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Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 zur Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II und der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 27b Abs. 2 SGB XII
in der Fassung vom 09. September 2024
Inhalt
- I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
- 1. Allgemeines
- 2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
- 3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- 4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII
- III. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
- Anlagen
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- Archiv
Versionsarchiv
I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII
1. Allgemeines
1. Allgemeines
Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II und § 27a Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelbedarfen/Regelsätzen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelbedarfe/Regelsätze neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z. B. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Die leistungsberechtigte Person kann frei entscheiden, welche Prioritäten sie im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzt. Sie ist grundsätzlich gehalten, einen Teil ihrer monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen tätigen zu können.
Abweichend von § 20 Abs. 1 SGB II bzw. § 27a Abs. 1 SGB XII werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelbedarfen/Regelsätzen umfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.
Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der „Erstausstattungen“ ist bedarfs-bezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über den Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer vollständigen Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine „Erstausstattung“. Soweit ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II bzw. § 37 Abs. 1 SGB XII jedoch im Wege eines Darlehens gedeckt werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Der Ersatz- oder die Neuanschaffung eines Fernseh- / Rundfunkgerätes kann unabweisbar sein, wenn ohne diese Medien eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich wäre. Auf die Fachlichen Hinweise zu § 24 Abs. 1 SGB II wird verwiesen.
Neben den Beziehenden von Bürgergeld sowie von Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem vollen Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden (insgesamt sieben Monate). Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft / Einsatzgemeinschaft auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt. Hierbei erfolgt die Prüfung nach denselben Grundsätzen zur Ermittlung des Bedarfs und der Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens wie bei einer erstmaligern Antragstellung.
Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z. B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z. B. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden.
Für leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII wird hinsichtlich der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 2021/3 vom 9. September 2021 verwiesen.
Bei Auszubildenden und Studierenden, die unter Berücksichtigung der Regelungen des § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, ist es zur Harmonisierung beider Rechtskreise sachgerecht, in analoger Anwendung der Regelungen in § 27 Abs. 2 SGB II lediglich einen Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II bzw. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Erstausstattung an Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt) zuzuerkennen. Die hier zu gewährende einmalige Leistung betrifft einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung.
2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
Die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs, welcher aktenkundig nachvollziehbar sein muss, auf Antrag bei Bedarf insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a) bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung;
b) bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis;
c) bei Neubezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten / Lebenspartner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
d) bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung
e) nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war,
f) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte erforderlich machen (z. B. umzugsbedingt – bei einem durch den Leistungsträger veranlassten Umzug – unbrauchbar gemachte Ausstattungsgegenstände; Urteil des BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R-)
g) Auftreten von außen einwirkender außergewöhnlicher Umstände, in deren Folge die Zerstörung oder die Unbrauchbarkeit der gesamten wohnraumbezogenen Gegenstände oder eines erheblichen Teils eingetreten ist, z. B. Wohnungsbrand, Wasserschaden, Schädlingsbefall oder die Zerstörung des Wohnungsinventars durch Dritte. Im Vorfeld sind jedoch etwaige Ansprüche gegen eine Versicherung oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte zu prüfen. Hierzu gehört auch, wenn durch eine Erkrankung der leistungsberechtigten Person mit wahnhaften oder halluzinatorischen Vorstellungen der Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung bewirkt wird (BSG vom 16.02.2022 – B SO 14/20 R).
Im Falle des Umzugs in eine größere, angemessene Wohnung (z. B. bei der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) kommt eine Erstausstattung für die zusätzlichen Räume in Betracht. Ist der zusätzliche Raumbedarf durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder entstanden, kommt die Bewilligung der Erstausstattung für die Wohnung nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Bedarf nicht im Rahmen der Babyerstausstattung abgedeckt ist.
Da bei den Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung aktuell verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen sowie nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, wird diese Hilfe in Form einer Pauschale gewährt. Die Höhe der Pauschalen wurde im ‘Juni 2024 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten verschiedener Möbelhäuser- und Baumärkte ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat von einfacher bis mittlerer Qualität im unteren Segment des Einrichtungsniveaus für neue Möbel- und Haushaltegeräte oder guterhaltene gebrauchte Möbel- und Haushaltsgeräte ab. Eine Neuüberprüfung dieser Erfahrungswerte erfolgt in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren.
