Sportanlagen-Nutzungsvorschriften (SPAN)

Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen

Anlage zur Senatsvorlage zur Neufassung der SPAN vom 11.11.2025
SenInnDS IV A 11
Telefon: 90223-1412

Aufgrund des § 14 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz – SportFG) vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.07.2021 (GVBl. S. 842) und des § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.11.2023 (GVBl. S. 350) wird bestimmt:

A. Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes

I. Allgemeines
1 – Geltungsbereich
2 – Begriffsbestimmungen
2a – Umsatzsteuer
3 – Zustand der Sportanlagen

II. Nutzungs- und Vergabegrundsätze
4 – Nutzungszeiten
5 – Vergabestellen
6 – Vergabegrundsätze
7 – Nutzungsüberlassung
8 – Überbezirkliche Belange
9 – Vorrangige Nutzung von Sportanlagen
10 – Errichtung von Baulichkeiten

III. Überlassungsbedingungen
11 – Weitergabe an Dritte
12 – Haus- und Nutzungsordnung
13 – Haftung
14 – Haftpflichtversicherung
15 – Erste Hilfe
16 – Ordnerdienst / Versammlungsstätten
17 – Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaft
18 – Werbung
19 – Verkauf von Eintrittskarten
20 – Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen
21 – Ausfallentgelt bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage
22 – Sperrung der Sportanlage

IV. Nutzungsentgelte
23 – Entgeltfreie Überlassung von Sportanlagen
24 – Entgeltpflichtige Überlassung von Sportanlagen
25 – Entgelte für Nebenleistungen
26 – Handel und Gewerbeausübung im Bereich von Sportanlagen
27 – Überlassung von Übernachtungsräumen

B. Ausführungsvorschriften zu § 13 des Sportförderungsgesetzes

28 – Begriffsbestimmungen
29 – Höhe der Nutzungsentgelte

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

30 – Überprüfung der ortsüblichen Nutzungsentgelte
31 – Kündigung von Nutzungsvereinbarungen
32 – Vertragswidrige Nutzung
33 – Anpassung von Nutzungsvereinbarungen
34 – Ausnahmeregelungen
35 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Haus- und Nutzungsordnung für die öffentlichen Sportanlagen

Anlage 2
Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Sportanlagen im Hinblick auf den Zustand des Platzes

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A. Ausführungsvorschriften zu § 14 des Sportförderungsgesetzes

I. Allgemeines

1 – Geltungsbereich

(1) Diese Vorschriften gelten für die Überlassung und die Nutzung öffentlicher Sportanlagen, die von den Senatsverwaltungen, den Bezirksämtern von Berlin sowie landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist, verwaltet werden und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese Vorschriften sind auf Sportanlagen, die nach § 11 Sportförderungsgesetz angemietet wurden, entsprechend anzuwenden.

(2) Die Vorschriften gelten für Sportanlagen mit besonderer Zweckbestimmung (zum Beispiel Sportanlagen in den Bereichen Schule, Hochschule, Polizei, Justiz) nur insoweit, als sie für den jeweiligen besonderen Zweck nicht vollständig genutzt werden und freie Kapazitäten zur allgemeinen sportlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Diese Vorschriften finden Anwendung auf förderungswürdige Sportorganisationen, Schulen und Kindertagesstätten im Sinne des Sportförderungsgesetzes, auf die mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftragten Behörden des Landes Berlin, auf den Dienstsport der Freiwilligen Feuerwehr und der Bundespolizei, auf Hochschulen, Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sowie auf Einzelpersonen und auf sonstige Nutzende im Sinne der Nummer 2 Absatz 5.

(4) Diese Vorschriften gelten nicht für das Olympiastadion Berlin. Sie gelten auch nicht für die von den Berliner Bäder-Betrieben Anstalt des öffentlichen Rechts verwalteten öffentlichen Schwimmbäder sowie für den öffentlichen Eislaufbetrieb der städtischen Kunsteisbahnen, soweit hierfür besondere Regelungen gelten.

2 – Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Absatz 1 bis 5 und des § 3 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes.

(2) Vergabestellen sind die mit der Überlassung öffentlicher Sportanlagen befassten Stellen.

(3) Bestandteil von Sportanlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 Sportförderungsgesetz sind die zur Sportausübung bestimmten Flächen (Sportstätten), die Umkleiden, die Nebenräume und die auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Grünanlagen, Straßen, Wege, Parkplätze und sonstigen Anlagen.

Nutzbare Sportfläche im Sinne der Nummer 24 Absatz 2 ist das Spielfeld zuzüglich der vorhandenen Auslauf- und Sicherheitsbereiche sowie der hindernisfreien Zonen.

(4) Gedeckte Sportanlagen sind alle zur Sportausübung vorgesehenen überdachten Sportflächen einschließlich der zugehörigen Sportfunktionsräume. Hierzu zählen insbesondere alle Sport- und Schwimmhallen, Sportanlagen mit einer Überdachung zum Schutz gegen Regen sowie Sportanlagen in Traglufthallen während deren Standzeit.
Ungedeckte Sportanlagen sind alle nicht überdachten Sportflächen einschließlich der zugehörigen Sportfunktionsräume.

(5) Sonstige Nutzende sind alle nicht in Nummer 1 Absatz 3 aufgeführten Nutzenden sowie förderungswürdige Sportorganisationen mit Aktivitäten außerhalb ihrer satzungsgemäßen Zwecke und Schulen mit Aktivitäten außerhalb der in Nummer 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichneten Zwecke.

(6) Entgelte sind die in den Nummern 11,18, 20-21, 23-27 und 29 geregelten Einnahmen des Landes Berlin in Form von Beiträgen, Nutzungsentgelten, Ausfallentgelten, Kosten, Entgelten, Pachten bzw. Pachtzinsen, Mieten bzw. Mietzinsen, Pauschalen, Entgeltsätzen sowie Zuschlägen. Diese Entgelte sind jeweils Nettobeträge ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer.

2a – Umsatzsteuer

(1) Die Entgelte nach § 2 Absatz 6 unterliegen der Umsatzsteuer, soweit die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllt sind.

(2) Wird die Nutzungsüberlassung durch Verwaltungsakt gewährt und unterliegt das dort geregelte Entgelt der Umsatzsteuer, ist die Umsatzsteuer den Nutzenden aufzuerlegen.

(3) Wird die Nutzungsüberlassung durch vertragliche Vereinbarung gewährt und ist das dort vereinbarte Entgelt umsatzsteuerpflichtig, haben die Nutzenden die gesetzliche Umsatzsteuer zu tragen. Deren Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist zu vereinbaren. Verträge ohne Regelungen zur Umsatzsteuer oder Verträge, bei denen ausdrücklich ein Nettoentgelt vereinbart wird, sind um eine Regelung zu ergänzen, wonach das Land Berlin berechtigt ist, die gesetzliche Umsatzsteuer gegen Erteilung einer Rechnung nach § 14 Umsatzsteuergesetz nachzufordern, sofern die zuständige Finanzbehörde einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch bejahen sollte. Das Nachforderungsrecht ist umgehend auszuüben.

3 – Zustand der Sportanlagen

Die Sportanlagen und die vorhandenen Geräte werden den förderungswürdigen Sportorganisationen in einem für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb sportartgerechten Zustand überlassen. Der Betrieb einer Rasenheizung, einer Beleuchtung von über 200 Lux oder andere besondere Ausstattungen gehören nur zur sportartgerechten Überlassung, sofern das Regelwerk des jeweiligen Fachverbands dies als Mindestanforderung für die jeweilige Spielklasse beziehungsweise Liga vorschreibt.

