicht Leistungsberechtigten (NLB). Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und lassen sich in vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen und Kinder ohne Leistungsanspruch voneinander unterscheiden.

    Hinweise

    Werte kleiner als 10 müssen aus Gründen der Geheimhaltung in den jeweiligen Planungsräumen gesperrt werden. Die betreffenden Fallzahlen werden summiert dem Berliner Gesamtwert zugeschlagen.

    Fallzahlen höherer Raumebenen lassen sich selbstständig nicht vollständig über die Aggregation von Fallzahlen der Planungsräume bilden. Hintergrund ist, dass nicht alle Personen und Bedarfsgemeinschaften einem Planungsraum, sondern erst einer höheren Ebene zugeordnet werden können. Die Ursache hierfür liegt entweder in nicht (vollständig) georeferenzierbaren Adressen, Verlagerung von an Jobcenter-Adressen gemeldeten Personen auf Bezirkswerte oder in geheimhaltungsbedingten Zellsperrungen.

    Datenhaltung / Quelle

    Statistik der Bundesagentur für Arbeit (PEDS) / AfS Berlin-Brandenburg

  • Bedarfsgemeinschaften (BG) nach SGB II < 25 Jahre

    Ausssage

    • X% der Jugendlichen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren sind arbeitslos nach SGB II bzw. arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren nach SGB II

    Definition

    Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Personen (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im Sozialgesetzbuch II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten. Sozialrechtlich wird davon ausgegangen, dass die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auch materiell füreinander einstehen (sogenannte “Einstandspflicht” mit Ausnahme von Kindern).

    Eine BG (gem. § 7 SGB II) hat mindestens einen LB. Als LB werden Personen in BG verstanden, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II haben. Des Weiteren zählen zu einer BG die Nicht Leistungsberechtigten (NLB). Diese haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und lassen sich in vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen und Kinder ohne Leistungsanspruch voneinander unterscheiden.

    Datenhaltung / Quelle

    Statistik der Bundesagentur für Arbeit (PEDS) / AfS Berlin-Brandenburg

  • Grundsicherung (außerhalb von Einrichtungen) nach SGB XII

    Ausssage

    • X % der Einwohnerinnen und Einwohner (EW) über der Regelaltersgrenze, die außerhalb einer stationären Einrichtung leben, erhalten Grundsicherung nach SGB XII, Kap. 4.

    Definition

    Leistungsberechtigt nach SGB XII, Kap. 4 sind Personen, die
    • die Altersgrenze für die Regelaltersrente nach § 41Abs. 2 SGB XII erreicht haben (= Regelaltersgrenze) und
    • den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen decken können, insofern drückt sich darin eine einkommensarme bzw. einkommensarmutnahe Lebenslage aus.
      Zu den Leistungen der Grundsicherung zählen die Regelsätze (identisch denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII), Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, zusätzliche Bedarfe (insbesondere. Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe) sowie gegebenenfalls ergänzende Darlehen.

    Regelaltersgrenze:
    Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei jüngeren sieht das SGB XII seit 2012 eine Staffelung vor, die sich am jeweiligen Geburtsjahr orientiert. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Anpassungsschritte sind auf bmi.bund.de gelistet (Link).

    Hinweise

    Fallzahlen höherer Raumebenen lassen sich selbstständig nicht vollständig über die Aggregation von Fallzahlen der Planungsräume bilden. Hintergrund ist, dass nicht alle Personen einem Planungsraum, sondern erst einer höheren Ebene zugeordnet werden können. Die Ursache hierfür liegt entweder in nicht (vollständig) georeferenzierbaren Adressen oder in geheimhaltungsbedingten Zellsperrungen.

    Die Datenpool-Angaben für Bezirke unterscheiden sich von den Bezirksangaben im Sozial-Informations-Systems (SIS). Die Ursache der Differenz liegt darin, dass im SIS Angaben nach fallbearbeitendem Bezirk ermittelt werden und im Datenpool die Basis eine Aggregation der Fallzahlen der Planungsräume sind, deren Grundlage die Adressangaben der Leistungsbeziehenden sind.