Für die Erstausstattung der Wohnung gelten die folgenden Pauschalen:
Anzahl der Person(en) | Summe |
---|---|
1 Personenhaushalt | 1.499 Euro |
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) | 2.032 Euro |
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) | 1.970 Euro |
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) | 2.482 Euro |
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) | 2.859 Euro |
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) | 2.745 Euro |
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) | 3.047 Euro |
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) | 3.424 Euro |
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 303,00 Euro.
In den hier aufgeführten Gesamtpauschalen ist die Erstausstattung für das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Kinderzimmer, das Badezimmer, den Korridor, die Küche, die Bettausstattung sowie der Hausrat enthalten. Die elektrischen Geräte, die Gardinen und die Teppichböden sind nicht Bestandteil der Pauschalen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.
Der Bedarf ist nachvollziehbar dokumentiert darzulegen.
Ebenfalls nicht von der Pauschale sind die Kosten für die Lieferung von Möbeln sowie die Lieferung und der Anschluss von Haushaltsgroßgeräten umfasst. Sofern die leistungsberechtigte Person im Rahmen iIhrer Selbstverpflichtung nicht in der Lage ist, die Gegenstände selbst zu transportieren und /oder anzuschließen, so sind auch diese Kosten als Bedarf gesondert zu berücksichtigen. Dieser Sachverhalt ist entsprechend schlüssig darzulegen und zu dokumentieren.
Für die Lieferung von Möbeln und Haushaltsgroßgeräten sind bei Bedarf pauschal 49,00 Euro und für den Anschluss der Haushaltsgroßgeräte pauschal 39,00 Euro als Bedarf zu berücksichtigen.
Kinderschreibtisch
Die Anschaffung eines Kinderschreibtisches bei Einschulung des Kindes stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, wenn aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse die Hausaufgabenerledigung an anderen adäquaten Tischen nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein erstmaliger Bedarf auch bei späterer Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse entstehen.
Kinderschreibtisch: 77,00 Euro
Jugendbett
Die Anschaffung eines Jugendbettes mit Lattenrost und Matratze stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, wenn das Kind dem Kinderbett entwachsen ist und im Haushalt ein Jugendbett nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R)
Jugendbett: 167,00 Euro
Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebraucht-gerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.
Gas- oder Elektroherd
Elektroherd: 288,00 Euro
Gasherd: 322,00 Euro
Kühlschrank
225,00 Euro Neupreis
(bei Haushalten bis zu 4 Personen)
295,00 Euro Neupreis
(bei Haushalten ab 5 Personen)
Waschmaschine
302,00 Euro Neupreis
Geschirrspülmaschine
308,00 Euro Neupreis
Die Gewährung einer Geschirrspülmaschine gehört in der Regel nicht zur Erstausstattung von Haushaltgeräten. Eine Gewährung kann jedoch dann infrage kommen, wenn die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihren Abwasch per Hand zu erledigen. Dieser Sachverhalt ist nachvollziehbar dokumentiert darzulegen.
Mikrowelle
68,00 Euro Neupreis
Staubsauger
50,00 Euro (Neupreis)
Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.
Rundfunkgerät
Rundfunkgerät 10,00 Euro (Neupreis)
Bei Fernsehgeräten handelt es sich weder um Einrichtungsgegenstände noch um Haushaltsgeräte im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, welche für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Sie dienen allein der Befriedigung des Unterhalts- und Informationsbedürfnisses jedes Einzelnen. Es handelt sich somit um durch die Regelsätze gedeckte Bedarfe der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und nicht um einen privilegierten Sonderbedarf, welcher zusätzlich zu den Regelleistungen gesondert zu erbringen ist. Die Gewährung eines Fernsehgerätes im Rahmen einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII scheidet somit aus (Urteil des BSG vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 3/10 R -).
Gardinen (Deko-Stoff und Stores)
Die Stoffmenge errechnet sich nach den individu-ellen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
Deko-Stoff: pro lfd. Meter 5,00 Euro
Store: pro lfd. Meter 4,00 Euro
Berechnungsschema:
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.
