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Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018
p(. vom 0810. April 20162018
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1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 20162018 (RWBestV 20162018) soll der Rentenwert zum 01.07.20162018 von
31,03 29,21EuroEuro auf 3032,4503 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung unverändert in Kraft tritt.
681a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 717,7007 Euro* (bisher:653694,9468 Euro)sowie
sowie
- b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf
341359,4415 Euro (bisher:327347,5494 Euro).
Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2018 ebenfalls.
DasAußerhalb Blindengeldvon Einrichtungen werden ab dem 01.07.2018 folgende Leistungen gewährt:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG
beträgt ab 1. Juli 2016:545573,3666 Euro (bisher:523555,1574 Euro).
- Pflegegled bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit
werdennach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGGweiterhinunverändert: 1.189,00 Eurogezahlt.
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG
beträgt ab 1. Juli 2016:136143,3441 Euro (bisher:130138,7994 Euro).
- Pflegegled
beidewegenBehinderungenhochgradigergleichzeitigSehbehinderungvor,undbeträgtgleichzeitigerdas PflegegeldGehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGGab 1. Juli 2016:272286,6882 Euro (bisher:261277,5888 Euro).
In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 20162018 folgende Leistungen gewährt:
- bei Blindheit
272286,6882 Euro (bisher:261277,5887 Euro), - bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: unverändert 594,50 Euro
, - bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit
6871,1771 Euro (bisher:6569,4047 Euro)und - bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit
136143,3441 Euro (bisher:130138,7994 Euro). <
Die Anrechnung nachder vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in Besitzstandsfällen (§ 8 Abs. 1 undLPflGG) weiterhin in voller Höhe des jeweiligen Pflegegeldes. Das bedeutet
Die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der Pflegeversicherung erfolgt in allen anderen Fällen gemäß § 3 Absatz 4 LPflGG betragenwie weiterhinfolgt:
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.20162018 in Open/PROSOZ hinterlegt.
Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben vom 12.12.2014
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 72 SGB XII – Blindenhilfe -
- Landespflegegeldgesetz
Archiv:
Archiv:
- Schreiben vom 04. Juni 2015 mit den Änderungen zum 01. Juli 2016
- Schreiben vom 26. Mai 2014 mit den Änderungen zum 01. Juli 2015
- Schreiben vom 26. Mai 2014 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung
- Schreiben vom 29. Mai 2013 mit den Änderungen zum 01. Juli 2014
- Schreiben vom 1. Juni 2012 mit den Änderungen zum 01. Juli 2013
- Schreiben vom 16. Juni 2011 mit den Änderungen zum 01. Juli 2012
- Schreiben vom 22. Mai 2009 mit den Änderungen zum 16. Juni 2011
- Schreiben vom 12.12.2014 über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Änderung der Anrechnungsbeträge aus der Pflegeversicherung ab 01.01.2015
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