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Rundschreiben Soz Nr. 06/2017 zur Umsetzung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II und der §§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 27b Abs. 2 SGB XII

p(. vomin 08.der Dezember 2017, mit ÄnderungenFassung vom 1724.12.2019 März 2020

I. Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und § 31 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII

1. Allgemeines

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II und § 27a Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelbedarfen/Regelsätzen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelbedarfe/Regelsätze neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z. B. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Die leistungsberechtigte Person kann frei entscheiden, welche Prioritäten sie im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung ihres notwendigen Bedarfs setzt. Sie ist grundsätzlich gehalten, einen Teil ihrer monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen tätigen zu können.

Abweichend von § 20 Abs. 1 SGB II und § 27a Abs. 1 SGB XII werden nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II sowie § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leis¬tungenLeistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelbedarfen/Regelsätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für
  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.

Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der „Erstausstattungen“ ist Bedarf bezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über den Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer kompletten Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine „Erstausstattung“. Soweit ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 37 Abs. 1 SGB XII jedoch im Wege eines Darlehens übernommen werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Der Ersatz- oder die Neuanschaffung eines Fernseh- / Rundfunkgerätes kann unabweisbar sein, wenn ohne diese Medien eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich wäre. Auf die Fachlichen Hinweise zu § 24 Abs. 1 SGB II wird verwiesen.

Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sowie von Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft / Einsatzgemeinschaft auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.

Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z. B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z. B. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden.

Bei Auszubildenden und Studierenden, die unter Berücksichtigung der Regelungen des § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, ist es zur Harmonisierung beider Rechtskreise sachgerecht, in analoger Anwendung der Regelungen in § 27 Abs. 2 SGB II lediglich einen Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Erstausstattung an Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt) zuzuerkennen. Die hier zu gewährende einmalige Leistung betrifft einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nicht ausbildungsgeprägter Bedarf). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung.

2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte

Die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sind bei entsprechendem Nachweis des Bedarfs auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a) bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung;
b) bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis;
c) bei Neubezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten / Lebenspartner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
d) bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung
e) nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war,
f) nach einem Wohnungsbrand oder
g) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte erforderlich machen ( z. B. umzugsbedingt – bei einem durch den Leistungsträger veranlassten Umzug – unbrauchbar gemachte Ausstattungsgegenstände; Urteil des BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 77/08 R- ).

Im Falle des Umzugs in eine größere, angemessene Wohnung (z. B. bei der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft) kommt eine Erstausstattung für die zusätzlichen Räume in Betracht. Ist der zusätzliche Raumbedarf durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder entstanden, kommt die Bewilligung der Erstausstattung für die Wohnung nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Bedarf nicht im Rahmen der Babyerstausstattung abgedeckt ist.

Da bei den Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung aktuell verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen sowie nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, wird diese Hilfe in Form einer Pauschale gewährt. Die Höhe der Pauschalen wurde im November 2019 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten verschiedener Möbelhäuser- und Baumärkte ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Möbeln und Hausrat von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Eine Neuüberprüfung dieser Erfahrungswerte erfolgt in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren.

Ab dem 1. Januar 2020 gelten für die Erstausstattung der Wohnung die folgenden Pauschalen:

Anzahl der Person(en) Summe
1 Personenhaushalt 1.213,00 Euro
2 Personenhaushalt (2 Erwachsene) 1.721,00 Euro
2 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 1 Kind) 1.632,00 Euro
3 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 2 Kinder) 2.111,00 Euro
4 Personenhaushalt (1 Erwachsener und 3 Kinder) 2.404,00 Euro
3 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 1 Kind) 2.324,00 Euro
4 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 2 Kinder) 2.619,00 Euro
5 Personenhaushalt (2 Erwachsene und 3 Kinder) 2.912,00 Euro

Für jedes weitere Kind erhöht sich die Pauschale um 272,00 Euro.

In den hier aufgeführten Gesamtpauschalen ist die Erstausstattung für das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, die Kinderzimmer, das Badezimmer, den Korridor, die Küche, die Bettausstattung sowie der Hausrat enthalten. Die elektrischen Geräte, die Gardinen und die Teppichböden sind nicht Bestandteil der Pauschalen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.