Küche:
Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
Pauschalbetrag: 12,00 Euro
Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden.
Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kauf-hauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).
Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z. B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 5,00 Euro)
Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 8,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.
Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.
Da sich der Begriff „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, sind in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.
Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen – insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind – dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.
Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.
3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
Für die Leistungen für die Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag folgende Pauschalen pro Person
Jungen und Männer ab 16 Jahre | 376,00 Euro |
Mädchen und Frauen ab 16 Jahre | 402,00 Euro |
Kinder ab 7 Monat bis unter 7 Jahre | 405,00 Euro |
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre | 393,00 Euro |
- a) nach einem Wohnungsbrand,
- b) nach einer Obdachlosigkeit, soweit der Bedarf noch nicht angemessen aus einer Kleiderkammer gedeckt werden konnte,
- c) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
- aufgrund einer erheblichen krankheitsbedingten Gewichtszu- oder abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Der Bedarf ist nachvollziehbar dokumentiert darzulegen. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder -abnahme, die z. B. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
- aufgrund der besonderen Situation einer asylsuchenden Person vor Anerkennung ihrer Asylberechtigung keine oder nur anteilig eine Bekleidungshilfe durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gewährt wurde.
Es ist davon auszugehen, dass den asylsuchenden Personen wegen der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung regelmäßig gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG nur ein entsprechender Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notweniger persönlicher Bedarf) zur Verfügung steht und daher ein Ansparen zur Deckung des weiteren Bekleidungsbedarfs nicht in ausreichendem Maße erfolgen kann.
Asylsuchende, die beim LAF bei der Erstaufnahme einen Antrag auf Bekleidung gestellt haben, erhalten je nach Jahreszeit entweder die Sommer- oder die Winterpauschale ausgezahlt. Bei andauernder Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG erhalten die Asylsuchenden regelmäßig auch den zweiten Teil der maßgeblichen Bekleidungspauschale vom LAF ausgezahlt. Insofern kann bei Asylsuchenden, bei denen die positive Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist, in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Personen nach erfolgter Antragstellung regelmäßig zumindest eine anteilige Erstausstattung oder sogar eine vollständige Erstausstattung an Bekleidung erhalten haben. Bei Bewilligung der Leistung erfolgt neben einer entsprechenden Bescheidung über Höhe und Umfang der bewilligten Leistung auch eine entsprechende Information bei Fallabgabe (an Bezirk oder Jobcenter).
Soweit entweder nur die Sommer- oder die Winterpauschale durch das LAF gewährt wurde, erfolgt bei diesen Personen die Gewährung der Erstausstattung an Bekleidung anteilig in Höhe der folgenden Beträge:
Altersstufen | Sommerpauschale (40 % für April bis September) | Winterpauschale (60 % für Oktober bis März) |
---|---|---|
Jungen und Männer ab 16 Jahre | 150,40 Euro | 225,60 Euro |
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre | 160,80 Euro | 241,20 Euro |
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre | 162,00 Euro | 243,00 Euro |
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre | 157,20 Euro | 235,80 Euro |
Der Bescheid über die Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG enthält einen entsprechenden Passus über die Gewährung oder Nichtgewährung der Bekleidungshilfen für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sowie über die Art der gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt (notwendiger persönlicher Bedarf und/ oder Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs).
Sofern erst nach Beendigung der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ein Antrag auf eine Erstausstattung gestellt wird, ist zu prüfen, ob ein Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung noch gegeben ist.
Kann im Einzelfall durch die Asylberechtigten oder durch Nachfrage beim LAF nachgewiesen werden, dass sie keine oder nur eine anteilige Bekleidungshilfe und für einen Zeitraum von über 6 Monaten lediglich Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notweniger persönlicher Bedarf) nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben, ist diesen Personen die Erstausstattung an Bekleidung in anteiliger oder voller Höhe zu gewähren.
