Auszug - Cabuwazi baurechtlich absichern
Hierzu stellt das Bezirksamt den Entwurf des Einzelhandelskonzeptes für den Bereich Alt-Treptow vor. Da die Konzeption zum Teil andere Zentren vorsieht als der STEP Zentren, erfolgen noch Diskussionen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Herr Förster betont, dass nach seinem Verständnis, dass vor der Beschlussfassung im Bezirksamt die Diskussion des Konzeptes im Ausschuss stattfinden soll. Dem folgend wird der Entwurf der Bezirksamtsvorlage zuerst im Ausschuss vorgestellt. Nach Auskunft des Bezirksamtes befindet sich der überwiegende Teil der Verkaufsfläche in Alt-Treptow in Streulagen (55 %), im eigentlichen Zentrum gibt es geringen Leerstand. Der Expansionsrahmen wird auf Grund der Kaufkraft und der Verkaufsflächendichte als nicht vorhanden eingeschätzt, aus Sicht des Bezirksamtes würde daher jede Neuansiedlung automatisch zu einer Schwächung des Zentrums führen. Auch unter Einbeziehung von Neukölln würden sich keine Versorgungsdefizite ergeben. Für die Ansiedlung eines Vollsortimenters auf der Fläche Heidelberger Straße / Bouchéstraße sieht das Bezirksamt daher nur planerische Möglichkeiten, wenn entweder der Verbrauchermarkt vom Schmollerplatz dort hinziehen würde, oder der Investor ein Gutachten beibringen kann, aus dem sich ergibt, dass eine Ansiedlung an diesem Standort das Zentrum Alt-Treptow nicht schwächen würde. Für eine Änderung des B-Plan XV-12-1 bräuchte es darüber hinaus eine städtebauliche Begründung, diese könnte sich ergeben, wenn Cabuwazi als Jungend- und Kulturstandort gesichert würde, da dann die bislang geplante Entwicklung von Wohnungsbau auf dem verbleibenden Restgrundstück nicht mehr in Frage kommt. Aus Sicht von Herrn Sauerteig ist die Abgrenzung zur Karl-Kunger-Straße nicht nachvollziehbar. Frau Beerfelde erklärt dazu, dass sich bei der Planung in einigen Bereichen die Notwendigkeit ergibt, einen „Schlussstrich“ zu ziehen, der von außen betrachtet, als willkürlich erscheinen könnte. Herr Welters fragt nach, warum die streitige Fläche nicht bereits bei der Aufstellung des Ausschluss-B-Plans 9-39 G berücksichtigt wurde? Frau Löbel führt dazu aus, dass der planerische Wille der BVV sich für dieses Grundstück soweit in Richtung viergeschossiger Wohnungsbau verfestigt hatte, dass es für das Bezirksamt keine Notwendigkeit für eine Einbeziehung ergab. Herr Welters betont nochmals, dass die Aufstellung des B-Plans XV-12-1 an die Bedingung geknüpft war, zuvor eine Sicherung von Cabuwazi im Ortsteil Alt-Treptow zu erreichen. Aus Sicht von Herrn Hölmer kann das Bezirksamt trotz aktiver Suche nach Ausweichgrundstücken, Cabuwazi keine gegenwärtig für alle Beteiligten geeignete Fläche im Sozialraum zur Verfügung zu stellen. Für Frau Meißner ist aus dem Vortrag von Herrn Hölmer deutlich geworden, dass auch das Bezirksamt ein Interesse an der Sicherung des Standortes hat, um der Problematik eines Koppelungsgeschäftes zu entgehen, wird daher vorgeschlagen die Sicherung von Cabuwazi und die Ansiedlung des Vollsortimenters in zwei getrennten Anträgen zu thematisieren. Frau Schmitz verteilt dazu zwei Änderungsanträge der SPD-Fraktion. Herr Haaß erklärt für den Investor: die Schenkung ist notariell beurkundet, bei einer zügigen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens durch das Bezirksamt könnte bereits im Mai Rechtssicherheit für Cabuwazi bestehen. Den Nachweis zur Zentrenverträglichkeit und dem Verkehrsaufkommen muss aber zunächst noch der Investor erbringen, bis zum 15. März sollen dem Bezirksamt vollständige Bauantragsunterlagen vorliegen. Der Schenkungsvertrag ist bis zum 31. 12. 2009 befristet, da auch der eigentliche Grundstückskaufvertrag unter der Voraussetzung der Schaffung von Baurecht bis zum 31. 12. 2009 steht, eine Schenkung danach ist daher nicht mehr möglich. Herr Sauerteig fragt nach, ob im Rahmen des Bebauungsplans Cabuwazi und der Vollsortimenter gemeinsam gesichert werden können? Frau Löbel antwortet darauf, dass dies planerisch möglich ist. Aus Sicht von Herrn Welters und Herrn Durinke ist ein B-Plan-Verfahren nicht notwendig, wenn sich die Zielsetzung des Investors den Vollsortimenter auch durch eine Baugenehmigung nach § 34 BauGB umsetzen lassen kann. Dann müsste aber auch der Änderungsantrag ausdrücklich auf den aktuellen Standort von Cabuwazi bezogen werden. Der Ausschuss beschließt zum
Antrag VI / 0889 einstimmig (14/0/0) folgenden Änderungsantrag: „Das Bezirksamt wird ersucht,
durch ressortübergreifende Unterstützung das wichtige und gut akzeptierte
Kinder- und Jugendzirkusprojekt Cabuwazi in Alt-Treptow unter Nutzung des
gegenwärtigen Standortes dauerhaft zu sichern.“ Der Ausschuss beschließt
einstimmig (13/0/1) folgenden Ausschussantrag: „Das Bezirksamt wird ersucht,
auf dem Grundstück Heidelberger Straße / Ecke Bouchéstraße 71/74 die
Entwicklung als Einzelhandelsstandort (Vollsortimenter) anzustreben. Mit dem
benachbarten Discounter in der Wildenbruchstraße soll das Gebiet zusammen mit
der Karl-Kunger-Straße und der Elsenstraße als Bestandteil des
Ortsteilszentrums ausgewiesen werden.“ Die Drs. VI / 0891 wird vertagt. |
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