Drucksache - 0501/XX  

 
 
Betreff: Schankgewerbe - Verdrängung Gewerbe für die Nahversorgung der Anwohnenden
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Einwohner/inEinwohner/in
Verfasser:Schrader, Gertrud 
Drucksache-Art:EinwohneranfrageEinwohneranfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
28.02.2018 
15. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Einwohneranfrage Schrader
Einwohneranfrage beantwortet
Antwort Schrader

  1. Warum erlässt der Bezirk nicht eine bezirkliche Leitlinie zum Thema Tourismus, die ernsthaft die Belange der Anwohnenden berücksichtig und somit eine Untersagung beinhaltet, Schankgewerbe räumlich bis zur Innenhofseite von Gebäuden zu betreiben und folglich bei entsprechender Raumaufteilung ein Schankgewerbe per se nicht zu genehmigen?

 

  1. Warum erlässt der Bezirk nicht als Sofortmaßnahme eine Ausweitung des Sperrgesetzes, welche eine Beräumung der Schankvorgärten ab 22 Uhr vorsieht, samt der Verpflichtung des Bezirks, die Einhaltung dieser Beräumungsregel zumindest überall dort zu kontrollieren, wo auf kleinstem Raum mehrere Schankvorgärten beieinander liegen z.B. in zwei oder drei nebeneinanderliegenden Gebäuden je mindestens eine Schankwirtschaft betrieben wird und/ oder entsprechend die gegenüberliegende Straßenseite bewirtschaftet wird?

 

Begründung:

Zu 1) Übliche Praxis zur Ausweitung der Schankfläche in Gewerberäumen ist es Trennwände zu hinteren Räumen zu entfernen oder Durchgänge so zu öffnen, dass die Schankräume bis zu den Innenhöfen durchgehen.

r die Anwohnenden hat dieses eine verheerende Konsequenz: Die Lärmbelastung weitet sich automatisch ungehindert bis in den Innenhof aus (auch wenn es „nur“ Fenster zum Hof sind). Anwohnende der Vorderhäuser ebenso wie der Seitenflügel und Hinterhäuser werden ohne eine Möglichkeit zu Entkommen gnadenlos beschallt. Diese Ausweitung hin zu den Innenhöfen hat zur Folge, dass z.T. mehr als doppelt so viele Menschen in ihrer Nachtruhe gestörten werden. Zugleich wird eine nur von Schankgewerbe zahlbare hohe Miete ermöglicht, so dass Gewerbe, das der Nahversorgung der Anwohnenden verdrängt wird.

 

Zu 2) Wenn in einer Straße eine Kneipe neben der anderen einen Schankvorgarten betreibt, dann sind Anzeigen gegen von diesen ausgehende Störungen der Nachtruhe faktisch kaum mehr wirksam. So z. B. in der Weserstraße Ecke Reuterplatz.

Dies hat folgende Gründe: Die Lärmbelastungen addieren sich, so, dass jeder einzelne Betreiber auf eine jeweils möglicherweise geringe Besucherzahl verweist, dier sich allein genommen angeblich noch zu keiner Lärmbelästigung führe. Tatsächlich hrt die Addition der Gästeanzahl auf einem kurzen Stück Gehweg zu einer Lärmballung, die nicht zwangsläufig von einem Gewerbe allein ausgeht.

Darüber hinaus bleiben in derartigen räumlichen Konstellationen Anzeigen der Anwohnenden aufgrund eines generellen Zuschreibbarkeitskonflikts erfolglos: sämtliche Gewerbetreibende nnen darauf verweisen, dass bei dieser dichten Nachbarschaft ihr Schankvorgarten nicht eindeutig als Lärmquelle auszumachen sei. Dieser Zuschreibbarkeitskonflikt heißt aber nichts anderes, als dass das Recht der Anwohnenden auf eine geschützte und ungestörte Nachtruhe in diesen bezirklicherseits gebilligten Schankkonstellationen faktisch entleert ist.

 
 

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