Drucksache - 1030/XX  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:GeschäftsordnungGeschäftsordnung
  Lanske, Ute
Drucksache-Art:Beschlussempfehlung - 1. LesungBeschlussempfehlung - 1. Lesung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung
05.12.2018 
28. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Beschlussempfehlung
Beschluss

Änderungsantrag der SPD, CDU und Grünen

Der Antrag wird ergänzt um folgenden Text:

 

§ 1 wird geändert in:

§ 1
Alterspräsident
/in

  1. Die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) tritt nach Einberufung durch die Vorsteherin/den Vorsteher der vorherigen Wahlperiode spätestens sechs Wochen nach der Wahl, jedoch nicht vor Zusammentritt des Abgeordnetenhauses, unter Vorsitz der/des ältesten anwesenden Bezirksverordneten (Alterspräsident/in) zusammen. Lehnt diese/r Bezirksverordnete ab, tritt die/der jeweils nächstälteste Bezirksverordnete an ihre/seine Stelle.
  2. Die/der Alterspräsident/in eröffnet die erste Sitzung, beruft die beiden jüngsten anwesenden Bezirksverordneten zu Beisitzerinnen/Beisitzern und bildet mit ihnen den vorläufigen Vorstand. Sie/Er lässt die Namen der Bezirksverordneten aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und führt die Wahl der/des Bezirksverordnetenvorsteherin/Bezirksverordnetenvorstehers durch.
  3. Die Tätigkeit der Alterspräsidentin/des Alterspräsidenten endet nach der Wahl der Bezirksverordnetenvorsteherin/des Bezirksverordnetenvorstehers, die der Beisitzer/innen nach der Bildung des gesamten Vorstandes.

 

§ 2 wird geändert in:

§ 2
Zusammensetzung und Wahl

  1. Die BVV wählt in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte die/den Bezirksverordnetenvorsteher/in (nachstehend Vorsteher/in genannt), die/den stellvertretende/n Bezirksverordnetenvorsteher/in und eine von der BVV festzusetzende Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern.

Die/Der Vorsteher/in und die Stellvertreter/in sind jeweils in einem besonderen Wahlgang in geheimer Wahl durch Stimmzettel zu wählen.

  1. Die Fraktionen in der BVV erhalten einen ihrer Stärke entsprechenden Anteil an den Stellen des Vorstandes.

 

§ 4 wird geändert in:

§ 4
Nachwahl

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird in der nächsten ordentlichen Sitzung an Stelle der/des Ausgeschiedenen ein/e andere/r Bezirksverordnete/r gewählt.
  2. Scheiden Vorsteher/in und Stellvertreter/in aus, so haben die Beisitzer/innen in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, unverzüglich die Nachwahl zu veranlassen.
  3. Bei Ausscheiden des gesamten Vorstandes ist nach § 1 sinngemäß zu verfahren.

 

§5 wird geändert in:

§ 5
Aufgaben der Vorsteherin/des Vorstehers

  1. Die/Der Vorsteher/in vertritt die BVV in allen Angelegenheiten. Sie/Er übt das Hausrecht in den Räumen der BVV aus. Sie/Er verpflichtet die Bezirksverordneten auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten; sie/er selbst wird von seiner/seinem Stellvertreter/in verpflichtet.
  2. Die/Der Vorsteher/in beruft die Sitzungen der BVV ein. Sie/Er wahrt die Würde und die Rechte der BVV und fördert ihre Arbeit. Sie/Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und für die Ordnung im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen zu sorgen.
  3. Die/Der Vorsteher/in führt den Vorsitz in den Sitzungen des Ältestenrates.
  4. Die/Der Vorsteher/in nimmt die für die BVV bestimmten Vorlagen, Anträge und Anfragen entgegen. Sie/Er ist berechtigt offenkundig rechtswidrige Anträge z. B. strafbaren Inhalts oder rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge nicht auf die Tagesordnung zu setzen. Daneben ist eine Zurückweisung wegen Nichteinhaltung der geschäftsmäßig vorgeschriebenen formellen Antragsvoraussetzungen (z. B. Antragsbefugnis, Schriftform und Frist) oder aus Gründen der Überlastung der betreffenden BVV-Sitzung mit anderen Tagesordnungspunkten zulässig. Sie/Er führt und unterzeichnet den von der BVV und ihren Ausschüssen ausgehenden Schriftwechsel.
  5. Die/Der Vorsteher/in entwirft den Haushaltsplan der BVV; sie/er verfügt über die zur Bestreitung der Bedürfnisse der BVV bereitgestellten Mittel.
  6. Das Büro der BVV ist ihr/ihm unterstellt; die personelle Besetzung des Büros bedarf ihrer/seiner Zustimmung.

 

§ 6 wird geändert in:

§ 6
Aufgaben der Stellvertreterin/des Stellvertreters

Die/Der Stellvertreter/in unterstützt die/den Vorsteher/in in ihrer/seiner Amtsführung. Sie/Er vertritt sie/ihn in ihrer/seiner Abwesenheit oder Verhinderung mit allen Rechten und Pflichten.

 

§ 7 wird geändert in:

§ 7
Aufgaben der Beisitzer
/innen

  1. Die Beisitzer/innen haben die/den Vorsteher/in zu unterstützen, die Redeliste zu führen, die Redezeit zu überwachen, bei Abstimmungen und Wahlen die Namen der Bezirksverordneten aufzurufen und die Stimmen zu zählen.
  2. Bei gleichzeitiger Verhinderung von Vorsteher/in und Stellvertreter/in übernehmen die Beisitzer/innen in der Reihenfolge, in der sie gewählt wurden, die Geschäfte.
  3. Sind die Beisitzer/innen in einer Sitzung nicht in ausreichender Zahl anwesend, so ernennt die/der amtierende Vorsteher/in für die Dauer dieser Sitzung Stellvertreter/innen aus den Reihen der Bezirksverordneten.

 

§ 9 wird geändert in:

§ 9
Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

  1. Die Bezirksverordneten sind verpflichtet, an den Arbeiten der BVV teilzunehmen. Bezirksverordnete sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Die/Der Vorsteher/in legt für die Sitzungen der BVV An- und Abwesenheitslisten aus, in die sich die anwesenden Bezirksverordneten eintragen.
  2. Jede/r Bezirksverordnete, die/der an den Arbeiten der BVV nicht teilnehmen kann, zeigt dies der/dem Vorsteher/in unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung an.
  3. Jede/r Bezirksverordnete hat das Recht, Anträge zu stellen und Anfragen an das Bezirksamt zu richten. Das Bezirksamt ist verpflichtet, jede Anfrage zu beantworten. Alle schriftlich vorliegenden Antworten sollen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte vom BVV-Büro digital veröffentlicht werden.
  4. Jeder/Jedem Bezirksverordneten ist vom Bezirksamt Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Einsicht in die Akten darf nur verweigert werden, wenn der Akteneinsicht schutzwürdige Belange Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen. § 15 Abs. 3 bleibt davon unberührt.
  5. Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden.

