Drucksache - 0950/XIX  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 8-9bab
(„Mohriner Allee / Windröschenweg - Süd“)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BA/BauNatBüDBA/BauNatBüD
  Blesing, Thomas
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
09.07.2014 
30. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
26.10.2016      gegenstandslos     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
8-9bab Artenschutzgutachten
8-9bab Begruendung
8-9bab Lärmschutzgutachten
8-9bab RVO Entwurf
8-9bab_pl
Vorlage zur Beschlussfassung
Beschluss
Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Der vom Stadtentwicklungsamt -Fachbereich Stadtplanung- aufgestellte Bebauungsplan 8-9bab für Teilflächen der Grundstücke Mohriner Allee 119, 123, 127/129A und 133 im Bezirk Neukölln, Ortsteil Britz, sowie der Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 8-9bab (siehe Anlage) werden nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl.S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692) sowie §12 Abs.2 Nr.4 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2) beschlossen.

Der Bebauungsplan soll nach Durchführung des Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 AGBauGB vom Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 5 AGBauGB als Rechtsverordnung festgesetzt werden.

a)    Gleichzeitig beschließt die Bezirksverordnetenversammlung das Ergebnis der öffentlichen Auslegung, wie unter Punkt  III  4.4 der anliegenden Begründung beschrieben.

b)    Nach Festsetzung des Bebauungsplans 8-9bab ist der Bezirksverordnetenversammlung eine Mitteilung zu machen.

 

 
 

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