Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 1381/XVIII
Das Bezirksamt geht zuständigkeitshalber so konsequent wie möglich gegen sog. Scheinvaterschaften vor und nutzt diesbezüglich alle rechtlichen Möglichkeiten aus. Allerdings sind diesen Möglichkeiten enge Grenzen gesetzt, da das Standesamt als die mit dieser Aufgabe betraute Behörde sowie das unterstützend tätige Rechtsamt personell nicht für die tiefer gehende Prüfung von Verdachtsfällen ausgestattet sind und insofern eine gerichtsfeste Beweisführung gegen sog. Scheinvaterschaften in vielen Fällen nicht möglich ist. Deshalb muss in vielen Verdachtsfällen von Anfechtungsverfahren abgesehen werden. Vielmehr konzentriert sich das Bezirksamt vor allem auf die grundsätzlich Änderung der Zuständikeit für Vaterschaftsanfechtungen.
Die Einwendungen des Bezirksamtes Neukölln gegen die Übertragung der Zuständigkeit für die Anfechtung von Vaterschaften wurden gleichermaßen im Abgeordnetenhaus von Berlin vorgebracht. In seiner am 30. Juni 2011 beim Bezirksamt in Kopie eingegangenen Stellungnahme zu einem diesbezüglichen Antrag verweist der Senat darauf, dass es sich bei der behördlichen Vaterschaftsanfechtung „nicht um eine Aufgabe gesamtstädtischer Bedeutung“ handele und „insbesondere auch nicht um einen Aufgabenbereich, der zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung bedarf“. Der Senat wiederholt in dieser Stellungnahme den bereits gegenüber dem Rat der Bürgermeister gemachten Hinweis, dass ausländerrechtliche Aspekte nur einen Teil der Anfechtungsvoraussetzungen darstellen, wofür die Ausländerbehörde auch weiterhin die erforderliche ausländerrechtliche Bewertung der zuständigen anfechtungsberechtigten Behörde zuliefern werde. Die Bewertung des vollständigen Sachverhaltes und die ganzheitliche Betrachtung, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Anfechtung der Vaterschaft vor dem Familiengericht vorliegen - zu prüfen ist u. a. die sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Anerkennendem - sei im Kern ein familienrechtliches Verfahren (Kindschaftsrecht), das in erster Linie Bedeutung für die geschützte Position des Kindes habe; aufenthaltsrechtliche Auswirkungen seien damit nur indirekt verbunden. U. a. aus vorgenannten Gründen ist aus Sicht des Senates eine Änderung der Zuständigkeit für die Anfechtung von Vaterschaften weder erforderlich noch zulässig.
Das Bezirksamt wird weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten Verdachtsfälle sogenannter Scheinvaterschaften intensiv und auch unter Einbeziehung der ausländerrechtlichen Bewertung durch die Ausländerbehörde prüfen und bei vermutlich positiver Würdigung seiner Beweisführung vor Gericht derartige Fälle zur Anzeige bringen. Eine grundsätzliche Änderung der Zuständigkeitregelung für die Anfechtung von Vaterschaften zu bewirken, konnte trotz Ausschöpfen aller Möglichkeiten aber nicht erreicht werden.
Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.
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