Auszug - Bericht des Mietpräventionsteams  

 
 
29. öffentliche Sitzung des Ausschusses für Soziales und Bürgerdienste
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Soziales und Bürgerdienste Beschlussart: erledigt
Datum: Di, 11.06.2019 Status: öffentlich
Zeit: 17:00 - 19:36 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Rathaus Neukölln, Wetzlar-Zimmer, 2. Etage, Raum A203
Ort: Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin
 
Beschluss


Die Vorsitzende leitet den Tagesordnungspunkt kurz ein und übergibt das Wort zunächst an Herrn BzStR Biedermann, dem die Einrichtung der Mietprävention ein persönliches Anliegen war. Seit Oktober 2018 hat das Team die Einarbeitung und seit Anfang 2019 die Arbeit aufgenommen. Er möchte dem Bericht nicht vorgreifen und übergibt das Wort an Herrn Tuchel. Dieser stellt eingangs zunächst Herrn Schröder und sich dem Ausschuss kurz vor und verteilt eine Tischvorlage mit weiteren statistischen Informationen über die Arbeit des Mietpräventionsteams.

 

Dieses ist Teil der Sozialen Wohnhilfe Neukölln, seit Februar 2019 mit fünf Mitarbeiter*innen vollständig besetzt. Die Ziel der Arbeit liegt im Wohnraumerhalt und der Vermeidung von mietschuldenbedingten Kündigungen und Räumungen.

 

Der Prozess der Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter oder das Amt für Soziales ist komplex und kann sich langwierig gestalten, wie er an einem Beispiel erläutert, bei dem es sich um einen Mietrückstand von vier Monaten handelte. Grundsätzlich sind die Mitarbeiter*innen auf frühzeitige Informationen angewiesen, damit das Mietpräventionsteam schon zu Beginn des Mahnwesens also bestenfalls schon vor Erhalt der Kündigung aktiv werden kann. Eine frühzeitige Intervention erhöht die Chance der Rücknahme der Kündigung um ein Vielfaches.

 

Rechtsgrundlage für eine mögliche Mietschuldenübernahme ist der § 22 SGB II Abs. 8 und § 36 Abs. 1 SGB XII. Das Amt für Soziales wird vom Amtsgericht (Rechtsgrundlage § 36 Abs. 2 SGB XII) über Räumungsklagen - nur bei Mietschulden aber nicht bei verhaltensbedingten Kündigungen - und Zwangsräumungen informiert. Betroffenen kommen aber auch eigenständig in die offene Sprechstunde der Sozialen Wohnhilfe.

 

Frau Schoenthal fragt, ob diejenigen, die sich nicht eigenständig melden, kontaktiert werden. Herr Tuchel bestätigt dies. Betroffene werden schriftlich eingeladen und die Hilfe des Mietpräventionsteams angeboten. Aber auch Hausbesuche als Methode der aufsuchenden Sozialarbeit sowie Begleitungen sind wichtige Instrumente der präventiven Arbeit.

 

Frau Gloeden kommt auf das erläuterte Beispiel zurück und möchte wissen, wie lange die Verfahren dauern. Dies kommt darauf an, wann die Vermieter*innen Klage einreichen, nach zwei aufeinanderfolgenden Monaten ohne Mietzahlung kann die Kündigung ausgesprochen werden, wie Herr Tuchel erklärt. Zwischen Räumungsklage und Räumung (sofern nicht zu verhindern) liegen in etwa sechs Monate. Ein durchschnittlicher Zeitraum zwischen Kündigung bis zur Räumungsklage kann nicht beziffert werden. Herr Schröder ergänzt, dass viele Betroffene leider erst sehr spät den Kontakt suchen. Erschwerend kommen multiple Problemlagen (z.B. psychische Erkrankungen) hinzu, so dass einige leider auch gar nicht erreicht werden können. Dennoch lohnt es sich auch gerade im Hinblick auf die bekannten Unterbringungskosten nach Wohnungsverlust, sich für den Erhalt jeder einzelnen Wohnung einzusetzen. Wohnungslosigkeit wirkt sich negativ auf sämtliche Lebensbereiche der Betroffenen aus. Bei Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten werden weiterführende Hilfen (Anregung einer rechtlichen Betreuung oder Prüfung eines Anspruchs gem. § 67 SGB XII) als zusätzliches Angebot mit einbezogen.

 

Frau Hammer verweist auf die Statistik, welche auffallend viele Postleitzahlen aus Nord-Neukölln enthält. Sie fragt, woran dies liege und wie Vermieter*innen auf das Angebot der Mietschuldenübernahme reagieren. Bei der Mehrheit der Räumungsklagen sind die Kündigungen auch durch Zahlung der fehlenden Miete rechtlich nicht mehr heilbar, so dass man hier auf das Wohlwollen der Vermieter*innen angewiesen ist. Es gibt aber durchaus Vermieter*innen, die einer Heilung dann noch zustimmen.

 

Frau Stromeier nimmt ebenfalls Bezug auf die Statistik und möchte wissen, wie sich der Begriff der Berliner Räumung verstehen lässt. Bei dieser Variante der Zwangsräumung wird - wie Herr Tuchel erklärt - der Hausrat nicht abtransportiert und verwahrt, sondern nur das Schloss ausgewechselt. Die andere Variante ist die komplette Räumung und Einlagerung an einem anderen Ort und im Zweifel dann auch Auflösung des Hausrats.

 

Frau Hascelik fragt, wie viele Betroffene eigenständig das Mietpräventionsteam kontaktiert haben. Bisher wurde mit 174 Haushalten gearbeitet, davon haben sich 48 selbst gemeldet. Die meisten sind dankbar und einfach froh, dass es diese Unterstützung gibt. Bisher konnten 62 Wohnungen erhalten werden, wie Herrn Tuchel abschließend mitteilt.

 

Herr Leppek fragt an Herr BzStR Biedermann gerichtet, ob diese 62 positiven Fälle begleitet werden können, um zu erfahren, ob die Hilfen nachhaltig wirken. Für Herrn BzStR Biedermann ist die Frage ob die Hilfe hilft natürlich nachvollziehbar. Es wird intensiv darauf geachtet, dass sich der Kreislauf nicht wiederholt, gleichwohl ist eine solche nachgehende Begleitung in der Breite nicht zu leisten. Der Erhalt dieser Wohnungen ist ein toller Erfolg, der so nicht zu erwarten war. Er lobt ausdrücklich die engagierte Arbeit des Mietpräventionsteams.

 

Die Vorsitzende spricht ebenfalls den großen Dank des Ausschusses an das Mietpräventionsteam für die sicher nicht einfache Arbeit aus, das in kurzer Zeit viel erreichen konnte und wünscht weiter viel Erfolg.


 
 

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