3. Angehörige geflüchteter Personen im Rahmen des Familiennachzugs nach den §§ 27 bis 36 AufenthG eingereist sind und nur eine geringe Ausstattung an Bekleidung mitgebracht haben. Erfahrungsgemäß handelt es sich bei den im Wege des Familiennachzugs eingereisten Angehörigen um Personen, die ebenfalls aus ihrem Heimatland geflohen sind und sich bis dato in Flüchtlingslagern oder noch im Kriegsgebiet unter erschwerten Bedingungen aufgehalten haben. In den wenigsten Fällen wird ein Familiennachzug bei diesen Personen so geordnet und vorbereitet erfolgt sein, dass eine Ausstattung an Bekleidung in hinreichendem Maße vorhanden ist. Da ein Nachweis über das Vorhandensein an Bekleidung regelmäßig nicht erbracht werden kann, ist eine Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers ausreichend, dass aufgrund ihrer besonderen Situation keine hinreichende Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist.
Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin im Juni 2024 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser sowie bei Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität im unteren Preissegment für neue Kleidung oder guterhaltene gebrauchte Kleidung (außer für Unterwäsche und Strümpfe/Strumpfhosen) ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht und entsprechender Übergröße kann zur Deckung dieses Bedarfes eine Anhebung Pauschalisierung um bis zu 10 % gerechtfertigt sein.
Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvoll-zugsgesetz stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Erwerb der Bekleidung verfügen.
Diese Bekleidung ist bei der Ermittlung des Bedarfes zu berücksichtigen.
Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind sind auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde im Juni 2024 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.
Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist bei Bedarf folgende Pauschale zu gewähren:
Schwangerschaftsbekleidung: 260,00 Euro
Ab der zweiten Schwangerschaft ist zu prüfen, ob die Schwangerschaftsbekleidung noch in Teilen vorhanden ist, so dass der Bedarf ganz oder teilweise gedeckt ist. Liegt die letzte Schwangerschaft nicht länger als drei Jahre zurück, kann davon ausgegangen werden, dass die Schwangerschaftsbekleidung noch in Teilen vorhanden ist. In diesem Fall ist die Schwangerschaftsbekleidung abweichend von der Pauschale zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur, wenn die leistungsberechtigte Person nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass tatsächlich keine nutzbaren Teile der Ausstattung mehr vorhanden sind,
Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
Babyerstausstattung: 531,00 Euro
Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d. h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch den Wickeltisch sowie die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren. Ab der zweiten Schwangerschaft ist zu prüfen, ob die Erstausstattung noch in Teilen vorhanden ist, so dass der Bedarf ganz oder teilweise gedeckt ist. Liegt die letzte Schwangerschaft nicht länger als drei Jahre zurück, kann davon ausgegangen werden, dass die Erstausstattung noch in Teilen vorhanden ist. In diesem Fall ist die Erstausstattung abweichend von der Pauschale zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur, wenn die leistungsberechtigte Person nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass tatsächlich keine nutzbaren Teile der Ausstattung mehr vorhanden sind,
Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstat-tung sind rechtzeitig, d. h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
Kinderwagen( gebraucht) mit Matratze (neu): 100,00 Euro
Kinderbett (gebraucht) mit Matratze (neu): 100,00 Euro
Hochstuhl: 20,00 Euro
Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden und/oder nutzbar sind.
In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens. Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“). Durch die Stiftung bereits gewährte Leistungen können jedoch dazu führen, dass ein Bedarf bereits gedeckt und somit nicht mehr als Erstausstattung zu berücksichtigen ist.
Vorrangige Unterhaltsansprüche z. B. gegen den Vater des Kindes nach § 1615l sind regelmäßig zu prüfen.
4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII
4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII
Orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstungen sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und daher vorrangig durch die Krankenkasse zu erbringen. Darüber hinaus können weitere vorrangige Ansprüche der leistungsberechtigten Personen gemäß § 47 SGB IX und § 40 SGB XI gegenüber den Rehabilitationsträgern oder den Pflegekassen bestehen. Aus diesem Grund beschränkt sich der Leistungsanspruch lediglich auf die Anschaffung (Eigenanteil) und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie auf die Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen.
