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Anlage 3 zur Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"

Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitation (Entwöhnung) bei Abhängigkeitserkrankungen

  • Die Träger der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erbringen ambulante und stationäre Leistungen zur medizinischen Reha­bilitation bei Abhängigkeitserkrankungen. Stationäre Rehabilitation umfasst das gesamte Therapiespektrum einschließlich Unterkunft und Verpflegung. Ambulante Rehabilitation umfasst je nach individuellen Bedarf und Therapiekonzept therapeutische Einzel- und Gruppengespräche sowie ggf. weitere Therapieleistungen. Für diese Rehabilitationsformen gelten die versicherungsrechtlichen und persönlichen/medizinischen Voraussetzungen, u. a. auch das Vorliegen einer ausreichenden Motivation und die Fähigkeit zur aktiven Mitarbeit.
Sofern eine medizinische Leistung zur Rehabilitation zu erbringen ist, sollen die folgenden Kriterien in die Entscheidungsfindung, ob eine ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung angezeigt ist, einbezogen werden. Diese Entscheidung setzt ausreichende Informationen über den Versicherten, den aktuellen physischen und psychischen Zustand, den Verlauf der Suchterkrankung, seine Motivation und seine soziale Situation voraus, die aus dem Sozialbericht und medizinischen Befunden hervorgehen müssen.

Eine ambulante Rehabilitation (Entwöhnung) kommt insbesondere in Betracht, wenn folgende Kriterien zutreffen:

1.1 Die Störung auf seelischen, körperlichen und sozialem Gebiet sind so ausgeprägt, dass eine ambulante Behandlung Erfolg versprechend erscheint und eine stationäre Behandlung nicht oder nicht mehr erforderlich ist.

1.2 Das soziale Umfeld des/der Abhängigkeitskranken hat (noch) stabilisierende/unterstützende Funktion. Soweit Belastungsfaktoren bestehen, müssen diese durch bedarfsgerechte therapeutische Leistungen aufgearbeitet werden. Es ist nicht ausreichend, dass die ambulante Behandlungsstelle allein die Funktion des intakten sozialen Umfeldes übernimmt.

1.3 Die Herausnahme aus dem sozialen Umfeld ist nicht oder nicht mehr erforderlich, da hiervon keine maßgeblichen negativen Einflüsse auf den therapeutischen Prozess zu erwarten sind.

1.4 Der/die Abhängigkeitskranke ist beruflich (noch) ausreichend integriert. Jedoch schließen Arbeitslosigkeit, fehlende Erwerbstätigkeit oder Langzeitarbeitsunfähigkeit eine ambulante Entwöhnung nicht aus. Die sich abzeichnende Notwendigkeit zur Reintegration in das Erwerbsleben wird durch eine wohnortnahe Rehabilitation unterstützt.

1.5 Eine stabile Wohnsituation ist vorhanden.

1.6 Es ist erkennbar, dass die Fähigkeit
  • zur aktiven Mitarbeit,
  • zur regelmäßigen Teilnahme und
  • zur Einhaltung des Therapieplans in Bezug auf die Anforderungen einer ambulanten Entwöhnung vorhanden ist. (Das kann angenommen werden, wenn der/die Abhängigkeitskranke insbesondere während der Motivationsphase die von der Beratungsstelle bzw. Beratungs- und Behandlungsstelle gesetzten Grenzen und Vorgaben akzeptieren und einhalten konnte. Die der Rehabilitation vorangehende Motivationsphase dauert mindestens 4 Wochen, wobei ein regelmäßiger Besuch vorausgesetzt wird.)

1.7 Der/die Abhängigkeitskranke ist bereit und in der Lage, abstinent zu leben und insbesondere suchtmittelfrei am ambulanten Therapieprogramm regelmäßig teilzunehmen.

1.8 Auch bei einem langen oder intensiven Suchtverlauf kann die Indikation für eine ambulante Entwöhnung bestehen.

1.9 Ausreichende Mobilität ist vorhanden, d.h., die tägliche An- und Abfahrt z.B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Der/die Abhängigkeitskranke muss in der Lage sein, innerhalb einer angemessenen Zeit (ca. 45 Minuten) die Einrichtung zu erreichen bzw. nach Hause zurück zu kehren.
  • Eine stationäre Rehabilitation (Entwöhnung) kommt insbesondere in Betracht, wenn eines oder mehrere der folgenden Kriterien zutreffen:

2.1 Es bestehen schwere Störungen auf seelischem, körperlichen oder sozialem Gebiet, die eine erfolgreiche ambulante Rehabilitation in Frage stellen.

2.2 Die Herausnahme aus einem pathogenen sozialen Umfeld (z. B. bei massiven familiären Konflikten oder destruktiven Partnerbeziehungen) ist erforderlich, um den Rehabilitationserfolg zu sicheren.

2.3 Das soziale Umfeld des/der Abhängigkeitskranken hat keine unterstützende Funktion. (Anmerkung: Die Behandlungsstelle allein kann die Funktion des intakten sozialen Umfeldes nicht übernehmen).

2.4 Der/die Abhängigkeitskranke ist beruflich nicht integriert und bedarf infolgedessen spezifischer Leistungen zur Vorbereitung einer beruflichen Wiedereingliederung, die ambulant nicht erbracht werden können.

2.5 Eine stabile Wohnsituation ist nicht vorhanden.

2.6 Es ist erkennbar, dass die Fähigkeit
** zur aktiven Mitarbeit,
** zur regelmäßigen Teilnahme oder
** zur Einhaltung des Therapieplans in Bezug auf die Anforderungen einer ambulanten Entwöhnung nicht ausreichend vorhanden ist.

2.7 Der/die Abhängigkeitskranke ist nicht bereit oder nicht in der Lage, während der ambulanten Entwöhnung abstinent zu leben und insbesondere suchtmittelfrei am ambulanten Therapieprogramm teilzunehmen.

2.8 Ein langer oder intensiver Suchtverlauf kann insbesondere vor dem Hintergrund der Kriterien 2.1 bis 2.7 eine Indikation für eine stationäre Entwöhnung darstellen.