Fragen zum Kinderschutz

Was sind meine Aufgaben, wenn ich eine Kindeswohlgefährdung durch Familie/Umfeld des Kindes vermute?

Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung durch Familie/Umfeld sind vor allem die pädagogischen Fachkräfte und die Kita-Leitung die Handelnden. Sie kennen das Kind und die Familie. Stellen Sie als Fachkräfte Anhaltspunkte fest, die auf eine Kindeswohlgefährdung (KWG) hinweisen, wenn ein „schlechtes Bauchgefühl“ besteht: Beobachtungen, Anhaltspunkte, die ein „schlechtes Bauchgefühl“ auslösen, schriftlich festhalten. Evtl. den Berlineinheitlichen Erfassungsbogen als Reflexionsinstrument nutzen und im Team gemeinsam mit Leitung dazu austauschen und beraten.

Das trägereigene Schutzkonzept gibt Auskunft zum Verfahrensablauf.
  • Beratung bei der ISEF einholen
  • Beratungsangebot anonymer Fall-Beratung in der monatlichen Fallwerkstatt nutzen

Was können Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sein?

Welche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In dem Moment, in dem Sie sich Sorgen um die Entwicklung eines Kindes machen, ein „schlechtes Bauchgefühl“ auftritt, dann informieren Sie Ihre Leitung und tauschen sich mit ihrem Team aus. Was kann die Ursache für das gezeigte Verhalten sein? Was könnte der gute Grund hinter dem gezeigten Verhalten sein? Eine Orientierung, was gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sein können, die sich von anderen pädagogischen Problemen unterscheiden, finden Sie hier: Definition und Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung (KWG):

Mehr Informationen finden Sie in dem Text von Jörg Maywald „Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen

Warum ist die schriftliche Dokumentation wichtig?

Die Notizen helfen, den Verdacht zu versachlichen, sie sorgen dafür handlungsfähig zu bleiben und ermöglichen es Kolleg*innen, Kita-Leitung, Träger, ISEF und der Fachkraft selber, Anhaltspunkt nachzuvollziehen und zu über-prüfen.

Habe ich als päd. Fachkraft die Möglichkeit, mich anonym zu einem konkreten Einzelfall beraten zu lassen?

Sollten Sie sich als päd. Fachkraft in der Kita Sorgen um ein Kind und seine Familie machen, haben Sie einen Anspruch auf anonymisierte, fachliche Beratung durch eine im Kinderschutz erfahrene Fachkraft nach § 8b, Abs. 1 SGB VIII. Sie dürfen den Kindernamen/Familiennamen nicht nennen. Sie nennen Ihren Familiennamen und allgemein in welcher Institution / Kita Sie arbeiten.

Kinderschutzteam Neukölln: Britzer Damm 93 in 12347 Berlin: Tel.: 90239 – 55555
Kinderschutzzentrum Neukölln: Juliusstraße 41. 12051 Berlin: 030 – 683 91

  • wenn Sie verstehen möchten, was Auffälligkeiten im Verhalten eines Kindes oder einer Familie bedeuten können,
  • bei der Einschätzung, ob und wodurch das Kindeswohl gefährdet ist,
  • bei der Einbeziehung von Kindern und Eltern in die Gefährdungseinschätzung sowie
  • bei der Vorbereitung der Gespräche mit Ihnen,
  • ob und welche Hilfen für die Familie geeignet sind,
  • wann Sie das Jugendamt benachrichtigen sollten,
  • bei Fragen der Kooperation mit anderen Institutionen.
    Sie können sich auch an jedes Kinderschutzteam in jedem anderen Bezirk zur Beratung wenden.

Wann wende ich mich an die Insoweit erfahrene Fachkraft (IseF)?

Sie haben sich im Team und mit der Leitung über ihre Sorgen und Anhaltspunkte, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, ausgetauscht. Gemeinsam sind Sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Gefährdung nicht auszuschließen ist. Die Leitung zieht die IseF hinzu.

Eine IseF kann über
  • den jeweiligen Dachverband z. B. über den DaKS (Kinderschutz | DaKS) oder Paritäter (Familie, Kinder und Jugendliche | Parität Berlin) angefragt werden,
  • das Kinderschutz Zentrum, fachberatung@kszb.de oder Tel. 030 6839110
  • den Kinderschutzbund, Tel. 030 45 08 12 600,
  • die Kinderschutzkoordination (Jugendamt) Neukölln: Jugkse@bezirksamt-neukoelln.de

Größere Träger halten zum Teil eigene Insoweit erfahrene Fachkräfte (IseF) vor.

Wann beziehe ich die Sorgeberechtigen ein?

