Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten

Grundgesetz Artikel 3, Abs. 2
“Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin”.

Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern, wird in Berlin u. a. durch Artikel 10 der Verfassung von Berlin (VVB) und das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) verwirklicht.

Für die Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten der Berliner Bezirke ist der § 21, Abs. 1- 5 LGG Grundlage ihrer Arbeit.

Die Gleichstellungsbeauftragte
  • ist Anlauf- und Informationsstelle für Frauen, die im Bezirk leben und arbeiten.
  • gibt Empfehlungen gegenüber dem Bezirksamt zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots.
  • regt Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits-/Lebensbedingungen von Frauen an.
  • berät und unterstützt die Arbeit von Frauenprojekten und -initiativen.
  • informiert die Öffentlichkeit über Angelegenheiten des Aufgabenbereiches.

Landesarbeitsgemeinschaft der bezirklichen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten
Weitere Informationen:

Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros
Weitere Informationen:

Film anlässlich 100 Jahre Frauenwahlrecht und der Forderung nach Parité
“Klug.Mutig.Unbeirrt.”
Link zum Film

Rechtsgrundlagen