Auszug - Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011  

 
 
11. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
TOP: Ö 7.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: überwiesen
Datum: Mi, 26.09.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:31 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin, 2. Etage
0339/XIX Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2011
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/FinWiHaupt
Verfasser:Buschkowsky, HeinzMorsbach, Michael
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung - 2. Lesung
 
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs

Die Bezirksverordnetenversammlung genehmigt gemäß Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin und § 37 Abs. 7 LHO i. V. m. Nr. 2.1 AV § 37 LHO nachträglich die vom Bezirk Neukölln ggf. in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelassenen, in der anliegenden Nachweisung enthaltenen Haushaltsüberschreitungen in folgender Aufteilung:

 

überplanmäßige Ausgaben                            17.968.231,45 EURO

 

außerplanmäßige Ausgaben                                     18.024.672,24 EURO

 

Verpflichtungsermächtigungen                            0,00 EURO

 

 

Begründung:

Im Laufe des Haushaltsjahres 2011 sind Finanzierungsnotwendigkeiten entstanden, für die im Haushaltsplan 2011 keine oder keine ausreichenden Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt waren. So hat sich im Bereich der Hilfen zur Erziehung die Titelstruktur geändert. Dies hat bei den neu zu bebuchenden Titeln zu außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von rd. 15 Mio. EUR geführt. Desweiteren sind erstmalig Ausgaben für das Bildungs- und Teilhabepaket in Höhe von rd. 2,3 Mio. EUR entstanden. Soweit in diesen Fällen auch kein Ausgleich durch Einsparungen an anderer Stelle im Weg der Deckungsfähigkeit (§ 20 LHO) oder durch Bereitstellung von Bewilligungsmitteln (§ 37 Abs. 6 LHO) möglich war, mussten über- oder außerplanmäßige Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) zugelassen werden. Höhere und neue Verpflichtungen gegenüber dem Haushaltsplan waren in jedem Fall nur als Haushaltsüberschreitungen möglich. Haushaltsüberschreitungen sind nach Artikel 88 der Verfassung von Berlin und §§ 37 und 38 der Landeshaushaltsordnung nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses zulässig.

 

Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Abgeordnetenhauses (Artikel 88 Abs. 2 VvB; § 37 Abs. 4 LHO), die von der Senatsverwaltung für Finanzen herbeigeführt wird.

 

Die anliegende der Senatsverwaltung für Finanzen vorgelegte Nachweisung enthält nicht die zugelassenen sondern die tatsächlich geleisteten Haushaltsüberschreitungen. In einer Reihe von Fällen war der tatsächliche Bedarf an Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen geringer als zunächst angenommen. Geringere Beträge ergaben sich auch dadurch, dass der Mehrbedarf nachträglich ganz oder teilweise im Wege der Deckungsfähigkeit aus Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden konnte.

 

Bei den Entscheidungen, über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen, wurde sehr sorgsam verfahren und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs in der Regel Ausgabensperren verfügt. Dies war wegen der hohen Mehrausgaben für soziale Leistungen nicht immer möglich. Daher ist zum Teil auch schon frühzeitig die vermutete Basiskorrektur soweit es möglich war prognostiziert worden um die Mehrausgaben gegenzufinanzieren.

 

Gegenüber der Gesamtbewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben ist es trotzdem gelungen ein Haushaltsausgleich überwiegend durch Sperren bei verfügbaren Haushaltsansätzen bzw. durch Mehreinnahmen sicherzustellen.

 

Die Bewilligungen sind vom Bezirk entsprechend dem geltenden Haushaltsrecht und der ihm übertragenen Eigenverantwortung – auch hinsichtlich notwendiger Gestaltungsspielräume in künftigen Haushaltsjahren – entschieden worden.

 

Rechtsgrundlagen:

Artikel 88 Abs. 2 der Verfassung von Berlin, § 37 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 , § 38 Absatz 1 LHO, § 12 Abs. 2 Nr. 1 BezVG

 

Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

 

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind Bestandteil des Haushaltser- 

gebnisses 2011.

 

 

Personalwirtschaftliche Auswirkungen:     Keine

 

Der Überweisung der Vorlage zur Beschlussfassung in den Hauptausschuss wird einstimmig zugestimmt.


 
 

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