Kinderschutz in Neukölln

Junge hält Zettel mit Aufschrift: Kinder brauchen Schutz

Kinderschutz Berlin - an 365 Tagen rund um die Uhr erreichbar

Berliner Kinderschutz Hotline

Hotline Kinderschutz

Die Hotline-Kinderschutz ist ein telefonisches "Rund-um-die-Uhr"-Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger, die sich Sorgen um das Wohl von Kindern und Jugendlichen machen. Die Beratung kann anonym in Deutsch, Türkisch, Russisch und Arabisch erfolgen. Tel. 030 61 00 66 Weitere Informationen

Berliner Kindernotdienst

Kindernotdienst

Wir sind für Kinder in Krisen da. Wir bieten Beratung und Hilfe für Kinder bis 13 Jahren und ihre Eltern. Gitschiner Str. 48-49 / Tel. 030 61 00 61 Weitere Informationen

Berliner Jugendnotdienst

Jugendnotdienst

Außerhalb der Öffnungszeiten der Jugendämter bieten wir auch persönlich Hilfe in Not- und Krisenfällen an. Wir beraten in Krisensituationen und schützen vor Gewalt und Vernachlässigung. Mindener Str. 14 / Tel. 030 61 00 62 Weitere Informationen

Berliner Mödchennotdienst

Mädechnnotdienst

Wir beraten und helfen Mädchen und jungen Frauen von 12 bis 20 Jahren, die Schutz und Sicherheit brauchen, die sich physisch oder psychisch bedroht fühlen, die sexuellen Übergriffen oder Zwangssystemen ausgesetzt sind oder befürchten, dies zu erleben. Mindener Str. 14 / Tel. 030 61 00 63 Weitere Informationen

Infopostkarte Kinderschutz

Kinderschutzteam Berlin-Neukölln

Kontakt:
Telefon 030 90239-55555
Telefax 030 90239-1492

E-Mail

Dienstzeiten:
Montag – Freitag: 8:00 bis 18:00 Uhr

außerhalb dieser Zeiten werden Anrufe automatisch an den Berliner Notdienst Kinderschutz weitergeleitet

Im Kreis auf dem Gras liegende Kinder

Kinderschutz Zentrum

Das Kinderschutz-Zentrum Berlin hilft bei allen Sorgen und Fragen rund um das Thema Kindeswohl.
Tel. 030 683 911 0

Weitere Informationen

Jugendamt Logo

Leistungen des Jugendamtes im Kinderschutz

Manchmal erleben Kinder Gewalt oder Vernachlässigung in ihrer Familie und drohen in ihrer Entwicklung Schaden zu nehmen. In solchen Situationen brauchen Kinder und Jugendliche jemanden, der ihre Rechte wahrt und sie wirksam schützt – und Eltern brauchen Hilfe, damit sie wieder verantwortlich für ihre Kinder sorgen können. Beides leisten die Jugendämter.

Informationen über die Leistungen des Jugendamtes im Kinderschutz

Was ist Kinderschutz

Das GG überträgt den Eltern das Recht, aber auch die Pflicht, für ihr Kind zu sorgen. Dabei sieht Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG im Hinblick auf die Aufgabenverteilung eine klare Rangfolge vor: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ (Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG). Hier hat das Wächteramt des Staates seine verfassungsrechtliche Grundlage.

Alle Rechte, die Kindern gegeben werden, weisen Dritten die Verpflichtung zu ihrer Verwirklichung zu. Die überwiegende Mehrheit der Eltern steht als Garant für das Wohlergehen und den Schutz ihrer Kinder. Wenn Eltern dieser Aufgabe nicht ausreichend nachkommen, führt dies zu nachhaltigen Beeinträchtigungen des Lebens des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit und die Wichtigkeit eines effektiven Kinderschutzes.

