Informationen & Schulung für Urnenwahllokale (20.09.2026)

Häufig gestellte Fragen (Urnenwahllokale)

  • Einsatz im Wahlvorstand

    Kann ich Wünsche zum Einsatz äußern?
    Ja. In Ihrer Bereitschaftserklärung können Sie Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion oder zu weiteren Wahlhelfenden äußern, mit denen Sie gemeinsam eingesetzt werden möchten. Das Team der Wahlhelfendenplanung ist bemüht, diese Wünsche zu berücksichtigen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt der Einsatz entsprechend des Bedarfs.

    Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
    Der Wahlvorstand organisiert und überwacht die Wahlhandlung im jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.
    Während und nach der Wahlhandlung trifft der Wahlvorstand im Rahmen seiner Aufgaben verschiedene Entscheidungen, beispielsweise über die Gültigkeit von Stimmzetteln oder die Wahlberechtigung von Personen.

    Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
    Grundsätzlich nicht. Jede wahlberechtigte Person ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

    Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
    Sie werden im Wahlhelfendenregister gespeichert. Vor jeder Wahl erhalten Sie eine neue Bereitschaftserklärung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen (z.B. auf der Bereitschaftserklärung), werden diese nach der Wahl gelöscht.

    Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
    Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten, die am Wahltag im Wahlvorstand abgestimmt werden.

    Dabei ist sicherzustellen, dass von 08:00 bis 18:00 Uhr mindestens folgende Personen anwesend sind:
    • die wahlvorstehende Person oder deren Vertretung
    • die schriftführende Person oder deren Vertretung
    • eine beisitzende Person
    Ab 18:00 Uhr müssen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein, mindestens jedoch:
    • die wahlvorstehende Person oder deren Vertretung
    • die schriftführende Person oder deren Vertretung
    • drei Beisitzende
      Bitte bringen Sie ausreichend Verpflegung für den Wahltag mit.

    Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
    Für Wahlvorstehende, Schriftführende sowie deren Stellvertretungen finden vor der Wahl Präsenzschulungen statt.
    Für Beisitzende und Hilfspersonen bietet das Landeswahlamt eine Online-Schulung an.
    Zusätzlich wird es eine Schulungsbroschüre geben, die alle Aufgaben und Abläufe erläutert.

    Ein Mitglied des Wahlvorstands erscheint nicht oder kehrt nicht zurück. Was ist zu tun?
    Sofern die Mindestanzahl von drei Wahlhelfenden während der Wahlhandlung bzw. fünf Wahlhelfenden zur Auszählung eingehalten wird, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, ist unverzüglich das Wahlamt zu kontaktieren. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte der Telefonliste in der Infomappe.

    Ein Mitglied des Wahlvorstands ist nicht in der Lage, sein Amt auszuüben. Was ist zu tun?
    Die wahlvorstehende Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn dieses nicht geeignet ist (z. B. aufgrund von Alkoholbeeinflussung).
    Der Vorfall ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und das Wahlamt ist umgehend zu informieren.

    Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
    Ja. Sie sind zur politischen Neutralität verpflichtet. Auch vermeintlich humorvolle oder beiläufige Äußerungen mit politischem Bezug sind zu unterlassen.
    Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Alle Informationen, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit über andere Personen erhalten, dürfen nicht weitergegeben werden.

    Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
    Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
    Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.

  • Wahllokal

    In welchem Wahllokal werde ich eingesetzt?
    Über den Einsatzort entscheidet das Wahlamt. In der Regel können im Vorfeld Wünsche zum Einsatzort geäußert werden, die – soweit möglich – berücksichtigt werden.
    Neukölln ist in sechs Wahlkreise unterteilt. In jedem Wahlkreis gibt es mehrere Wahllokale, häufig in Schulen. Sofern keine Wünsche angegeben werden, erfolgt der Einsatz in der Regel wohnortnah.

    Sind alle Wahllokale barrierefrei? Nicht alle Wahllokale sind barrierefrei. Die Wahlberechtigten wurden mit der Wahlbenachrichtigung über die Barrierefreiheit ihres Wahllokals informiert. Darüber hinaus bestehen folgende Möglichkeiten:
    1. Beantragung von Briefwahlunterlagen und Teilnahme an der Briefwahl
    2. Beantragung von Briefwahlunterlagen und Stimmabgabe mit Wahlschein in einem barrierefreien Wahllokal in Neukölln (bei Bundestags- und Europawahlen). Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus: Stimmabgabe mit Wahlschein in einem Wahllokal des eigenen Wahlkreises
    3. Nutzung der persönlichen Briefwahlstelle im Rathaus Neukölln

    Muss ich Wahlwerbung am Wahlraum oder am Gebäude entfernen?
    Das Wahllokal ist ein politisch neutraler Raum. Wahlwerbung ist im Gebäude sowie im unmittelbaren Umfeld des Zugangs (ca. 30 Meter) unzulässig.
    Vorhandene Wahlwerbung (z. B. Plakate, Aufkleber oder Schilder) ist zu entfernen. Sofern möglich, sollte dies dokumentiert werden (z. B. durch Fotos).
    Plakate können Sie in der Liegenschaft zurücklassen – die entsprechenden Parteien werden diese abholen.

