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Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge Blindenhilfe ab 1. Juli 2018
p(. vom 10. April 2018
Inhalt
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1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 (RWBestV 2018) soll der Rentenwert zum 01.07.2018 von
31,03 Euro auf 32,03 Euro angehoben werden.
- a) für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf 717,07 Euro* (bisher: 694,68 Euro)
sowie
- b) für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 359,15 Euro (bisher: 347,94 Euro).
Der Entwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ab 01.07.2018 ebenfalls.
Außerhalb von Einrichtungen werden ab dem 01.07.2018 folgende Leistungen gewährt:
- Pflegegeld wegen Blindheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG : 573,66 Euro (bisher: 555,74 Euro).
- Pflegegled bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG unverändert: 1.189,00 Euro
- Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG : 143,41 Euro (bisher: 138,94 Euro).
- Pflegegled wegen hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG : 286,82 Euro (bisher: 277,88 Euro).
In Einrichtungen werden gemäß § 4 LPflGG ab 1. Juli 2018 folgende Leistungen gewährt:
- bei Blindheit 286,82 Euro (bisher: 277,87 Euro)
- bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit: unverändert 594,50 Euro
- bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 71,71 Euro (bisher: 69,47 Euro)
- bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 143,41 Euro (bisher: 138,94 Euro). <
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 316,00 Euro
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3 eine Anrechnung von 545,00 Euro
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 eine Anrechnung von 728,00 Euro
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 eine Anrechnung von 901,00 Euro.
- bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 eine Anrechnung von 145,36 Euro (46% von 316,00 Euro)
- bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 3, 4 ,5 eine Anrechnung von 179,85 Euro (33% von 545,00 Euro)
Die aktuellen Leistungsbeträge werden zum 01.07.2018 in Open/PROSOZ hinterlegt.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- § 72 SGB XII – Blindenhilfe -
- Landespflegegeldgesetz
Archiv:
Archiv:
- Schreiben vom 04. Juni 2015 mit den Änderungen zum 01. Juli 2016
- Schreiben vom 26. Mai 2014 mit den Änderungen zum 01. Juli 2015
- Schreiben vom 26. Mai 2014 in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung
- Schreiben vom 29. Mai 2013 mit den Änderungen zum 01. Juli 2014
- Schreiben vom 1. Juni 2012 mit den Änderungen zum 01. Juli 2013
- Schreiben vom 16. Juni 2011 mit den Änderungen zum 01. Juli 2012
- Schreiben vom 22. Mai 2009 mit den Änderungen zum 16. Juni 2011
- Schreiben vom 12.12.2014 über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Änderung der Anrechnungsbeträge aus der Pflegeversicherung ab 01.01.2015
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