Drucksache - 0722/XXI  

 
 
Betreff: Vorschlagsliste für die Wahl zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - Amtsperiode ab 19. August 2023
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Vorsteher/inVorsteher/in
  Oeverdieck, Lars
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beschluss
29.03.2023 
17. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin stellt gem. § 28 i.V.m. § 185 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Vorschlagsliste von 12 Personen auf, die als ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburgr die Amtsperiode ab 19. August 2023 vom Ausschuss zur Wahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern gewählt werden sollen.

 

Aufstellung und Verfahren:

Insgesamt wurden von allen Bewerberinnen und Bewerbern die Fragebögen zur Prüfung der Wahlvoraussetzungen abgefordert. Die 12 Personen wurden in der beiliegenden Vorschlagsliste zusammengestellt. r die Aufnahme der Personen in die Vorschlagslisten ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bezirksverordnetenversammlung erforderlich. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste sind die entsprechenden Vorschriften in der Verwaltungsgerichtsordnung besonders beachtet worden.

 

Der Inhalt der Vorschlagsliste samt Benennung von Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl und Beruf der vorgeschlagenen Personen ist vertraulich zu behandeln und nur für diese Beschlussfassung zu verwenden. Die Bezirksverordneten erhalten die Vorschlagsliste daher nur in Papierform. Eine Veröffentlichung und/oder die Herausgabe der Daten an Dritte ist aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig.

 
 

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