II. Nutzungs- und Vergabegrundsätze

4 – Nutzungszeiten

(1) Die Sportanlagen sind im Allgemeinen von 8 bis 22 Uhr für die Nutzung freizugeben. An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen soll eine den notwendigen Bedürfnissen der förderungswürdigen Sportorganisationen entsprechende Nutzung gewährleistet werden.

(2) Der Sportbetrieb auf ungedeckten Anlagen ohne Trainingsbeleuchtung ist nur bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig. Eine Beleuchtung von ungedeckten Sportanlagen mit vorhandener Trainingsbeleuchtung erfolgt lediglich bei angemessener Auslastung.

5 – Vergabestellen

(1) Die Vergabestellen entscheiden über die Überlassung von Sportanlagen.

(2) Alle Sportanlagen, die von den Bezirken verwaltet werden, sowie alle Sportanlagen auf Schulstandorten sind von einer zentralen Stelle zu vergeben, die bei der für den Sport zuständigen bezirklichen Sportverwaltung eingerichtet wird.

(3) Für die Vergabe der übrigen Sportanlagen sind die Behörden oder juristischen Personen zuständig, die sie verwalten oder sich die Vergabe vorbehalten haben.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 1 erfolgt in der Regel durch Verwaltungsakt Nutzungsgenehmigung). In geeigneten Fällen kann die Nutzung durch Vertrag sichergestellt werden. Die Rechte und Pflichten sind im Vertrag zu regeln.

(5) Darüber hinaus stehen Sportanlagen, die frei zugänglich sind und nicht nach Absatz 1 und 4 anderweitig vergeben wurden, für die freie sportliche (nicht auf Erwerb gerichtete) Betätigung von Einzelpersonen zur Verfügung.

6 – Vergabegrundsätze

(1) Die Sportanlagen dienen der sportlichen Betätigung und sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der sportartspezifischen Bedürfnisse zu vergeben. Bei der Vergabe ist eine möglichst vollständige Auslastung anzustreben.
Die Nutzung der Sportanlagen für nichtsportliche Zwecke ist in der Regel nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vergabestelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Bei den laufenden Vergaben der Sportanlagen sind im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grundsätzlich die Belange der genannten Nutzenden in nachstehender Rangfolge zu beachten:
1. Schulen,
2. Landes- und Bundesstützpunkte,
3. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb für den Kinderund Jugendbereich,
4. Hochschulen für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb,
5. förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb,
6. Kindertagesstätten, Dienstsport der Behörden des Landes Berlin sowie der Freiwilligen Feuerwehr und der Bundespolizei, Volkshochschulen, Einrichtungen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
7. alle sonstigen Nutzenden im Sinne der Nummer 2 Absatz 5.

(3) Darüber hinaus soll beachtet werden, dass
a) der notwendige Übungs-, Lehr-, oder – Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird,
b) Kinder- und Jugendgruppen zu für sie vertretbaren Tageszeiten Vorrang erhalten,
c) geschlechterspezifische Erfordernisse bei der Nutzung berücksichtigt und Sportanlagen geschlechtergerecht vergeben werden,
d) die Belange der Inklusion und des Behindertensports in besonderer Weise Beachtung finden,
e) die Nutzungszeiten an Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitgestellt werden,
f) die Anzahl der Sporttreibenden in einem sportartspezifisch angemessenen Verhältnis zur Größe und Beschaffenheit der Sportanlage steht,
g) private oder zur vorrangigen Nutzung überlassene Sportanlagen bei Nutzungsanträgen bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

(4) Die Sportanlagen auf Schulstandorten sollen im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grundsätzlich montags bis freitags ab 16 Uhr, sonnabends, sonn- und feiertags sowie innerhalb der gesetzlichen Ferien ganztägig in die laufende Vergabe durch die Vergabestellen mit einbezogen werden. Sofern an dem betreffenden Schulstandort der Sonnabend ein regulärer Unterrichtstag ist, erfolgt während der Unterrichtszeit keine Überlassung durch die Vergabestelle.

Abweichend von diesem Grundsatz sollen die Schulen in diesen Zeiträumen Nutzungszeiten für
a) nach den geltenden Stundentafeln zu erteilenden Sportunterricht,
b) Grund-, Wahlpflicht- und Leistungskurse Sport der gymnasialen Oberstufe,
c) Unterricht, der zur Vorbereitung auf Veranstaltungen des angemeldeten Schulsport-Wettkampfprogramms notwendig ist,
d) Schulsportfeste
vorrangig in Anspruch nehmen, wenn sie der Vergabestelle unter Beteiligung der Schulaufsicht nachweisen, dass diese Maßnahmen nicht außerhalb der oben genannten Zeiträume durchgeführt werden können. Hierfür ist zumindest eine Darstellung des Grundbedarfs nach Schüler/innen- und Klassenzahlen sowie eine Darstellung der Belegung der Sportanlage wochentags bis 16 Uhr vorzulegen. Nutzungszeiten für weitere schulsportliche Aktivitäten können nach Maßgabe freier Kapazitäten von der Vergabestelle bereitgestellt werden, wenn dadurch der Sportbetrieb der förderungswürdigen Sportorganisationen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die übrigen Sportanlagen sind, soweit sie nicht nach Nummer 9 zur vorrangigen Nutzung vergeben sind, grundsätzlich montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr vorrangig den Schulen und den Hochschulen für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb zu überlassen.

(6) Die Nutzungszeiten der Schulen werden unter Berücksichtigung des Absatzes 4 grundsätzlich vor Aufstellung des Nutzungsplans für den jeweiligen Vergabezeitraum (Nummer 7 Absatz 3) festgelegt.

7 – Nutzungsüberlassung

(1) Die Entscheidung über die Überlassung von Sportanlagen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabestelle und erfolgt unter Beteiligung der Bezirkssportbünde.

(2) Die Überlassung ist bei der zuständigen Vergabestelle zu beantragen. Anträge auf Überlassung von Sportanlagen sind grundsätzlich elektronisch oder schriftlich unter genauer Angabe der Nutzenden (Abteilung, Gruppe, Alter, Geschlecht, Anzahl), des Nutzungsgegenstandes, des Nutzungszeitraumes und der Sportart zu stellen. Soweit Nutzungszeiten für Menschen mit Behinderungen beantragt werden und / oder die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen an besondere Voraussetzungen gebunden sind, ist dies mit der Antragstellung mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Nutzung durch Schulen innerhalb der Schulzeiten von Montag bis Freitag bis 16 Uhr.

(3) Bei der Vergabe werden nur solche Anträge berücksichtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) der Antrag wurde rechtzeitig gemäß Absatz 4 und vollständig gestellt,
b) der Antrag wurde von einer vertretungsberechtigten Person gestellt,
c) die Bedingungen der Nummern 3 und 11 bis 22 von den Antragstellenden anerkannt werden.
Nicht fristgerecht gestellte Anträge werden nachrangig berücksichtigt.

(4) Der Vergabezeitraum beginnt bei ganzjähriger Vergabe am 1. Oktober und bei halbjähriger Vergabe zusätzlich am 1. April. Die Anträge auf Nutzungsüberlassung sind bei ganzjähriger Vergabe bis zum 30. Juni und bei halbjähriger Vergabe zusätzlich zum 31. Januar zu stellen. Schulbedarfe nach Nummer 6 Absatz 4 Satz 2 sind durch die Schulleitungen unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bis zum 31. Mai zu melden.

(5) Die Nutzungsüberlassung wird in der Regel elektronisch oder schriftlich durch Verwaltungsakt oder vertragliche Vereinbarung gewährt. Die Nutzungsgenehmigung oder die vertragliche Nutzungsvereinbarung enthalten neben Art und Umfang der Nutzung bei Bedarf auch eine Bestimmung über die für die Nutzung zu entrichtenden Entgelte.