Stellt die IseF eine Kindeswohlgefährdung fest, dann wird, bevor das Gespräch mit den Sorgeberechtigten gesucht wird, intern überlegt und geprüft, wie die Gefährdung im Rahmen der trägereigenen Ressourcen abgewendet werden kann. Es wird abgewogen, ob eine Inanspruchnahme anderer geeigneter Hilfen durch die Sorgeberechtigten notwendig erscheint und wie diese aussehen können.
Besteht keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben des Kindes, wird ein interner Zeitplan aufgestellt, was wie wann geschehen soll. Das Gespräch mit den Eltern wird vorbereitet, um auf eine Lösung und auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuarbeiten. Dieses Gespräch kann gemeinsam mit der IseF stattfinden, falls die Beteiligten dem zustimmen.
Die Fallverantwortung bleibt in der Kita bzw. bei der Kita Leitung.

Wann wird das Jugendamt informiert?

Kann die KWG nicht abgewendet werden, weil die Erziehungsberechtigten z. B. keine Problemeinsicht zeigen, Veränderungsbereitschaft fehlt oder nicht in der Lage sind, dann informieren die Fachkräfte bzw. die Kita Leitung das jeweilige Jugendamt unter Verwendung des Berlineinheitlichen Erfassungsbogens

Die Eltern werden über diesen Schritt informiert.
Außer: Die Vermutung steht im Raum, dass eine Information der Eltern das Kind gefährdet.

Was mache ich bei akuter Gefährdung?

Bei einer akuten Gefährdung kann Beratung, Meldung und Hilfe unter folgenden Nummern gesucht werden:

Kinderschutzteam, Jugendamt Neukölln
Montag – Freitag 8:00 – 18:00 Uhr
Tel. 030 90 239 555 55

Berliner Kinder Notdienst
Montag- Sonntag 24/7
Tel. 030 61 00 66

Bei akuten Verletzungen und Behandlungsbedarf
Rettungswagen
Tel. 112

Bei massiver Bedrohung
Polizei
Tel. 110

Wichtig: Vor jeder Meldung ist das Gespräch mit Eltern zu suchen, solange dies dem wirksamen Schutz des Kindes nicht entgegenspricht. Beratung kann parallel immer eingeholt werden. Eltern sind über Meldungen der Kita zu informieren.

Ausnahme: Besteht der Verdacht auf sexualisierte Gewalt innerhalb des familiären Kontext, werden Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten nicht vorab informiert.

Warum muss ich bei unentschuldigtem Fehlen eines Kindes oder bei längerfristigen Nichtnutzung des Kitaplatzes das Jugendamt informieren?

Fehlt ein Kind unentschuldigt, ist der Träger verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 11 VoKitaFög, ab dem zehnten Tag das Jugendamt zu informieren. Bei einer längerfristigen (länger als sieben Wochen), entschuldigten (nachvollziehbar begründeten) Nichtnutzung des Kitaplatzes ist das Jugendamt lt. § 3 Abs. 12 RV Tag ebenfalls zu informieren.
Ebenso wenn das Kind nur unregelmäßig die Kita besucht, so dass der Bildungsauftrag der Kita nicht mehr sinngebend erfüllt werden kann.

Im Mittelpunkt steht das Kind und sein Recht auf bestmögliche Förderung und Bildung. Gerade Verlässlichkeit und eine haltende Umgebung spielt für Kita- Kinder eine große Rolle. Es wird geprüft, ob ein Kinderschutzfall vorliegt. Gemeinsames Ziel ist es, einen sinnhaften Kita-Besuch zu erreichen und eine mögliche Kindeswohlgefährdung abzuwenden.

Zu melden: Kindertagesbetreuung@bezirksamt-neukoelln.de
Das Gleiche gilt bei einem schulrückgestelltem Kind oder einem Kind mit festgestelltem Sprachförderbedarf. In diesen Fällen wird Ihre Meldung vom Jugendamt an die zuständige Stelle der Schulaufsicht weitergeleitet.

Welche empfehlenswerten Arbeitshilfen/Broschüren gibt es zum Thema Kinderschutz?

Zu allen Fragen des Kinderschutzes ist der Leitfaden zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in Elterninitiativen, Kinderläden und selbstorganisierter Kinderbetreuung zu empfehlen.

  • Aufsichtsrechtliche Grundlagen, organisationale Schutzkonzepte

    PDF-Dokument (160.1 kB) - Stand: 2025

  • Handlungsempfehlung zur Etablierung von institutionellen Schutzkonzepten

    PDF-Dokument (1.8 MB) - Stand: 2025