Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist im Baugesetzbuch (BauGB) detailiert festgelegt. Im Land Berlin kommen zu diesen Vorschriften noch Regelungen durch das Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) und das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) hinzu.
Einen Anspruch auf die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens sieht das BauGB nicht vor, es erlaubt auch keine Verträge hierüber. Entscheidend ist allein die städtebauliche Erforderlichkeit.
Der gesetzliche Auftrag lautet, alle Belange, die für Entscheidungen im Plangebiet von Bedeutung sein könnten, zu sammeln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Dies gilt sowohl für die öffentlichen Belange als auch für die privaten Belange. Darüber hinaus ist die Betroffenheit der Umwelt in einem Umweltbericht zu ermitteln.
Neben den normalen Bebauungsplanverfahren können Bebauungspläne auch in sogenannten “vereinfachten” und in “beschleunigten” Verfahren durchgeführt werden. Hierzu müssen sie aber die in § 13 BauGB bzw. § 13a BauGB definierten Anforderungen erfüllen. In diesen Fällen gelten insbesondere hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligungsphase und des Umweltberichts im Einzelfall abweichende Regelungen.