 

§ 10 Absatz 2 wird geändert in:

§ 10
Bildung von Fraktionen

  1. Die Bildung der Fraktionen, ihre Bezeichnung, die Namen des Vorstandes und der Mitglieder sind der Vorsteherin/dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

 

§ 12 wird geändert in:

§ 12
Zusammensetzung

  1. Der Ältestenrat wird in der ersten Sitzung von der BVV gebildet. Er besteht aus der/dem Vorsteher/in, seiner/seinem Stellvertreter/in, den Fraktionsvorsitzenden und einer von der BVV festzusetzenden Zahl von Mitgliedern. Die Zusammensetzung des gesamten Ältestenrates wird zwischen den Fraktionen nach den Mehrheits- und Stärkeverhältnissen in der BVV vereinbart. Die Mitglieder werden der/dem Vorsteher/in schriftlich benannt.
  2. Stellvertretung ist zulässig, sie ist der/dem Vorsitzenden des Ältestenrates mitzuteilen.
  3. Der Ältestenrat hat kein Beschlussrecht.

 

§ 13 Absatz 1 wird geändert in:

§ 13
Einberufung

  1. Die/Der Vorsteher/in beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist sie/er verhindert, so leitet die/der stellvertretende Vorsteher/in.

 

§ 14 wird geändert in:

§ 14
Aufgaben

Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die/den Vorsteher/in bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und eine Verständigung zwischen den Fraktionen, insbesondere über den Arbeitsplan der BVV, herbeizuführen. Er schlägt den Verteilungsschlüssel für die durch die Ausschüsse gemäß § 17 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse vor.

 

§ 15 Absatz 2 wird geändert in:

§ 15
Ausschüsse

Die/Der Vorsitzende hat den Ausschuss, so oft es die Geschäfte erfordern, einzuberufen. Einberufungen von Sitzungen in den BVV-Ferienzeiten bedürfen der Zustimmung der/des Vorsteherin/Vorstehers und setzen ein Einverständnis aller Fraktionen voraus. Lediglich bei außerordentlich notwendigen Sitzungen kann mehrheitlich ein Sitzungstermin vereinbart werden, der auch der Genehmigung der/des Vorsteherin/Vorstehers bedarf. Sitzungen des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden und des Jugendhilfeausschusses sind von diesen Regelungen ausgenommen.

 

§ 17 wird geändert in:

§ 17
Verfahren

  1. Die erste Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die/den Vorsteher/in. Sie/Er leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Das Büro der BVV ist unverzüglich von der Festlegung der Sitzungstermine seitens der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden zu verständigen.
  2. Die Ausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die als Bezirksverordnete Mitglieder des Ausschusses sein müssen.
  3. Die Ausschüsse können unter Angabe eines wichtigen Grundes die/den Vorsitzende/n abwählen. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Bei erfolgter Abwahl führt in der Übergangszeit die/der Stellvertreter/in oder ein/e zu wählende/r Dritte/r die Geschäfte. Die Fraktion, der die/der Ausschussvorsitzende angehört, kann ihre/seine Benennung für den Ausschuss zurückziehen. Das Vorschlagsrecht steht der Fraktion, der die/der Ausschussvorsitzende angehörte, weiterhin zu.
  4. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen der Ausschüsse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes kann gefordert werden.
  5. Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast mit Rederecht teilzunehmen. Anderen Gästen kann in öffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Ausschusses das Wort erteilt werden. Im Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste hat ein/e Vertreter/in der Seniorenvertretung Neukölln Antrags- und Rederecht.
  6. Tonaufnahmen in Ausschusssitzungen sind grundsätzlich nur für die Protokollführung zulässig. Nach Genehmigung des Protokolls sind die Speichermedien zu löschen
  7. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung der Bezirksverordneten und der Bürgerdeputierten ist zulässig; sie ist der/dem Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses mitzuteilen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  8. Die Berichterstattung in der BVV erfolgt in der Regel durch die/den Ausschussvorsitzende/n.
  9. Beschlüsse der Ausschüsse sind der/dem Vorsteher/in innerhalb von 5 Werktagen vom Sitzungstag an durch die/den Ausschussvorsitzende/n zur Vorlage an die BVV schriftlich mitzuteilen.
  10.            Die Ausschüsse tagen öffentlich, mit Ausnahme des Geschäftsordnungsausschusses und des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden. Jeder Ausschuss kann wegen des Vorliegens besonderer oder der in § 37 Nr. 5 dieser Geschäftsordnung beschriebenen Umstände für eine bestimmte Sitzung oder für Teile einer Sitzung die Öffentlichkeit ausschließen.
  11.            Die Ausschüsse können beschließen auch außerhalb der der BVV vorbehaltenen Räume zu tagen und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten entstehen, bedarf es der Zustimmung der Vorsteherin/des Vorstehers.
  12.            Die/Der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende hat die Tagesordnung so zu fertigen, dass sie den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung schriftlich durch das BVV-Büro übermittelt werden kann. Dazu muss die Tagesordnung spätestens 9 Kalendertage vorher im BVV-Büro eingegangen sein. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Wenn die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende zur Sitzung verhindert sind, soll das älteste anwesende Ausschussmitglied die Sitzung leiten.
  13.            Die Benutzung von Mobilfunktelefonen und anderen elektronischen Rufgeräten ist in Sitzungen der BVV und deren Ausschüssen nur gestattet, wenn diese Geräte auf geräuschlosen Betrieb eingestellt sind.
  14.            Im Übrigen finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung der BVV auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.

 

§ 18 Absatz 1 wird geändert in:

§ 18
Verteilung

  1. Drucksachen der BVV, Einladungen, Vorlagen, Anträge, Anfragen, Berichte usw. werden den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt durch die/den Vorsteher/in zugestellt.

