Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0027/XX
Siehe auch Antrag 26/XX Systemfehler –zudem wurde Antrag nicht zugelassen.
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Ausschüsse werden für die XX. Wahlperiode gem. §§ 9 Abs. 1 und 2 und 21 Abs. 1 BezVG sowie § 15 der GO der BVV Neukölln von Berlin, soweit sie aus 13 Mitgliedern bestehen, aus jeweils für aus die Mitgliedern, darunter Bürgerdeputierte SPD5 1 CDU20 Grüne21 AfD21 Linke21 gebildet.
Begründung: Die Ausschüsse dienen der Vorbereitung der in der BVV zu erörternden Tagesordnungspunkte. Sie sollen daher in ihrer Zusammensetzung der zu erwartenden Mehrheit in der BVV entsprechen. Dazu haben sie grundsätzlich die Mehrheitsverhältnisse in der BVV widerzuspiegeln. Für alle aus 13 Mitgliedern bestehenden Ausschüsse, sind jeweils vier Bürgerdeputierte vorgesehen. Diese sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BezVG auf Grund von Wahlvorschlägen der Fraktionen von der BVV nach Mehrheit und Stärke zu wählen. Die Bürgerdeputierten sind ordentliche Mitglieder der Ausschüsse. Deshalb fließen sie in die Berechnung nach dem Höchstzahlverfahren D`Hondt gleichwertig ein. Folglich sind die Ausschusssitze zunächst für die Bezirksverordneten entsprechend der Stärkeverhältnisse der Fraktionen zu verteilen, was hier auch geschehen ist. Insoweit können sich die Ausschüsse bereits konstituieren, jedoch vorerst noch ohne Bürgerdeputierte. Mit dem Beschluss der BVV vom 27.10.2016 haben aber die Fraktionen der SPD und CDU zu Lasten der Fraktionen von AfD und Die Linke, jeweils einen Bürgerdeputierten zu viel erhalten. Dadurch ist die SPD in diesen Ausschüssen so vertreten, als hätte sie in der BVV 25 Sitze, tatsächlich hat sie aber nur 19, die CDU als hätte sie 13 Sitze, tatsächlich hat sie aber nur zehn, wohingegen die beiden Fraktionen AfD und „Die Linke“ in diesen Ausschüssen so vertreten sind, als hätte sie in der BVV jeweils nur vier Sitze, tatsächlich hat sie aber acht bzw. sieben. Das war schlicht rechtswidrig. Damit sich die Ausschüsse mit den Bürgerdeputierten konstituieren können, was durchaus empfehlenswert wäre, gilt es, zunächst die Rechtmäßigkeit bei der Berechnung der jeweils auf die Fraktionen entfallenden Deputiertenanzahl herzustellen.
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