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Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz in Berlin (Berliner Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – BlnPflAFinV)

vom 17.10.2019;

zuletzt geändert mit 1. Änderung der Berliner Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (1. Änd. BlnPflAFinV) mit Wirkung vom 11.07.2020 (GVBl. S. 604)

Auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 11 bis 14 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Pflegeberufegesetz vom 22. August 2019 (GVBl. S. 534) verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Umlagepflichtige Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 26 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) genannten und im Land Berlin gelegenen Einrichtungen. Diese nehmen an der Finanzierung des Ausgleichsfonds teil. Hospize sind keine Einrichtungen im Sinne von Satz 1 und nehmen nicht an der Finanzierung der Pflegeausbildung teil.

(2) Die mitzuteilenden Daten im Sinne dieser Verordnung sind die Daten, die die Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 des Pflegeberufegesetzes, die Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder die Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtungen nach Absatz 1 nach den Maßgaben der §§ 5, 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 bis 4, §§ 16 und 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) der zuständigen Stelle mitzuteilen haben.

(3) Die zuständige Stelle stellt für die Übermittlung der mitzuteilenden Daten ein Onlineangebot „Onlineportal zum Ausgleichsfonds“ bereit.

(4) Die zuständige Stelle bindet die Online-Verwaltungsleistung „Onlineportal zum Ausgleichsfonds“ in das Service-Portal Berlin ein.

(5) Stichtag im Sinne dieser Verordnung ist der in § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung genannte 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres. Fällt der Stichtag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag in Berlin oder einen Samstag, so tritt an die Stelle des 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres der nächste Werktag.

§ 2 Ergänzende Bestimmungen zu den umlagepflichtigen Einrichtungen

(1) Grundlage für die Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes bildet in der Regel das durchschnittliche Jahresarbeitgeberbruttogehalt aller in der meldenden Einrichtung beschäftigen examinierten Pflegefachkräfte ohne Zusatzfunktion oder ohne Leitungsfunktion bezogen auf eine Vollkraft.

(2) Als beschäftigte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten Pflegefachkräfte, für die mit der meldenden Pflegeeinrichtung zum Stichtag ein nicht ruhender Vertrag über die Beschäftigung als Pflegefachkraft bestand, unabhängig davon, ob die Pflegefachkraft zu diesem Stichtag eingesetzt war. Als eingesetzte Pflegefachkräfte im Sinne des § 11 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gelten darüber hinaus Pflegefachkräfte, die als solche im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zum Stichtag in der Pflegeeinrichtung tätig waren, soweit sie nicht zum Ersatz einer beschäftigten Pflegefachkraft nach Satz 1 eingesetzt waren.

(3) Als Vollbeschäftigung für die Bestimmung eines Vollzeitäquivalentes im Sinne des § 11 Absatz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung sind die Vorgaben des jeweiligen Tarifvertrages oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung der meldenden Einrichtung maßgeblich. Sofern die meldende Einrichtung keinem Tarifvertrag oder einer entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung unterliegt, wird ein Wochenstundenumfang von durchschnittlich 40 Stunden festgelegt.

(4) Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBI. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden dem Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Im Falle der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes werden dem Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtung die Vortätigkeiten des abgespaltenen Unternehmens zugerechnet. Im Falle eines Betriebsüberganges auf einen neuen Rechtsträger durch Veräußerung, Pacht oder aus sonstigen Gründen wird vermutet, dass der neue Rechtsträger die umlagepflichtige Einrichtung in gleichem Umfang weiterbetreibt. Der neue Rechtsträger kann diese Vermutung durch das Beibringen von geeigneten Nachweisen widerlegen.

(5) Übernimmt ein Rechtsträger eine ambulante Einrichtung im Festsetzungsjahr oder im diesem vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Rechtsträger im Wege des Betriebsüberganges nach § 2 Absatz 4 Satz 3, teilt er der zuständigen Stelle außerdem mit, von welchem Rechtsträger die Einrichtung übernommen wurde und gibt entsprechend die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des bisherigen Rechtsträgers an.

§ 3 Ergänzende Bestimmungen zu den Mitteilungspflichten

(1) Die mitzuteilenden Daten sind einrichtungsbezogen über das „Onlineportal zum Ausgleichsfonds“ zu übermitteln (Meldung). Die zuständige Stelle kann für die Meldung einzelner mitzuteilender Daten Ausnahmen zulassen. Sie legt unter Beachtung der Vorgaben der IKT-Steuerung zudem fest, in welchem Format die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes die Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung zu übermitteln haben.

(2) Die Rechtsträger der umlagepflichtigen Einrichtungen, die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben die von ihnen mitzuteilenden Daten unter Einhaltung der in der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bestimmten Fristen zu melden (Ausschlussfrist).