(6) Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung wird den Vergabestellen einen Mustervertrag für die Nutzungsüberlassung zur Verfügung stellen.

8 – Überbezirkliche Belange

(1) Der Betrieb von anerkannten Landes- und Bundesstützpunkten ist eine Maßnahme, die überbezirklichen Belangen dient; die dafür genutzten Sportanlagen sind, abweichend von der Regelung in Nummer 25 Absatz 1, entgeltfrei zu überlassen.

(2) Die Vergabe der zentral verwalteten Sportanlagen erfolgt unter Beachtung überbezirklicher Belange.

9 – Vorrangige Nutzung von Sportanlagen

(1) Sportanlagen oder Teile davon können förderungswürdigen Sportorganisationen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 des Sportförderungsgesetzes zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. In diesem Fall sind die Bedürfnisse der vorrangig nutzenden förderungswürdigen Sportorganisationen im erforderlichen Umfang bevorzugt zu berücksichtigen.

(2) Eine vorrangige Nutzungsüberlassung erfolgt nur, wenn
a) eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung der Sportanlage gewährleistet wird,
b) die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportanlage ganz oder teilweise von der vorrangig nutzenden förderungswürdigen Sportorganisation übernommen wird (durch Eigenleistungen und/oder durch Übernahme von Kosten),
c) bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport und den Hochschulen für deren studienbezogenen Lehrbetrieb entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden,
d) anderen förderungswürdigen Sportorganisationen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden

(3) Bei der Entscheidung über den Umfang der von der förderungswürdigen Sportorganisation zu übernehmenden Unterhaltung und Bewirtschaftung sind insbesondere die Art der Sportanlage, ihr baulicher Zustand, ihr Ausstattungsstandard, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Mitgliederzahl und -struktur (insbesondere Jugendanteil) der förderungswürdigen Sportorganisation in angemessener Weise zu berücksichtigen.

(4) Die vorrangige Nutzung ist langfristig, in der Regel für 10 bis 15 Jahre, zu vereinbaren. Längere Vertragslaufzeiten sind zulässig. Die Nutzung kann jederzeit beendet werden, wenn eine angemessene Auslastung der Sportanlage nicht mehr gewährleistet ist. Der Nutzungsvertrag ist im Übrigen fristlos zu kündigen, wenn der die förderungswürdige Sportorganisation einzelne Pflichten nach Absatz 2 trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung nicht erfüllt.

(5) Bei vorrangiger Nutzung einer Sportanlage kann die förderungswürdige Sportorganisation eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie über die nach Absatz 2 Buchstabe b) vertraglich übernommenen Aufgaben zusätzliche Leistungen erbringt. Zu diesen zusätzlichen Leistungen gehören insbesondere Aufgaben von Platz- und Hallenwartinnen / Platz- und Hallenwarten und/oder Teile der großen baulichen Unterhaltung (Dach und Fach).
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass Haushaltsmittel verfügbar sind, die öffentlichen Betreiber in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 der Landeshaushaltsordnung (LHO) die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme belegt haben und damit aktuelle Kosteneinsparungen erzielt haben.

(6) Die vorrangige Nutzung einer Sportanlage ist vertraglich zu regeln. Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung wird den Vergabestellen einen Mustervertrag für die Nutzungsüberlassung zur Verfügung stellen; soll vom Mustervertrag abgewichen werden, so hat der Vertrag mindestens folgende Regelungen zu enthalten:

a) Nutzungsgegenstand,
b) Nutzungszeitraum,
c) Nutzungsumfang,
d) Verpflichtung des vorrangig Nutzenden zur Feststellung freier Zeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c) und d) der Vergabestelle jeweils zum 1. Juli und zum 1. März seine Nutzungspläne vorzulegen,
e) Unterhaltung, Bewirtschaftung und sonstige Leistungen (Leistungskatalog),
f) Verpflichtung zur entgeltfreien Bereitstellung von Nutzungszeiten für Schul- und Hochschulsport,
g) Verpflichtung zur entgeltfreien Bereitstellung von Nutzungszeiten für andere förderungswürdige Sportorganisationen im Rahmen freier Kapazitäten,
h) Haftung/Verkehrssicherung/Versicherung/Werbung,
i) fristgerechte und fristlose Kündigungsmöglichkeiten,
j) Auslastungsnachweis (Belegungsbuch).

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 5 vor und erhält die förderungswürdige Sportorganisation für die Übernahme zusätzlicher Leistungen eine Aufwandsentschädigung, so ist diese ebenfalls vertraglich zu regeln.

10 – Errichtung von baulichen Anlagen

Sofern förderungswürdige Sportorganisationen die Absicht haben, bauliche Anlagen auf einer Sportanlage für ihre satzungsgemäßen Zwecke zu errichten, sollen nachstehende Festlegungen vertraglich geregelt werden:
- Genehmigung des Grundstückseigentümers,
- Festlegung, ob Scheinbestandteil nach § 95 BGB,
- Vertrag über die Grundstücksnutzung,
- Betriebskosten,
- Haftung,
- Pflicht zur Unterhaltung,
- Umfang der Nutzung Dritter,
- Nutzungsbindung an satzungsgemäße Zwecke.

III. Überlassungsbedingungen

11 – Weitergabe an Dritte

(1) Die Weitergabe von Nutzungszeiten an Dritte, auch an förderungswürdige Sportorganisationen, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Vergabestelle.

(2) Werden Sportanlagen ohne schriftliche oder elektronische Zustimmung der Vergabestelle an Dritte weitergegeben, so werden alle bereits bewilligten Nutzungseinheiten der betreffenden Sportanlage zurückgenommen beziehungsweise widerrufen und sind für jede tatsächlich weitergegebene Nutzungseinheit 200 € zu erstatten sowie alle aus der Weitergabe der Sportanlage erzielten Erlöse (jedweder geldwerte Vorteil) herauszugeben.

(3) Bei vorrangiger Nutzung von Sportanlagen im Sinne der Nummer 9, bei von förderungswürdigen Sportorganisationen errichteten baulichen Anlagen im Sinne der Nummer 10 sowie bei temporären Bauten, insbesondere Traglufthallen, ist die Weitergabe vertraglich zu regeln. Einnahmen aus der Weitergabe an Dritte dürfen die mit der Überlassung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht überschreiten.

12 – Haus- und Nutzungsordnung

(1) Die jeweilige Haus- und Nutzungsordnung der Sportanlage gilt für alle Nutzenden sowie Besucherinnen und Besucher.

(2) Die Muster – Haus- und Nutzungsordnung nach A n l a g e 1 kann den erforderlichen Gegebenheiten entsprechend angepasst oder ergänzt werden.

(3) Die Haus- und Nutzungsordnung ist in den Sportanlagen beziehungsweise am Eingang der Sportanlagen an gut sichtbarer Stelle anzubringen..

13 – Haftung

(1) Die Nutzenden haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Geräte) entstandenen Schäden und Verunreinigungen. Die Nutzenden haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch schuldhaftes Verhalten von Besucherinnen / Besuchern, von gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, von Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen, von Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen entstanden sind.

(2) Das Land Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Landes Berlin, gesetzlicher Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, vor Beginn der Nutzung der Sportanlage die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden der vergebenden Stelle zu melden und einen erkannten Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.

(3) Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sachen, haftet das Land Berlin nicht. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Das Land Berlin haftet auch dann nicht, wenn seine Beschäftigten Schlüssel verwahren.

(4) Die Nutzenden sind verpflichtet, das Land Berlin von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportanlagen an die Nutzenden mittelbar oder unmittelbar gegen das Land Berlin geltend machen.

