Drucksache - VII/0054  

 
 
Betreff: Milieuschutzsatzung für Alt-Treptow
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:zurückgezogen
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90GrüneB'90Grüne
Verfasser:Axel W. Sauerteig 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
15.12.2011 
3. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung im Ältestenrat zurückgezogen   
Anlagen:
Antrag, 05.12.2011, B'90Grüne

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, für den Ortsteil Alt-Treptow eine Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 2 BauGB (Milieuschutzsatzung) aufzustellen und zu erlassen. Ziel sollte der Schutz vor allem der einkommensschwachen Bevölkerung vor Verdrängung und damit der Erhalt der sozialen Mischung im Ortsteil sein.

 

 

 

Begründung:

Immer mehr bezahlbarer Wohnraum geht im Bereich Alt-Treptow verloren, der auch von Normalverdienerinnen und Normalverdienern oder gar von finanz- und einkommensschwachen Haushalten finanziert werden kann. Dabei spielen sowohl die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, als auch die Luxussanierungen in Mietshäusern eine große Rolle. Mit dem Beschluss Nr. 1110/52/11 hat die BVV bereits Mitte des Jahres darauf reagiert. Leider hat dieser Beschluss bis heute keine Wirkung entfaltet. Das Instrument des Milieuschutzes ist eines der wenigen Mittel, das tatsächlich gegen diese Entwicklung eingesetzt werden kann.

Die Bebauung der Grundstücke in dem räumlich kleinen Gebiet besteht – bis auf die entsprechenden Gewerbegrundstücke - aus drei- bis viergeschossigen Wohnhäusern, teilweise mit Seitenflügeln und Quergebäuden, die als Mietwohnhäuser erbaut wurden.

Das Gebiet hat eine sozial- und bildungsmäßig gut durchmischte Bevölkerungsstruktur, allerdings auch einen erheblichen Anteil an alten Menschen, chronisch Kranken und Beziehern von Transferleistungen. Viele Bewohnerinnen und Bewohner haben sehr geringe Einkommen zur Verfügung. Hier ist es geboten, eine sozialverträgliche Sanierung bzw. Modernisierung zu sichern und einem Austausch der Mieterschaft vorzubeugen.

Im § 172 des Baugesetzbuches gibt es die Möglichkeit des Erlasses einer Satzung (Rechtsverordnung) für ein definiertes Stadtgebiet „zur Erhaltung der Zusammensetzung der Bevölkerung“, auch häufig „Milieuschutz“ genannt. In einem solchen beschlossenen Gebiet bedürfen dann Baumaßnahmen und Änderungen baulicher Anlagen, auch Nutzungsänderungen einer besonderen Genehmigung, unabhängig von einer eventuellen erforderlichen bauordnungsrechtlichen Genehmigung. Insbesondere wird dabei geprüft, ob das Ziel der Erhaltung der Zusammensetzung der Bevölkerung „aus besonderen städtebaulichen Gründen“ damit infrage gestellt wird. Orientierung für diese Überprüfung ist üblicherweise ein gebietsspezifischer Mietpreisspiegel und die Art der baulichen Veränderung.

 

 
 

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