 

§ 19 wird geändert in:

§ 19
Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

  1. Anträge (Anträge, Ersuchen, Empfehlungen und Entschließungen) müssen mindestens von einer/einem Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion gestellt werden.
  2. Die Anträge sind spätestens eine Woche vor der Sitzung der/dem Vorsteher/in einzureichen. Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat können sie auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung gesetzt werden.
  3. Setzt die/der Vorsteher/in Anträge nicht auf die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung, so hat sie/er dies der/dem Antragsteller/in unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Die/Der Antragsteller/in kann gegen die Ablehnung schriftlich Einspruch einlegen. Die BVV entscheidet nach Begründung und Beratung des Einspruchs. In der Beratung des Einspruchs ist nur über dessen Berechtigung, nicht über den sachlichen Inhalt des Antrages, der dem Einspruch zu Grunde liegt, zu verhandeln.
  5. Bei der Behandlung von Anträgen in der Sitzung der BVV hat die/der Antragsteller/in das Recht zur Begründung; die Beratung schließt sich an. Eine Beschlussfassung erfolgt, sofern die Anträge nicht einem Ausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.
  6. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch nicht in derselben Sitzung wieder aufgenommen werden.
  7. Drucksachen von zwischenzeitlich aus der BVV ausgeschiedenen Antragstellenden, die in Ausschüsse überwiesen wurden, sind weiterhin zu behandeln, sofern sie nicht von der Fraktion, der die/der Antragstellende angehörte, zurückgezogen werden. Noch zu behandelnde Drucksachen von zwischenzeitlich ausgeschiedenen fraktionslosen Antragstellenden werden gegenstandslos.
  8. Einzeln oder gemeinsam eingereichte Anträge können nur von allen ursprünglich Einreichenden (gemeinsam), auch ohne Zustimmung von Beigetretenen, zurückgezogen werden. Der gesamte Antrag ist dann obsolet und verbleibt nicht im Geschäftsgang.
  9. Die in Ausschüsse überwiesenen und von der BVV noch nicht beschlossenen Anträge gelten mit Ablauf der Wahlperiode als gegenstandslos und sind gegebenenfalls erneut einzubringen.
  10.            Anträge, die zur Mitberatung überwiesen und nicht von der/vom Antragsteller/in vertagt werden, sind innerhalb von vier Monaten zu beraten und das Ergebnis der Beratungen dem federführenden Ausschuss zu übermitteln. Sofern dem federführenden Ausschuss nach Ende der Frist keine Mitteilung zugeht, erlischt das Mitberatungsrecht zum Antrag.
  11.            Anträge, die zur Beratung in einem Ausschuss überwiesen worden sind, sind von der/ dem Ausschussvorsitzenden innerhalb von zwei Sitzungen auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln.
  12.            Vertagte Anträge werden erst nach Rücksprache mit den antragstellenden Fraktionen, spätestens jedoch nach 4 Monaten erneut behandelt.
  13.            Anträge, die in der Einbringungssitzung nicht behandelt werden, werden automatisch in die von der/vom Vorsteher/in vorgeschlagenen und im Ältestenrat besprochenen Ausschüsse überwiesen. Die Empfehlungsliste wird den Bezirksverordneten zu Beginn der Sitzung vorgelegt.

 

§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

§ 20
Dringlichkeiten

  1.                          Gegen die Aufnahme dringlicher Vorlagen der Vorsteherin/des Vorstehers, des Bezirksamtes und dringlicher Beschlussempfehlungen in die Tagesordnung ist kein Widerspruch möglich.

 

§ 21 wird wie folgt geändert:

§ 21
Vorlagen der/des Bezirksverordnetenvorsteherin/Bezirksverordnetenvorstehers

Die/Der Vorsteher/in unterbreitet der BVV Vorlagen

a)   über die Einführung neuer Mitglieder der BVV,

b)   zur Wahl von Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses (§ 35 AG KJHG),

c)   zur Wahl von Bürgerdeputierten und stellvertretenden Bürgerdeputierten (§ 21 BezVG),

d)   über die Feststellung der vorzeitigen Beendigung des Amtes von Bürgerdeputierten bzw. stellvertretenden Bürgerdeputierten (§ 25 BezVG),

e)   über Zeitpunkt und Dauer der Ferien,

f)     über Vorgänge, die der BVV bzw. der/dem Vorsteher/in zur Erledigung überwiesen werden.

 

§ 24 wird wie folgt geändert:

§ 24
Änderungsanträge

  1. Änderungsanträge zu Anträgen, Entschließungen, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Vorlagen zur Beschlussfassung können jederzeit bis zum Schluss der Beratung gestellt werden und bedürfen keiner Unterstützung. Sie sind der/dem Vorsteher/in schriftlich zu übergeben und von ihr/ihm zu verlesen.
  2. Änderungsanträge müssen mit dem Verhandlungsgegenstand in Verbindung stehen. Sie sind gegebenenfalls von der/vom Antragsteller/in zu begründen. Änderungsanträge sind vor dem Ursprungsantrag abzustimmen. Über den weiter gehenden Änderungsantrag muss zuerst abgestimmt werden.
  3. Über Anträge auf Ausschussüberweisung wird in jedem Fall, d.h. auch bei Änderungsanträgen, zuerst abgestimmt.
  4. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet die/der Vorsteher/in.
  5. Noch nicht beschlossene Änderungsanträge oder Beschlussempfehlungen werden gegenstandslos, wenn die Ursprungsdrucksache (Ursprungsantrag) zurückgezogen wurde.

 

§ 25 wird wie folgt geändert:

§ 25
Große Anfragen

  1. Große Anfragen müssen mindestens von einem/einer Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion an das Bezirksamt gestellt werden und sind der/dem Vorsteher/in spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Pro Fraktion dürfen nicht mehr als zwei Große Anfragen und von Gruppen und fraktionslosen Bezirksverordneten nicht mehr als eine Große Anfrage eingebracht werden. Dringliche Große Anfragen sind von diesen Formalien nicht betroffen. Eine Große Anfrage besteht ausschließlich aus bis zu fünf Fragen, die in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen, die Überschrift soll im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anfrage stehen, es werden in der Drucksache keine Kommentierungen zugelassen.
  1. Die/Der Vorsteher/in teilt die Große Anfrage unverzüglich dem Bezirksamt mit und setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung. § 19 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
  2. Das Bezirksamt ist verpflichtet die Großen Anfragen in der Sitzung mündlich zu beantworten. Mit Zustimmung der Versammlung kann die Beantwortung auch schriftlich erfolgen. Die schriftliche Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche erfolgen und über die/den Vorsteher/in den Fraktionen und fraktionslosen Bezirksverordneten übermittelt werden.
  3. Eine sofortige Besprechung schließt an die Beantwortung der Großen Anfrage an, wenn mindestens ein/e anwesende/r Bezirksverordnete/r einen entsprechenden Antrag stellt. Bei der Besprechung können keine Sachanträge gestellt werden.
  4. Bei der Beratung von Großen Anfragen hat nach der Beantwortung durch das Bezirksamt als erstes der/die Fragesteller/in das Wort. Danach wird den Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend, dann den Gruppen und den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.
  5. Die Reihenfolge der Behandlung der Großen Anfragen richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei zunächst die zuerst eingereichten Großen Anfragen aller Fraktionen behandelt werden, dann in gleicher Reihenfolge die als zweites eingereichten Großen Anfragen. (siehe hierzu auch § 36 (6) letzter Satz).