(3) Teilen Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres keine Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse oder voraussichtlichen Schülerzahlen mit, ist die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung für die Ermittlung des Ausbildungsbudgets mit null festzusetzen (Nullmeldung).
Abweichend von Satz 1 sind die bisherigen Ausbildungs- oder Schülerzahlen der jeweiligen Einrichtung bei der Ermittlung des Ausbildungsbudgets zu berücksichtigen.

(4) Die zuständige Stelle kann im Rahmen der Prüfung der gemeldeten Daten unter angemessener Fristsetzung anordnen, geeignete Nachweise vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht oder nicht fristgerecht gemeldet wurden.

(5) Die zuständige Stelle kann verspätet gemeldete Daten und verspätet vorgelegte Nachweise nach Absatz 4 dennoch berücksichtigen, soweit dadurch das gesamte Finanzierungsverfahren nicht verzögert oder gefährdet würde.

(6) Die zuständige Stelle kann entsprechend der § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes und § 7 Absatz 2 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung bei nicht erfolgter, nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Mitteilung der Daten nach den § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 2 bis 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs-finanzierungsverordnung

p((. 1. die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Behandlungsfälle der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,

p((. 2. die Zahl der beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Pfle geberufegesetzes,

p((. 3. die Anzahl der abgerechneten Punkte oder Zeitwerte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes sowie

p((. 4. die Anzahl der zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes

anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse schätzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Anordnung zur Vorlage von geeigneten Nachweisen nach Absatz 4 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird.

§ 4 Festsetzung und Zahlung der Ausgleichszuweisungen

(1) Die Höhe der monatlichen Ausgleichszuweisungen wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ermittelt und festgesetzt.

(2) Bei Ausbildungen, die in Teilzeit durchgeführt werden, werden bei der Ermittlung der Ausgleichszuweisungen nach Absatz 1 die Ausbildungsbudgets im Sinne des § 29 des Pflegeberufegesetzes anteilig nach dem Umfang der Teilzeit berücksichtigt.

(3) Soweit die nach § 5 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vorzunehmende Aktualisierung der mitgeteilten Ausbildungsbudgets aufgrund gestiegener Ausbildungszahlen zu einem Mehrbedarf im Finanzierungszeitraum führt, der vom festgesetzten Gesamtfinanzierungsbedarf einschließlich der Liquiditätsreserve nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes nicht gedeckt ist, werden nachgemeldete Ausbildungsbudgets nachrangig behandelt und die Ausgleichszuweisungen der nachgemeldeten Ausbildungsbudgets anteilig gekürzt. Der Zahlungsausgleich der gekürzten Ausgleichzuweisungen erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes wird hierbei nicht berücksichtigt.

(4) Für den Fall, dass aufgrund von Forderungsausfällen und Zahlungsverzügen bei den bis zum jeweiligen Auszahlungstermin eingegangenen Umlagebeträgen der festgesetzte Gesamtfinanzierungsbedarf unter Berücksichtigung der Liquiditätsreserve nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes und der Nachrangigkeit nachgemeldeter Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 nicht ausreicht, um den Trägern der praktischen Ausbildung und den Pflegeschulen die vollen Ausgleichszuweisungen anzuweisen, sind diese von der zuständigen Stelle anteilig zu kürzen. Der Zahlungsausgleich der gekürzten Ausgleichzuweisungen erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes wird hierbei nicht berücksichtigt. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 5 Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge

(1) Der Finanzierungsbedarf wird gemäß § 26 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes und § 13 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung durch jährliche Direktzahlungen des Landes Berlin, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung sowie durch die Erhebung der monatlichen Umlagebeträge von den umlagepflichtigen Einrichtungen aufgebracht.

(2) Der von den umlagepflichtigen Einrichtungen zu zahlende monatliche Umlagebetrag wird von der zuständigen Stelle nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 und § 12 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung anhand der nach § 3 mitgeteilten oder geschätzten Daten berechnet und festgesetzt. Die Schätzungen nach § 3 Absatz 6 stehen bei der Berechnung und Festlegung der Umlagebeträge den mitgeteilten Daten gleich.

(3) Soweit die Abrechnung der gemäß des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten ambulanten Pflegeleistungen nicht auf Basis von Punkten in Verbindung mit Punktwerten, sondern anhand von Zeiten in Verbindung mit Zeitvergütungen erfolgt, wird auf der Grundlage des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des individuell vereinbarten Punktwertes eine fiktive Punktzahl ermittelt. Ist mit der jeweiligen ambulanten Pflegeeinrichtung ein individueller Punktwert nicht vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Der Landesdurchschnittspunktwert ergibt sich aus den am Stichtag 15. Dezember des Vorjahres mit den im Land Berlin zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen vereinbarten Punktwerten. Nutzt eine ambulante Pflegeeinrichtung beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den tatsächlich abgerechneten Punkten hinzugerechnet. Beim Zeitumsatz sind die Umsatzanteile für die Refinanzierung der Ausbildungskosten in der Altenpflege und die Umsatzanteile nach dem Pflegeberufegesetz nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Umlagebeträge entsteht mit Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides nach § 33 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.