Der Schutz des Kindes oder des Jugendlichen vor Gefährdungen für sein Wohl ist nach § 1 Abs. 3 SGB VIII eine zentrale Aufgabe der Jugendhilfe und Entscheidungsmaßstab ihres Handelns. Für das Jugendamt bedeutet dies, das Recht des Kindes oder des Jugendlichen auf Fürsorge und den Schutz durch den Staat wahrzunehmen – staatliches Wächteramt. Es berechtigt und verpflichtet das Jugendamt auf der Grundlage des § 8a SGB VIII grundsätzlich, die Lebenssituation des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zu überprüfen, wenn konkrete Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Dieser Schutzauftrag beinhaltet eine doppelte Aufgabenstellung:

  • Unterstützung und Stärkung der Erziehungsverantwortung der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter etwa durch Beratung, Förderung und Hilfen zur Erziehung
  • Intervention (Auflagen), ggf. Inobhutnahme, Anrufung des Familiengerichtes mit dem Ziel einer Entscheidung gemäß § 1666 Abs. 1 BGB

Wenn Sorgen um das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen bestehen, kann sich jeder persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail – auch anonym – zur vertrauensvollen Beratung an das Gesundheitsamt (KJGD) oder das Jugendamt (RSD) wenden. Diese Stellen sind gesetzlich verpflichtet, die Information aus der Beratung und die persönlichen Daten streng vertraulich zu behandeln.

Die Mitarbeiter/innen gehen unverzüglich allen Meldungen nach, die darauf hinweisen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist. Neben der Hilfeleistung in akuten Fällen hat die Prävention im Kinderschutz einen hohen Stellenwert. Gemeinsam mit den Betroffenen klären die Mitarbeiter/innen die Ursachen, unterstützen die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Versorgungs- und Erziehungsaufgaben und bieten Beratung sowie konkrete Hilfen an.

Welche Gefährungsmomente und Risikofaktoren gibt es?

Kinder und Jugendliche benötigen für eine gesunde Entwicklung die richtige Ernährung, körperliche Pflege, gesundheitliche Versorgung, emotionale Zuwendung, Aufsicht und Schutz sowie Anregung durch ihre Erziehungspersonen. Eine Kindeswohlgefährdung besteht immer dann, wenn diese Grundbedürfnisse gar nicht, beziehungsweise nicht ausreichend erfüllt werden.

Kindeswohlgefährdung

Die Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschaftlich geltender Normen und begründeter professioneller Einschätzung) beeinträchtigendes Verhalten oder Handeln bzw. ein Unterlassen einer angemessenen Sorge durch Eltern oder andere Personen in Familien oder Institutionen (wie z.B. Heimen, Kindertagesstätten, Schulen, Kliniken oder in bestimmten Thearpien). Sie kann zu nicht-zufälligen Verletzungen, zu körperlichen und seelischen Schädigungen und / oder Entwicklungsgefährdungen bei einem Kind führen. Im Interesse der Sicherung der Bedürfnisse und des Wohls eines Kindes wird daher die Hilfe und eventuell das Eingreifen von Jugendhilfe-Einrichtungen und Familiengerichten in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig.
Säuglinge und Kleinkinder sind in besonderem Maße betroffen. Vernachlässigung, körperliche Gewalt, seelische und sexuelle Misshandlungen von Kindern oder Jugendlichen sind in unserer Gesellschaft Probleme ersten Ranges. Häusliche Gewalt ist die am weitesten verbreitete Form von Gewalt überhaupt.

Vernachlässigung
Der Begriff der Vernachlässigung bezeichnet das gesamte Spektrum relevanter Unterlassungen. Bei der Vernachlässigung erhalten die Kinder oder Jugendlichen, die für ihr Überleben und Wohlergehen erforderlichen Maßnahmen (Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, ungestörter Schlaf, altersgemäße emotionale Zuwendung, Schutz und Aufsicht durch Eltern oder Bezugsperson, Betreuung) nicht oder nicht ausreichend und werden dadurch beeinträchtigt und geschädigt.

Körperliche Gewalt
Körperliche Misshandlung ist gekennzeichnet durch die direkte Gewalteinwirkung auf das Kind oder den Jugendlichen, insbesondere Schlagen, Treten, Schütteln, Verbrennen, Würgen, Verätzen, Stichverletzungen zufügen, der Kälte aussetzen etc.. Die Mehrzahl der körperlichen Misshandlungen hinterlässt dabei sichtbare Spuren auf der Haut.

Seelische Misshandlung
Seelische oder psychische Gewalt sind Haltungen, Gefühle und Aktionen, die zu einer schweren Beeinträchtigung einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Bezugspersonen und Kind bzw. Jugendlichen führen und dessen geistig-seelische Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit behindern , wie etwa Androhung von Gewalt und Vernachlässigung, Anschreien, Beschimpfen, Verspotten, Entwerten, Ausdruck von Hassgefühlen, Ausübung von Gewalt, Aufforderung an das Kind oder den Jugendlichen, andere zu vernachlässigen oder zu misshandeln.