 

§ 26 Absätze 4 und 5 werden wie folgt geändert:

§ 26
Mündliche Anfragen

  1. Die Antworten werden nicht besprochen. Es sind maximal drei Nachfragen zulässig, wobei die erste Nachfrage der/dem Fragestellenden zusteht.
  2. Anfragen, die nicht erledigt werden können, sind von der/vom Vorsteher/in mit dem Stichwort bekannt zu geben. Die Beantwortung sollte vom Bezirksamt innerhalb einer Woche schriftlich erfolgen und über die/den Vorsteher/in der/dem Fragesteller/in, den Fraktionen und fraktionslosen Bezirksverordneten übermittelt werden.

 

§ 28 wird wie folgt geändert:

§ 28
Kleine Anfragen

Jede/r Bezirksverordnete kann über bestimmte Tatsachen auch in einer Kleinen (schriftlichen) Anfrage, die bei der/beim Vorsteher/in einzureichen ist, vom Bezirksamt Auskunft verlangen.

Die Anzahl der Fragen in einer Anfrage ist auf höchstens acht beschränkt. Eine Kleine (schriftliche) Anfrage besteht ausschließlich aus Fragen. Kommentierungen sind nicht zugelassen. Das Bezirksamt soll die Anfrage innerhalb von drei Wochen schriftlich über die/den Vorsteher/in an die/den Fragesteller/in beantworten.

Die Anfragen und die Beantwortung werden von der/vom Vorsteher/in den Fraktionen und den fraktionslosen Bezirksverordneten mitgeteilt.

Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat das Bezirksamt dies der/dem Fragestellenden innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 29 wird wie folgt geändert:

§ 29
Behandlung im Ausschuss

  1. An die BVV gerichtete Eingaben und Beschwerden überweist die/der Vorsteher/in dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden.
  2. Der Ausschuss für Eingaben und Beschwerden ist berechtigt

a)   Petenten und andere Personen anzuhören,

b)   Auskünfte von Behörden, Anstalten, Eigenbetrieben und juristischen Personen des öffentlichen Rechts des Landes Berlin zu verlangen, wenn es der Gesamtzusammenhang der Angelegenheit erfordert,

c)   Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

3. und 4. wie vor

 

§ 30 Absatz 2 wird geändert in:

§ 30
Entscheidungen des Ausschusses

Die/der Einsender/in ist durch unmittelbare Benachrichtigung zu beraten oder zu belehren und gegebenenfalls auf den zuständigen Rechtsweg zu verweisen.

 

§ 32 wird wie folgt geändert:

§ 32
Einwohnerversammlung

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden von der/vom Vorsteher/in der BVV einberufen, wenn die BVV dies mit einfacher Mehrheit verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin/eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird.

 

§ 33 die Absätze 3-5 werden wie folgt geändert:

§ 33
Einwohnerfragestunde

  1. Das Bezirksamt ist verpflichtet, in der Einwohnerfragestunde Stellung zu nehmen, wenn die/der Fragesteller/in anwesend ist. Die Fragen können auch von Mitgliedern der BVV beantwortet werden. Die Modalitäten der Beantwortung werden im Ältestenrat festgelegt.
  2. Pro Fragesteller/in sind maximal zwei Fragen zulässig. Die Fragen sind spätestens 10 Tage vor der Sitzung der/dem Vorsteher/in schriftlich bis 12 Uhr einzureichen. Sie müssen einen Zusammenhang zur aktuellen Bezirkspolitik und/oder zur Arbeit der Bezirksverordnetenversammlung haben. Über die formale Zulässigkeit entscheidet die/der Vorsteher/in. Die Bürger/innen werden bei Abgabe ihrer Fragen im BVV-Büro in eine Frageliste eingetragen und in der Sitzung der Reihe nach aufgerufen.
  3. Die Frage sollte mit einer kurzen Begründung nicht mehr als drei Minuten beanspruchen und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Eine Nachfrage der/des Fragestellenden ist zulässig. Die Antworten werden nicht besprochen.

 

§ 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

§ 34
Einwohnerantrag

  1. Ein Einwohnerantrag gemäß § 44 BezVG ist schriftlich bei der BVV einzureichen. Im Auftrag der BVV prüft das Bezirksamt den Antrag auf Einhaltung der Zulassungskriterien. Das Ergebnis der Prüfung ist der BVV vorzulegen. Die/der Vorsteher/in stellt die Zulässigkeit des Antrages fest oder weist ihn zurück.

 

§35 wird wie folgt geändert:

§ 35
Leitung der Sitzung

  1. Die/der Vorsteher/in eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Eine Erörterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit ihrer/seiner Anordnungen ist in der öffentlichen Sitzung unzulässig.
  2. Die/der Vorsteher/in muss den Vorsitz abgeben, wenn sie/er zur Sache sprechen will.

 

§ 36 wird wie folgt geändert:

§ 36
Einberufung, Termine und Ferien

  1. Die BVV ist von der/dem Vorsteher/in in der Regel monatlich, mindestens aber in jedem zweiten Monat einzuberufen. In den BVV-Ferienzeiten finden grundsätzlich keine Sitzungen statt.
  2. Die/der Vorsteher/in ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der Bezirksverordneten, eine Fraktion oder das Bezirksamt es fordern.
  3. Das Bezirksamt ist zu den Sitzungen der BVV einzuladen. Die BVV kann die Anwesenheit der Mitglieder des Bezirksamtes fordern.
  4. Außerordentliche Sitzungen finden auf Verlangen der Vorsteherin/des Vorstehers, eines Fünftels der Bezirksverordneten, einer Fraktion oder des Bezirksamtes statt. Die in den§§ 19 Abs. 2 und 25 Abs. 1 gesetzten Fristen finden keine Anwendung.