(5) Das Land Berlin kann sich jedoch weder auf den Haftungsausschluss nach Absatz 3 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 4 berufen, falls und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfeninnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.

14 – Haftpflichtversicherung

(1) Die Nutzenden haben – außer wenn sie als Einzelpersonen die Sportanlage selbst nutzen – eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 13 ergeben, abzuschließen. Dies gilt nicht, sofern der vom Landessportbund Berlin abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzungen erfüllt und die Nutzenden zu dem versicherten Personenkreis gehören.

(2) Die Vergabestelle kann von Einzelpersonen in begründeten Fällen eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 13 ergeben, fordern, sofern dies aufgrund besonderer Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung geboten erscheint.

15 – Erste Hilfe

(1) Die Nutzenden haben dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebes ständig geeignete Personen zur Leistung der „Ersten Hilfe“ anwesend sind.

(2) Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb beaufsichtigen zu lassen.

16 – Ordnungsdienst / Versammlungsstätten

(1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden sind von den Nutzenden Ordnerinnen / Ordner und Räumungshelferinnen / Räumungshelfer in ausreichender Zahl einzusetzen, deren Anzahl und Eignung mit der Vergabestelle der Sportanlage rechtzeitig vorher zu vereinbaren ist.

(2) Bei Versammlungsstätten im Sinne von § 23 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) sind die §§ 24 bis 39 Betriebs-Verordnung zu beachten.

17 – Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaft

(1) Im Rahmen ihrer Nutzung haben Nutzende grundsätzlich Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar, vorzubeugen.

(2) Soweit für die konkrete Nutzung immissions-schutzrechtliche Genehmigungen oder Ausnahmezulassungen erforderlich sind, sind diese von den Nutzenden eigenverantwortlich und nach vorheriger Abstimmung mit der Vergabestelle einzuholen. Die Nutzung der Sportanlage ist nur in dem durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder Ausnahmezulassungen bestimmten Umfang zulässig.

(3) Im Rahmen der Nutzung soll auf den Einsatz von Einweggetränkeverpackungen, Einweggeschirr / Einwegbesteck sowie Lebensmittelportionsverpackungen verzichtet werden. Nutzende sind verpflichtet, die von der liegenschaftsverwaltenden Stelle bereitgestellte getrennte Sammlung von Papier / Pappe / Karton, Wertstoffe (Verpackungen, Leichtstoffe und stoffgleiche Nichtverpackungen) und Restmüll zu nutzen. Soweit die Abfallentsorgung dem Nutzenden obliegt, sind Abfälle grundsätzlich
der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

18 – Werbung

(1) Foto-, Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf den Sportanlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung durch die liegenschaftsverwaltende Stelle und werden durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Nutzenden vertraglich geregelt. Durch diese kann ein angemessenes Nutzungsentgelt erhoben werden.

(2) Die liegenschaftsverwaltende Stelle darf auch selbst Werbung anbringen.

19 – Verkauf von Eintrittskarten

(1) Über den Verkauf von Eintrittskarten ist bei entgeltpflichtiger Überlassung einer Sportanlage unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung) abzurechnen.

(2) Bei Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, ist den Nutzenden mit der Überlassungsgenehmigung zur Auflage zu machen, dass sie den Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“ (Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) gekennzeichnet ist, freien Eintritt gewähren.

(3) Die Ausgabe von Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten ist im Hinblick auf Nummer 24 auf bestimmte Kontingente zu begrenzen, die im Einvernehmen mit der Vergabestelle festgelegt werden. Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten werden in der Abrechnung nach Absatz 1 entsprechend dem Durchschnittspreis der verkauften Eintrittskarten berechnet.

(4) Dauer- und Jahreskarten werden in der Abrechnung nach Absatz 1 entsprechend ihrem Anteil am Berechtigungszeitraum berücksichtigt.

20 – Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen

(1) Bei Überlassung einer Sportanlage für die Durchführung einer entgeltpflichtigen Veranstaltung ist zwischen der Vergabestelle und den Nutzenden für den Fall des Rücktritts ein angemessenes Ausfallentgelt vertraglich zu vereinbaren. Die Vergabestelle kann von der Erhebung eines Ausfallentgeltes absehen, wenn die Nutzenden den Rücktritt der Vergabestelle elektronisch oder schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin mitgeteilt haben.

(2) In jedem Fall erstatten die Nutzenden die Kosten, die die Vergabestelle in Vorbereitung der Veranstaltung aufgewendet hat.

21 – Ausfallentgelt bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage

(1) Nutzende, die eine Sportanlage unentgeltlich nutzen wollen, sind verpflichtet, eine Nichtinanspruchnahme unverzüglich, spätestens zwei Tage vor der vorgesehenen Nutzung, der Vergabestelle in geeigneter Weise mitzuteilen.

(2) Bei verspäteter oder nicht erfolgter Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ist ein pauschalisiertes Nutzungsentgelt von 100 € zu entrichten. Bei wiederholter Nichtinanspruchnahme können bereits genehmigte Nutzungszeiten entzogen werden.

(3) Die Vergabestelle kann mit Nutzenden von den Absätzen 1 und 2 abweichende Fristen und höhere Ausfallentgelte vereinbaren.

22 – Sperrung der Sportanlage

(1) Sportanlagen können aus besonderen Gründen, zum Beispiel aufgrund baulicher Mängel, Beschaffenheit der Anlage, Witterung oder Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen, jederzeit durch die Vergabestelle für die Nutzung gesperrt werden.

(2) Die Vergabestellen sind nicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Sportflächen und den Zuschauerbereichen verpflichtet.

(3) Soll eine ungedeckte Sportanlage aus witterungsbedingten Gründen wegen Unbespielbarkeit des Platzes für die Nutzung gesperrt werden, so ist grundsätzlich nach den mit dem Berliner Fußball-Verband getroffenen Vereinbarungen ( A n l a g e 2 ) zu verfahren. Bei anderen Sportarten ist, sofern nicht eigene Regelungen bestehen, analog zu verfahren.

(4) Die Nutzung kann zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere für solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden.

(5) Die Vergabestelle wird die Nutzenden über die Sperrung oder eingeschränkte Nutzung von Sportanlagen unverzüglich informieren.

(6) Entstehen den Nutzenden durch die Sperrung oder die eingeschränkte Nutzung einer Sportanlage finanzielle Nachteile, haftet das Land Berlin nur, falls und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet wird.

IV. Nutzungsentgelte

23 – Entgeltfreie Überlassung von Sportanlagen

(1) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen ist für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der förderungswürdigen Sportorganisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung und für weitere mit der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftragten Behörden des Landes Berlin einschließlich der Schulen und Hochschulen für ihren studienbezogenen Lehrbetrieb, für die freiwillige Feuerwehr und die Bundespolizei sowie für sportliche Angebote der
Kindertagesstätten, Volkshochschulen und öffentlich geförderten Jugendfreizeiteinrichtungen unentgeltlich.

(2) Den Hochschulen des Landes Berlin sind für ihre sportlichen Angebote außerhalb des studienbezogenen Lehrbetriebs öffentliche Sportanlagen unentgeltlich zu überlassen, sofern
a) keine eigenen Sportstätten für das Sportangebot zur Verfügung stehen,
b) das Sportangebot im öffentlichen Interesse liegt,
c) die Nutzung nicht auf Erwerb gerichtet ist,
d) das Sportangebot nur von Hochschulangehörigen genutzt wird und
e) die sportlichen Angebote in Zusammenarbeit mit dem Studentensportverband Berlin e.V. oder durch die Zentraleinrichtung Hochschulsport organisiert werden.

