Drucksache - 0021/XXI  

 
 
Betreff: Wirksamen Mieter*innenschutz in Milieuschutzgebieten nach dem Urteil des BVerwG
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneStadtentwicklung
Verfasser:Stiermann, Janvon Chelstowski, Max
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
24.11.2021 
2. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung Ausschussberatung
04.01.2022 
2. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung im Ausschuss zurückgezogen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
26.01.2022 
3. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung
Ausschuss Beschluss
Beschluss

Der Antrag wird von der antragstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, sich beim Senat für die sofortige Einbringung einer Bundesratsinitiative mit dem Ziel der Anpassung des Baugesetzbuchs einzusetzen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts in sozialen Erhaltungsgebieten wieder zu ermöglichen, wenn ein*e Käufer*in sich weigert, eine Abwendungsvereinbarung abzugeben. Dazu ist auf die Rechtsauffassung abzustellen, die zuletzt das Oberverwaltungsgericht vertreten hat, wonach die zu erwartenden Nutzungen durch die/den Erwerber* in zu berücksichtigen sind und nicht nur die Nutzung zum Zeitpunkt der Ausübung.

 

Begründung: Mit dem Urteil des BVerwG ist eines der zentralen Instrumente des Mieter*innenschutzes in Milieuschutzgebieten auf ein rein formal existierendes Instrument reduziert worden. Die restriktive Auslegung des § 26 Nr. 4 BauGB auf die die tatsächlichen Verhältnisse zum Verkaufszeitpunkt, lässt den Schutz der Mieter*innen vor Verdrängung zu einer nahezu Unmöglichkeit werden. Denn es ist klar, die Verdrängung wird durch Aufwertung und Verkauf der Wohnungen erst nach dem Verkauf des Hauses traurige Realität. Dieses Muster lässt sich aber zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht nachweisen.

Hier kann wirksam nur eine Anpassung des BauGB Abhilfe schaffen, welches in der Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung liegt. Das Land Berlin muss unverzüglich über den Bundesrat hier eine Initiative zum Mieter*innenschutz initiieren und so den Bundesgesetzgeber zu einer Klarstellung des BauGB animieren. Mit der Neuregelung des Bundesgesetzgebers im Baulandmobilisierungsgesetz sind die Möglichkeiten zur Ausübung von Vorkaufsrechten gerade erst erweitert worden. Eine Einschränkung der Anwendungspraxis wie sie München, Hamburg oder Berlin anwenden, war offensichtlich nicht die Intention des Gesetzgebers.

 
 

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