Bezirksamtsbeschluss 219/18

Beschlussentwurf:

a) Das Bezirksamt beschließt vorsorglich zur Fristwahrung die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 BauGB, für das Grundstück Elbestraße 19, Weigandufer 9, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln, Blatt-Nr. 11290, Grundbuchbezirk Neukölln, laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Neukölln, Flur 110, Flurstück 185, ausschließlich zu Gunsten eines Dritten im Sinne des § 27a BauGB, wenn:

1.) dieser sich dieser vorab innerhalb der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Frist verbindlich zum Kauf und zur Einhaltung der sozialen Erhaltungsziele verpflichtet und

2.) seitens der zuständigen Senatsverwaltungen einseitige finanzielle Risiken für den Bezirk bezüglich des Kaufpreises ausgeschlossen / übernommen werden.

b) Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind mit der Beschlussfassung nicht verbunden.

c) Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung beuaftragt.