(3) Für sportliche Nutzungen können die Sportanlagen, unbeschadet der Regelung in Nummer 24 Absatz 2 für sonstige Nutzende, entgeltfrei überlassen werden, wenn
a) dies im öffentlichen Interesse des Landes Berlin liegt,
b) die Nutzung nicht auf Erwerb gerichtet ist,
c) der Besuch und die Teilnahme unentgeltlich gestattet werden,
d) die Nutzenden in diesem Zusammenhang keine Gewinne erzielen und
e) die mit der Nutzung verbundene Unterhaltung und Bewirtschaftung ganz oder teilweise von den Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme der Kosten getragen werden.

(4) Die Überlassung von Sportanlagen für Sportveranstaltungen, die mit finanziellen Mitteln öffentlich gefördert werden, ist unentgeltlich. Für zusätzliche Dienstleistungen (Wachschutz, Ordnerdienst, Kassenpersonal, Sanitätsdienst, Telekommunikationsverbindungen, zusätzliche Verbrauchskosten, wie zum Beispiel Energie, Reinigung, Müllentsorgung) sind die entstandenen Kosten den Betreiberinnen und Betreibern der Sportanlagen von den Veranstalterinnen und Veranstaltern zu erstatten. Bei nicht vom Land Berlin betriebenen Sportanlagen können deren Betreiberinnen und Betreiber weitere Entgelte erheben.
Grundsätzlich sind die Sportanlagen den Veranstalterinnen und Veranstaltern werbe- und gastronomiefrei zur Verfügung zu stellen, wenn dies ausdrücklich durch das Land Berlin gefordert wird.

24 – Entgeltpflichtige Überlassung von Sportanlagen

(1) Für Sportveranstaltungen innerhalb eines Wettkampfbetriebes förderungswürdiger Sportorganisationen beträgt das Nutzungsentgelt je nach der Anzahl der zahlenden Zuschauenden und/oder zahlenden Teilnehmenden pro Nutzungstag für
a) Sporthallen
ab dem 3 000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 7 % der Nettoeinnahmen
b) ungedeckte Sportanlagen oder Stadien
ab dem 3 000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 7 % der Nettoeinnahmen sowie
ab dem 25 000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 8 % der Nettoeinnahmen sowie
ab dem 50 000sten Zuschauenden und/oder Teilnehmenden 10 % der Nettoeinnahmen.

Satz 1 gilt nicht für Nutzende, die nach den Richtlinien für die Förderung von nationalen und internationalen Sportveranstaltungen in Berlin Sportförderrichtlinien Veranstaltungen – SFR V -) finanziell im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung gefördert werden.

(2) Sonstige Nutzende haben im sportbezogenen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb mindestens 10 % der Nettoeinnahmen als Nutzungsentgelt zu entrichten. Unabhängig von der Höhe der Nettoeinnahme sind jedoch mindestens folgende Beträge pro Nutzungstag zu zahlen:
a) bei Überlassung einer Sporthalle mit einer nutzbaren Sportfläche bis 1000 m² 350 €
b) bei Überlassung einer Sporthalle mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1000 m² 700 €
c) bei Überlassung eines Stadions oder einer ungedeckten Sportanlage mit Plätzen für 4000 und mehr Zuschauende und mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1000 m² 1 600 €
d) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4000 Zuschauenden und mit einer nutzbaren Sportfläche von mehr als 1000 m² 800 €
e) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4000 Zuschauenden und mit einer nutzbaren Sportfläche von 500 – 1000 m² 500 €
f) bei Überlassung einer ungedeckten Sportanlage mit einem Fassungsvermögen unter 4000 Zuschauenden und mit einer nutzbaren Sportfläche von weniger als 500 m² 250 €
g) bei Überlassung einer Sondersportanlage 1 600 €
h) bei Überlassung des Maifeldes 15 000 € zuzüglich 3 000 € je Auf- und Abbautag.

(3) Sonstige Nutzende haben, sofern keine Einnahmen erzielt werden, bei stundenweiser Nutzung von Sportanlagen im sportbezogenen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb je angefangener Stunde mindestens 10% des Nutzungsentgeltes nach Absatz 2 zu entrichten. Für naturgebundene Beläge, wie Rasen- und Tennenflächen und für die Überlassung von Teilbereichen von Sportanlagen ist ein der Nutzung angemessenes Entgelt zu erheben. Dies gilt auch für die Überlassung von in Absatz 2 nicht aufgeführten weiteren Bereichen und Flächen.

(4) Die Nutzung öffentlicher Sportanlagen für Feriencamps von förderungswürdigen Sportorganisationen ist unentgeltlich, sofern für die Teilnahme an den Feriencamps keine Teilnahmebeiträge erhoben werden.
Für Feriencamps, für die die förderungswürdigen Sportorganisationen Teilnahmebeiträge erheben, ist ab 2.500,- € Nettoeinnahmen ein angemessenes Nutzungsentgelt pro Camp zu zahlen. Dieses beträgt 10 % der gesamten Nettoeinnahmen.
Über die vereinnahmten Teilnahmebeiträge ist unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach dem Feriencamp) abzurechnen. Weist die förderungswürdige Sportorganisation im Einzelfall nach, dass die Einnahmen aus den Teilnahmebeiträgen abzüglich der ausschließlich dem Feriencamp zuzurechnenden Ausgaben, das Nutzungsentgelt nicht decken, kann dieses entsprechend gemindert werden.
Für Workshops und andere besondere Sportangebote (auch außerhalb der Ferien) gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(5) Für Nicht-Sportveranstaltungen in öffentlichen Sportanlagen haben Nutzende je Nutzungstag ein ortsübliches Entgelt, mindestens aber 5% der Nettoeinnahmen, als Nutzungsentgelt zu entrichten.
Das Nutzungsentgelt darf die Entgeltsätze nach Absatz 2 nicht unterschreiten.

(6) Zuzüglich zu den Nutzungsentgelten nach den Absätzen 2, 3 und 5 ist die mit der Nutzung verbundene Unterhaltung und Bewirtschaftung vollständig von diesen sonstigen Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme von Kosten zu tragen.

(7) Nettoeinnahmen im Sinne dieser Vorschrift sind die aus verkauften Eintrittskarten, Teilnahmegebühren, Startgeldern o.ä. erzielten Erlöse abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich des Wertes der Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten entsprechend der Nummer 19 Absatz 3.

(8) Die Vergabestelle kann neben dem Nutzungsentgelt nach den Absätzen 1 bis 5 Einnahmen der Nutzenden aus TV-Übertragungen, Video-Aufzeichnungen, Werbung, Merchandising, Catering etc. und/oder die Überlassung von Ehrengast- oder Presseräumen etc. bei der Erhebung des Entgeltes berücksichtigen.

25 – Entgelte für Nebenleistungen

(1) Für die Überlassung eines Raumes, Gebäudes oder einer Grundstücksfläche zur alleinigen Nutzung an eine förderungswürdige Sportorganisation für ihre satzungsgemäßen Zwecke sind als Entgelt je Quadratmeter Raumfläche 36,00 € und je Quadratmeter Grundstücksfläche 0,60 € für ein Jahr zu erheben. Abweichend davon können nach der Höhe des jeweiligen Anteils junger Vereinsmitglieder folgende niedrigere Entgelte vereinbart werden:
a) je Quadratmeter Raumfläche
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 30,00 €
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 24,00 € und
b) je Quadratmeter Grundstücksfläche
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,48 €
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,36 €.
Als junges Vereinsmitglied gilt, wer noch nicht 21 Jahre alt ist.

(2) Darüber hinaus können bei der Entgeltfestsetzung gemäß Absatz 1 Art, Nutzung, Zustand und Ausstattung der zu vergebenden Räumlichkeiten berücksichtigt werden. Bei Überlassung einer Grundstücksfläche gilt Nummer 9 Absatz 2 Buchstabe b) entsprechend.

