Auszug - Bestellung eines Geheimschutzbeauftragten für das Bezirksamt Neukölln  

 
 
12. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
TOP: Ö 8.1
Gremium: Bezirksverordnetenversammlung Beschlussart: zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 31.10.2012 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 22:46 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: BVV-Saal
Ort: Rathaus Neukölln, Karl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin, 2. Etage
0386/XIX Bestellung eines Geheimschutzbeauftragten für das Bezirksamt Neukölln
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBzBm/Fin
Verfasser:BzBm BuschkowskyBuschkowsky, Heinz
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
 
Beschluss

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16

Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2012 beschlossen, einen neuen Geheimschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BSÜG) zu bestellen.

 

Die Neubestellung ist notwendig geworden, da der bisherige Amtsinhaber, der Leitende Magistratsdirektor Herbert Stein zum 30. September 2012 in den Ruhestand getreten ist. Als sein Nachfolger wurde der Leiter der Serviceeinheit Facility Management, der Beschäftigte Kristian Schiemann, zum Geheimschutzbeauftragten bestellt.

 

Das BSÜG dient dem Zweck des personellen Geheim- und Sabotageschutzes. Das Gesetz definiert u.a. den Begriff der „sicherheitsempfindlichen Tätigkeit“ und fordert die Sicherheitsüberprüfung der damit betrauten Personen durch die zuständige Stelle. Zuständige Stelle im Sinne des Gesetzes ist diejenige Abteilung der Bezirksverwaltung, deren Bereich die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugeordnet ist.

 

Im § 5 Abs. 1 BSÜG ist vorgesehen, dass Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheits-empfindliche Tätigkeit übertragen haben, einen Geheimschutzbeauftragten bestellen müssen.

 

Es empfiehlt sich, nicht für jede Abteilung, sondern für alle zuständigen Stellen gemeinsam, einen Geheimschutzbeauftragten zu bestellen. Er ist in dieser Eigenschaft seinem Dienstvorgesetzten, dem Bezirksbürgermeister, unterstellt.

 

 

Die Vorlage zur Kenntnisnahme wird einstimmig zur Kenntnis genommen.


 
 

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