Drucksache - 0675/XXI  

 
 
Betreff: Als echte Demokratinnen und Demokraten dem Willen der Wählerinnen und Wähler entsprechen.
Selbstverpflichtung zum Rücktritt der Mitglieder des Bezirksamts nach der Wahlwiederholung.
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:FDPFDP
  Fraktionsvorsitzender,
Drucksache-Art:EntschließungEntschließung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beschluss
25.01.2023 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin in der BVV abgelehnt   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Entschließung
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Mitglieder des Bezirksamts Neukölln werden aufgefordert, nach der anstehenden Wiederholung der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung am 12. Februar 2023 ihre Entlassung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG zu verlangen und damit von ihrem Amt zurückzutreten. Die bisherigen Mitglieder des Bezirksamts tragen durch ihr Rücktrittsgesuch dazu bei, dass die Ergebnisse der Wiederholungswahl schnellstmöglich umgesetzt werden können und im Sinne der Wählerinnen und Wähler ohne langwieriges Verfahren ein neues Bezirksamt gem. § 35 Abs. 1 BezVerwG durch die BVV Neukölln bestimmt werden kann.

Die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte und der Bezirksbürgermeister sind im Rahmen der Wahlverbeamtung formal bis zum Ende der Wahlperiode 2026 ernannt. Die durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts ausgelöste Wiederholungswahl hat zunächst keinen Einfluss auf ihre Amtsdauer. Um jedoch dem Willen der Wählerinnen und Wähler zu entsprechen, sollten sich alle sechs Bezirksstadträte und -rätinnen bereits jetzt verpflichten, nach der Wahl am 12. Februar 2023 zurückzutreten. Selbstverständlich bestehtr sie die Möglichkeit der Wiederwahl durch die BVV, wenn die Ergebnisse der Wahlwiederholung dies zulassen. Es wäre für die Demokratie und politische Kultur jedoch schlicht desaströs, wenn nach der Wahl nicht vom Wähler legitimierte Personen weiter Mitglieder des Bezirksamts blieben. Jedes Bezirksamtsmitglied trägt hier auch eine Verantwortung gegenüber den Wählerinnen und Wählern.

Sollten seitens der Bezirksamtsmitglieder persönliche pekuniäre Gründe (Pensionsansprüche) in ihrer Interessenabwägung priorisiert werden, sollten diese ersatzweise die sie tragenden Fraktion überzeugen, ggf. nachfolgende Abwahlanträge gegen sie zu unterstützen.

 
 

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