Neuigkeiten aus dem Produktsicherheitsrecht und der Marktüberwachung

Zwei Ingenieure kontrollieren Bauteile auf Sicherheit und korrekte Verarbeitung.

„Altes“ Recht

Die Vorschriften für die Marktüberwachung beim Inverkehrbringen von Produkten sind in Deutschland bisher durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) geregelt. Die hier erlassenen Bestimmungen setzen die Regelungen der Verordnung (EG) 765/2008 um, welche bislang einen Teil der europäischen Marktüberwachung geregelt haben. Die Verordnung behält zukünftig die Vorschriften zur Akkreditierung und wird umbenannt.

„Neues“ Recht

Die neue Verordnung 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 gilt in Deutschland ab dem 16. Juli 2021 unmittelbar. Sie dient der Umsetzung der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durch einheitliche Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse in den europäischen Ländern. Auch der Online-Handel und sogenannte Fulfilment-Center (s.u. „Schon gewusst“) werden von dieser Rechtsvorschrift zukünftig erfasst. Damit sollen sowohl die Marktüberwachungsbehörden als auch Grenzbehörden wie der Zoll in allen europäischen Ländern gestärkt werden.

Die Verordnung 2019/1020 enthält die Marktüberwachungsbestimmungen für die in ihrem Anhang I aufgeführten 70 europäisch harmonisierten Produktsektoren. Die Verordnung (EU) 2019/1020 enthält jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäischen nicht harmonisierten Produktbereich, also insbesondere Verbraucherprodukte, die nur der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) unterfallen, sowie europäisch nicht geregelte B2B- Produkte („Business-to-Business-Produkte“, das Beziehen von Produkten zwischen Unternehmen).

Nationale Anpassungen

Um die rechtlichen Bedingungen national anzupassen, ist zur Durchführung der neuen EU-Verordnung ein Marktüberwachungsgesetz notwendig, das die national bereits bestehenden Regelungen für den nicht harmonisierten Produktbereich aus dem ProdSG aufgreift und für sämtliche, also für harmonisierte und nicht harmonisierte Marktüberwachungsvorschriften gelten soll. Entsprechend ist das ProdSG durch eine Neufassung zu bereinigen. Darüber hinaus gibt es im ProdSG Regelungen zur Sicherheit von Anlagen im Betrieb, die zukünftig unter ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) fallen werden. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird ebenfalls redaktionell an das neue ÜAnlG angepasst.

Weitere Auswirkungen?

Marktüberwachungsbehörden können nach den neuen Vorschriften Produktproben unter falscher Identität erwerben; Angebotsinhalte können durch das Löschen von Online-Schnittstellen, die zum Beispiel über eine Marktplatz-Plattform erreichbar sind, entfernt werden.

Mit dem zukünftigen ProdSG soll auch der Erlass von Verbotsverordnungen für das Inverkehrbringen von Produkten ermöglicht werden.

Und wer führt im Land Berlin Kontrollen durch?

Im Land Berlin sind die Zuständigkeiten für die Marktüberwachung in unterschiedlichen Ressorts. Der Umfang der speziellen Rechtsvorschriften im Bereich Marktüberwachung, ist so groß, dass nicht eine einzelne Behörde die Einhaltung aller speziellen Regelungen überwachen kann.

So finden neben den Marktüberwachungskontrollen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), das für die klassischen Produktsicherheitsverordnungen nach dem ProdSG zuständig ist, weitere Marktüberwachungskontrollen statt. Diese obliegen beispielsweise der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (Wasch- und Reinigungsmittel, Altfahrzeuge, Batterien, Elektro-/Elektronikgeräte und Verpackungen), der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen (Bauprodukte), der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Bedarfsgegenstände) oder der Senatsverwaltung Wirtschaft, Energie und Betriebe (Textilkennzeichnung, Energiekennzeichnung).

Schon gewusst?

So genannte Fulfillment-Dienstleister lagern die Waren, übernehmen den Versand und teilweise sogar die Kundenbetreuung. In der EU erhalten die Marktüberwachungsbehörden ab Juli 2021 erstmals umfassende Kontrollmöglichkeiten für diese Fulfillment-Center. Betroffen sind Unternehmen, die zwar nicht Eigentümer eines Produkts werden, aber mindestens zwei der vier folgenden Dienste anbieten:

  • Lagerhaltung
  • Verpackung
  • Adressierung
  • Versand

Rechtliche Grundlagen

Europäisches Recht

Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie Zugang zu weiteren Rechtsvorschriften der Europäischen Union finden Sie auf der Webseite EUR-Lex.

Die folgenden Schaubilder vom Deut­schen Markt­über­wa­chungs­fo­rum (DMÜF) zeigen Marktüberwachungsbehörden, Gremien, Institutionen und die Zuständigkeiten in der Marktüberwachung jeweils im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1020 in Deutschland.

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates finden Sie ebenfalls auf der Webseite EUR-Lex.

Nationales Recht

Das Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz – MüG), Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1723 (Nr. 32), gültig ab 16.07.2021 finden Sie auf der Seite des Deutschen Bundestags.

Das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) wurde zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG).

Das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts Vom 8. November 2011 kann unter dem nachstehenden Link abgerufen werden.

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