Kann ich Wünsche zum Einsatz äußern?
Ja. In Ihrer Bereitschaftserklärung können Sie Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion oder zu weiteren Wahlhelfenden äußern, mit denen Sie gemeinsam eingesetzt werden möchten. Das Team der Wahlhelfendenplanung ist bemüht, diese Wünsche zu berücksichtigen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt der Einsatz entsprechend des Bedarfs.
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand organisiert und überwacht die Wahlhandlung im jeweiligen Wahlraum. Darüber hinaus stellt er das Wahlergebnis für den jeweiligen Wahlbezirk fest.
Während und nach der Wahlhandlung trifft der Wahlvorstand im Rahmen seiner Aufgaben verschiedene Entscheidungen, beispielsweise über die Gültigkeit von Stimmzetteln oder die Wahlberechtigung von Personen.
Ich bin zur Wahlhelferin / zum Wahlhelfer berufen worden. Kann ich ablehnen?
Grundsätzlich nicht. Jede wahlberechtigte Person ist zur Übernahme dieses Ehrenamtes verpflichtet. Eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Ich habe mich als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer beworben. Werde ich jetzt bei allen zukünftigen Wahlen eingesetzt?
Sie werden im Wahlhelfendenregister gespeichert. Vor jeder Wahl erhalten Sie eine neue Bereitschaftserklärung. Sofern Sie der Speicherung Ihrer Daten widersprechen (z.B. auf der Bereitschaftserklärung), werden diese nach der Wahl gelöscht.
Muss ich den ganzen Tag im Wahlraum sein?
Nein. In der Regel erfolgt der Einsatz in zwei Schichten, die am Wahltag im Wahlvorstand abgestimmt werden.
- die wahlvorstehende Person oder deren Vertretung
- die schriftführende Person oder deren Vertretung
- eine beisitzende Person
- die wahlvorstehende Person oder deren Vertretung
- die schriftführende Person oder deren Vertretung
- drei Beisitzende
Bitte bringen Sie ausreichend Verpflegung für den Wahltag mit.
Wie werde ich auf meinen Einsatz vorbereitet?
Für Wahlvorstehende, Schriftführende sowie deren Stellvertretungen finden vor der Wahl Präsenzschulungen statt.
Für Beisitzende und Hilfspersonen bietet das Landeswahlamt eine Online-Schulung an.
Zusätzlich wird es eine Schulungsbroschüre geben, die alle Aufgaben und Abläufe erläutert.
Ein Mitglied des Wahlvorstands erscheint nicht oder kehrt nicht zurück. Was ist zu tun?
Sofern die Mindestanzahl von drei Wahlhelfenden während der Wahlhandlung bzw. fünf Wahlhelfenden zur Auszählung eingehalten wird, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Das unentschuldigte Fernbleiben ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Wird die Mindestanzahl unterschritten, ist unverzüglich das Wahlamt zu kontaktieren. Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte der Telefonliste in der Infomappe.
Ein Mitglied des Wahlvorstands ist nicht in der Lage, sein Amt auszuüben. Was ist zu tun?
Die wahlvorstehende Person kann ein Mitglied des Wahlvorstandes von seinen Aufgaben entbinden, wenn dieses nicht geeignet ist (z. B. aufgrund von Alkoholbeeinflussung).
Der Vorfall ist in der Wahlniederschrift zu dokumentieren und das Wahlamt ist umgehend zu informieren.
Muss ich als Wahlhelferin oder Wahlhelfer auf besondere Dinge achten?
Ja. Sie sind zur politischen Neutralität verpflichtet. Auch vermeintlich humorvolle oder beiläufige Äußerungen mit politischem Bezug sind zu unterlassen.
Darüber hinaus gilt die Verschwiegenheitspflicht. Alle Informationen, die Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit über andere Personen erhalten, dürfen nicht weitergegeben werden.
Muss ich als wahlvorstehende Person die Beisitzenden vereidigen?
Es handelt sich nicht um eine Vereidigung, sondern um eine Verpflichtung.
Vor Beginn der Wahlhandlung muss die wahlvorstehende Person den Wahlvorstand zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die bei der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichten.