Herstellung und Änderung von Gehwegüberfahrten

Illustration zur Entstehung eines Hauses

Hinweis: Herstellung und Änderung einer dauerhaften Gehwegüberfahrt

Aus personellen Gründen können Anträge zur Herstellung und Änderung einer dauerhaften Gehwegüberfahrt aktuell nicht bearbeitet werden. Neuanträge können frühestens wieder Anfang des Jahres 2025 bearbeitet werden. Bitte stellen Sie Ihren Antrag gegebenenfalls Anfang des Jahres 2025 erneut.

Bereits genehmigte, dauerhafte Gehwegüberfahrten werden nach Möglichkeit bearbeitet und baulich umgesetzt.

Anträge auf provisorische bzw. temporäre Gehwegüberfahrten werden weiterhin bearbeitet – es kann jedoch zu Verzögerungen kommen.

Wir bitte um Ihr Verständnis.

Nicht befahrbare Straßenbestandteile (z.B. Gehwege, Grünstreifen) dürfen mit Kraftfahrzeugen nur auf besonders befestigten Überfahrten (Gehwegüberfahrten) überquert werden. Für die Erschließung einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes auf dem Privatgrundstück sind daher diese nicht befahrbaren Straßenbestandteile abzusenken und entsprechend zu befestigen. Der Anlieger ist verpflichtet, einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

Hier erhalten Sie Informationen zu den Themen:

Rechtsgrundlagen

Paragraphenzeichen 3D metallic

h1. Herstellung und Änderung einer dauerhaften Gehwegüberfahrt durch den Straßenbaulastträger

Gehwegüberfahrten werden durch den Straßenbaulastträger (Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Tiefbau) hergestellt, geändert oder entfernt.

Der Anlieger ist verpflichtet, beim Straßen-und Grünflächenamt einen entsprechenden Antrag zu stellen und die Herstellungskosten (ggf. auch für eine Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung) zu tragen.

Das Straßen- und Grünflächenamt prüft diesen Antrag. Dabei werden u.a. die Belange der Fachbereiche Tiefbau sowie Grünflächen, der Straßenverkehrsbehörde, der Versorgungs- und Telekommunikationsunternehmen und der für die Straßenbeleuchtung zuständigen Firma berücksichtigt.

Die Herstellungskosten sind abhängig von Größe und Beschaffenheit der Gehwegüberfahrt. Hinzukommen die weiteren Kosten, die z.B. durch Baumfällung, Baumersatzpflanzung oder Lichtmastumsetzung entstehen.

Nach dem zeitnahen Eingang der für die Erteilung der Zustimmung fälligen Verwaltungsgebühren und eines Vorschusses auf die Herstellungskosten stellt das Straßen- und Grünflächenamt die Gehwegüberfahrt her.

Nach erfolgter Herstellung der Gewehwegüberfahrt erhält der Anlieger über die endgültigen Herstellungskosten einen Leistungsbescheid.

Analog gilt dies auch bei Änderungen (z.B. Erweiterungen) von Gehwegüberfahrten.

Der Anlieger ist ferner verpflichtet, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu seinen Lasten beseitigen zu lassen.

Die Entfernung nicht mehr benötigter Gehwegüberfahrten erfolgt durch das Straßen- und Grünflächenamt. Die Kosten für die Entfernung einer Gehwegüberfahrt hat der Anlieger zu tragen.

Voraussetzungen

  • Antragsteller muss Eigentümer sein (Nachweis – Grundbuchauszug oder Notarvertrag nötig)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag des Anliegers mit maßstabsgetreuen Lageplan/- Skizze mit eingezeichneter/geplannter Gehwegüberfahrt sowie Einbauten, Bäume etc.
    Antrag ist rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn zwei fach einzureichen (mindestens 10 Wochen).
  • Leitungsanfragen über Infrastruktur eStrasse GmbH
  • Vollmacht des Eigentümers für Antragsstellung durch Dritte

Gebühren

  • 100,00 bis 800,00 Euro Verwaltungsgebühren je nach Aufwand
    und zusätzlich
    Herstellungskosten abhängig von Größe und Beschaffenheit. Nach dem zeitnahen Eingang der Verwaltungsgebühren und eines Kostenvorschusses stellt die zuständige Behörde die Überfahrt her und rechnet mit dem Anlieger ab.
    Analog gilt dies auch für Änderungen oder Erweiterungen von Gehwegüberfahrten.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • 3 Monate bei Herstellung der Gehwegüberfahrt durch den Straßenbaulastträger.
  • Antrag auf Herstellung einer Gehwegüberfahrt

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h1. Herstellung einer Gehwegüberfahrt für vorübergehende Zwecke

Die Gehwege sind in der Regel nicht geeignet, schwere Lasten, wie sie z. B. durch Befahren mit Baufahrzeugen entstehen, zu tragen. In solchen Fällen ist der Gehweg durch die Herstellung einer provisorischen Gehwegüberfahrt zu schützen.

Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke dürfen von den Anliegern angelegt werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Straßenbaulastträgers, auch hinsichtlich der Lage, Abmessung und Beschaffenheit.

Nicht mehr benötigte provisorische Gehwegüberfahrten sind, spätestens zum Erlaubnisende, vom Anlieger auf eigene Kosten zu beseitigen. In der Regel wird nach Nutzungsende der ursprüngliche Zustand des Straßenlandes durch das Straßen- und Grünflächenamt wieder herstellt. Diese Kosten hat der Anlieger (Genehmigungsinhaber) zu tragen.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht jedoch nicht.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • vermaßter Lageplan/- Skizze mit eingezeichneter geplannter Gehwegüberfahrt sowie Einbauten, Bäume etc. unter Angabe des Sondernutzungszeitraumes
  • Vollmacht des Eigentümers für Antragsstellung durch Dritte

Gebühren

  • 100,00 bis 400,00 Euro Verwaltungsgebühr
    im Falle einer erforderlichen Verlängerung, die rechtzeitig vor Erlaubnisende zu beantragen ist, betragen die Verwaltungsgebühren 50,00 Euro je Gehwegüberfahrt.
  • Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt

    nach § 11 bzw. §9 (4) des Berliner Straßengesetzes

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