Versicherte einer Krankenkasse haben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf Hilfsmittel, wenn Sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dieser Anspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die notwendigen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und – soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich – die technische Wartung und Kontrolle der Hilfsmittel. Die Einzelheiten zu den therapeutischen Geräten sind in der Hilfsmittelrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung sowie in dem dazugehörigen Hilfsmittelkatalog geregelt. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 47 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger.
Die Übernahme der Kosten für Hilfsmittel sowie der weitere Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder die Hilfsmittel nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ebenso verhält es sich bei Hilfsmitteln, deren Abgabepreis gering oder deren therapeutischer Nutzen umstritten ist. Die Krankenkasse, aber auch der Träger der Sozialhilfe, übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten nicht. Die Entscheidung trifft die für die Leistungsberechtigte oder den Leistungsberechtigten zuständige Krankenkasse.
Wegen der vorrangigen Leistungspflicht der zuständigen Krankenkassen, Pflegekassen oder Rehabilitationsträger ist vor jeder Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten als einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII die Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers durch die Leistungsberechtigte oder den Leistungsberechtigten selbst einzuholen. Insofern sind eingehende Anträge auf Übernahme der entsprechenden Kosten erst nach Vorlage des Leistungsbescheides des zuständigen Leistungsträgers zu bearbeiten. Vom Leistungsberechtigten vorgelegte medizinische Verordnungen sind immer vorrangig vom zuständigen Leistungsträger zu prüfen. Eigene Untersuchungen durch den Amtsärztlichen Dienst der Bezirke sind nicht vorzunehmen.
Bei den* therapeutischen Geräten und Ausrüstungen* sind gemäß dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII nur die Kosten für die Reparatur und die Miete dieser Geräte und Ausrüstungen durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
Etwaige mögliche kostenlose Reparaturen durch den Fachhandel (z. B. im Garantiefall) sind zu prüfen. Zu den therapeutischen Geräten und Ausrüstungen gehören insbesondere die elektrischen und feinmechanischen Gebrauchsgüter wie Hörgeräte, Massagegeräte, Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte, orthopädische Erzeugnisse wie Einlagen für Schuhe, Prothesen, Krankenfahrstühle,-betten und Gehstöcke.
Bei Brillen und Kontaktlinsen handelt es sich ebenfalls um therapeutische Geräte, so dass die Kosten für die Reparaturen von Brillen und Kontaktlinsen durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind. Eine Reparatur liegt nur dann vor, wenn ein defektes Gerät in den ursprünglichen Zustand versetzt werden soll. Der Austausch eines oder beider Brillengläser, der Austausch des Brillengestells stellen keine Reparatur dar.
Die Kosten für den Erwerb der Sehhilfen werden bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt, so dass diese Kosten typischerweise aus dem Regelsatz zu finanzieren sind. Nur in besonderen Ausnahmefällen kommt hier eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung infrage.
Die Kosten für die Anschaffung der therapeutischen Geräte und Ausrüstungen können vom Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse die Übernahme der Kosten wegen fehlender Voraussetzungen nach § 33 SGB V abgelehnt hat oder aber die leistungsberechtigte Person Hilfsmittel gewählt hat, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Gleiches gilt für den Anspruch nach § 47 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger.
Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und Folgekosten (u. a. Reparaturen) selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse die erforderlichen Hilfsmittel dem Versicherten auch leihweise überlassen. Bei einer leihweisen Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel trägt die Krankenkasse auch die anfallenden Mietkosten. Gleiches gilt für den Anspruch nach § 47 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie dem Anspruch nach § 40 SGB XI gegenüber der Pflegekasse.
Bei orthopädischen Schuhen hingegen ist vom Träger der Sozialhilfe neben der Reparatur auch die Anschaffung der Schuhe zu zahlen. Wobei nach der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hier lediglich auf den vom Leistungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteil abgestellt wird und eine vollständige Übernahme der Anschaffungskosten durch den Leistungsträger nicht vorgesehen ist. Da Schuhe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, erfolgt bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse eine Berechnung des so genannten Gebrauchsgegenstandsanteils. Die einzelnen Zuzahlungshöhen – bis zur Höhe von 76,- € – zu den jeweiligen Schuharten sind im Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfs- und Pflegemitteln der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 18. Dezember 2007 nachzulesen. Da eine Befreiung von diesem Eigenanteil nicht möglich ist, sind diese Kosten vom Sozialhilfeträger als einmalige Beihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu übernehmen.
