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Rundschreiben Soz Nr. 01/2016 über örtliche Zuständigkeit für minderjährige Kinder, die sich in der Obhut von Verwandten befinden und mit ihnen zusammen in Notunterkünften untergebracht sind
p(. vom 14. Januar 2016
Aus gegebenem Anlass, insbesondere zur Situation vieler Flüchtlingskinder, ist bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit für Leistungen an minderjährige Kinder, die sich in der Obhut von Verwandten befinden und mit ihnen zusammen in Notunterkünften untergebracht sind, die Nummer 1.3.2 Abs. 1 AV ZustSoz vorab der bevorstehenden Änderung der AV ZustSoz ab sofort mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Lebt das Kind gemeinsam mit seinen pflegenden Verwandten in einer nicht zuständigkeitsbegründenden Unterkunft nach Nummer 3.2, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des älteren pflegenden Verwandten. Nummer 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
Hier erhalten Sie weitere Informationen:
- Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz ) vom 14. Mai 2013
- Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II (sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen) vom 27. Oktober 2015
Abteilung Soziales
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
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