Bezirksamt Neukölln – BVV
12040 Berlin
Drucksache - 0726/XVIII
Bei der Tibet-Flagge handelt es sich
um eine nicht hoheitliche Flagge. Nach § 5 der Beflaggungsverordnung können
nicht hoheitliche Flaggen nur mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres
und Sport gesetzt werden, soweit es sich nicht um einen bezirklichen Anlass
handelt. Die Senatsverwaltung hat den Antrag des Bezirksamtes auf Zustimmung
zur Hissung der Tibet-Flagge am 19. und 20. Juni 2008 aus übergeordneten
politischen Erwägungen abgelehnt. Das
Bezirksamt sieht damit den Beschluss der BVV als erledigt an. |
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