Kosten für Reparaturen an orthopädischen Schuhen, welche die medizinische Funktionsfähigkeit des Schuhs wiederherstellen, trägt üblicherweise die zuständige Krankenkasse, Pflegekasse oder der zuständige Rehabilitationsträger.
III. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
III. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebens¬unterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird.
Anders als in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII soll mit dieser Bekleidungsbeihilfe keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Beklei¬dung gedeckt werden. Aus diesem Grund ist diese Beihilfe anders zu bemessen gewesen, als der Umfang der Leistungen bei Bedarf an einer Erstaus¬stattung an Bekleidung. Obwohl das Gesetz an die¬ser Stelle keine generelle Ermächtigung zur Gewäh¬rung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, auch diese Leistung in pauschalierter Form zu gewähren. Für Bekleidung in stationären Einrichtungen gelten folgende Pauschalen pro Person:
Hilfeart | monatlich | Jahresbetrag |
---|---|---|
Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit | 11,67 Euro | 140,00 Euro |
Hilfe zur Pflege mit Mobilität | 21,00 Euro | 252,00 Euro |
Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB | 25,42 Euro | 305,00 Euro |
Durch Rundungen können sich Differenzen zwischen den monatlich zu gewährenden und den in der Anlage 3 als Jahresdurchschnittswert ausgewiesenen Beträgen ergeben.
Die Höhe der Pauschalen wurden in Berlin im Juni 2024 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie decken den zusätzlichen Bedarf an Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität in stationären Einrichtungen ab. Bei der Höhe der Pauschalen „Hilfe zur Pflege mit Mobilität“ und dem Maßregelvollzug“ handelt es sich um einen halbjährlichen Durchschnittsbetrag, der unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer der Kleidungsstücke ermittelt wurde. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sowie die Form der Ermittlung der jährlichen Durchschnittsbeträge sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Bei leistungsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, ist die Pauschale um 10 % zu erhöhen.
Für die Unterbringung von Personen im Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB bestimmt der § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Juni 2016, dass untergebrachte Personen einen Anspruch auf einen angemessenen Betrag für Bekleidung haben. Dabei entspricht der angemessene Betrag für Bekleidung der festgesetzten Höhe der Bekleidungsbeihilfen nach § 27b Abs. 2 SGB XII. Es handelt sich hierbei um einen originären Anspruch nach dem PsychKG. Für die Ermittlung der Bedürftigkeit sind die Maßstäbe des § 19 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt dient dazu, psychisch kranke oder suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter durch Behandlung und Betreuung sowie durch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patienten wecken und fördern. Dies bedingt, dass die Patienten aufgrund des Besuchs von Selbsthilfegruppen, Kirchgängen, Arbeitsmaßnahmen und Freizeitgestaltungen ein hohes Maß an Mobilität innerhalb und auch außerhalb der Einrichtung haben.
Aus diesem Grund ist es sachgerecht, für den Personenkreis der im Maßregelvollzug Untergebrachten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 PsychKG die Bekleidungspauschale höher zu bemessen als bei Hilfe zur Pflege mit Mobilität.
Das Rundschreiben Soz Nr. 6 /2017 vom 09. September 2024 tritt mit Wirkung zum 01. Oktober 2024 in Kraft.
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Archiv
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- Rundschreiben I Nr. 08/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 38/2004 über I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 8/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 38/2004 über I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII
- Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. März 2012)
- Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. Juni 2014)
- Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 03. April 2014 (mit den Änderungen 21. Januar 2016)
- Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 03. April 2014 (mit den Änderungen 16. Juni 2016)
- Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 03. April 2014 (aufgehoben zum 01.01.2018)
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. März 2012)
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. Juni 2014)
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 03. April 2014 (mit den Änderungen zum 21. Januar 2016)
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 21. Januar 2016 (mit den Änderungen zum 16. Juni 2016)
- Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII (aufgehoben zum 01.01.2018)
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