Bei der Einladung einer außerordentliche Sitzung gilt die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 1. Zeitgleich mit der Beantragung einer außerordentlichen Sitzung sind die zu behandelnden Tagesordnungspunkte schriftlich der/dem Vorsteher/in einzureichen.

Die Stellung Mündlicher Anfragen nach § 26 Abs. 1 ist in außerordentlichen Sitzungen ausgeschlossen.

  1. Über Zeitpunkt und Dauer der Ferien beschließt die BVV unter Beachtung des Absatzes 1.
  2. wie zuvor

 

§ 37 wird wie folgt geändert:

§ 37
Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen

  1. Die BVV tagt öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes für bestimmte Angelegenheiten ausgeschlossen werden. Die Beratung und der Beschluss erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
  3. Die Beratung und der Beschluss der nicht öffentlichen Sitzung sind geheim zu halten, wenn die Amtsverschwiegenheit auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag eines Fünftels der Bezirksverordneten oder auf Antrag des Bezirksamtes beschlossen worden ist. Der Beschluss über die Amtsverschwiegenheit wird ohne vorherige Aussprache gefasst.
  4. Bei der Beratung und Abstimmung über Gegenstände, die das Privatinteresse einer/eines Bezirksverordneten im Sinne des § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berühren, darf diese/r Bezirksverordnete nicht zugegen sein. Ihr/Sein Standpunkt muss jedoch durch ihre/seine schriftliche Erklärung angehört werden.
  5. In nicht öffentlicher Sitzung sind unter Verschwiegenheit in jedem Falle zu erledigen:

a)   Alle persönlichen Angelegenheiten, Sondervergütungen und Unterstützungen aller im Dienst der Stadt und des Landes Berlin stehenden Personen,

b)   die Behandlung von Anstellungen,

c)   Angelegenheiten, bei denen die Vermögensverhältnisse Dritter zur Sprache kommen,

d)   Beschwerden über die Geschäftsführung des Vorstehers,

e)   Beratung über An- und Verkäufe von Grundstücken.

 

§ 38 wird wie folgt geändert:

§ 38
Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird den Bezirksverordneten und dem Bezirksamt spätestens vier Werktage vor der Sitzung schriftlich von der/vom Vorsteher/in übermittelt. Das Bezirksamt ist zu allen Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die BVV kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Dies gilt nicht für Vorlagen der Vorsteherin/des Vorstehers und des Bezirksamtes. Die BVV kann die Reihenfolge der Tagesordnung mit Mehrheit der anwesenden Bezirksverordneten ändern. Ein Antrag auf Änderung der Tagesordnung kann in derselben Sitzung nicht wiederholt werden.
  3. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur nach Maßgabe des § 20 beraten werden.
  4. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder verwandter Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden.
  5. Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur durch einen Beschluss der BVV auf Vorschlag der Vorsteherin/des Vorstehers, auf Antrag einer Fraktion oder auf Antrag von drei Bezirksverordneten mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Bezirksverordneten geschlossen werden.
  6. Die Sitzung ist auf Antrag der Vorsteherin/des Vorstehers, einer Fraktion oder des Bezirksamtes zu unterbrechen. Die/Der Vorsteher/in hat die Zeitdauer der Unterbrechung festzusetzen.
  7. Die/Der Bezirksbürgermeister/in oder ihre/sein Vertreter/in im Amt kann vor Eintritt in die Tagesordnung nach §14 Bezirksverwaltungsgesetz unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen; eine Besprechung findet nicht statt.

 

§ 39 wird wie folgt geändert:

§ 39
Beratung

  1. Die/Der Vorsteher/in hat zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten die Beratung zu eröffnen.
  2. Meldet sich niemand zum Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die/der Vorsteher/in die Beratung für geschlossen.
  3. Die BVV kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens drei Bezirksverordneten. Ein Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion und Gruppe und fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit hatten, das Wort zu nehmen. Vor der Abstimmung über den Schlussantrag wird die Redeliste verlesen, dann wird ohne weitere Aussprache abgestimmt. Ein Antrag auf Schluss der Beratung geht bei der Abstimmung einem Vertagungsantrag vor.
  4. Bei der Beratung von Drucksachen wird den Fraktionen und Gruppen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.
  5. Die Antragsberatung dient der politischen Willensbildung der BVV. Bei der Begründung von Anträgen und Entschließungen hat als Erstes die/der Antragsteller/in das Wort. Danach wird den anderen Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt. In begründeten Einzelfällen kann das Bezirksamt die politische Beratung durch rechtserhebliche Hinweise ergänzen. Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so hat die/der Vorsteher/in die Beratung im Rahmen der zu diesem Tagesordnungspunkt noch bestehenden Redezeit wieder zu eröffnen.

 

§ 40 wird wie folgt geändert:

§ 40
Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

  1. Bezirksverordnete, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei einer Beisitzerin/einem Beisitzer in die Redeliste eintragen zu lassen. Sie erhalten das Wort von der/vom Vorsteher/in in der Reihenfolge der eingetragenen Wortmeldungen. Die BVV beschließt mit Mehrheit, ob und zu welchem Tagesordnungspunkt anderen Personen das Wort erteilt werden kann. Näheres regelt der Ältestenrat. Will die/der Vorsteher/in sich als Redner an der Beratung beteiligen, so muss sie/er während dieser Zeit den Vorsitz abgeben.
  2. Bei der Besprechung von Großen Anfragen, Beratung von Anträgen, Vorlagen zur Wahl und Vorlagen zur Beschlussfassung beträgt die Redezeit 15 Minuten pro Fraktion. Bei Beratungen von Beschlussempfehlungen aus Ausschüssen in zweiter und weiterer Lesung sowie Vorlagen zur Kenntnisnahme (Zwischen- und Schlussberichte) beträgt die Redezeit 5 Minuten pro Fraktion. Die Redezeit für fraktionslose Bezirksverordnete und andere Personen wird auf 5 Minuten pro Tagesordnungspunkt begrenzt. Eine Verlängerung der Redezeit kann auf Antrag beschlossen werden. Bezirksamtsmitglieder sollten sich an die Redezeitbegrenzungen halten, die für Fraktionen gelten.

Bei der Beratung von Großen Anfragen hat nach der Beantwortung durch das Bezirksamt als Erstes die/der Fragesteller/in das Wort. Danach wird den Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend sowie den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.