(3) Im Olympiapark Berlin sind für die Villa, für die Kuppelhalle und für den Hörsaal für die tageweise alleinige Nutzung gesonderte Entgelte zu erheben. Die Nutzung der Kuppelhalle im Übungs-, Lehrund Wettkampfbetrieb der förderungswürdigen Sportorganisationen erfolgt unentgeltlich.

(4) Werden Räume, Gebäude und/oder Grundstücke förderungswürdigen Sportorganisationen zur gastronomischen Versorgung von Vereinsmitgliedern überlassen (Vereinsgaststätte), so hat die förderungswürdige Sportorganisation durch Eigenleistungen und /oder Übernahme der Kosten sämtliche damit verbundenen Unterhaltungskosten und die Bewirtschaftungskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung zu tragen.

(5) Für Gebäude oder Teile von Gebäuden, die von einer förderungswürdigen Sportorganisation auf eigene Rechnung für ihre satzungsgemäßen Zwecke gemäß Nummer 10 errichtet wurden, ist ein Entgelt für die überlassene Grundstücksfläche nach Absatz 1 zu entrichten. Darüber hinaus ist die Sportorganisation verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Baulichkeit entstehenden Pflichten und Kosten (zum Beispiel Unterhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuern, Versicherungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen) zu tragen.

(6) Für die Überlassung eines Raumes, Gebäudes oder einer Grundstücksfläche zur Nutzung an sonstige Nutzende ist die ortsübliche Pacht (Miete) zu erheben. Zuzüglich zu den Entgelten sind die mit der Nutzung verbundene Unterhaltung und die Bewirtschaftungskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vollständig von diesen sonstigen Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme von Kosten zu tragen.

(7) Die Kosten für die Beschäftigung von Personal, das über die Bereitstellung einer Sportanlage im sportartgerechten Zustand hinaus
a) zur Bedienung von Geräten oder sonstigen technischen Anlagen,
b) zum Auf- und Abbau von besonderen Einrichtungen benötigt wird,
c) zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten im Sinne der Betriebs-Verordnung benötigt wird,
sind in voller Höhe von den Nutzenden zu tragen.
Für die Berechnung dieser Personalkosten sind für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Berlin die jeweiligen Durchschnittssätze für die Ermittlung der Personalausgaben im Haushaltsplan für das betreffende Haushaltsjahr, ansonsten die Kosten der Dienstleistungsunternehmen maßgebend.

(8) Die Kosten für den Betrieb von Flutlicht- und Trainingsbeleuchtungsanlagen auf ungedeckten Sportanlagen sind bei Veranstaltungen von den Nutzenden durch Erhebung einer angemessenen Pauschale zu erstatten. Dies gilt nicht für Veranstaltungen der förderungswürdigen Sportorganisationen, wenn der Besuch unentgeltlich gestattet wird oder die zahlenden Zuschauenden und/oder zahlenden Teilnehmenden 2.999 Personen nicht übersteigen.

(9) Die Kosten für den Betrieb einer Rasenheizung sind vollständig von den Nutzenden zu erstatten.
Der Umfang der Kostenübernahme ist vertraglich zu regeln. Die Kosten des Betriebs einer Rasenheizung beinhalten auch alle Kosten, die außerhalb des Überlassungszeitraums anfallen und neben den Verbrauchskosten auch insbesondere alle Kosten der Wartung und des Betriebs der Anlage. Für zusätzliche Personalkosten gilt Absatz 7.

(10) Grundsätzlich sind bei Veranstaltungen die Kosten für die anschließende erforderliche Reinigung und Abfallentsorgung der überlassenen Sportanlage ganz oder teilweise von den Nutzenden zu erstatten. Die Kostenerstattung entfällt, sofern die Nutzenden die anschließende erforderliche Reinigung und Abfallentsorgung selbst ausführen oder ausführen lassen.

26 – Handel und Gewerbeausübung im Bereich von Sportanlagen

(1) Für die Überlassung von Gebäuden, Räumen oder Grundstücksflächen,
a) die zum Betrieb von öffentlichen Gaststätten oder Dienstleistungsbetrieben etc.,
b) die zur Errichtung von Verkaufs- / Informationsständen, Werbeanlagen etc.,
c) die zum Handel aus Kiosken, Verkaufswagen, Fahrzeugen etc. oder
d) die anderweitig gewerblich beziehungsweise zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden,
ist eine angemessene, mindestens ortsübliche, Miete oder Pacht zu erheben. Zuzüglich zur Miete oder Pacht sind die mit der Nutzung verbundenen Unterhaltungskosten und die Bewirtschaftungskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung vollständig von den Nutzenden durch Eigenleistungen und/oder Übernahme der Kosten beziehungsweise durch Erhebung einer Pauschale zur Kostendeckung zu tragen.

(2) Bei der Bemessung der ortsüblichen Miete oder Pacht ist die Besonderheit der Sportanlage zu berücksichtigen.

27 – Überlassung von Übernachtungsräumen

(1) Für die Überlassung von Übernachtungsräumen und von Bettwäsche sowie für die Nutzung von Gruppenquartieren (Sporthallen u. ä.) werden die Entgeltsätze von dem für den Sport zuständigen Mitglied des Senats in Anlehnung an die für die einzelnen Altersgruppen jeweils gültigen Sätze des Deutschen Jugendherbergswerkes, Landesverband Berlin, festgesetzt.

(2) Werden verbindlich vorbestellte Übernachtungsplätze nicht in Anspruch genommen, ist ein Ausfallentgelt zu erheben, wenn die Absage nicht spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anreise bei der für die Verwaltung der Übernachtungsräume zuständigen Behörde eingegangen ist oder mehr als 10 % der vorbestellten Übernachtungsplätze nicht belegt werden. Das Ausfallentgelt beträgt 50 % der Übernachtungskosten (ohne Bettwäsche), es sei denn, den Nutzenden gelingt der Nachweis, die Kosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. In begründeten Ausnahmen kann auf das Ausfallentgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.

B. Ausführungsvorschriften zu § 13 des Sportförderungsgesetzes

28 – Begriffsbestimmungen

(1) Landeseigene Grundstücke sind Flächen, die sich im Eigentum des Landes Berlin, einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts befinden, deren Gesellschafter mehrheitlich das Land Berlin ist und die – ohne öffentliche Sportanlage zu sein – im Zeitpunkt ihrer Überlassung nach ihrer Beschaffenheit und Ausstattung in einem Zustand sind oder waren, der ohne weitere bauliche Veränderung oder sonstige Vorkehrung einen sportlichen Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb ausschließt.

(2) Werden Nutzungsverträge für landeseigene Grundstücke, auf denen eine Sportanlage errichtet wurde, die in das Eigentum des Landes Berlin übergegangen ist, nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit von den bisherigen Nutzenden nicht verlängert oder von einer anderen förderungswürdigen Sportorganisation nicht übernommen oder endet das Nutzungsverhältnis, weil die förderungswürdige Sportorganisation nicht mehr besteht, so werden landeseigene Grundstücke in ihrer künftigen Nutzung, falls keine Nutzungsumwidmung nach § 7 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vorliegt, wie öffentliche Sportanlagen behandelt.