    Ein Pressevertreter möchte Fotos oder Filmaufnahmen im Wahlraum machen oder Interviews führen? Wie verhalte ich mich?
    Das Wahlgeheimnis ist zu wahren.
    Personen dürfen nur fotografiert oder gefilmt werden, wenn diese einverstanden sind.
    Die Wahlhandlung (hinter oder in der Wahlkabine) oder das Wählerverzeichnis dürfen nicht fotografiert bzw. gefilmt werden.

    Eine Person gibt sich als Wahlbeobachter aus. Muss ich etwas beachten?
    Jede Person hat das Recht, ab dem Zeitpunkt des Zusammentritts des Wahlvorstands am Morgen des Wahltags bis zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlraum anwesend zu sein und die Abläufe zu beobachten. Das Recht ist auf die Beobachtung beschränkt. Eine Übersicht für zulässige und unzulässige Handlungen bei der Wahlbeobachtung ist in den Schulungsunterlagen enthalten.

    Ein Team zur Wählerbefragung hat sich in meinem Wahllokal angekündigt. Muss ich etwas beachten?
    Am Wahltag können vor dem Wahllokal Befragungen (sogenannte Nachwahlbefragungen) stattfinden. Diese erfolgen freiwillig und anonym.
    Dabei gilt:
    Die Befragung darf nur außerhalb des Wahllokals stattfinden
    Der Ablauf der Wahl darf nicht beeinträchtigt werden
    Ab 18:00 Uhr erstellen Institute auf Grundlage erster Ergebnisse Hochrechnungen.
    Eine Mitwirkung des Wahlvorstands ist nicht erforderlich. Die Aufgaben im Wahllokal haben stets Vorrang.

  • Wahlhandlung

    Wer ist wahlberechtigt?

    Wahlberechtigt sind zur
    • Abgeordnetenhauswahl: Deutsche Staatsangehörige, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mind. 3 Monaten in Berlin wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden.
    • Wahl der Bezirksverordnetenversammlung: Deutsche Staatsangehörige und Unionsbürger (EU-Bürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mind. 3 Monaten in Berlin wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden.
    • Bundestagswahl: Deutsche Staatsangehörige, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden.
    • Europawahl: Deutsche Staatsangehörige und Unionsbürger (EU-Bürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden.
    • Volksentscheide: entsprechend der Regelungen zur Abgeordnetenhauswahl

    Wer darf in unserem Wahllokal wählen?
    Alle Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis ihres jeweiligen Stimmbezirks eingetragen. Jeder Stimmbezirk ist einem bestimmten Wahllokal zugeordnet. Die Stimmabgabe ist daher grundsätzlich nur in diesem Wahllokal möglich.
    Das Wählerverzeichnis ist alphabetisch nach Straßen und anschließend nach Familiennamen, Vornamen geordnet – zusätzlich gibt es einen ungeordneten Nachtrag für Personen die später in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden (z.B. durch Zuzug).
    Eine Ausnahme gilt für Personen mit Wahlschein (Beantragung von Briefwahl): Sie können bei der Abgeordnetenhauswahl in jedem Wahllokal ihres Wahlkreises wählen. In Neukölln umfasst dies alle Wahllokale innerhalb des jeweiligen Wahlkreises. Neukölln untergliedert sich in 6 Wahlkreise.

    Wann wird gewählt?
    Die Stimmabgabe ist von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr durchgehend möglich. Die Öffentlichkeit muss von 08:00 Uhr bis zur Bekanntgabe des vorläufigen Auszählungsergebnisses gewährt bleiben.

    Gibt es Unterbrechungen oder Pausen während der Wahlhandlung?
    Nein. Die Wahlhandlung findet ohne Unterbrechung statt. Der Wahlvorstand teilt sich jedoch üblicherweise in zwei Schichten, die sich gegen Mittag abwechseln. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass mindestens die wahlvorstehende und schriftführende Person oder deren Vertretung und eine beisitzende Person anwesend sind. Zur Auszählung der Stimmen tritt der gesamte Wahlvorstand wieder zusammen.

