Drucksache - 1796/XX  

 
 
Betreff: Unterstützung von Gastronomie in Corona-Zeiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GrüneHaushWiVerwGleich
Verfasser:Dr. Hoffmann, ChristianMorsbach, Michael
Drucksache-Art:AntragMitteilung - 2. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
02.06.2020 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung Ausschussberatung
10.08.2020 
41. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Wirtschaft, Verwaltung und Gleichstellung im Ausschuss zurückgezogen   
Bezirksverordnetenversammlung Kenntnisnahme
27.08.2020 
49. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin vertagt   
23.09.2020 
50. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Überweisung HWVG
Ausschuss Beschluss
Mitteilung vertagt 1
Beschluss

Der Antrag wird von der antragsstellenden Fraktion zurückgezogen.

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird gebeten, gastronomische Einrichtungen, welche nun wieder unter Beachtung der Hygienerichtlinien öffnen dürfen, zu unterstützen. Auf Antrag soll das zuständige Amt zusätzliche Flächen insbesondere im Bereich von Straßenrändern und Parkflächen als temporäre Gastronomieflächen zur Verfügung stellen. Die Ausnahmen gelten maximal bis zum Ende der Pandemiebeschränkungen, um während dieser Zeit die Einhaltung der Abstandsregeln zu ermöglichen. Eine zusätzliche Bereitstellung von Flächen im Bereich von Fußwegen sollte nur erfolgen, wenn der Fußverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Nutzung dieser Flächen soll auf das Zeitfenster 8:00 bis max. 22:00 Uhr beschränkt werden, um übermäßige Beeinträchtigung der Anwohnenden zu vermeiden. Die Kosten für die erforderlichen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen sind durch die beantragenden Unternehmen zu tragen. Bei erheblichem Verstoß gegen die Nutzungszeiten und -bedingungen ist die Ausnahmegenehmigung umgehend und ohne Möglichkeit der Eröffnung eines Klagewegs zu entziehen.

 

Begründung: Gastronomische Einrichtungen zählen zu den am stärksten in Corona-Zeiten beeinträchtigten Branchen und haben bei Einhaltung der erforderlichen Regeln mit dem Normalbetrieb vergleichbare Kosten jedoch je nach Grundriss der Räumlichkeiten nur etwa 25%-35% Auslastungspotenzial, was zu einer weiterhin großen wirtschaftlichen Gefahr für diese Betriebe führt. Die Bereitstellung von Verkehrs- bzw. Parkflächen ist sehr leicht umzusetzen und kann die bestehenden Probleme abmildern.

 
 

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