29 – Höhe der Nutzungsentgelte

1) Werden landeseigene Grundstücke an förderungswürdige Sportorganisationen zur Nutzung für ihre satzungsgemäßen Zwecke vermietet oder verpachtet, sind abweichend von dem Grundsatz eines ortsüblichen Nutzungsentgelts für den Grund und Boden 0,60 € pro Quadratmeter und Jahr als Mietoder Pachtzins zu fordern. Abweichend davon können nach der Höhe des jeweiligen Anteils junger Vereinsmitglieder niedrigere Miet- oder Pachtzinsen vereinbart werden:
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,48 €
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 0,36 €
Als junges Vereinsmitglied gilt, wer noch nicht 21 Jahre alt ist.
Soweit die auf dem Grundstück lastenden Steuern und Abgaben, die sich lediglich auf den Grund und Boden beziehen, höher sind als der sich hiernach ergebende Betrag, ist ein diese Kosten deckender Miet- oder Pachtzins zu vereinbaren.

(2) Soweit förderungswürdige Sportorganisationen Miet- oder Pachtverträge nach diesen Vorschriften erhalten, sind sie verpflichtet, für die letzten 3 Jahre ihre Einnahmen und Ausgaben beziehungsweise ihren Gewinn und Verlust auf Verlangen dem Vermieter oder Verpächter anzugeben und im Bedarfsfall die dazugehörigen Nachweise vorzulegen. Sofern sie der in dieser Vorschrift geregelten Vergünstigungen offensichtlich nicht bedürfen, sind ortsübliche Entgelte zu vereinbaren. Offensichtlich bedürfen sie der Vergünstigung nicht, wenn nach Auswertung der in Satz 1 getätigten Angaben beziehungsweise vorgelegten Nachweise offenkundig und klar erkennbar ist, dass sie finanziell so leistungsfähig sind, dass sie auch bei Wegfall der Vergünstigung ihre satzungsmäßigen Zwecke weiterverfolgen können. Sie sind dann als bedürftig anzusehen, wenn die Vergünstigung eine notwendige Bedingung für ihr reibungsloses Funktionieren als eine dem Sport gewidmete gemeinnützige Organisation ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.

(3) Für auf dem Grundstück vorhandene Baulichkeiten sind entsprechende Zuschläge zu vereinbaren; in diesem Fall setzt sich das Nutzungsentgelt unter Beachtung des nachstehenden Satzes aus dem ortsüblichen Pachtzins für Baulichkeiten und dem Pachtzins nach Absatz 1 zusammen. Für die in den Baulichkeiten vorhandenen Räume, die für die Ausübung des Sports benötigt werden, insbesondere Umkleideräume, Duschen, Vereinsgeschäftsstellen, Sitzungsräume, sind stattdessen die in Nummer 25 Absatz 1, 2 und 4 festgelegten Nutzungsentgelte zu erheben.

(4) Mit Zahlung des Miet- oder Pachtzinses sind die auf dem Grundstück lastenden Steuern und Abgaben, soweit sie sich nicht auf Baulichkeiten beziehen, abgegolten. Neben dem Miet- oder Pachtzins haben die Mieter/innen oder Pächter/innen die Unterhaltung und Bewirtschaftung durch Eigenleistungen und/oder durch Kostenübernahme zu tragen.

(5) Errichtet eine förderungswürdige Sportorganisation auf eigene Kosten eine öffentliche Gaststätte auf einem landeseigenen Grundstück, so ist für die Grundstücksnutzung ein ortsübliches Entgelt zu entrichten. Darüber hinaus ist die Sportorganisation verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit der Baulichkeit entstehende Pflichten und Kosten (zum Beispiel Unterhaltungs- und Betriebskosten, Grundsteuern, Versicherungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen) zu tragen. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn die Sportorganisation auf eigene Kosten für ihre satzungsgemäßen Zwecke eine Vereinsgaststätte errichtet, diese aber – unbeschadet der Regelungen in Nummer 32 Absatz 2 – als öffentliche Gaststätte genutzt wird.

(6) Die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 8 Absatz 1, 10, 12, 13, 14, 15, 16 und 26 gelten sinngemäß auch für die Vermietung und Verpachtung von landeseigenen Grundstücken.

C. Übergangs- und Schlussbestimmungen

30 – Überprüfung der ortsüblichen Nutzungsentgelte

Die Angemessenheit der ortsüblichen Miete oder Pacht – Nummer 25 Absatz 6, Nummer 26 Absatz 1 und Nummer 29 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 – ist regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, zu überprüfen.

31 – Kündigung von Nutzungsvereinbarungen

Bei Nutzungsgenehmigungen oder Nutzungen durch vertragliche Vereinbarungen soll die Vergabestelle entweder durch die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts oder durch Vereinbarung einer fristlosen Kündigungsmöglichkeit eine vorzeitige Beendigung der Nutzung sicherstellen.

32 – Vertragswidrige Nutzung

(1) Bei Nichteinhaltung des Vergabebescheides kann die Vergabestelle die Nutzung widerrufen.

(2) Bei Verstoß gegen eine Überlassungsvereinbarung steht der Vergabestelle nach vorheriger schriftlicher Abmahnung das Recht der fristlosen Kündigung zu. Darüber hinaus ist die Vergabestelle berechtigt, von der anderen Vertragspartei diejenigen Entgelte zu verlangen, die diese zu zahlen hätte, wenn die vertragswidrige Nutzung vereinbart worden wäre.

33 – Anpassung von Nutzungsvereinbarungen

Diese Verwaltungsvorschriften gelten uneingeschränkt für neu abzuschließende Nutzungsvereinbarungen, die auch das Recht Berlins vorsehen müssen, unabhängig von der Laufzeit der Vereinbarung, die nach diesen Vorschriften festgesetzten Entgeltsätze künftigen Änderungen mit einer Frist von längstens sechs Monaten anzupassen (Anpassungsklausel). Bestehende Nutzungsvereinbarungen ohne Anpassungsklausel können während ihrer Geltungsdauer den vorstehenden Regelungen nur insoweit angepasst werden, als dies zu einer Ermäßigung von Entgelten, Mieten oder Pachten führt. Im Übrigen sind sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und mit einer Anpassungsklausel neu abzuschließen.

34 – Ausnahmeregelungen

(1) Von diesen Verwaltungsvorschriften kann durch Entscheidung der für die Sportanlage zuständigen Behörde aus wichtigen sportfachlichen oder im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Gründen in Einzelfällen abgewichen werden; dies gilt nicht für die Nummern 13 und 14. Soweit Abweichungen mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, bedarf es der Zustimmung der für den jeweiligen Bezirkshaushaltsplan beziehungsweise der für den Einzelplan der für die Sportanlage zuständigen Stelle (§ 9 LHO).

(2) Entscheidungsgründe für Abweichungen gemäß Absatz 1 sind besonders aktenkundig zu machen.

35 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin in Kraft.

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 07. August 2030 außer Kraft.

Anlage 1

Haus- und Nutzungsordnung für die öffentlichen Sportanlagen
1. Diese Haus- und Nutzungsordnung gilt für die gesamte Sportanlage mit dem Ziel
a) die Gefährdung und Schädigung von Personen und Gegenständen zu verhindern,
b) die Sportanlage vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen und
c) einen störungsfreien Ablauf des Sportbetriebs zu sichern.

2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für die Verwaltung der Sportanlage zuständigen Behörden üben das Hausrecht aus; ihre Anordnungen zur Einhaltung dieser Haus- und Nutzungsordnung sind zu befolgen. Sie können Sportanlagen oder Teile von Sportanlagen für die Benutzung sperren und Personen, die gegen die Haus- und Nutzungsordnung verstoßen, den weiteren Aufenthalt auf beziehungsweise in der Sportanlage untersagen. Die Verwaltung kann Ausnahmen von der Haus- und Nutzungsordnung zulassen.

3. Alle Nutzenden sowie Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, die Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte ordnungsgemäß zu benutzen und pfleglich zu behandeln sowie die Bestimmungen dieser Haus- und Nutzungsordnung zu beachten und einzuhalten.