Kinderschreibtisch

Die Anschaffung eines Kinderschreibtisches bei Einschulung des Kindes stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, wenn aufgrund der tatsächlichen Wohnverhältnisse die Hausaufgabenerledigung an anderen adäquaten Tischen nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein erstmaliger Bedarf auch bei späterer Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse entstehen.
Kinderschreibtisch: 67,00 Euro

Jugendbett

Die Anschaffung eines Jugendbettes mit Lattenrost und Matratze stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII dar, wenn das Kind dem Kinderbett entwachsen ist und im Haushalt ein Jugendbett nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R)
Jugendbett: 138,00 Euro

Elektrische Geräte

Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden. Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebraucht-gerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.

Gas- oder Elektroherd

Elektroherd: 336,00 Euro
Gasherd: 402,00 Euro
Mit dem Preis sind regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.

Kühlschrank

bei Haushalten bis zu 4 Personen: 226,00 Euro (Neupreis)
bei Haushalten ab 5 Personen: 265,00 Euro (Neupreis)
Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung der Geräte abgegolten.

Waschmaschine

302,00 Euro (Neupreis)
Mit dem Preis sind regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.

Mikrowelle
63,00 Euro (Neupreis)

Staubsauger

44,00 Euro (Neupreis)
Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.

Rundfunkgerät

10,00 Euro (Neupreis)

Bei Fernsehgeräten handelt es sich weder um Einrichtungsgegenstände noch um Haushaltsgeräte im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII, welche für eine geordnete Haushaltsführung erforderlich sind. Sie dienen allein der Befriedigung des Unterhalts- und Informationsbedürfnisses jedes Einzelnen. Es handelt sich somit um durch die Regelsätze gedeckte Bedarfe der Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und nicht um einen privilegierten Sonderbedarf, welcher zusätzlich zu den Regelleistungen gesondert zu erbringen ist. Die Gewährung eines Fernsehgerätes im Rahmen einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII scheidet somit aus (Urteil des BSG vom 09. Juni 2011 – B 8 SO 3/10 R -).

Gardinen (Deko-Stoff und Stores)

Die Stoffmenge errechnet sich nach den individu-ellen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
Deko-Stoff: pro lfd. Meter 5,00 Euro
Store: pro lfd. Meter 3,00 Euro

Berechnungsschema:
Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.

Küche:

Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
Pauschalbetrag: 12,00 Euro

Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden.

Gardinenbretter

Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kauf-hauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).

Fußbodenbeläge, Teppichboden

Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z. B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)

Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.

Bei den in der Anlage 1 des Rundschreibens angegebenen Einzelpreisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint. In diesen Fällen ist die Grundpauschale um den entsprechenden Abweichungsbetrag zu erhöhen.

Da sich der Begriff der „Erstausstattung“ nicht nur auf die Gesamtheit der Möbel und des Hausrats bezieht, sondern auch die Ausstattung einzelner Räume oder einzelner Ausstattungsgegenstände eine Erstausstattung darstellen können, ist in diesen Fällen nicht die Gesamtpauschale, sondern die in der Anlage 1 des Rundschreibens aufgeführten Beträge zu gewähren.

Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen – insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind – dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden. In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.

Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.

3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

Für die Leistungen für die Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag ab dem 1. Januar 2020 folgende Pauschalen pro Person

Jungen und Männer ab 16 Jahre 357,00 Euro
Mädchen und Frauen ab 16 Jahre 379,00 Euro
Kinder ab 7 Monat bis unter 7 Jahre 356,00 Euro
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre 371,00 Euro

insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a) nach einem Wohnungsbrand oder
b) aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.

Ein sonstiger Grund kann z. B. vorliegen, wenn
  1. aufgrund einer erheblichen Gewichtszu- oder Abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder -abnahme, die z. B. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
  2. aufgrund der besonderen Situation einer asylsuchenden Person vor Anerkennung ihrer Asylberechtigung keine oder nur anteilig eine Bekleidungshilfe durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) gewährt wurde.

p(. Es ist davon auszugehen, dass den asylsuchenden Personen wegen der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung regelmäßig gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG nur ein entsprechender Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notweniger persönlicher Bedarf) zur Verfügung steht und daher ein Ansparen zur Deckung des weiteren Bekleidungsbedarfs nicht in ausreichendem Maße erfolgen kann.

