Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Auszug - Zeitnahe Kostenübernahme im Rahmen der Hilfe zur Pflege für Schwerstpflegebedürftige
Frau BV Hall-Freiwald begründet den Antrag Drs.Nr. 0147/XIX.
Der Antrag bezieht sich
a) auf das finanzielle Ausfallrisiko der ambulanten Pflegefirmen bei Pflegebeginn und Tod des Schwerstpflegebedürftigen vor einer Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über die sozialhilferechtliche Notwendigkeit der Hilfe und
b) auf das finanzielle Risiko der ambulanten Pflegefirmen bei Pflegebeginn und längerer Bearbeitungsdauer bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über die sozialhilferechtliche Notwendigkeit der Hilfe bei gegenüber der Antragstellung nicht voll bewilligtem Leistungsumfang der Hilfe zur Pflege und
c) auf die finanzielle Vorleistungslast der ambulanten Pflegefirmen bei Pflegebeginn und längerer Bearbeitungsdauer bis zur Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe über die sozialhilferechtliche Notwendigkeit der Hilfe.
Herr BzStR Szczepanski stellt einleitend fest, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Schwerstpflegebedürftige nicht in ausreichendem Maß versorgt werden. Die Versorgung der Menschen ist nach übereinstimmender Auffassung sichergestellt.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit von Anträgen der ambulanten Hilfe zur Pflege im Sozialamt Neukölln hat sich innerhalb der letzten 2 Jahre von durchschnittlich 6 bis 12 Monaten auf aktuell durchschnittlich 3 Monate verringert. Ein zeitsparender Faktor ist dabei auch der Wechsel der Gutachtenbeauftragung aus dem Gesundheitsamt in das Sozialamt. Nach allgemeiner Auffassung in der Verwaltung ist eine Mindestbearbeitungszeit von durchschnittlich 2 Monaten bei schon vorliegendem Gutachten zur Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung als Minimum erforderlich.
Herr BzStR Szczepanski unterstützt die Intention des Antrages inhaltlich. Er führt weiter aus, dass ihm die rechtlich problematische Situation der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Sonderrechtsnachfolge nach dem Tod der Antragsteller bewusst ist. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 19 Absatz 6 SGB XII und das Urteil des BSG vom 13.07.2012 (B 8 SO 13/09 R) lassen jedoch keine Gleichstellung der ambulanten Pflegedienste mit vollstationären Pflegeeinrichtungen zu. Die ambulanten Pflegedienste sind im Bereich der Sonderrechtsnachfolge einem finanziellen Risiko ausgesetzt; hier könnten die ambulanten Pflegedienste vertretenden Verbände auf bundesgesetzlicher Ebene aktiv werden.
Herr BzStR Szczepanski führt in der Diskussion weiter aus, dass der Informationsfluss in die ambulanten Pflegedienste in Neukölln insbesondere über den zweimal jährlich tagenden Runden Tisch sichergestellt ist. Weder Bearbeitungszeiten im Sozialamt Neukölln noch die bereits dort thematisierte Sonderrechtsnachfolge sind seit längerem angesprochen worden. Im Übrigen ist auf die Vereinbarung des Sozialamtes Neukölln mit den ambulanten Pflegediensten bei der drohenden Gefahr des Todes Schwerstpflegebedürftiger hinzuweisen. Danach können sich die Dienste direkt an die Beschäftigten des Sozialamtes wenden. Es wird eine Notfallbegutachtung durchgeführt und umgehende Kostenübernahme ausgesprochen. Dieses Verfahren ist bekannt und funktioniert, wie der letzte aktuelle Fall zeigt: Innerhalb von 48 Stunden erfolgte nach Antragstellung die Begutachtung und Bescheidung. Dieses Neuköllner Verfahren dürfte bereits erheblich zur Milderung finanzieller Risiken der ambulanten Pflegedienste im Bereich Schwerstpflegebedürftiger beitragen.
Der Ausschuss verständigt sich darauf, den Antrag Drs.Nr. 0147/XIX zurückzustellen.
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