    Detaillierte Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4.Kap. SGB XII) finden sie im Sozial Informations System

    Datenhaltung / Quelle

    SenASGIVA / EW: AfS Berlin-Brandenburg

  • Monitoring Soziale Stadtentwicklung

    Darstellung des Gesamtindex Soziale Ungleichheit auf der Ebene der Planungsräume (Status/Dynamik-Index)
    Gebietsbezogene Überlagerung des Status-Index (4 Klassen) mit dem Dynamik-Index (3 Klassen)

    Alle Aussagen zu Status und Dynamik eines Planungsraums sind im gesamtstädtischen Vergleich zu interpretieren, daher gilt:

    • Trotz einer absoluten Verbesserung bei den Index-Indikatoren kann die Dynamik als „negativ“ kategorisiert sein, wenn die eigene Entwicklung von der insgesamt besseren gesamtstädtischen Entwicklung abweicht.
    • Äquivalent kann eine positive Dynamik einer Zunahme sozialer Benachteiligung entsprechen

    Für mehr Informationen und Daten geht es hier zum Bericht Monitoring Soziale Stadtentwicklung Berlin 2023

Entwicklungsbedingungen von Kindern und Jugendlichen

Für eine fachliche Einschätzung der Daten und einer fundierteren Analyse schauen sie sich gerne die gesamten Berichte der Stelle für Qualitätsentwicklung, Planung und Koordination des öffentlichen Gesundheitsdienstes (QPK) an.

Es foltg ein Auszug einzelnder Daten aus folgenden Berichten:

Hinweise zu Daten

  • Kinder mit Sprachdefiziten

    Aussage

    • X % der Einschulungskinder haben Sprachdefizite.

    Definition

    Der Indikator „Sprachdefizite” stellt eine Kombination zweier bei der Einschulungsuntersuchung (ESU) erhobenen Merkmale dar:

    Sätze nachsprechen

    Zur Feststellung des Entwicklungsstandes der Kinder wird bei den Einschulungsuntersuchungen das Instrument S-ENS (Screening des Entwicklungsstandes bei Einschulungsuntersuchungen, Döpfner et al. 2005) eingesetzt. Der Test „Sätze nachsprechen” ist Bestandteil des S-ENS.

    Kenntnisse der deutschen Sprache bei Kindern nicht deutscher Herkunft

    Sind bei Kindern mit Migrationshintergrund nur unzureichende Deutschkenntnisse vorhanden, muss bei ihnen der Test „Sätze nachsprechen” nicht durchgeführt werden und sie wären damit von der Auswertung ausgeschlossen. Daher werden für den Indikator bei diesen Kindern mit Migrationshintergrund ergänzend die Deutschkenntnisse betrachtet.

    Im kombinierten Indikator „Sprachdefizite” werden als Kinder mit Sprachdefiziten ausgewiesen:

    • Kinder deutscher Herkunft mit auffälligem Testergebnis „Sätze nachsprechen”,
    • Kinder nicht deutscher Herkunft mit guten Deutschkenntnissen und auffälligem Testergebnis „Sätze nachsprechen” und
    • Kinder nicht deutscher Herkunft mit unzureichenden Deutschkenntnissen.

    Datenhaltung / Quelle

    SenGPG, Ref. I A

  • Kinder mit motorischen Defiziten (Visuomotorik)

    Aussage

    • X % der Einschulungskinder haben Auffälligkeiten in der Visuomotorik, d.h. Defizite in der Auge-Hand-Koordination.

    Definition

    Zur Feststellung des Entwicklungsstandes der Kinder wird bei den Einschulungsuntersuchungen das Instrument S-ENS (Screening des Entwicklungsstandes bei Einschulungsuntersuchungen, Döpfner et al. 2005) eingesetzt.

    Der Test zur Visuomotorik ist Bestandteil des S-ENS. Der Testbereich „Visuomotorik” prüft feinmotorische Fertigkeiten des Kindes wie die Auge-Hand-Koordination mittels Aufgaben zur Gestaltrekonstruktion (einfache Strichzeichnungen sollen nach Vorlage vervollständigt werden) und zur Gestaltreproduktion (einfache Strichzeichnungen sollen exakt abgezeichnet werden).

    Datenhaltung / Quelle

    SenGPG, Ref. I A

  • Kinder mit Übergewicht

    Aussage

    • X % der Einschulungskinder haben Übergewicht.

    Definition

    Bei der Einschulungsuntersuchung werden Körpergröße und Gewicht der Kinder gemessen und daraus der Body Mass Index (BMI) nach der Formel BMI = Gewicht [kg] / Körpergröße [m]² berechnet.

    Zur Beurteilung der BMI-Werte werden die alters- und geschlechtsspezifischen Normwertetabellen von Kromeyer-Hauschild et al. (2001) entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Adipositas angewendet. Für die Auswertung der Einschulungsuntersuchungen werden statt der veröffentlichten Referenzwerte in halbjährlichen Abständen die monatsgenauen Tabellen verwendet (persönliche Mitteilung Kromeyer-Hauschild 2008).

