Kindernotdienst

KND Titel

Wir sind für Kinder in Krisen da. Wir bieten Beratung und Hilfe für Kinder bis 13 Jahren und ihre Eltern. Rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr.

Wir bieten Hilfe bei Krisen

  • telefonische und persönliche Beratung
  • rund um die Uhr 365 Tage im Jahr
  • Krisenintervention vor Ort in den Familien
  • kurzfristige Aufnahme / Inobhutnahme für Kinder unter 14 Jahren
  • anonyme Beratung
Wir beraten Kinder und Eltern und Menschen, die sich um Kinder sorgen.
Berliner Notdienst Kinderschutz

Der Kindernotdienst steht allen Kindern, die in Not geraten sind oder die einer Kindeswohlgefährdung ausgesetzt sind, als Beratungsstelle und Zufluchtsort und als Anlaufstelle für Kinder von null bis einschließlich 13 Jahren rund um die Uhr zur Verfügung.

Die Kontaktaufnahme kann unterschiedlich erfolgen: telefonisch oder persönlich. Kinder können sich selbst melden oder werden begleitet.

Der Kindernotdienst ist für sozialpädagogische Kriseninterventionen und Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie die Betreuung und Versorgung der aufgenommenen Kinder zuständig. Grundlage des Handelns sind der § 42 und der § 8a SGB VIII. Zu den Schließzeiten der Jugendämter handelt der KND stellvertretend für die Berliner Jugendämter und entscheidet über die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen bei akuten Kindeswohlgefährdungen.

Der Kindernotdienst verfügt über eine kurze Aufnahme mit bis zu 10 Plätzen für Kinder im Alter von null bis 13 Jahren während der Inobhutnahme. Neben der Grundversorgung steht der physische und psychische Schutz im Mittelpunkt.

Neben der Beratung von Eltern, Kindern und deren Angehörigen sind wir selbstverständlich Ansprechpartner für alle Menschen, die Situationen beobachten und miterleben, in denen der Verdacht einer Kindeswohlgefährdung besteht oder bestehen könnte.

Ein Fallbeispiel

Die Polizei meldet sich im Kindernotdienst. Es gab bei ihnen in der Nacht eine nachbarschaftliche Beschwerde, dass es in der Wohnung gegenüber heute und fast jeden Abend sehr laut sei. Dort leben 2 Kinder (2 und 5 Jahre alt). Sie weinten viel, die Eltern würden viel schreien – das gehe oft bis nach Mitternacht so.

Die Polizei bittet den Kindernotdienst zur Überprüfung der Kindeswohlgefährdung hinzu. Zwei Mitarbeitende machen gemeinsam mit der Polizei einen Hausbesuch. Im 4-Augen-Prinzip wird eingeschätzt, dass die Kindeseltern überfordert scheinen. Sie stimmen der Inobhutnahme und Gesprächen im Jugendamt zu. Die Kinder werden noch in der Nacht in Obhut genommen und in der Kindergruppe untergebracht.

Am nächsten Tag erfolgt die Fallübergabe an das zuständige Berliner Jugendamt. Die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen und können ihre Kinder besuchen. Sie stellen einen Antrag auf Hilfen zur Erziehung. Nach der Erstellung eines Schutzkonzeptes und der Installierung einer Familienhilfe können die Kinder wieder nach Hause gehen.

Wie wir arbeiten

  • Unsere Haltung

    Unvoreingenommen, offen und zugewandt setzen wir uns für junge Menschen in Krisen und Notlagen ein. Wir sind leicht zu erreichen, hören zu und finden gemeinsam mit den jungen Menschen, deren Familie und Bezugspersonen den nächsten Schritt. Wir sind solidarisch und fühlen uns verantwortlich für die soziale Realität junger Menschen, unabhängig von sozialer Herkunft und Zugehörigkeitskategorien.

  • Unsere Aufgaben

    Im Notfall schreiten wir ein und bieten vorübergehend einen Schutzraum, für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Wir stabilisieren und versorgen. Wir beraten individuell und bauen Brücken zu anderen Hilfsangeboten. Wir nehmen Anteil, halten Krisen aus, motivieren und organisieren Mitbestimmung.

  • Unsere Kompetenz

    In herausfordernden Situationen bleiben wir handlungsfähig und richten den Blick auf alle zur Verfügung stehenden Ressourcen. Wir können helfen, indem wir entschleunigen, Raum schaffen, Struktur geben, Unterstützung leisten und bei Bedarf Entscheidungen treffen. Kurze Prozesse mit schneller Wirksamkeit sind unser Ziel. Die abwechslungsreiche und verantwortungsvolle Arbeit fordert uns und spornt uns an.

  • Unser Beratungsansatz

    Unsere Arbeit bewegt sich grundsätzlich in dem Spannungsfeld zwischen elterlicher Autonomie und einem u. U. notwendigen Eingriff in das Elternrecht zum Schutz eines Kindes durch eine Inobhutnahme im Sinne einer Gefahrenabwehr.

    Die aktive Einbeziehung und Beteiligung der Eltern und Kinder spielt bei der Lösungsfindung eine wichtige Rolle. Hierbei wird das Familienumfeld einbezogen, soweit dies möglich ist. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Kind, den Eltern und ggf. anderen Beteiligten wird überlegt, was die nächsten Schritte sind. Das Wohl und der Schutz des Kindes stehen hierbei an erster Stelle.

  • Schützen und unterstützen

    Im Rahmen der Beratung und Krisenintervention orientieren wir uns am grundsätzlichen Ziel der Jugendhilfe: die Wiederherstellung einer beziehungsfähigen und damit erziehungsfähigen Familie. Gemeinsam mit Eltern, unter Einbeziehung der Kinder bzw. ihrer Interessen und Bedarfe, wird nach Lösungen für die aktuelle Krise gesucht. Manchmal müssen aber auch Kinder vor den aktuell bestehenden bestehenden Gefährdungen bzw. akutem Mangel geschützt werden.

  • Weichenstellung

    In Kinderschutzfällen müssen Mindestanforderungen der Familie gegenüber klar benannt werden (z.B. Was darf nicht passieren? Welche Gefahren müssen behoben werden?). Somit ist die Beratungssituation auch immer geprägt von der Frage der Gefährdung für das jeweilige Kind.

    Nach Kontakt zum Kindernotdienst erfolgt eine erste Einschätzung des Problems im Vier-Augen-Prinzip. Es wird mit dem Kind (altersentsprechend) und den Bezugspersonen das weitere Vorgehen besprochen – z.B. bleibt das Kind im Kindernotdienst oder kann das Kind zu den Eltern zurück oder gibt es Möglichkeiten bei Verwandten und Freunden unterzukommen?

    Wird das Kind vom Kindernotdienst in Obhut genommen, so steht eine sichere Unterbringungsmöglichkeit in einer kindgerechten Wohngruppe kurzfristig zur Verfügung.

  • Kooperation mit dem örtlichen Jugendamt

    Die Kooperation mit den zuständigen Kolleginnen und Kollegen erfolgt immer dann, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den berlineinheitlichen Verfahrensstandards auf der Grundlage des § 8a SGB VIII wird das zuständige Jugendamt in schriftlicher und mündlicher Form über die drohende oder vorliegende Kindeswohlgefährdung informiert, sodass das zuständige Jugendamt die Verantwortung für die weitere Arbeit übernehmen und umgehend weitere Unterstützung anbieten kann.

  • Leitbild Kindernotdienst

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