Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0988/XVIII
Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 25. März
2009 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich bei den zuständigen Stellen dafür
einzusetzen, dass die Ausführungsvorschriften zum § 30 SGB XII dahingehend
geändert werden, dass zukünftig der anerkannte Mehrbedarf nach Erhalt eines
Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch mit dem
Merkzeichen „G“ bereits ab Antragsstellung anerkannt und somit
rückwirkend erstattet wird. Inzwischen teilte die hierfür zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
dem Neuköllner Bezirksamt mit, dass die Zahlung eines Mehrbedarfes nach § 30
SGB XII durch Gesetz geregelt wurde und weder spezifizierte
Ausführungsvorschriften zu dem in Rede stehenden Paragraphen bestehen noch sich
derzeit in Planung befinden. Damit gilt weiterhin, dass analog des genauen
Gesetzeswortlautes eine Leistungsgewährung gemäß § 30 SGB XII erst ab Vorlage
eines Bescheides der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder eines
Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit der Feststellung des Merkzeichens „G“
erfolgt. Das
Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an. |
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