    Kinder und Jugendliche, deren BMI oberhalb des 90. Perzentil der Normstichprobe liegt, werden als übergewichtig bezeichnet, bei einem BMI oberhalb des 97. Perzentil als adipös. Für den Indikator Übergewicht werden diese beiden Kategorien zusammengefasst und der Anteil der Kinder mit einem BMI oberhalb des 90. Perzentil ausgewiesen.

    Perzentilen sind Prozentangaben. Wird das Gewicht eines Kindes in Perzentilen ausgedrückt, bedeutet dies, dass das Gewicht in Bezug auf das Gewicht der Gleichaltrigen angegeben wird. Ein Gewicht oberhalb des 90. Perzentils bedeutet, dass 90 % der Kinder gleichen Alters und gleichen Geschlechts weniger wiegen als das betreffende Kind.

    Datenhaltung / Quelle

    SenGPG, Ref. I A

  • Kinder mit einer Besuchsdauer über 2 Jahren

    Aussage

    • X % aller Einschulungskinder haben zum Zeitpunkt der Einschulungsuntersuchung bereits länger als 2 Jahre eine Kita besucht.

    Definition

    Im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen wird der Besuch von Betreuungseinrichtungen sowie dessen Dauer erhoben. Die Dauer des Besuchs bis zum Zeitpunkt der Einschulungsuntersuchung wird monatsgenau ermittelt. Bei Einrichtungswechsel werden die jeweiligen Besuchszeiten zu einer Gesamtzeit addiert. Es wird ausgewiesen, welcher Anteil der Kinder zum Zeitpunkt der Einschulungsuntersuchung bereits länger als zwei Jahre eine Kita oder eine vergleichbare Einrichtung besucht hat.

    Datenhaltung / Quelle

    SenGPG, Ref. I A

Anteil der minderjährigen unverheirateten Kinder (MUK) in alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaften (BG) nach SGB II an den Einwohner:innen unter 18 Jahren in %

Hinweise zu Daten

  • Minderjährige unverheiratete Kinder (MUK) in alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaften (BG) nach SGB II

    Aussage

    • X % der unverheirateten unter 18-Jährigen leben in einem alleinerziehenden Haushalt mit SGB II-Bezug.

    Definition

    Als Alleinerziehende bezeichnet man Elternteile, die minderjährige, d. h. unter 18 Jahre alte Kinder, alleine betreuen und erziehen. Unerheblich ist dabei der Familienstand des Alleinerziehenden und wer im juristischen Sinn für das Kind sorgeberechtigt ist. Alleinerziehend muss also nicht der leibliche Elternteil, sondern kann auch ein Großeltern- oder Pflegeelternteil sein.

    Eine BG, abgesehen von Einzelhaushalten, besteht aus leistungsberechtigten Person (LB), die mit anderen in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren gesamte Einkünfte die im Sozialgesetzbuch II festgelegte Bedürftigkeitsgrenze nicht überschreiten.

    In einer Alleinerziehenden-BG mit einem Kind kann es mehr als zwei Bedarfsgemeinschaftsmitglieder geben. Eine alleinerziehende Mutter, die mit ihrem 12-jährigen Sohn und der 19-jährigen Tochter zusammenlebt, fällt unter diesen BG-Typ. Denn neben einem minderjährigen unverheirateten, kann es darin auch ein volljähriges unverheiratetes Kind unter 25 Jahren geben.

    Hinweise

    Werte kleiner als 10 müssen aus Gründen der Geheimhaltung in den jeweiligen Planungsräumen gesperrt werden. Die betreffenden Fallzahlen werden summiert dem Berliner Gesamtwert zugeschlagen.

    Fallzahlen höherer Raumebenen lassen sich selbstständig nicht vollständig über die Aggregation von Fallzahlen der Planungsräume bilden. Hintergrund ist, dass nicht alle Personen und Bedarfsgemeinschaften einem Planungsraum, sondern erst einer höheren Ebene zugeordnet werden können. Die Ursache hierfür liegt entweder in nicht (vollständig) georeferenzierbaren Adressen, Verlagerung von an Jobcenter-Adressen gemeldeten Personen auf Bezirkswerte oder in geheimhaltungsbedingten Zellsperrungen.

    Datenhaltung / Quelle

    Statistik der Bundesagentur für Arbeit (PEDS) / AfS Berlin-Brandenburg