Auszug - Genehmigungskriterien für den Milieuschutz  

 
 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
TOP: Ö 11.5
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Mi, 27.01.2016 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin, 2. Etage
1395/XIX Genehmigungskriterien für den Milieuschutz
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneBA/BauNatBüD
  Blesing, Thomas
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
 
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Ausschuss empfiehlt der BVV die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

Der Ausschuss empfiehlt der BVV die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich bei der Aufstellung der Genehmigungskriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungssatzung in Neukölln mindestens an folgenden Leitlinien zu orientieren:

 

Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, soll keine erhaltungsrechtliche Genehmigung/Zustimmung erteilt werden, insbesondere:

 

  • Grundrissänderungen zur Schaffung besonders großzügiger Wohnungsgrundrisse insbesondere durch die Verringerung von Wohnräumen
  • Wohnungszusammenlegungen und zwar auch bei Zusammenlegungen von bestehendem und neu geschaffenem Wohnraum, z.B. Dachgeschoss-Maisonette-Einheiten
  • Anbau von besonders kostenaufwändigen Erstbalkonen sowie Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten, wenn die Wohnung bereits einen Balkon oder eine Terrasse aufweist. Die Versagung eines Erstbalkones kommt in Betracht, wenn er hinsichtlich der verwendeten Konstruktion oder Materialien besonders kostenaufwändig ist oder in Bezug zur dazugehörigen Wohnung überdimensioniert ist.
  • Einbau eines zweiten Bades oder eine zweiten Dusche. Einbau eines zweitens WCs, es sei denn, die Wohnung verfügt über vier oder mehr Wohnräume und die Zahl der Wohnräume wird dadurch nicht verringert.
  • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- oder Gebäudeausstattung, zum Beispiel Gegensprechanlagen mit Videoüberwachung, Kamine, Panoramafenster, Fußbodenheizungen oder repräsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser.
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung und die baulichen und anlagentechnischen Mindestanforderungen der ENEV an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragsstellung geltenden Fassung der ENEV hinausgehen.
  • Einbau bzw. Anbau von besonders kostenaufwändigen Aufzügen oder Fassadengleitern. Der Einbau ist zu versagen, wenn er besonders kostenaufwändig ist oder aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht.
  • Für den Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten soll grundsätzlich keine Genehmigung erteilt werden, es sei denn, dass auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage nicht mehr zumutbar ist.
  • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.

 

Der Beschlussempfehlung wird mit den Stimmen der SPD, Grüne, Piraten und Linke, gegen die Stimmen der CDU zugestimmt.

 

 


Abstimmungsergebnis:


 
 

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