Bezirksamtsbeschluss 219/18
Beschlussentwurf:
a) Das Bezirksamt beschließt vorsorglich zur Fristwahrung die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 BauGB, für das Grundstück Elbestraße 19, Weigandufer 9, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln, Blatt-Nr. 11290, Grundbuchbezirk Neukölln, laufende Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Neukölln, Flur 110, Flurstück 185, ausschließlich zu Gunsten eines Dritten im Sinne des § 27a BauGB, wenn:
1.) dieser sich dieser vorab innerhalb der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Frist verbindlich zum Kauf und zur Einhaltung der sozialen Erhaltungsziele verpflichtet und
2.) seitens der zuständigen Senatsverwaltungen einseitige finanzielle Risiken für den Bezirk bezüglich des Kaufpreises ausgeschlossen / übernommen werden.
b) Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind mit der Beschlussfassung nicht verbunden.
c) Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung beuaftragt.
Bezirksamt Neukölln
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