Drucksache - 0988/XVIII  

 
 
Betreff: Anpassung der Ausführungsvorschriften an Verwaltungsgegebenheiten
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBA/SozWohnUm
Verfasser:Schoenthal, Eva-MarieBüge, Michael
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme - SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.02.2009 
24. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin überwiesen   
Sozialausschuss Entscheidung
10.03.2009 
28. öffentliche Sitzung des Sozialausschusses ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
25.03.2009 
25. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Entscheidung
02.12.2009 
32. öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag
Beschlussempfehlung - 2. Lesung
VzK - Schlussbericht

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Mit Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung vom 25. März 2009 ist das Bezirksamt gebeten worden, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass die Ausführungsvorschriften zum § 30 SGB XII dahingehend geändert werden, dass zukünftig der anerkannte Mehrbedarf nach Erhalt eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch mit dem Merkzeichen „G“ bereits ab Antragsstellung anerkannt und somit rückwirkend erstattet wird.

 

Inzwischen teilte die hierfür zuständige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales dem Neuköllner Bezirksamt mit, dass die Zahlung eines Mehrbedarfes nach § 30 SGB XII durch Gesetz geregelt wurde und weder spezifizierte Ausführungsvorschriften zu dem in Rede stehenden Paragraphen bestehen noch sich derzeit in Planung befinden.

Damit gilt weiterhin, dass analog des genauen Gesetzeswortlautes eine Leistungsgewährung gemäß § 30 SGB XII erst ab Vorlage eines Bescheides der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Behörde oder eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit der Feststellung des Merkzeichens „G“ erfolgt.

 

Das Bezirksamt sieht den BVV-Beschluss damit als erledigt an.

 
 

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