(5) Ausstehende monatliche Umlagebeträge werden nach Ablauf des Tages des Eintritts der Fälligkeit bis zum Ablauf des Tages vor der Zahlung nach § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Der Eintritt der Fälligkeit der monatlichen Umlagebeträge bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-verordnung. Verzinst werden abgerundete volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen zugrunde zu legen.

(6) Monatliche Umlagebeträge von bis zu 10 Euro können auf Antrag der umlagepflichtigen Einrichtung summiert und mit einer Einmalzahlung beglichen werden. Über eine mögliche Einmalzahlung entscheidet die zuständige Stelle. Ein Antrag auf Gewährung einer Einmalzahlung ist der zuständigen Stelle schriftlich zu übermitteln. Die Einmalzahlung ist ab Gewährung einer Einmalzahlung mit dem nächsten ausstehenden Ratenzahlungstermin fällig.

§ 6 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen

(1) Die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen haben die Abrechnungen nach § 16 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung der zuständigen Stelle unter Einhaltung der dort bestimmten Frist vorzulegen. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Abrechnung der an die Pflegeschulen gezahlten Ausgleichszuweisungen, entsprechend § 14 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, Änderungen der Schülerzahlen nach Beginn eines Schuljahres nicht.

(2) Werden die Ausbildungsbudgets nach § 31 des Pflegeberufegesetzes individuell vereinbart, berechnet die zuständige Stelle den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten und den im vergangenen Finanzierungszeitraum erfolgten Ausgleichszuweisungen anhand der vorgelegten Abrechnung der Ausgleichszuweisungen nach § 16 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung und berücksichtigt diesen nach den Maßgaben des § 34 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes bei dem auf die Abrechnung folgenden Finanzierungszeitraum.

(3) Sofern die Ausgleichszuweisungen auf der Grundlage einer Pauschale nach § 30 des Pflegeberufegesetzes festgesetzt und gezahlt werden, erfolgt die Abrechnung auf dieser Grundlage.

(4) Sofern die Ausgleichszuweisungen auf der Grundlage einer differenzierten Pauschale nach § 30 des Pflegeberufegesetzes und § 4 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs-finanzierungsverordnung festgesetzt und gezahlt werden, ist im Rahmen der Abrechnung nach § 16 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gegenüber der zuständigen Stelle anhand von geeigneten Unterlagen die berechtigte Inanspruchnahme der differenzierten Pauschale nachzuweisen. Entspricht die festgesetzte, differenzierte Pauschale nicht den nachgewiesenen Kosten, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget für den zurückliegenden Finanzierungszeitraum auf der Grundlage der den nachgewiesenen Kosten entsprechenden differenzierten Pauschale neu fest. Die Differenz zum ursprünglich festgesetzten Ausbildungsbudget und der geleisteten Ausgleichzuweisungen wird im Falle des Anspruchs auf eine höhere Pauschale bei der Berechnung der Ausgleichzuweisungen für den folgenden Finanzierungszeitraum berücksichtigt. Überzahlungen aufgrund einer zu hoch festgesetzten Pauschale sind hingegen unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzuzahlen.

(5) Die Nachweise über die berechtigte Inanspruchnahme der differenzierten Pauschale nach Absatz 4 Satz 1 sind zeitgleich mit den Abrechnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vorzulegen.

§ 7 Abrechnung der Umlagebeträge

(1) Die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes haben die Abrechnungen und die in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge nach § 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung unter Einhaltung der dort bestimmten Frist vorzulegen. Satz 1 gilt für den mitzuteilenden Differenzbetrag im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung entsprechend.

(2) Für die Prüfung der Abrechnung der Umlagebeträge nach Absatz 1 kann unter angemessener Fristsetzung die Vorlage geeigneter Nachweise angefordert werden.

(3) Die zuständige Stelle prüft den von den Einrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes mitgeteilten Differenzbetrag anhand der vorgelegten Abrechnung der im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und der jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge nach § 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs-finanzierungsverordnung und gleicht den Differenzbetrag auf dieser Grundlage nach § 17 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraums aus. Die zuständige Stelle kann dabei in begründeten Einzelfällen verspätet vorgelegte Abrechnungen berücksichtigen. Nur Einrichtungen, die die jeweiligen leistungsrechtlichen Möglichkeiten einer Refinanzierung der Umlagebeträge ausgeschöpft haben, wird der Differenzbetrag nach § 17 Absatz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung durch die zuständige Stelle nach § 17 Absatz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ausgeglichen.

(4) Eine Verrechnung der Umlagebeträge mit den Ausgleichzuweisungen kann nach Maßgabe von § 33 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erfolgen. Die Aufrechnung ist nicht zulässig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 26. Juni 2020

Dilek Kalayci
Senatorin für für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung