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Rundschreiben I Nr. 10/2005 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinische Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker

p(. vom 13. April 2005

Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) sieht in den §§ 35 ff für betäubungsmittelabhängige Straftäter Hilfen vor, die eine schnelle Bewilligung von Drogentherapien des zuständigen Rehabilitationsträgers voraussetzen.

Zur Umsetzung der vorgenannten bundesgesetzlichen Regelung sind in Berlin die Drogenberatungsstellen verpflichtet, Beratungsgespräche mit den Klienten in den Haftanstalten zu führen, bei denen die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, und gemeinsam mit dem Anstaltsarzt die Kostenbewilligung für die Therapie vorzubereiten. Erst nach Vorlage einer Kostenbewilligung für einen Drogentherapieplatz entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft über den Antrag nach den §§ 35 ff BtMG.

Bisher soll das Bewilligungsverfahren nach den Angaben der Drogenberatungsstellen nur reibungslos verlaufen, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger die Rentenversicherung (LVA/BfA) ist und sie ihre Zuständigkeit erklärt und die Kostenübernahme zusagt.

Bei Nicht-Zuständigkeit leitet die Rentenversicherung die eingereichten Unterlagen fristgerecht nach § 14 Abs. 1 SGB IX an die Sozialämter weiter. Leider gestaltet sich in diesen Fällen das Verfahren für die Drogenberatungsstellen derart zeit- und personalressourcenintensiv, dass der Prozess sowohl der Zielsetzung des SGB IX als auch der des BtMG zuwiderläuft. Daher wandten sich die Drogenberatungsstellen an mein Haus mit der Bitte, dieses Problem zu beheben. Ich nehme dieses zum Anlass, um über die Rechtslage im Zusammenhang mit einer Drogentherapie zu informieren und Sie zu bitten, meine Ausführungen bei Ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII zu berücksichtigen.

Zunächst möchte ich auf die Fälle eingehen, bei denen der Träger der Sozialhilfe der zuerst angegangene Rehabilitationsträger ist. In diesen Fällen wird nach Nummer 2 der geplanten Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem SGB XII (AV EH) die Zuständigkeit geprüft und ggf. werden die Unterlagen an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet.

Soweit der Drogensüchtige auf Grund der Kostenzusage aus der Haft entlassen werden soll, ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, dass nach § 58 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz) nur die Gefangenen einen Anspruch auf Krankenbehandlung gegenüber dem Strafvollzug haben können. Da die Drogensüchtigen zum Zeitpunkt der Drogentherapie keine Gefangenen mehr sind, können vom Strafvollzug die Kosten für die Drogentherapie nicht getragen werden.

Wird bei der Zuständigkeitsprüfung festgestellt, dass eine Versicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist zu beachten, dass der Anspruch auf Leistungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V nur solange ruht, wie sich die Versicherten in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a StPO einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten. Da es sich bei den Versicherten mit ihrer Entlassung – wie oben dargestellt – um keine Strafgefangenen mehr handelt, sind die Anträge in diesen Fällen an die zuständige Krankenkasse weiterzuleiten.

Ist der Träger der Sozialhilfe der zuständige Reha­bilitationsträger, ist die „Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen“ vom 4. Mai 2001 einschließlich der Anlage 4 entsprechend anzuwenden, da nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Die Vereinbarung „Abhängigkeitserkrankungen“ vom 4. Mai 2001 füge ich zu Ihrer Information bei. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur medizinischen Rehabilitation dürfen durch den Träger der Sozialhilfe nicht aufgestockt werden.

Soweit der Träger der Sozialhilfe als zweitangegangener Rehabilitationsträger zuständig geworden ist (vgl. Nummer 2 AV EH), bitte ich die Unterlagen nicht entsprechend der Vereinbarungen zu § 264 Abs. 2 – 7 SGB V an die Krankenkassen weiterzuleiten, sondern die Leistung selbst zu bewilligen. Ich bitte in diesen Fällen den an den Träger der Sozialhilfe weitergeleiteten Formantrag auf Kostenübernahme für eine Entwöhnungsbehandlung der Renten- oder Krankenversicherung sowie den vom Anstaltsarzt ausgefüllten ärztlichen Befundbericht und beigefügten Sozialbericht anzuerkennen, wenn diese den Anforderungen der „Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen“ genügen. Sollten diese ausnahmsweise nicht dieser Vereinbarung genügen, sind die Stellen zur Nachbesserung aufzufordern, die die Berichte erstellt haben. Auf keinen Fall sollten zusätzliche Gutachten vom Gesundheitsamt oder anderen Sozialdiensten angefordert werden.

Soweit der Träger der Sozialhilfe bei den Gefangenen aus anderen Gründen der zuständige Rehabilitationsträger ist, ist entsprechend zu verfahren.

Ich weise der Vollständigkeit halber noch darauf hin, dass bei allen übrigen Drogentherapien, die nicht den Personenkreis der Gefangenen betreffen, die Vereinbarungen zu § 264 Abs. 2 – 7 SGB V zu beachten sind.

Das Rundschreiben IX Nr. 47/1995 wird durch dieses Rundschreiben gegenstandslos und daher aufgehoben.

Anlagen

  • Vereinbarung ‘Abhängigkeitserkrankungen’
    • Anlage 1 – Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung ambulanter medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
    • Anlage 2 – Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung stationärer medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
    • Anlage 3 – Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger für die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitation (Entwöhnung) bei Abhängigkeitserkrankungen
    • Anlage 4 – Zielvorstellungen und Entscheidungshilfen für die medizinische Rehabilitation Drogenabhängiger in Rehabilitationseinrichtungen für Abhängigkeitskranke bei übergangsweisem Einsatz Substitutionsmittels i.S.d. BUB-Richtlinien

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