    Darf ein Kind mit in die Wahlkabine?
    Es gilt der Grundsatz der geheimen Wahl.
    Die Entscheidung trifft der Wahlvorstand als autonomes Wahlorgan.

    Mehrere Personen gehen in eine Wahlkabine. Wie gehe ich vor?
    Das ist grundsätzlich nicht zulässig.
    Eine Ausnahme besteht für hilfsbedürftige Personen. Diese dürfen eine Hilfsperson benennen, die sie bei der Stimmabgabe unterstützt.

    Darf eine Person für eine andere wählen?
    Nein! Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht und erlaubt keine Stellvertretung.

    Darf ich im Wahllokal rote Wahlbriefe annehmen? Nein.
    • Ist die Person, die vor Ihnen steht, die Wahlscheininhaberin bzw. der Wahlscheininhaber und für Neukölln wahlberechtigt, können Sie die Person auffordern, den Wahlbrief zu öffnen, den Wahlschein zu entnehmen und damit zu wählen. Die Person zerreißt die enthaltenen Stimmzettel im Beisein des Wahlvorstandes und behält die Stücke, zur Wahrung des Wahlgeheimnisses, ein. Der Wählerin oder dem Wähler sind neue Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlschein wird vom Wahlvorstand einbehalten und nummeriert. Es erfolgt kein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis.
    • Handelt es sich um den Wahlbrief für eine andere Person, weisen Sie die Person darauf hin, dass der Wahlbrief bis 18:00 Uhr beim zuständigen Wahlamt eingegangen sein muss. Für Neukölln kann der Wahlbrief bis 18:00 Uhr in einen der Briefkästen des Wahlamtes, Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12043 Berlin, eingeworfen werden.

    Eine Person hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
    Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Die Wählerin oder der Wähler darf wählen, wenn sie oder er im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt. Um das richtige Wahllokal zu finden kann die Wahllokalsuche auf der Internetseite des Landeswahlamtes genutzt werden.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist im Wählerverzeichnis mit dem Vermerk “W” (=Wahlschein), “G” (=gestrichen) oder „N“ (=nicht wahlberechtigt) eingetragen. Was ist zu tun?
    • Der W-Vermerk bedeutet, dass diese Person einen Antrag auf Ausstellung von Briefwahlunterlagen gestellt hat. Sollte eine Person mit diesem Sperrvermerk in Ihrem Wahlraum wählen wollen, so ist dies nur unter Vorlage des Wahlscheines möglich. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung reicht in diesem Fall nicht aus. Die Nummer des vorgelegten Wahlscheins muss mit der W-Nummer bei der jeweiligen Person aus dem Wahlverzeichnis übereinstimmen. Wenn diese Person im Wahllokal wählt, wird der Wahlschein vom Wahlvorstand einbehalten und nummeriert.
    • Der G-Vermerk besagt, dass die Person in Ihrem Wahlbezirk nicht mehr wahlberechtigt ist. Das bedeutet, sie darf in Ihrem Wahlbezirk – auch wenn sie Ihnen eine Wahlbenachrichtigung für die entsprechende Wahl vorlegt – nicht wählen.
    • Der N-Vermerk wird bei verbundenen Wahlen mit unterschiedlichen Wahlberechtigungen verwendet. Er kennzeichnet, dass eine Person an der jeweiligen Wahl nicht teilnehmen darf.
      Ist in einer Spalte des Wählerverzeichnisses ein „N“ eingetragen, besteht für diese Wahl kein Stimmrecht.
      Beispiel: Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei der BVV-Wahl wahlberechtigt, jedoch nicht bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus. Daher ist in der entsprechenden Spalte ein „N“ vermerkt.
      Bei Unklarheiten rufen Sie bitte beim Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Person ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann sie noch wählen?
    Grundsätzlich verliert die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht.
    Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis, auch nicht im ungeordneten Nachtrag, rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Muss die Wählerin bzw. der Wähler in die Wahlkabine gehen, um den Stimmzettel zu markieren?
    Ja. Das Wahlgeheimnis ist zu wahren. Auch von den Wählerinnen und Wählern.

    Warum fehlt dem Stimmzettel die rechte obere Ecke?
    Durch die fehlende Ecke können blinde und sehschwache Wahlberechtigte den Stimmzettel korrekt in eine Stimmzettelschablone einlegen, um diesen ausfüllen zu können.
    Die Schablone kann durch die Wählerin oder den Wähler hier bestellt werden:
    Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin
    Telefon: 030 895 88 0
    E-Mail: info@absv.de
    Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.absv.de

    Warum haben die Stimmzettel in unserem Wahllokal oben rechts verschiedene Geburtsjahrgänge und das Geschlecht aufgedruckt?
    Einige Wahllokale sind repräsentativ. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik erhalten Wählerinnen und Wähler in diesen Wahllokalen einen Stimmzettel abhängig vom Geschlecht und der Altersgruppe. Die Wählerinnen und Wähler haben kein Anrecht auf nicht-repräsentativen Stimmzettel.
    Im Vorfeld der Wahl können Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen beantragen und mit dem beiliegenden Wahlschein in einem anderen, nicht-repräsentativen Wahllokal, am Wahltag wählen gehen.

