ROT markierte Uferzonen:
Eine Person, die in einem roten Uferabschnitt einen Sportbootsteg neu bauen oder erweitern möchte, wird vom Bezirksamt hierfür wahrscheinlich keine Genehmigung erhalten. Die Gründe hierfür können ganz unterschiedlich sein. So ist es zum Beispiel möglich, dass das Gewässerufer
- hier einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen darstellt und deshalb nicht gestört werden soll,
- in einem Schutzgebiet liegt und Sportbootstege hier nicht errichtet werden dürfen,
- Bestandteil einer öffentlichen Grünanlage ist, die auch in Zukunft den Zugang zum Wasser für alle Nutzer_innen ermöglichen soll. Sportbootstege würden hier die Zugänglichkeit erschweren.
Die Konzeption benennt die genauen Gründe, warum ein konkreter Abschnitt mit der Handlungsempfehlung „rot“ versehen worden ist.
GELB markierte Uferzonen:
In diesen Bereichen hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller gute Aussichten, die Genehmigung für den Neubau oder die Erweiterung eines Sportbootstegs zu erhalten. Wahrscheinlich wird die Genehmigung vom Bezirksamt nur unter bestimmten Bedingungen erteilt. Diese Bedingungen werden auch als Genehmigungs-Auflagen bezeichnet. Sie haben den Zweck, die von Stegen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verringern. Als Beispiel soll die Bauweise mit Gitterrosten genannt werden. Unterhalb von Gitterrost-Stegen fällt mehr Tageslicht auf das Ufer und den Flachwasserbereich. Dadurch kann die typische Ufer- und Wasservegetation auch unterhalb dieser Stege wachsen. Eine durchgehende Vegetation, die nicht von lichtundurchlässigen Stegen unterbrochen wird, ist auch für die im Gewässer lebenden Tiere vorteilhaft.
Die in der Konzeption abschnittsspezifisch benannten Auflagen stellen eine Empfehlung dar. Im Fall eines konkreten Genehmigungsantrags kann die Einzelfallprüfung dazu führen, dass andere Auflagen gefordert werden.
GRÜN markierte Uferzonen:
In den mit grüner Farbe belegten Abschnitten ist die Wahrscheinlichkeit hoch, einen Sportbootsteg bauen oder erweitern zu dürfen. Diese Abschnitte sind nur wenig empfindlich in Bezug auf die von den Stegen ausgehenden Wirkungen. Meistens sind diese Gewässerufer auch von der Landseite gut erschlossen.
Antragsteller_innen haben allerdings in den grünen Abschnitten keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für einen Sportbootsteg.
Grundsätzlich gilt für alle Farbzuweisungen, dass es sich dabei um Empfehlungen handelt. Diesen Empfehlungen kann gefolgt werden, muss aber nicht zwangsläufig. Im Fall eines konkreten Antrags wird sich die bearbeitende Person beim Umweltamt des Bezirks intensiv mit den örtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Dabei können Erkenntnisse auftreten, die ein begründetes Abweichen von der Hand-lungsempfehlung dieser Konzeption rechtfertigen – also die Genehmigungserteilung in roten Bereichen bzw. eine Versagung in grünen Abschnitten.