Newcastle-Krankheit (Newcastle-Disease - ND) Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin

Taube auf Steinen im Frühling

Auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest und die Newcastle-Krankheit (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung vom 20. Dezemeber 2005 und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest in der Fassung vom 15. Oktober 2018 werden für den Bezirk Neukölln von Berlin nachstehende Maßnahmen angeordnet:

1. Im gesamten Gebiet des Bezirkes Neukölln von Berlin werden Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte, Geflügeschauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel oder Tauben (insbesondere Taubenauflässe), verboten.

2. Alle Geflügelhalter im Gebiet des Bezirkes Neukölln von Berlin haben:
  • Verluste ab 3 % innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren,
  • Verluste ab 1 % innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren oder
  • auffällige Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme
    unverzüglich die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht im Bezirk Neukölln telefonisch (030 90239-6749) oder per E-Mail tiergesundheit@bezirksamt-neukoelln.de), darüber zu informieren.
    Diese Geflügelhaltungen müssen dann virologisch auf Newcastle-Disease untersucht werden.

3. Soweit die Anordnungen unter Ziffer 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind, wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG0 angeordnet. Im Übrigen ergibt sich die sofortige Vollziehbarkeit aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 TierGesG.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung

  • Weiße gans auf ländlichen bauernhof
  • Hühner
  • Taube auf Steinen im Frühling
  • Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Newcastle-Disease

    PDF-Dokument (2.2 MB) - Stand: 12.05.2026