  1. Überschreitet ein/e Redner/in die Redezeit, so entzieht ihr/ihm die/der Vorsteher/in nach einmaliger Mahnung das Wort.
  2. Die Redner/innen haben in der Regel – außer in begründeten Ausnahmefällen - von der Redetribüne zu sprechen.
  3. Bezirksamtsmitglieder sollten zu den Punkten der Tagesordnung erst sprechen, wenn alle Fraktionen und Gruppen sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit der Rede hatten.
  4. Berichterstatter/innen können vor Beginn der Beratung das Wort verlangen.
  5. Bezirksverordnete, die zur Geschäftsordnung sprechen wollen, müssen bis zur Eröffnung der Abstimmung sofort das Wort erhalten. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist jeweils höchstens eine Für- und Gegenrede anzuhören. Die Redezeit darf 2 Minuten nicht überschreiten

 

§ 41 wird wie folgt geändert:

§ 41
Persönliche Bemerkungen

(innerhalb der Sitzung)

  1. Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungsantrages gestattet.
  2. Die persönliche Bemerkung muss ihren Grund in der vorhergegangenen Beratung haben. Außerdem muss die Vermutung dafür sprechen, dass sich die/der Bezirksverordnete oder das Bezirksamtsmitglied persönlich angegriffen fühlen.
  3. Die/Der Redner/in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

 

§ 42 wird wie folgt geändert:

§ 42
Persönliche Erklärungen

(vor Beginn der Sitzung)

  1. Zu einer persönlichen Erklärung oder Erklärung zur Sache, die nicht im Zusammenhang mit den Punkten der laufenden Tagesordnung steht, kann die/der Vorsteher/in vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen.
  2. Die Erklärung ist ihr/ihm spätestens drei Stunden vorher schriftlich vorzulegen, damit die Zulässigkeit der Erklärung geprüft werden kann.

3. und 4. wie zuvor

 

§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

§ 43
Beschlussfähigkeit

  1. Ergibt sich bei Auszählung oder bei namentlicher Abstimmung, dass die BVV beschlussunfähig ist, so hat die/der Vorsteher/in von sich aus die Beschlussunfähigkeit der BVV festzustellen und die Sitzung zu schließen.

 

§ 45 wird wie folgt geändert:

§ 45
Fragestellung

  1. Nach der Beratung und etwaigen persönlichen Bemerkungen eröffnet die/der Vorsteher/in die Abstimmung. Sie/Er stellt die Fragen so, dass sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Die Fragen sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt werde oder nicht.
  2. Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Versammlung.
  3. Jede/r Bezirksverordnete kann die Teilung einer Frage beantragen. Entstehen über die Zulässigkeit der Teilung Zweifel, so entscheidet die BVV mit einfacher Mehrheit.

 

§ 46 wird wie folgt geändert:

§ 46
Form der Abstimmung

Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Die/Der Vorsteher/in kann von sich aus und muss auf Verlangen die Gegenprobe vornehmen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen gezählt. Auf Verlangen hat die/der Vorsteher/in Stimmenthaltungen festzustellen.

 

§ 47 wird wie folgt geändert:

§ 47
Namentliche Abstimmung

  1. Namentliche Abstimmung ist durchzuführen, wenn sie bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder mindestens drei Bezirksverordneten verlangt wird.
  2. Namentliche Abstimmungen werden per elektronischer Stimmabgabe durchgeführt. Ist die elektronische Stimmabgabe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht durchführbar, wird die Abstimmung mit Stimmkarten durchgeführt.
  3. Für die namentliche Abstimmung mit Stimmkarten erhält jede/r Bezirksverordnete drei Abstimmungskarten, die ihren/seinen Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichnet sind. Jede/r Bezirksverordnete wirft die eigene Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch die/den Vorsteher/in werden die Stimmen von den Beisitzer/innen gezählt.
  4. Sogleich nach der Abstimmung wird das Ergebnis festgestellt und vom Vorsteher verkündet.
  5. Namentliche Abstimmung ist unzulässig über

a)   Stärke eines Ausschusses,

b)   Überweisung an einen Ausschuss,

c)   Sitzungszeit und Tagesordnung,

d)   Schließung der Sitzung,

e)   Vertagung oder Schluss der Beratung,

f)     sämtliche Anträge zur Geschäftsordnung

g)   Feststellung der Dringlichkeit

 

§ 49 Absatz 4 wird geändert in:

§ 49
Allgemeines über Wahlen

  1. Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen in die Stichwahl. Ergibt sich im zweiten Wahlgang eine Stimmengleichheit, entscheidet das Los durch die Hand der Vorsteherin / des Vorstehers.

 

§ 50 Absatz 1 wird geändert in:

§ 50
Wahl von Bürgerdeputierten und deren Stellvertretern

  1. Die Bürgerdeputierten werden nach § 9 Abs. 1 und 2 BezVG auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen gewählt. Die Vorschläge sollen mindestens doppelt so viele Bewerber/innen enthalten, wie auf die einzelnen Fraktionen Sitze entfallen. Stellvertreter/innen der gewählten Bürgerdeputierten sind die auf demselben Wahlvorschlag an nächster Stelle stehenden Personen. Scheidet ein/e Bürgerdeputierte/r aus, so tritt die/der nächste Stellvertreter/in an deren/dessen Stelle. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, haben seine Unterzeichner/innen ihn mindestens in dem für das Nachrücken erforderlichen Umfang zu ergänzen.

 

§ 53 wird wie folgt geändert:

§ 53
Sach- und Ordnungsruf

  1. Die/Der Vorsteher/in kann Redner/innen, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.
  2. Wenn ein/e Bezirksverordnete/r die Ordnung verletzt, ruft sie/ihn die/der Vorsteher/in unter Namensnennung "zur Ordnung".
  3. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgend Redenden nicht behandelt werden.

 

§ 54 wird wie folgt geändert:

§ 54
Wortentziehung

  1. Ist ein/e Redner/in dreimal in derselben Rede "zur Ordnung" oder "zur Sache" gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen des dritten Rufes hingewiesen worden, so entzieht ihr/ihm die/der Vorsteher/in das Wort. Ist einer/einem Bezirksverordneten das Wort entzogen worden, so darf sie/er es zu dem gleichen Tagesordnungspunkt nicht wieder erhalten.
  2. Ausführungen, die ein/e Redner/in nach Entziehung des Wortes macht, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen.