4. Die Nutzung der Sportanlagen ist nur zur Sportausübung beziehungsweise für den vereinbarten Zweck und während der Öffnungszeiten / Nutzungszeit gestattet. Beim Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb muss eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des Nutzenden bis zum vollständigen Verlassen der Sportanlage anwesend sein.

5. Nutzende sind verpflichtet, die Sportanlagen und ihre Einrichtungen sowie die bereitgestellten Sportgeräte vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich der Verwaltung der Sportanlage zu melden. Nach Ende der jeweiligen Nutzungszeit sind die benutzten Sportanlagen, Geräte und Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen und die Nutzung der Sportanlage in dem dafür vorgesehenen Nutzungsnachweis zu bescheinigen. Geräte sind zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit wieder in den Abstelloder Lagerbereich und gegebenenfalls in Ruheposition (durch absenken, anhängen, verriegeln o.ä.) zu bringen. Dies umfasst zwingend auch die sachgerechten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel bei Standsicherheitsanforderungen für Tore).

6. Die Aufstellung eigener Schränke, Sportgeräte und sonstiger Gegenstände bedarf der vorherigen Zustimmung der für die Sportanlage zuständigen Verwaltung.

7. Sport-, Turn- und Gymnastikhallen dürfen nur ohne Schuhe oder mit sauberen, hallengeeigneten Schuhen, die zuvor nicht als Straßenschuhe benutzt wurden, betreten werden; bei Veranstaltungen können Ausnahmen für Zuschauende von der für die Sportanlage zuständigen Verwaltung zugelassen werden.
Auf ungedeckten Sportanlagen darf nur für den jeweiligen Spielfeldbelag geeignetes Schuhwerk verwendet werden. Die für die Vergabe der Sportstätten zuständige Verwaltung kann dazu verbindliche Regelungen vorgeben.

8. In Sporthallen dürfen Hilfsmittel, die zu einer Verunreinigung der Sporthalle führen können, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der für die Vergabe der Sportstätten zuständigen Verwaltung verwendet werden. Die Nutzenden sind zur Reinigung beziehungsweise der Übernahme der für die Reinigung entstehenden Kosten verpflichtet.

9. Das Rauchen und die Benutzung von E-Zigaretten, E-Wasserpfeifen und Wasserpfeifen sowie Tabakerhitzern ist in allen Gebäuden, Hallen und Umkleideräumen verboten und kann für das gesamte Gelände oder Teile der Sportanlage untersagt werden. Das Mitbringen und der Verzehr alkoholischer
Getränke in oder auf Sportanlagen kann untersagt werden. Personen unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln können vom Aufenthalt auf dem Gelände ausgeschlossen werden.

10. Nutzenden sowie Besucherinnen und Besuchern der Sportanlagen, Räume und Einrichtungen ist die Darstellung von rechtsextremistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierendem Gedankengut verboten. Darunter fällt u. a. die Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres
Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung, das Tragen oder Mitführen entsprechender Symbole und Kleidungsstücke, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind, das Mitführen entsprechender Materialien und deren Verbreitung. Ein Verstoß wird mit sofortigem Verweis von der Sportanlage und gegebenenfalls mit Hausverbot geahndet.

11. Es ist nicht gestattet, Fahrräder oder Motorfahrzeuge in die Gebäude und Räume der Sportanlage mitzunehmen. Diese dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Wegen gefahren und auf den dafür ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden.

12. Das Mitbringen und Benutzen von gefährlichen, sperrigen, zerbrechlichen oder als Wurfgeschosse geeigneten Gegenständen, von Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, von Fahnenstangen über 1,5 m Länge sowie von Drohnen und anderen Flugobjekten ist nicht gestattet.

13. Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlagen an die Leine genommen werden. Es ist nicht gestattet, Hunde und andere Haustiere in Gebäude oder auf Sportflächen mitzunehmen. Hiervon ausgenommen sind Hunde, die nachweislich zur medizinischen Unterstützung eingesetzt werden (Therapie- und Assistenzhunde). Die Hundeführenden sind verpflichtet, Exkremente unverzüglich und vollständig zu beseitigen. Die für die Vergabe der Sportstätte zuständige Verwaltung darf das Mitführen von Hunden vollständig untersagen.

14. Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur betrieben werden, soweit diese genehmigungsfrei sind oder eine erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Das Mitbringen und Verwenden von Druckluftfanfaren ist ausdrücklich generell untersagt.

15. Die Ausgabe von Speisen und Getränken und die Verteilung von Waren im Bereich der Sportanlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der für die Verwaltung der Sportanlage zuständigen Behörde.

16. Nutzende, Besucherinnen und Besucher haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Umkleide- und Nebenräume, Geräte, Wege, gärtnerische Anlagen) entstandenen Schäden.

17. Das Land Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Landes Berlin, gesetzlicher Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, vor Beginn der Nutzung der Sportanlage die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden der vergebenden Stelle zu melden und einen erkannten Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.

18. Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sachen, haftet das Land Berlin nicht. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Das Land Berlin haftet auch dann nicht, wenn seine Beschäftigten Schlüssel verwahren.

19. Das Land Berlin kann sich jedoch nicht auf einen Haftungsausschluss nach Nummer 18 berufen, falls und soweit ihm, gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.

Anlage 2

VEREINBARUNG

Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Sportanlagen im Hinblick auf den Zustand des Platzes

1. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit öffentlicher Sportanlagen Berlins unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung einer erheblichen Schädigung einer Anlage steht grundsätzlich dem Bezirksamt zu, in dessen Verwaltungsbereich sich die Anlage befindet bzw. der für die Sportanlage zuständigen Behörde.

2. Im Hinblick auf das öffentliche Interesse an bedeutsamen sportlichen Veranstaltungen (Meisterschaftsspiele der Bundesligen, Regionalligen, Oberligen, internationale Veranstaltungen) wird die Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Spielfeldes durch die Mitglieder einer Kommission gemeinsam getroffen.

3. Diese Kommission besteht aus
a) einem Beauftragten oder einer Beauftragten des zuständigen Bezirksamtes – Sportamt –, bzw. einem Beauftragten oder einer Beauftragten der für die Sportanlage zuständigen Behörde
b) einem Beauftragten oder einer Beauftragten des zuständigen Bezirksamtes – Naturschutz- und Grünflächenamt –,
c) bis zu zwei Vertretern des Berliner Fußball-Verbandes e. V.

4. Wird bei einer von der Kommission zu treffenden Entscheidung keine Übereinstimmung erzielt, so entscheidet die für Sport zuständige Stelle des Bezirksamtes oder ein von dieser beauftragter Vertreter oder beauftragte Vertreterin bzw. der oder die Beauftragte der für die Sportanlage zuständigen Behörde endgültig über die Bespielbarkeit einer Sportanlage.

5. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Platzes soll 24 Stunden vor dem angesetzten Spielbeginn getroffen werden. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit kann nach diesem Zeitpunkt bis grundsätzlich fünf Stunden vor Spielbeginn durch die Kommission nur festgestellt werden, wenn zwischenzeitlich eingetretene Witterungseinflüsse die Bespielbarkeit des Spielfeldes entscheidend geändert haben.

6. Die Schiedsrichter/innen können ein angesetztes Spiel unabhängig von der Entscheidung der Kommission absagen, wenn nach ihrer Ansicht die Boden- oder Witterungsverhältnisse eine mögliche Gesundheitsschädigung der Spieler/innen zur Folge haben würde.

Berlin, den 18. Dezember 2008

Der Senator für Inneres und Sport
Im Auftrag
Dr. Dierker

Berliner Fußball-Verband e. V.
Schultz

Die SPAN sowie Anlage 1 & 2 als Download

  • Sportanlagen-Nutzungsvorschriften - SPAN

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