p(. Asylsuchende, die beim LAF bei der Erstaufnahme einen Antrag auf Bekleidung gestellt haben, erhalten je nach Jahreszeit entweder die Sommer- oder die Winterpauschale ausgezahlt. Bei andauernder Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG erhalten die Asylsuchenden regelmäßig auch die zweite Hälfte der maßgeblichen Bekleidungspauschale vom LAF ausgezahlt. Insofern kann bei Asylsuchenden, bei denen die positive Entscheidung über den Asylantrag innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist, in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese Personen nach erfolgter Antragstellung regelmäßig zumindest eine anteilige Erstausstattung oder sogar eine vollständige Erstausstattung an Bekleidung erhalten haben. Bei Bewilligung der Leistung erfolgt eine entsprechende Bescheidung über Höhe und Umfang der bewilligten Leistung.

p(. Soweit entweder nur die Sommer- oder die Winterpauschale durch das LAF gewährt wurde, erfolgt bei diesen Personen die Gewährung der Erstausstattung an Bekleidung anteilig in Höhe der folgenden Beträge:

p(. table(standard). Beträge der Erstaustattung an Bekleidung nach Altersstufen bei Gewährung von anteiliger Sommer- oder Winterpauschale durch das LAF
Altersstufen Sommerpauschale (40 % für April bis September) Winterpauschale (60 % für Oktober bis März)
Jungen und Männer ab 16 Jahre 142,80 Euro 214,20 Euro
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre 151,60 Euro 227,40 Euro
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre 142,40 Euro 213,60 Euro
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre 148,40 Euro 222,60 Euro

p(. Der Bescheid über die Einstellung der Leistungen nach dem AsylbLG enthält einen entsprechenden Passus über die Gewährung oder Nichtgewährung der Bekleidungshilfen für den Zeitraum der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sowie über die Art der gewährten Leistungen zum Lebensunterhalt (notwendiger persönlicher Bedarf und/ oder Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs).

p(. Sofern erst nach Beendigung der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG ein Antrag auf eine Erstausstattung gestellt wird, ist zu prüfen, ob ein Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung noch gegeben ist.

p(. Kann im Einzelfall durch die Asylberechtigten oder durch Nachfrage beim LAF nachgewiesen werden, dass sie keine oder nur eine anteilige Bekleidungshilfe und für einen Zeitraum von über 6 Monaten lediglich Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notweniger persönlicher Bedarf) nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben, ist diesen Personen die Erstausstattung an Bekleidung in anteiliger oder voller Höhe zu gewähren.

3. Angehörige geflüchteter Personen im Rahmen des Familiennachzugs nach den §§ 27 bis 36 AufenthG eingereist sind und nur eine geringe Ausstattung an Bekleidung mitgebracht haben. Erfahrungsgemäß handelt es sich aktuell bei den im Wege des Familiennachzugs eingereisten Angehörigen um Personen, die ebenfalls aus ihrem Heimatland geflohen sind und sich bis dato in Flüchtlingslagern oder sich noch im Kriegsgebiet unter erschwerten Bedingungen aufgehalten haben. In den wenigsten Fällen wird ein Familiennachzug bei diesen Personen so geordnet und vorbereitet erfolgt sein, dass eine Erstausstattung an Bekleidung in hinreichendem Maße vorhanden ist. Da ein Nachweis über das Vorhandensein an Bekleidung regelmäßig nicht erbracht werden kann, ist eine Erklärung der AntragstellerAntragstellerin oder des Antragstellers ausreichend, dass aufgrund ihrer besonderen Situation keine hinreichende Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist.

Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin im November 2019 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser sowie bei Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht kann die Pauschale um bis zu 10 % erhöht werden.

Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvoll-zugsgesetz stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Kauf der Bekleidung verfügen.

Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind sind auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde im November 2019 in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist ab dem 01. Januar 2020 folgende Pauschale zu gewähren:
Schwangerschaftsbekleidung: 219,00 Euro

Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
Babyerstausstattung: 361,00 Euro

Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.

Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstat-tung sind rechtzeitig, d.h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
Kinderwagen( gebraucht) mit Matratze (neu): 100,00 Euro
Kinderbett (gebraucht) mit Matratze (neu): 100,00 Euro
Hochstuhl: 20,00 Euro

Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.

In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergänzende Leistungen der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens. Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“). Insofern sind die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII anlässlich Schwangerschaft und Geburt ohne Berücksichtigung der Stiftungsleistungen zu gewähren.

4. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII

Orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstungen sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V und daher vorrangig durch die Krankenkasse zu erbringen. Darüber hinaus können weitere vorrangige Ansprüche der Leistungsberechtigtenleistungsberechtigten Personen gemäß § 3147 SGB IX und § 40 SGB XI gegenüber den PflegekassenRehabilitationsträgern oder den RehabilitationsträgernPflegekassen bestehen. Aus diesem Grund beschränkt sich der Leistungsanspruch lediglich auf die Anschaffung (Eigenanteil) und Reparatur orthopädischer Schuhe sowie auf die Reparatur und Miete therapeutischer Geräte und Ausrüstungen.