 

§ 55 wird wie folgt geändert:

§ 55
Ausschluss von Bezirksverordneten

  1. Verletzt ein/e Bezirksverordnete/r in grober Weise die Ordnung, insbesondere auch dadurch, dass sie/er sich den Anordnungen der Vorsteherin/des Vorstehers nicht fügt, so kann die/der Vorsteher/in sie/ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Die/Der Bezirksverordnete hat auf Aufforderung der Vorsteherin/des Vorstehers den Sitzungssaal zu verlassen.
  2. Leistet sie/er dieser Aufforderung keine Folge, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Sie/Er kann in diesem Fall von der Teilnahme ggf. bis zum Ende der übernächsten Sitzung einschließlich aller Ausschusssitzungen und Veranstaltungen der BVV ausgeschlossen werden.

 

§ 56 wird wie folgt geändert:

§ 56
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen die von der Vorsteherin/vom Vorsteher verfügte Ordnungsmaßnahme kann die/der betroffene Bezirksverordnete spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Die BVV entscheidet über den Einspruch ohne Beratung.

 

§ 57 wird wie folgt geändert:

§ 57
Maßnahmen bei störender Unruhe

Die/Der Vorsteher/in kann die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben, wenn in der Sitzung störende Unruhe entsteht. Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt sie/er seinen Sitz. Die Sitzung ist alsdann auf eine Stunde unterbrochen, sofern die/der Vorsteher/in keine kürzere Unterbrechung bestimmt.

 

§ 58 wird wie folgt geändert:

§ 58
Ordnungsgewalt über Mitglieder des Bezirksamtes

  1. Die Mitglieder des Bezirksamtes unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt der Vorsteherin/des Vorstehers oder der/des Vorsitzenden eines Ausschusses.
  2. Die Bestimmungen über die Ordnungsgewalt des Vorstehers (§§ 53 und 56) finden auch auf die Mitglieder des Bezirksamtes Anwendung.

 

§ 59 wird wie folgt geändert:

§ 59
Ordnung für Zuhörer
/innen

  1. Wer Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anweisung der Vorsteherin/des Vorstehers sofort des Saales und der Nebenräume verwiesen werden.
  2. Die/Der Vorsteher/in kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen.
  3. Foto- und Filmaufnahmen sowie Tonmitschnitte sind ohne vorherige Genehmigung der Vorsteherin/des Vorstehers nicht gestattet.

 

§ 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

§ 60
Auslegung der Geschäftsordnung

  1. Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall die Vorsteherin/der Vorsteher.

 

Absatz 5 wird geändert in

  1. Die Vorsteherin/der Vorsteher kann die Sitzung der BVV zur Klärung von Verfahrensfragen unterbrechen, um den Ältestenrat einzuberufen, der im Einzelfall den Vorsteher in geschäftsordnungsmäßigen Fragen berät. Die/der Vorsteher/in hat die Zeitdauer der Unterbrechung festzusetzen.

 

 

Der Geschäftsordnungsausschuss empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Annahme des Antrages in folgender Fassung:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

GO Präambel

 

Absatz 1 Neufassung:

Der bisherige Text: „…wobei die Amts- und Funktionsbezeichnungen geschlechtsspezifisch neutral zu verstehen sind“ wird ersetzt durch:

 

„… wobei jeweils die männliche und die weibliche Form - durch einen Schrägstrich getrennt- verwendet wird. Damit sollen Menschen weiblicher, männlicher oder diverser Identitäten gleichermaßen angesprochen werden.“

 

Als Absatz 2 wird eingefügt:

Bei allen Sitzungen der Bezirksverordnetenversammlung sowie von Ausschüssen und Beiten ist die Barrierefreiheit der Tagungsorte zu gewährleisten. Ausnahmen sind möglich, bedürfen aber einer Begründung und müssen dem/der Vorsteher/in für die Einladung mitgeteilt werden.“

 

Als Absatz 3 wird eingefügt:

Sofern diese Geschäftsordnung das Schriftformerfordernis vorsieht, ist dies durch die Übermittlung per E-Mail erfüllt.“

 

Der bisherige Absatz 2 am Ende bleibt unverändert und wird zu Absatz 4

 

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten

 

Ergänzung am Ende von Absatz 3:

Alle schriftlich vorliegenden Antworten sollen unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Aspekte vom BVV-Büro digital veröffentlicht werden.“

 

 

§ 10 Bildung von Fraktionen und Gruppen

 

Einfügen Absatz 3 neu:

Zwei fraktionslose Bezirksverordnete, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt worden sind, können eine Gruppe bilden. Die Bildung bzw. Auflösung einer Gruppe, ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Mitglieder sowie deren Funktionen sind dem Vorsteher schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 17 Verfahren

 

Hinzufügung Absatz 5:

Jede/r Bezirksverordnete ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Gast mit Rederecht teilzunehmen. Anderen Gästen kann in öffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Ausschusses das Wort erteilt werden. Im Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste hat ein/e Vertreter/in der Seniorenvertretung Neukölln Antrags- und Rederecht.

 

Jede/r Bezirksverordnete hat zu überwiesenen eigenen Anträgen in jedem Ausschuss Rede- und Antragsrecht, soweit gesetzliche Regelungen diesem nicht entgegenstehen.

 

Streichung letzter Satz in Absatz 6:

Sonstige Tonaufnahmen und Bildaufzeichnungen sind nur mit Genehmigung des

Ausschusses gestattet.“

 

Streichung Absatz 13 komplett:

In den Sitzungen der Ausschüsse in öffentlichen Einrichtungen darf nicht geraucht werden, ggf. sind Pausen einzulegen.“

 

 

§ 19 Anträge gemäß § 11 Bezirksverwaltungsgesetz

 

Absatz 8 wird ersetzt durch:

Einzeln oder gemeinsam eingereichte Anträge können nur von allen ursprünglich Einreichenden (gemeinsam), auch ohne Zustimmung von Beigetretenen, zurückgezogen werden. Der gesamte Antrag ist dann obsolet und verbleibt nicht im Geschäftsgang.“

 

Als neuer Absatz 13 wird eingefügt:

Anträge, die in der Einbringungssitzung nicht behandelt werden, werden automatisch in die vom BVV-Vorsteher vorgeschlagenen und im Ältestenrat besprochenen Ausschüsse überwiesen. Die Empfehlungsliste wird den Bezirksverordneten zu Beginn der Sitzung vorgelegt.“

 

 

§ 20 Dringlichkeiten

 

Absatz 2 Satz 3 eingefügt:

Der Betreff einer Drucksache kann durch einen Änderungsantrag nicht verändert werden.“