  • Probleme & Störungen

    Eine Wählerin oder ein Wähler hat keine Wahlbenachrichtigung erhalten, darf er dennoch an der Wahl teilnehmen?
    Die Wahlbenachrichtigung ist lediglich der Hinweis, dass die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
    Der wahlberechtigten Person darf wählen, wenn sie im Wählerverzeichnis steht und einen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) zur Legitimation vorlegt.

    Eine Wählerin oder ein Wähler ist innerhalb der Stadt umgezogen, kann sie bzw. er noch wählen?
    Grundsätzlich verliert die Wählerin oder der Wähler ihr/sein Wahlrecht nicht.
    Steht die Person nicht im Wählerverzeichnis (auch nicht am Ende), rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Wählerin oder ein Wähler steht nicht im Wahlverzeichnis. Was ist zu tun?
    Bei Neuaufnahmen kann die Person am Ende des Wahlverzeichnisses stehen (ungeordneter Nachtrag). Finden Sie die Person dort nicht, rufen Sie bitte das Wahlamt an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Person verbreitet während der Wahlhandlung Unruhe und stört den allgemeinen Wahlbetrieb. Wie ist vorzugehen?
    Fordern Sie die Person auf, die Störung zu unterlassen, ggf. üben Sie Ihr Hausrecht aus und verweisen die Person des Wahlraumes.
    Gelingt dies nicht, so informieren Sie bitte die Polizei und unterrichten das Wahlamt über den Vorfall.

    Ich habe ein Problem und kann dieses auch mit Hilfe der Anleitung nicht lösen. Wie gehe ich vor?
    Vor der Wahl: Stellen Sie die Frage nach der Präsenzschulung, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an.
    Am Wahltag: Rufen Sie das Wahlamt an und erkundigen Sie sich nach der weiteren Vorgehensweise. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Mitglieder des Wahlvorstandes sind morgens nicht erschienen. Was kann ich tun?
    Fehlt die wahlvorstehende oder schriftführende Person, so rücken die stellvertretenden Mitglieder entsprechend auf. Bestimmen Sie aus den erschienenen Mitgliedern des Wahlvorstands die fehlenden Funktionen und tragen Sie bitte diese Personen in der Wahlniederschrift und der Anwesenheitsliste ein.
    Sofern die Mindestanzahl von 3 Wahlhelfenden (darunter die wahlvorstehende Person und die schriftführende Person oder deren Vertreter) während der Wahlhandlung bzw. 5 Wahlhelfern (darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Vertreter) zur Auszählung gegeben ist und das voillständige Wahlmaterial vorhanden ist, ist nichts zu veranlassen.
    Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Niederschrift zu vermerken.
    Wird die Mindestanzahl unterschritten, rufen Sie bitte unverzüglich im Wahlamt unter an. Die entsprechende Nummer können Sie am Wahltag der Telefonliste aus der Infomappe entnehmen.

    Eine Person betreibt Wahlwerbung im oder am Wahllokal (z. B. durch Kleidung, Ansprechen von Wählenden). Wie ist zu verfahren? Wahlwerbung ist im Wahllokal sowie im unmittelbaren Umfeld (ca. 30 Meter vor dem Zugang) unzulässig. Dies gilt sowohl für aktive Ansprache als auch für sichtbare politische Botschaften, z. B. auf Kleidung, Mützen, Schals oder Aufdrucken. Der Wahlvorstand hat in solchen Fällen wie folgt vorzugehen:
    • Die Person ist freundlich, aber bestimmt auf das Verbot hinzuweisen.
    • Sie ist aufzufordern, die Wahlwerbung zu unterlassen oder zu entfernen (z. B. Abdecken oder Ablegen entsprechender Kleidungsstücke).
    • Kommt die Person der Aufforderung nicht nach, kann ihr der Aufenthalt im Wahlraum untersagt werden.
      Ziel ist es, die Neutralität des Wahlraums und eine unbeeinflusste Stimmabgabe sicherzustellen.
      Der Vorfall sollte – insbesondere bei Uneinsichtigkeit – in der Wahlniederschrift dokumentiert werden.

Downloads

Die Schulungsunterlagen können voraussichtlich Ende Juli / Anfang August 2026 bereitgestellt werden.

Onlineschulung