Versicherte einer Krankenkasse haben gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V einen Anspruch auf Hilfsmittel, wenn Sie im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dieser Anspruch umfasst nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die notwendigen Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und – soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich – die technische Wartung und Kontrolle der Hilfsmittel. Die Einzelheiten zu den therapeutischen Geräten sind in der Hilfsmittelrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung sowie in dem dazugehörigen Hilfsmittelkatalog geregelt. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 3147 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger.

Die Übernahme der Kosten für Hilfsmittel sowie der weitere Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder die Hilfsmittel nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ebenso verhält es sich bei Hilfsmitteln, deren Abgabepreis gering oder deren therapeutischer Nutzen umstritten ist. Die Krankenkasse, aber auch der Träger der Sozialhilfe, übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten nicht. Die Entscheidung trifft die für die Leistungsberechtigte oder den Leistungsberechtigten zuständige Krankenkasse.

Wegen der vorrangigen Leistungspflicht der zuständigen Krankenkassen, Pflegekassen oder Rehabilitationsträger ist vor jeder Entscheidung über einen möglichen Anspruch auf Übernahme der Kosten als einmalige Beihilfe nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII die Entscheidung des jeweiligen Leistungsträgers durch die Leistungsberechtigte oder den Leistungsberechtigten selbst einzuholen. Insofern sind eingehende Anträge auf Übernahme der entsprechenden Kosten erst nach Vorlage des Leistungsbescheides des zuständigen Leistungsträgers zu bearbeiten. Vom Leistungsberechtigten vorgelegte medizinische Verordnungen sind immer vorrangig vom zuständigen Leistungsträger zu prüfen. Eigene Untersuchungen durch den Amtsärztlichen Dienst der Bezirke sind nicht vorzunehmen.

Bei den therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sind gemäß dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII nur die Kosten für die Reparatur und die Miete dieser Geräte und Ausrüstungen durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen. Das Bundessozialgericht ist in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 9/17 R – zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei Brillen um therapeutische Geräte handelt, so dass die Kosten für die Reparaturen von Brillen durch den Träger der Sozialhilfe zu übernehmen sind.

Die Kosten für die Anschaffung der therapeutischen Geräte und Ausrüstungen können vom Träger der Sozialhilfe nicht übernommen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse die Übernahme der Kosten wegen fehlender Voraussetzungen nach § 33 SGB V abgelehnt hat oder aber derdie Leistungsberechtigteleistungsberechtigte Person Hilfsmittel gewählt hat, die über das Maß des Notwendigen hinaus gehen. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfänger nach § 3147 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger

Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und Folgekosten (u.a. Reparaturen) selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V kann die Krankenkasse die erforderlichen Hilfsmittel dem Versicherten auch leihweise überlassen. Bei einer leihweisen Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel trägt die Krankenkasse auch die anfallenden Mietkosten. Gleiches gilt für den Anspruch der Leistungsempfänger nach § 3147 SGB IX gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger sowie dem Anspruch nach § 40 SGB XI gegenüber der Pflegekasse.

Bei orthopädischen Schuhen hingegen ist vom Träger der Sozialhilfe neben der Reparatur auch die Anschaffung der Schuhe zu zahlen. Wobei nach der Gesetzesbegründung zu § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hier lediglich auf den vom Leistungsberechtigten zu erbringenden Eigenanteil abgestellt wird und eine vollständige Übernahme der Anschaffungskosten durch den Leistungsträger nicht vorgesehen ist. Da Schuhe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, erfolgt bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse eine Berechnung des so genannten Gebrauchsgegenstandsanteils. Die einzelnen Zuzahlungshöhen – bis zur Höhe von 76,- € – zu den jeweiligen Schuharten sind im Rundschreiben zur Versorgung mit Hilfs- und Pflegemitteln der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 18. Dezember 2007 nachzulesen. Da eine Befreiung von diesem Eigenanteil nicht möglich ist, sind diese Kosten vom Sozialhilfeträger als einmalige Beihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu übernehmen.

Kosten für Reparaturen an orthopädischen Schuhen, welche die medizinische Funktionsfähigkeit des Schuhs wiederherstellen, trägt üblicherweise die zuständige Krankenkasse, Pflegekasse oder der zuständige Rehabilitationsträger.

III. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gemäß § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird.

Anders als in § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII soll mit dieser Bekleidungsbeihilfe keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Bekleidung gedeckt werden. Aus diesem Grund ist diese Beihilfe anders zu bemessen gewesen, als der Umfang der Leistungen bei Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung. Obwohl das Gesetz an dieser Stelle keine generelle Ermächtigung zur Gewährung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, auch diese Leistung in pauschalierter Form zu gewähren. Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind an dem 1. JanuarJuli 2020 monatlich folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:

Hilfeart 1. Januarmonatlich 1. JuliJahresbetrag
Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit 6510,0075 Euro 64129,00 Euro
Hilfe zur Pflege mit Mobilität 10717,0084 Euro 107214,00 Euro
Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB 14223,0059 Euro 141,00 Euro
Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB 142,00 Euro 141283,00 Euro

Durch Rundungen können sich Differenzen zwischen den monatlich zu gewährenden und den in der Anlage 3 als Jahresdurchschnittswert ausgewiesenen Beträgen ergeben.

Die Höhe der Pauschalen wurden in Berlin im November 2019 auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie decken den zusätzlichen Bedarf an Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität in stationären Einrichtungen ab. Bei der Höhe der Pauschalen „Hilfe zur Pflege mit Mobilität“ und dem Maßregelvollzug“ handelt es sich um einen halbjährlichen Durchschnittsbetrag, der unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer der Kleidungsstücke ermittelt wurde. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sowie die Form der Ermittlung der jährlichen Durchschnittsbeträge sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Bei leistungsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, ist die Pauschale um 10 % zu erhöhen.

Für die Unterbringung von Personen im Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB bestimmt der § 78 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17. Juni 2016, dass untergebrachte Personen einen Anspruch auf einen angemessenen Betrag für Bekleidung haben. Dabei entspricht der angemessene Betrag für Bekleidung der festgesetzten Höhe der Bekleidungsbeihilfen nach § 27b Abs. 2 SGB XII. Es handelt sich hierbei um einen originären Anspruch nach dem PsychKG. Für die Prüfung der Bedürftigkeit wird auf die Maßstäbe des § 19 Abs. 3 SGB XII verwiesen.

Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt dient dazu, psychisch kranke oder suchtkranke Straftäterinnen und Straftäter durch Behandlung und Betreuung sowie durch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein desder Patienten wecken und fördern. Dies bedingt, dass die Patienten aufgrund des Besuchs von Selbsthilfegruppen, Kirchgängen, Arbeitsmaßnahmen, Freizeitgestaltungen ein hohes Maß an Mobilität innerhalb und auch außerhalb der Einrichtung haben.

Aus diesem Grund ist es sachgerecht, für den Personenkreis der im Maßregelvollzug Untergebrachten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 PsychKG die Bekleidungspauschale inhöher Höhezu derbemessen auchals bei Hilfe zur Pflege mit Mobilität. In Anlehnung an den früheren jährlichen Betrag für die Eingliederungshilfe geltendenwird zukünftig hierfür ein auf volle Euro gerundeter Betrag in Höhe von 30 % über dem Betrag für die Pauschale festzusetzenbei (sieheHilfe Anlagezur 3)Pflege mit Mobilität festgesetzt, mindestens aber der bis 31.12.2019 gezahlte Betrag.

Das Rundschreiben Soz Nr. 6/2017 vom 1724. DezemberMärz 20192020 tritt mit Wirkung zum 01. JanuarJuli 2020 in Kraft.

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Archiv

  • Rundschreiben I Nr. 08/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 38/2004 über I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 8/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII
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  • Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. März 2012)
  • Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. Juni 2014)
  • Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 03. April 2014 (mit den Änderungen 21. Januar 2016)
  • Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 03. April 2014 (mit den Änderungen 16. Juni 2016)
  • Rundschreiben I Nr. 05/2011 über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II; Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II vom 03. April 2014 (aufgehoben zum 01.01.2018)
  • Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. März 2012)
  • Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 06. Mai 2011 (mit den Änderungen zum 01. Juni 2014)
  • Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 03. April 2014 (mit den Änderungen zum 21. Januar 2016)
  • Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII vom 21. Januar 2016 (mit den Änderungen zum 16. Juni 2016)
  • Rundschreiben I Nr. 06/2011 über Umsetzung des § 27b Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII (aufgehoben zum 01.01.2018)