 

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Zur Dringlichkeit dürfen von jeder Fraktion und Gruppe nur ein/e Redner/in sowie fraktionslose Bezirksverordnete sprechen. Der/die Einreichende hat dabei Vorrang. Die Redezeit wird auf 3 Minuten begrenzt.“

 

 

§25 Große Anfragen

 

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Große Anfragen müssen mindestens von einem/einer Bezirksverordneten oder mindestens einer Fraktion an das Bezirksamt gestellt werden und sind der/dem Vorsteher/in spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. Pro Fraktion dürfen nicht mehr als zwei Große Anfragen und von Gruppen und fraktionslosen Bezirksverordneten nicht mehr als eine Große Anfrage eingebracht werden. Dringliche Große Anfragen sind von diesen Formalien nicht betroffen. Eine Große Anfrage besteht ausschließlich aus bis zu fünf Fragen, die in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen, die Überschrift soll im Zusammenhang mit dem Inhalt der Anfrage stehen, es werden in der Drucksache keine Kommentierungen zugelassen.“

 

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Bei der Beratung von Großen Anfragen hat nach der Beantwortung durch das Bezirksamt als erstes der/die Fragesteller/in das Wort. Danach wird den Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend, dann den Gruppen und den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.“

 

 

§26 Mündliche Anfragen

 

Absatz 1, Satz 1 wird wie folgt geändert:

ndliche Anfragen dürfen nur aus bis zu zwei Fragen bestehen.“

 

Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Jede/r Bezirksverordnete kann in der ordentlichen Sitzung der BVV eine Mündliche Anfrage stellen“

 

Absatz 3 Satz 2 wird geändert in:

Das zuständige Mitglied des Bezirksamts hat die Anfrage mündlich zu beantworten und soll dies in der gebotenen Kürze tun“

 

 

§28 Kleine Anfragen

 

Absatz 2 wird am Ende ergänzt durch den Satz:

Kann die Frist nicht eingehalten werden, so hat das Bezirksamt dies der/dem Fragestellenden innerhalb der Frist schriftlich mitzuteilen und zu begründen“

 

 

§30 Entscheidungen des Ausschusses

 

In Absatz 2 wird das Wort „belehren“ durch „unterrichten“ ersetzt.

 

 

§32 Einwohnerversammlung

 

Wird neu gefasst:

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden vom Vorsteher/von der Vorsteherin der BVV einberufen, wenn die BVV dies mit einfacher Mehrheit verlangt oder der Antrag eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der BVV unterstützt wird.“

 

 

§ 36 Einberufung, Termine und Ferien

 

Absatz 7 wird gestrichen

 

 

§38 Tagesordnung

 

Absatz 7 wird geändert:

Der/die Bezirksbürgermeister/in oder sein/ihre Vertreter/in im Amt kann vor Eintritt in die Tagesordnung nach §14 Bezirksverwaltungsgesetz unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen; eine Besprechung findet nicht statt.

 

 

§ 39 Beratung

 

Ergänzung Absatz 3, Satz 3:

Ein Antrag auf Schluss der Beratung ist erst zulässig, wenn mindestens ein/e Bezirksverordnete/r jeder Fraktion und Gruppe sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit hatten, das Wort zu nehmen.

 

Ergänzung Absatz 5, Satz 3:

Danach wird den Fraktionen zunächst der Reihenfolge ihrer Stärke entsprechend, dann den Gruppen und den fraktionslosen Bezirksverordneten das Wort erteilt.

 

 

§ 40 Wortmeldung, Worterteilung und Rededauer

 

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Bei der Besprechung von Großen Anfragen und Beratung von Anträgen beträgt die Redezeit 15 Minuten pro Fraktion,  7 Minuten pro Gruppe und  5 Minuten für Fraktionslose, bei Beratung von Beschlussempfehlungen aus Ausschüssen, Vorlagen zur Wahl,  Vorlagen zur Beschlussfassung und  Vorlagen zur Kenntnisnahme (Zwischen- und Schlussberichte) 7 Minuten pro Fraktion 5 Minuten pro Gruppe und 3 Minuten für Fraktionslose.

 

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Die Redner/innen haben in der Regel außer in begründeten Ausnahmefällen - von der Redetribüne zu sprechen.

 

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Bezirksamtsmitglieder sollten zu den Punkten der Tagesordnung erst sprechen, wenn alle Fraktionen, Gruppen sowie fraktionslose Bezirksverordnete die Möglichkeit der Rede hatten.“

 

 

§ 45 Fragestellung

 

In Absatz 3 wird am Ende eingefügt „mit einfacher Mehrheit“

 

 

§47 Namentliche Abstimmung

 

Absatz 2 wird geändert:

„„Namentliche Abstimmungen werden per elektronischer Stimmabgabe durchgeführt. Ist die elektronische Stimmabgabe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht durchführbar, wird die Abstimmung mit Stimmkarten durchgeführt.“

 

Als Absatz 3 wird neu eingefügt:

r die namentliche Abstimmung mit Stimmkarten erhält jede/r Bezirksverordnete drei Abstimmungskarten, die seinen/ihren Namen tragen, in drei verschiedenen Farben gehalten und mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" gekennzeichnet sind. Jede/r Bezirksverordnete wirft die eigene Stimmkarte bei Namensaufruf in die Wahlurne. Nach Schließung der Abstimmung durch den/die Vorsteher/in werden die Stimmen von den Beisitzer/innen gezählt“

 

Die Absätze 3 und 4 werden zu Absatz 4 und 5

 

Absatz 5 (neu) wird ergänzt:

g) Feststellung der Dringlichkeit

 

 

§48 Geheime Abstimmung

 

Gesamter Text wird ersetzt durch

Geheime Abstimmungen sind unzulässig außer bei Wahlen.“

 

 

§ 49 Allgemeines über Wahlen

 

Absatz 2 wird geändert in:

Bei Widerspruch wird die Wahl geheim durchgeführt. Die Abstimmung erfolgt per elektronische Stimmabgabe. Ist eine elektronische Stimmabgabe aus technischen oder sonstigen Gründen nicht durchführbar, wird die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln wie folgt durchgeführt:

 

Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlkabine, nach erfolgtem Namensaufruf, ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Stimmabgabe aufzustellenden Wahlkabinen sind zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Umschlag in die dafür vorgesehene Wahlurne zu legen. Ein/e Bezirksverordnete/r, der/die den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder in den Umschlag gelegt hat, ist zurückzuweisen.“

 
 

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