Der Migrationshintergrund ist kein festes Merkmal aus dem Einwohnerregister (EWR), sondern wird anhand verschiedener Merkmale abgeleitet. Die Ableitung orientiert sich an den bundesweiten Richtlinien zur Definition des Migrationshintergrundes in der amtlichen Statistik, ist jedoch den Möglichkeiten der Merkmalsauswahl des Melderegisters angepasst (Berliner Verfahren).
Personen mit Migrationshintergrund sind:
1. Ausländische Personen: Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, also mit ausschließlich ausländischer oder ungeklärter Staatsangehörigkeit sowie Staatenlose.
2. Deutsche mit Migrationshintergrund:
a)- Personen mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder
- mit zweiter Staatsangehörigkeit oder
- mit Einbürgerungskennzeichen oder
- mit Optionskennzeichen (im Inland geborene Kinder ausländischer Eltern erhalten seit dem 1. Januar 2000 unter den in § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) genannten Voraussetzungen zunächst die deutsche Staatsangehörigkeit (Optionsregelung));
sowie
b) Personen unter 18 Jahren ohne eigene Migrationsmerkmale aber mit Geburtsland außerhalb Deutschlands oder mit Einbürgerungskennzeichen zumindest eines Elternteils, wenn die Person an der Adresse der Eltern/ des Elternteils gemeldet ist.
Im Unterschied zu ausländischen Personen sind „Deutsche mit Migrationshintergrund” erst seit 2007 aus dem anonymisierten Statistikabzug der Einwohnerregisterstatistik auswertbar. Deshalb konnten z.B. Spätaussiedelnde bis dahin nicht gesondert dargestellt werden.
In 2015 erfolgte eine Umstellung der Erfassung der Merkmale zum Migrationshintergrund im EWR auf einen im KOSIS-Verbund etablierten und abgestimmten Merkmalskatalog, was methodisch bedingt ab dem Berichtsjahr 2014 zu einer modifizierten Datengrundlage zum Migrationshintergrund geführt hat („KOSIS-Datensätze”).
Datenhaltung / Quelle: AfS Berlin-Brandenburg