Häusliche Gewalt
Gewaltsame Interaktionen im Elternhaus stehen in enger Beziehung zu psychosozialen Störungen, zum Auftreten von sozialabweichendem Verhalten und Kriminalität im Kindes- und Jugendalter, insbesondere durch das Miterleben von gewalttätigen Auseinandersetzungen (emotionale, körperliche und sexuelle Gewalthandlungen) zwischen den Eltern (Schlagen, Treten, Stoßen, Beschimpfen, Beleidigen, Demütigen, Verhöhnen, Entwerten, Vergewaltigen der Mutter).

Sexueller Missbrauch
Sexuelle Gewalttaten gegen Kinder oder Jugendliche sind alle sexuellen Handlungen mit, an oder vor einem Kind oder Jugendlichen, die dazu dienen, die eigenen Bedürfnisse nach Nähe und Intimität, nach Macht und Kontrolle, nach Sex zu befriedigen , insbesondere das Einbeziehen des Kindes oder Jugendliche in eigene sexuelle Handlungen, Nötigung des Kindes oder Jugendlichen, sexuelle Handlungen vor den eigenen Augen durchzuführen, Aufforderung an das Kind oder Jugendlichen, sich mit und/oder vor anderen sexuell zu betätigen.

Risikofaktoren
Die wichtigsten Faktoren, die die Risiken erklären, finden sich in der Lebenslage der Eltern und machen deren Kinder besonders verletzbar: Arbeitslosigkeit, geringe formale Bildung, alleinerziehende Eltern, Migrationshintergrund, mehrere Kinder, psychische Erkrankung der Eltern – jeweils in Verbindung mit materieller Armut. Ein besonderes Problem liegt darin, dass die Risikofaktoren selten isoliert, vielmehr in der Regel kumuliert auftreten, etwa in der Kombination von geringem Einkommen, schlechten Wohnverhältnissen, unerwünschter Schwangerschaft und anderen Beeinträchtigungen.

Risikofaktoren sind insbesondere Sucht, psychische Krankheit, geistige Behinderung, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, Kinderreichtum, angespannte finanzielle Situation, Schulden, Analphabetismus, Arbeitslosigkeit, Eltern- oder Partnerkonflikte, unerwünschte Elternschaft, kulturell bedingte Konflikte, mangelnde Integration in eigene Familie oder soziales Umfeld.

Folglich müssen Familien und Lebensgemeinschaften in schwierigen Lebenslagen früh identifiziert werden, um die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung und die hieraus folgenden Entwicklungsschäden zu senken. Bereits hier können präventive und unterstützende Angebote helfen.

Liegen bereits Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung vor, ist es erforderlich, unverzüglich tätig zu werden, insbesondere durch:

  • Nachgehen von Hinweisen über Kindeswohlgefährdungen, Inaugenscheinnahme des gefährdeten Kindes oder Jugendlichen
  • Einschätzung von Gefährdungssituationen
  • Gespräche mit der Familie und allen Kooperationspartnern
  • Aktivierung von Familienressourcen

Darüber hinaus ist das Jugendamt verpflichtet zur:

  • Entwicklung eines Hilfe- und Schutzkonzeptes
  • Ggf. Anrufung des Familiengerichtes
  • Einleitung medizinischer oder sozialpädagogischer Diagnostik
  • Hilfe zur Erziehung zur Unterstützung der Familie

Materialien zum Thema

“Artikel 6 GG(Link zum Bundesministerium für Justitz und Verbraucherschutz)”:“http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html
“ § 8a SGB VIII(Link zum Bundesministerium für Justitz und Verbraucherschutz)”:http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8a.html
Jugend-Rundschreiben Nr. 71/2006 zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung
Ausführungsvorschriften über die Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung (AV-Kinderschutz) vom 01. März 2007
“Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII(Link zum Kindernotdienst)”:“http://www.berliner-notdienst-kinderschutz.de/index.php
“ § 1666 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls(Link zum Bundesministerium für Justitz und Verbraucherschutz)”:http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html “ § 1666a BGB – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen(Link zum Bundesministerium für Justitz und Verbraucherschutz)
Kindeswohlgefährdung – Erkennen und Helfen, Kinderschutzzentrum Berlin, 10. Auflage 2009
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG 22.12.2011)()