Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 1701/XX
Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird gebeten, bei zukünftigen Bebauungsplänen die Prinzipien des flächen- und ressourcensparenden Bauens zur Anwendung zu bringen und entsprechende Festzungen zu treffen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften diesem Anliegen entgegenstehen. Im Rahmen der Vorstellung von B-Plan-Aufstellungsbeschlüssen sind die Ziele bezüglich der Anwendung des Prinzips „Flächen- und ressourcensparendes Bauen“ im jeweilig geplanten Bebauungsplan vorzustellen bzw. bei Nichtberücksichtigung die Gründe dafür darzulegen.
Begründung: Energieeffizientes Bauen (Dämmung, (Heiz-)Energieeffizienzsteigerung) gehört bei Neubauten längst zum geforderten und geförderten Standard. Diese Effizienzsteigerungen werden derzeit jedoch durch steigenden individuellen Wohnraumbedarf und wachsende Wege zwischen Wohn- und Arbeitsort aufgefressen. Die Reduzierung des Flächenverbrauchs wird seit Jahrzehnten diskutiert und gefordert. Die für eine Umsetzung erforderlichen Konzepte existieren auf unterschiedlichen Maßstabsebenen. Im Mai 2017 wurde mit der Kategorie „Urbanes Gebiet (MU)“ eine neue Baurechtskategorie in der Baunutzungsverordnung (§ 6a BauNVO) geschaffen. Sie soll vor dem Hintergrund des Vorrangs von Innenentwicklung und Bestandserneuerung vor einer Siedlungsexpansion der Idee einer nutzungsgemischten Stadt und einer Stadt der kurzen Wege baurechtlich Rechnung tragen. Wichtiges Merkmal ist die Nutzungsmischung, so dass Wohnen, Gewerbe, soziale, kulturelle und andere Einrichtungen nebeneinander bestehen können. Dabei muss das Verhältnis zwischen den Nutzungen nicht gleichgewichtig sein. Dies begünstigt die Nutzungsänderung z.B. von Gewerbeimmobilien zu Wohnungen ebenso, wie eine neue Stadtgestaltung auf Neubauflächen. Um das Ziel einer höheren Verdichtung zu erreichen, wird im „Urbanen Gebiet“ eine höhere Bebauungsdichte durch eine entsprechend hohe Grundflächenzahl (maximal 0,8 – in Mischgebieten 0,6, in Kerngebieten 1,0) und Geschossflächenzahl (maximal 3,0 – entspricht dem Kerngebiet) ermöglicht (§ 17 BauNVO). Flächenkonzentration in der Planung, verdichtetes Bauen, variable Grundrisse und gemeinschaftlich genutzte Räume sparen Geld, Zeit und Ressourcen. Die Integration von Kleingewerbe, Handwerk und Büroarbeitsplätzen ermöglicht kurze Wege. |
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