Drucksache - 1292/XIX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 8-31
("Gutshof Britz")
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/BauNatBüD 
  Blesing, Thomas
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
10.06.2015 
41. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
27.01.2016 
47. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss
Schlussbericht
8-31_Ausschussexemplar
8-31_BGR_Anlage_2
8-31_BGR_Anlage_3
8-31_BGR_Festsetzung_end
8-31_pl
8-31_RVO_Entwurf

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

a)   Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan 8-31 für die Grundstücke Alt-Britz 81 –Gutshof Britz-, Buckower Damm 13 –Sportplatz- (teilweise) und die Flächen am westlichen Ende der Parchimer Allee sowie die Parchimer Allee zwischen Wendekehre und Fulhamer Allee im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-31 (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)  sowie §12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen.

Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

b)   Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt  II  3.4.7 der anliegenden Begründung beschrieben. Der Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 25.05.2011 (Drs. 1825/XVIII) ist damit gegenstandslos.

c)   Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-31 ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.

 

 

 

Der Bebauungsplan 8-31 für die Grundstücke Alt-Britz 81 -Gutshof Britz-, Buckower Damm 13 Sportplatz- (teilweise) und die Flächen am westlichen Ende der Parchimer Allee sowie die Parchimer Allee zwischen Wendekehre und Fulhamer Allee im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, ist am 10.11.2015 durch Rechtsverordnung des Bezirksamtes Neukölln festgesetzt worden.

 

Die Verordnung ist am 27.11.2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Nr. 24 auf Seite 417 verkündet worden.

 

Das Bezirksamt sieht damit den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung

(Drs.Nr. 1292/XIX) als erledigt an.

 

Berlin-Neukölln, den

 

________________________________________

Dr. GiffeyBlesing

BezirksbürgermeisterinBezirksstadtrat

 
 

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