11 – Weitergabe an Dritte
(1) Die Weitergabe von Nutzungszeiten an Dritte, auch an förderungswürdige Sportorganisationen, ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung der Vergabestelle.
(2) Werden Sportanlagen ohne schriftliche oder elektronische Zustimmung der Vergabestelle an Dritte weitergegeben, so werden alle bereits bewilligten Nutzungseinheiten der betreffenden Sportanlage zurückgenommen beziehungsweise widerrufen und sind für jede tatsächlich weitergegebene Nutzungseinheit 200 € zu erstatten sowie alle aus der Weitergabe der Sportanlage erzielten Erlöse (jedweder geldwerte Vorteil) herauszugeben.
(3) Bei vorrangiger Nutzung von Sportanlagen im Sinne der Nummer 9, bei von förderungswürdigen Sportorganisationen errichteten baulichen Anlagen im Sinne der Nummer 10 sowie bei temporären Bauten, insbesondere Traglufthallen, ist die Weitergabe vertraglich zu regeln. Einnahmen aus der Weitergabe an Dritte dürfen die mit der Überlassung in Zusammenhang stehenden Kosten nicht überschreiten.
12 – Haus- und Nutzungsordnung
(1) Die jeweilige Haus- und Nutzungsordnung der Sportanlage gilt für alle Nutzenden sowie Besucherinnen und Besucher.
(2) Die Muster – Haus- und Nutzungsordnung nach A n l a g e 1 kann den erforderlichen Gegebenheiten entsprechend angepasst oder ergänzt werden.
(3) Die Haus- und Nutzungsordnung ist in den Sportanlagen beziehungsweise am Eingang der Sportanlagen an gut sichtbarer Stelle anzubringen..
13 – Haftung
(1) Die Nutzenden haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle aus Anlass der Nutzung an den Sportanlagen (einschließlich der Geräte) entstandenen Schäden und Verunreinigungen. Die Nutzenden haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch schuldhaftes Verhalten von Besucherinnen / Besuchern, von gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, von Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen, von Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen entstanden sind.
(2) Das Land Berlin haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Landes Berlin, gesetzlicher Vertreterinnen / Vertreter, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, vor Beginn der Nutzung der Sportanlage die Anlage zu begehen, erkennbare Schäden der vergebenden Stelle zu melden und einen erkannten Mangel bei der Nutzung der Sportanlage zu berücksichtigen.
(3) Für weitere Schäden, insbesondere für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust von Sachen, haftet das Land Berlin nicht. Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Sportanlagen oder Teilen von Sportanlagen zu sorgen. Das Land Berlin haftet auch dann nicht, wenn seine Beschäftigten Schlüssel verwahren.
(4) Die Nutzenden sind verpflichtet, das Land Berlin von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Sportanlagen an die Nutzenden mittelbar oder unmittelbar gegen das Land Berlin geltend machen.
(5) Das Land Berlin kann sich jedoch weder auf den Haftungsausschluss nach Absatz 3 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 4 berufen, falls und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfeninnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beziehungsweise bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.
14 – Haftpflichtversicherung
(1) Die Nutzenden haben – außer wenn sie als Einzelpersonen die Sportanlage selbst nutzen – eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 13 ergeben, abzuschließen. Dies gilt nicht, sofern der vom Landessportbund Berlin abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzungen erfüllt und die Nutzenden zu dem versicherten Personenkreis gehören.
(2) Die Vergabestelle kann von Einzelpersonen in begründeten Fällen eine Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus Nummer 13 ergeben, fordern, sofern dies aufgrund besonderer Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung geboten erscheint.
15 – Erste Hilfe
(1) Die Nutzenden haben dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebes ständig geeignete Personen zur Leistung der „Ersten Hilfe“ anwesend sind.
(2) Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb beaufsichtigen zu lassen.
16 – Ordnungsdienst / Versammlungsstätten
(1) Bei Veranstaltungen mit Zuschauenden sind von den Nutzenden Ordnerinnen / Ordner und Räumungshelferinnen / Räumungshelfer in ausreichender Zahl einzusetzen, deren Anzahl und Eignung mit der Vergabestelle der Sportanlage rechtzeitig vorher zu vereinbaren ist.
(2) Bei Versammlungsstätten im Sinne von § 23 der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung – BetrVO) sind die §§ 24 bis 39 Betriebs-Verordnung zu beachten.
17 – Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaft
(1) Im Rahmen ihrer Nutzung haben Nutzende grundsätzlich Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor erheblichen schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar, vorzubeugen.
(2) Soweit für die konkrete Nutzung immissions-schutzrechtliche Genehmigungen oder Ausnahmezulassungen erforderlich sind, sind diese von den Nutzenden eigenverantwortlich und nach vorheriger Abstimmung mit der Vergabestelle einzuholen. Die Nutzung der Sportanlage ist nur in dem durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder Ausnahmezulassungen bestimmten Umfang zulässig.
(3) Im Rahmen der Nutzung soll auf den Einsatz von Einweggetränkeverpackungen, Einweggeschirr / Einwegbesteck sowie Lebensmittelportionsverpackungen verzichtet werden. Nutzende sind verpflichtet, die von der liegenschaftsverwaltenden Stelle bereitgestellte getrennte Sammlung von Papier / Pappe / Karton, Wertstoffe (Verpackungen, Leichtstoffe und stoffgleiche Nichtverpackungen) und Restmüll zu nutzen. Soweit die Abfallentsorgung dem Nutzenden obliegt, sind Abfälle grundsätzlich
der ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
18 – Werbung
(1) Foto-, Film-, Fernseh- und Videoaufnahmen zu gewerblichen Zwecken sowie nicht gemeinnützige Sammlungen und Werbung auf den Sportanlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Zustimmung durch die liegenschaftsverwaltende Stelle und werden durch eine gesonderte Vereinbarung mit dem Nutzenden vertraglich geregelt. Durch diese kann ein angemessenes Nutzungsentgelt erhoben werden.
(2) Die liegenschaftsverwaltende Stelle darf auch selbst Werbung anbringen.
19 – Verkauf von Eintrittskarten
(1) Über den Verkauf von Eintrittskarten ist bei entgeltpflichtiger Überlassung einer Sportanlage unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach der Veranstaltung) abzurechnen.
(2) Bei Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden, ist den Nutzenden mit der Überlassungsgenehmigung zur Auflage zu machen, dass sie den Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung, deren Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“ (Berechtigung der Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen) gekennzeichnet ist, freien Eintritt gewähren.
(3) Die Ausgabe von Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten ist im Hinblick auf Nummer 24 auf bestimmte Kontingente zu begrenzen, die im Einvernehmen mit der Vergabestelle festgelegt werden. Frei-, Ehren- und Sponsorenkarten werden in der Abrechnung nach Absatz 1 entsprechend dem Durchschnittspreis der verkauften Eintrittskarten berechnet.
(4) Dauer- und Jahreskarten werden in der Abrechnung nach Absatz 1 entsprechend ihrem Anteil am Berechtigungszeitraum berücksichtigt.
20 – Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen
(1) Bei Überlassung einer Sportanlage für die Durchführung einer entgeltpflichtigen Veranstaltung ist zwischen der Vergabestelle und den Nutzenden für den Fall des Rücktritts ein angemessenes Ausfallentgelt vertraglich zu vereinbaren. Die Vergabestelle kann von der Erhebung eines Ausfallentgeltes absehen, wenn die Nutzenden den Rücktritt der Vergabestelle elektronisch oder schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin mitgeteilt haben.
(2) In jedem Fall erstatten die Nutzenden die Kosten, die die Vergabestelle in Vorbereitung der Veranstaltung aufgewendet hat.
21 – Ausfallentgelt bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage
(1) Nutzende, die eine Sportanlage unentgeltlich nutzen wollen, sind verpflichtet, eine Nichtinanspruchnahme unverzüglich, spätestens zwei Tage vor der vorgesehenen Nutzung, der Vergabestelle in geeigneter Weise mitzuteilen.
(2) Bei verspäteter oder nicht erfolgter Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ist ein pauschalisiertes Nutzungsentgelt von 100 € zu entrichten. Bei wiederholter Nichtinanspruchnahme können bereits genehmigte Nutzungszeiten entzogen werden.
(3) Die Vergabestelle kann mit Nutzenden von den Absätzen 1 und 2 abweichende Fristen und höhere Ausfallentgelte vereinbaren.
22 – Sperrung der Sportanlage
(1) Sportanlagen können aus besonderen Gründen, zum Beispiel aufgrund baulicher Mängel, Beschaffenheit der Anlage, Witterung oder Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen, jederzeit durch die Vergabestelle für die Nutzung gesperrt werden.
(2) Die Vergabestellen sind nicht zur Schnee- und Eisbeseitigung auf den Sportflächen und den Zuschauerbereichen verpflichtet.
(3) Soll eine ungedeckte Sportanlage aus witterungsbedingten Gründen wegen Unbespielbarkeit des Platzes für die Nutzung gesperrt werden, so ist grundsätzlich nach den mit dem Berliner Fußball-Verband getroffenen Vereinbarungen ( A n l a g e 2 ) zu verfahren. Bei anderen Sportarten ist, sofern nicht eigene Regelungen bestehen, analog zu verfahren.
(4) Die Nutzung kann zugunsten anderer Veranstaltungen, insbesondere für solche mit überbezirklicher Bedeutung, eingeschränkt werden.
(5) Die Vergabestelle wird die Nutzenden über die Sperrung oder eingeschränkte Nutzung von Sportanlagen unverzüglich informieren.
(6) Entstehen den Nutzenden durch die Sperrung oder die eingeschränkte Nutzung einer Sportanlage finanzielle Nachteile, haftet das Land Berlin nur, falls und soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertreterinnen / Vertretern, Erfüllungsgehilfinnen / Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfinnen / Verrichtungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet wird.